Rechtsprechung
| BayObLG, 02.08.1977 - BReg. 1 Z 67/77 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Aufhebung einer Regelung des persönlichen Verkehrs des nichtsorgeberechtigten Elternteils mit den ehelichen Kindern; Anforderungen an die Ermittlung des Sachverhalts und die Beweiswürdigung; Berücksichtigung eines einem starren und regelmäßigen Besuchsverkehrs ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Landsberg/Lech, 05.01.1977 - X 116/75
- LG Augsburg, 22.04.1977 - 5 T 80/77
- BayObLG, 02.08.1977 - BReg. 1 Z 67/77
Papierfundstellen
- MDR 1977, 1021
- BayObLGZ 1977, 219
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (10)
- BayObLG, 06.07.1977 - BReg. 1 Z 49/77
Zuteilung der elterlichen Gewalt nach Aufgabe des Vorrechts des an der Scheidung …
Auszug aus BayObLG, 02.08.1977 - BReg. 1 Z 67/77
Das Bayer. Oberste Landesgericht ist daher zur Verbescheidung der weiteren Beschwerde zuständig (Senatsbeschluß vom 6.7.1977 - BReg. 1 Z 49/77 = BayObLGZ 1977 Nr. 37 mit eingehender Begründung und weit.Nachw.).Auch deshalb gilt der Grundsatz, daß der freie, nicht manipulierte Wille eines Kindes in diesem Alter nicht übergangen werden kann (Senatsbeschluß vom 6.7.1977 - BReg. 1 Z 49/77 = BayObLGZ 1977 Nr. 37 mit weit.Nachw.).
- BayObLG, 03.09.1974 - BReg. 1 Z 63/74
Auszug aus BayObLG, 02.08.1977 - BReg. 1 Z 67/77
Auch der Umstand, daß das Zwangsgeldfestsetzungsverfahren im Hinblick auf die Zulässigkeit einer weiteren Beschwerde nach § 27 FGG gegenüber dem Verkehrsregelungsverfahren ( § 63 a FGG a.F.) allgemein als selbständiges Verfahren angesehen wird (BGH NJW 1973, 2288; BayObLGZ 1974, 351/352; KG FamRZ 1972, 42; OLG Hamm OLGZ 1975, 386/387) läßt die Frage der sachlichen wie der funktionellen Zuständigkeit für das Verfahren nach § 33 FGG , soweit es Familiensachen des § 23 b Abs. 1 Nrn. 3, 4 GVG betrifft, grundsätzlich unberührt.Zulässig ist sie aber, wenn weitere Zuwiderhandlungen gegen gerichtliche Anordnungen zu befürchten sind, das Zwangsgeld somit als Antrieb für künftige Pflichterfüllung dienen soll (BayObLGZ 1974, 351/353 f.).
- BayObLG, 21.12.1976 - BReg. 1 Z 87/76
Zuweisung einer nicht aufteilbaren ehelichen Wohnung; Sonstige Personen in …
- BGH, 25.10.1976 - IV ZB 38/76
Gerichtliche Zuständigkeit für Vollstreckbarerklärung einer ausländischen …
Auszug aus BayObLG, 02.08.1977 - BReg. 1 Z 67/77
Die sachlichen Gesichtspunkte, die für die Begründung der Zuständigkeit der Familiengerichte maßgebend waren, gelten für das Zwangsgeldfestsetzungsverfahren und die Zwangsanordnung nach § 33 FGG ebenso wie für das Erkenntnisverfahren; das Wohl und die Persönlichkeit des Kindes sowie die Aufrechterhaltung der natürlichen Beziehungen zwischen ihm und dem nichtsorgeberechtigten Elternteil sind auch im Verfahren nach § 33 FGG beachtliche Umstände (vgl. BGHZ 67, 255 [BGH 25.10.1976 - IV ZB 38/76] /262; … - BayObLG, 17.12.1974 - BReg. 2 Z 58/74
Verpflichtung einer Aktiengesellschaft zur Auskunft; Auskunftsrecht des …
Auszug aus BayObLG, 02.08.1977 - BReg. 1 Z 67/77
Dieser Grundsatz gilt im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit auch dort, wo die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung stattfindet; zuständiges Vollstreckungsorgan ist auch in diesem Fall das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welches in erster Instanz in der Hauptsache entschieden hat (BayObLGZ 1974, 484/486 mit weit.Nachw.; 1975, 157/161;… Keidel/Winkler FGG 10. Aufl. RdNr. 7, Jansen FGG 2. Aufl. RdNrn. 7, 9, 11, je zu § 33; Bassenge JR 1976, 69) oder - bei einer gesetzlichen Änderung der Zuständigkeit - zu entscheiden hätte Dieser Grundsatz greift erst recht Platz, wenn die Vollstreckung - wie hier - unmittelbar nach § 33 FGG (gemäß § 621 a Abs. 1 ZPO ) stattfindet. - BGH, 03.10.1973 - IV ZB 12/73
Verhängung von Ordnungsstrafe wegen Verstoßes gegen familienrechtliche …
Auszug aus BayObLG, 02.08.1977 - BReg. 1 Z 67/77
Auch der Umstand, daß das Zwangsgeldfestsetzungsverfahren im Hinblick auf die Zulässigkeit einer weiteren Beschwerde nach § 27 FGG gegenüber dem Verkehrsregelungsverfahren ( § 63 a FGG a.F.) allgemein als selbständiges Verfahren angesehen wird (BGH NJW 1973, 2288; BayObLGZ 1974, 351/352; KG FamRZ 1972, 42; OLG Hamm OLGZ 1975, 386/387) läßt die Frage der sachlichen wie der funktionellen Zuständigkeit für das Verfahren nach § 33 FGG , soweit es Familiensachen des § 23 b Abs. 1 Nrn. 3, 4 GVG betrifft, grundsätzlich unberührt. - BayObLG, 31.07.1974 - BReg. 1 Z 41/74
Aufhebung verschiedener Beschlüsse im Beschwerdeverfahren
Auszug aus BayObLG, 02.08.1977 - BReg. 1 Z 67/77
Der Wille von Kindern dieses Alters ist vielmehr dann zu beachten, wenn sie die geistige und sittliche Reife aufweisen, die erforderlich ist, um zu einer eigenen Beurteilung und Entscheidung in der Angelegenheit des persönlichen Verkehrs mit dem anderen Elternteil fähig zu sein (vgl. BayObLGZ 1974, 317/321; BayObLG FamRZ 1975, 169/171 f.;… Staudinger BGB 10./11. Aufl. § 1634 RdNrn. 55, 118). - OLG Hamm, 18.04.1975 - 15 W 119/75
Auszug aus BayObLG, 02.08.1977 - BReg. 1 Z 67/77
Auch der Umstand, daß das Zwangsgeldfestsetzungsverfahren im Hinblick auf die Zulässigkeit einer weiteren Beschwerde nach § 27 FGG gegenüber dem Verkehrsregelungsverfahren ( § 63 a FGG a.F.) allgemein als selbständiges Verfahren angesehen wird (BGH NJW 1973, 2288; BayObLGZ 1974, 351/352; KG FamRZ 1972, 42; OLG Hamm OLGZ 1975, 386/387) läßt die Frage der sachlichen wie der funktionellen Zuständigkeit für das Verfahren nach § 33 FGG , soweit es Familiensachen des § 23 b Abs. 1 Nrn. 3, 4 GVG betrifft, grundsätzlich unberührt. - BayObLG, 30.10.1973 - BReg. 1 Z 40/73
Auszug aus BayObLG, 02.08.1977 - BReg. 1 Z 67/77
Es wird allgemein als zulässig angesehen, daß die Zwangsandrohung bereits in der Verfügung über die Regelung des persönlichen Verkehrs ausgesprochen werden kann (BayObLGZ 1973, 293/296; 1970, 240/242; Keidel/Winkler, RdNrn. 22 a, 42, Jansen, RdNrn. 35, 53, 54, je zu § 33 FGG ); danach ist es nur folgerichtig, daß auch für die Anordnung von Zwangsmitteln selbst das Gericht zuständig ist, das den persönlichen Verkehr der Kinder mit dem nichtsorgeberechtigten Elternteil zu regeln hat. - BayObLG, 28.04.1975 - BReg. 2 Z 33/75
Auszug aus BayObLG, 02.08.1977 - BReg. 1 Z 67/77
Dieser Grundsatz gilt im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit auch dort, wo die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung stattfindet; zuständiges Vollstreckungsorgan ist auch in diesem Fall das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welches in erster Instanz in der Hauptsache entschieden hat (BayObLGZ 1974, 484/486 mit weit.Nachw.; 1975, 157/161;… Keidel/Winkler FGG 10. Aufl. RdNr. 7, Jansen FGG 2. Aufl. RdNrn. 7, 9, 11, je zu § 33; Bassenge JR 1976, 69) oder - bei einer gesetzlichen Änderung der Zuständigkeit - zu entscheiden hätte Dieser Grundsatz greift erst recht Platz, wenn die Vollstreckung - wie hier - unmittelbar nach § 33 FGG (gemäß § 621 a Abs. 1 ZPO ) stattfindet.
- BayObLG, 10.07.2000 - 1Z BR 195/99
Zuständigkeit in Familiensachen
Familiensache i.S. von § 23b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GVG , § 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist aber nicht nur das Verfahren, durch das der Umgang des nichtsorgeberechtigten Elternteils mit dem Kind geregelt wird, sondern auch ein Verfahren, in dem Maßnahmen nach § 33 FGG zur Durchsetzung einer Entscheidung über das Umgangsrecht getroffen werden sollen (BGH NJW 1, 978, 1112; BayObLGZ 1977, 219 ff.; KG Rpfleger 1979, 307; OLG Düsseldorf FamRZ 1977, 725).Zuständig ist vielmehr bei einer gesetzlichen Änderung der Zuständigkeit das Gericht, das zur Zeit der Durchsetzung der Anordnung für deren Erlaß im ersten Rechtszug zuständig wäre (BayObLGZ 1977, 219 f.).
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Rechtsprechung
| LG Hamburg, 15.07.1977 - 11 S 107/77 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- MDR 1977, 1021
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Hamburg, 22.04.1981 - 4 U 200/80 Daß sie in der Literatur soweit Judikatur verschieden beantwortet wird, hat das Landgericht in seinem Vorlagebeschluß auf der Grundlage der von ihm bezeichneten Urteile der vorlegenden Kammer vom 27. März 1979 (WuM 1979, 170) einerseits und der 11. Zivilkammer des Landgerichts vom 15. Juli 1977 (MDR 1977, 1021 f. = WuM 1978, 35 ff.) sowie weiterhin der von ihm im wesentlichen zitierten einschlägigen Fundstellen (Fischer-Dieskau-Pergande-Schwender, Wohnungsbaurecht, § 3 MHG Anmerkung - fortab: Anm. - 6;… Palandt-Putzo, BGB , 40. Auflage, § 3 MHG Anm. 2, 541 a Anm. 4;… Schmidt-Futterer-Blank, Wohnraumschutzgesetze, 4. Auflage - künftig: SFB - C 165;… Barthelmess, Zweites Wohnraumkündigungsschutzgesetz - Miethöhegesetz, 2. Auflage, § 3 MHG Randnr. 3; gegenüber Emmerich-Sonnenschein, Mietrecht, § 3 MHG Randnrn. 12-15 a, insbesondere Randnr. 15;… Sternel, Mietrecht, 2. Auflage, III 235 ff., vor allem 239-243, in Verbindung mit Sternel, Wohnraummietrecht II 113) zutreffend ausgeführt.
I) 1) Die im Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. Juli 1977 (aaO.) vertretene Rechtsauffassung stützt sich im wesentlichen auf die Erwägung, daß ein Vertragsgegenstand - im zur Erörterung stehenden Zusammenhang mithin das Mietobjekt - nicht durch einen Vertragspartner einseitig auf Kosten des anderen verändert werden dürfe, und verweist insoweit ergänzend auf das zu den §§ 18 I. BMG , 12 AMVO, 28 a, 49 MSchG ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 1968 (MDR 1968, 1003 f).
Legt man diese Auffassung zugrunde, so ist es nur folgerichtig, wenn zugleich - wie dies auch unabhängig davon in Literatur und Judikatur in bezug auf die Problematik der Zumutbarkeit im Sinne des § 541 a Abs. 2 BGB gelegentlich geschieht (Landgericht Hamburg, Urteil vom 15. Juli 1977, aaO., S. 1022;… von Lackum, "Setzt eine Mieterhöhung gemäß § 3 MHG die Zustimmung des Mieters zur Durchführung der Wertverbesserungsmaßnahmen voraus?«, ZMR 1979, 193 ff., 195, welcher übrigens zutreffend auch auf Palandt-Putzo, aaO., § 541 a Anm. 3 a) verweist; vgl. auch Gather, "Die Modernisierung im Spiegel gerichtlicher Entscheidungen«, HbgGrdE 1981, 50 ff., 51-52; Gellwitzki, "Zur Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse des Mieters bei der Wohnraummodernisierung«, ZMR 1980, 353 ff., 355-356; Halberstadt, "Zweifelsfragen bei der Wohnungsmodernisierung«, WuM 1981, 25 ff., Mitzkus, "Wohnraummodernisierung und Mieterhöhung«, NJW 1981, 199 ff., 200) - die Frage der finanziellen Verhältnisse des Mieters ausgeklammert wird.
Sie verweisen insoweit (…so Emmerich-Sonnenschein, aaO., § 3 MHG Randnr. 15 a; Landgericht Hamburg, Urteil von 15. Juli 1977 (aaO., S. 1022) auf den Weg des § 2 MHG .
Schließlich tritt der Senat auch den Ausführungen von Mitzkus (aaO., S. 202 unter Nr. 7) zur Praktikabilität der in dem vorbezeichneten Aufsatz vertretenen Duldungstheorie bei, wonach die Fälle, in welchen die Anwendung dieser Theorie die Durchführung von "Maßnahmen« stärker erschweren könnte als diejenige der Zustimmungstheorie, nicht ohne weiteres als repräsentativ zu gelten haben, so daß letztlich auch dieser - vom Landgericht Hamburg in dessen Urteil vom 15. Juli 1977 (aaO., S. 1022) ebenso wie im Urteil der vorlegenden Kammer (aaO., S. 170) erörterte Gesichtspunkt nicht derart schwerwiegend - wie Sternel (Mietrecht, aaO., III 242) meint - ins Gewicht fallen würde, daß deshalb die Zustimmungstheorie in den Vordergrund treten müßte.
- OLG Hamm, 27.04.1981 - 4 REMiet 2/81 Wenn in dem Bericht des Rechtsausschusses BT-DS 7/2638 S. 4 ausgeführt werde: "Voraussetzung für eine Mieterhöhung nach § 3 ist im übrigen nicht, daß der Mieter den baulichen Maßnahmen ausdrücklich zugestimmt hat, so habe hiermit nur zum Ausdruck gebracht werden sollen, daß die Zustimmung des Mieters auch in einem schlüssigen Verhalten - etwa in stillschweigendem Dulden liegen könne (…so insbesondere Sternel Mietrecht, 2. Aufl. 1979, III 243; LG Hamburg - 11. Kammer - in MDR 1977, 1021).
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