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Weitere Entscheidung unten: LG Tübingen, 29.01.1998

Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 21.10.1997 - 24 U 171/96   

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https://dejure.org/1997,6521
OLG Düsseldorf, 21.10.1997 - 24 U 171/96 (https://dejure.org/1997,6521)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.10.1997 - 24 U 171/96 (https://dejure.org/1997,6521)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21. Oktober 1997 - 24 U 171/96 (https://dejure.org/1997,6521)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 855
  • MDR 1998, 498
  • AnwBl 1998, 102
 
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Wird zitiert von ... (11)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 04.12.1996 - VIII ZR 360/95

    Rückabwicklung eines langjährig durchgeführten Getränkelieferungs- und …

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.10.1997 - 24 U 171/96
    Diese Vorschrift ist zum Schutze des Auftraggebers strikt auszulegen (vgl. BGH NJW 1997, 933 zum AbzG).

    Keine Nebenabrede zur Honorarforderung dagegen stellt nach einhelliger Auffassung die Vereinbarung eines Gerichtsstandes für sämtliche Ansprüche aus dem Rechtsanwaltsvertrag, wie sie hier ausbedungen worden ist (,,für alle Ansprüche aus dem dieser Vereinbarung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis"); das gleiche gilt für die Bestätigung, ein Vertragsexemplar erhalten zu haben (vgl. § 11 Nr. 15 AGBG; BGH NJW 1997, 933).

  • BGH, 16.09.1971 - VII ZR 312/69

    Maklervertrag durch rechtsanwaltliche Beratung und Vermittlung hinsichtlich eines …

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.10.1997 - 24 U 171/96
    Dadurch soll in formalisierter Weise ähnlich wie bei Belehrungen über Widerrufsrechte u. ä. (vgl. § 7 Abs. 2 S. 2 VerbrKrG, § 2 S. 2 HaustürWG, § 11 Nr. 15 AGBG) ­ sichergestellt werden, daß der Auftraggeber hinreichend auf diese Erklärung hingewiesen wird (vgl. BGH NJW 1971, 2227 unter 4.a).

    Wie der BGH entschieden hat (NJW 1971, 2227), dient diese Vorschrift auch dem Schutz des Auftraggebers.

  • BGH, 09.02.2018 - V ZR 299/14

    Feststellung der dinglichen Rechtslage durch ein Urteil über den …

    Rn. 12 b) Ein abstraktes Schuldversprechen unterliegt nämlich der § 4 RVG aF vorgeschriebenen Form nur, wenn eine wirksame Gebührenvereinbarung erstmals durch das Schuldversprechen getroffen wird (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 855).
  • OLG Düsseldorf, 29.06.2006 - 24 U 196/04

    Zu anwaltlichen Honorarvereinbarungen

    Das ist etwa bei Bestimmungen über Stundung, Ratenzahlung, Erfüllungsort und außerdem zu vergütende Nebenleistungen der Fall (…vgl. BGH aaO und AnwBl. 1978, 227; OLG München NJW 1993, 3336; Senat MDR 1998, 498; 2000, 420 und 2004, 58; OLG Hamm AGS 1998, 98, 99;… Gebauer/Schneider, BRAGO § 3 Rn. 61, 66;… Riedel/Sußbauer/Fraunholz, BRAGO, 8. Aufl. § 3 Rn. 17;… Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl., § 3 Rn. 5;… Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl., § 3 BRAGO Rn. 18; vgl auch BGH MDR 2000, 629 zu der rechtsähnlichen Bestimmung des § 2 Abs. 2 S. 1 GOÄ).
  • BGH, 08.06.2004 - IX ZR 119/03

    Forderung an die äußere Gestaltung und den Inhalt einer Honorarvereinbarung

    Danach ist lediglich die Aufnahme solcher Nebenabreden unbedenklich, die sich ausschließlich und unmittelbar auf die Honorarabrede beziehen, wie dies etwa bei Bestimmungen über Stundung, Ratenzahlung, Erfüllungsort und außerdem zu vergütende Nebenleistungen der Fall ist (…BGH, Urt. v. 12. Januar 1978 - III ZR 53/76, AnwBl. 1978, 227; OLG München NJW 1993, 3336; OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 855; OLG Hamm AGS 1998, 98, 99; LG Aachen NJW 1970, 571;… N. Schneider, in: Gebauer/Schneider, BRAGO § 3 Rn. 61, 66;… Fraunholz, Madert und Hartmann, jeweils aaO).
  • OLG Hamm, 22.07.2010 - 28 U 237/09

    Anforderungen an die Bestimmtheit eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses …

    Insoweit gelten die Erwägungen für jede andere anwaltliche Vergütungsvereinbarung ebenso bei einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 855 = juris, Tz. 12).
  • OLG Hamm, 11.11.2010 - 28 U 34/10

    Begriff der Gesetzesumgehung i.S. von § 3a RVG

    Unbeschadet dessen gilt aber beim deklaratorischen Anerkenntnis - ebenso wie beim abstrakten Schuldanerkenntnis - das Bestimmtheitserfordernis, wonach die unterzeichnete Urkunde konkrete Angaben dazu enthalten muss, für welche anwaltliche Tätigkeit das Versprochene gezahlt werden soll (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 855 = juris, Rn. 12).

    Ob der GmbH oder dem Beklagten die bereits erstellten Rechnungen bekannt waren und sie wussten, für welche noch nicht abgerechneten anwaltlichen Tätigkeiten ein Betrag von 7.000 EUR gezahlt werden soll, ist im Hinblick auf die abstrakt vorzunehmende Abgrenzung des gesetzlichen Schriftformerfordernisses unerheblich (…BGHZ 57, 53, 59 = juris, Rn. 24; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 855 = juris, Rn. 10, Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., § 3a RVG Rn. 16).

  • OLG Düsseldorf, 29.08.2006 - 24 U 183/05

    Anforderungen an die Form einer Honorarvereinbarung; Rechtsfolgen eines …

    Das ist etwa bei Bestimmungen über Stundung, Ratenzahlung, Erfüllungsort und außerdem zu vergütende Nebenleistungen der Fall (…vgl. BGH aaO und AnwBl. 1978, 227; OLG München NJW 1993, 3336; Senat MDR 1998, 498; 2000, 420 und 2004, 58; OLG Hamm AGS 1998, 98, 99;… Gebauer/Schneider, BRAGO § 3 Rn. 61, 66;… Riedel/Sußbauer/Fraunholz, BRAGO, 8. Aufl. § 3 Rn. 17;… Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl., § 3 Rn. 5;… Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl., § 3 BRAGO Rn. 18; vgl auch BGH MDR 2000, 629 zu der rechtsähnlichen Bestimmung des § 2 Abs. 2 S. 1 GOÄ).
  • KG, 25.03.2004 - 8 U 331/03

    Rechtsanwaltskosten: Rückforderung eines aufgrund einer unwirksamen …

    Denn diese ist, wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, wegen eines Verstoßes gegen § 3 Absatz 1 Satz 1 BRAGO unwirksam, weil der verwandte Vordruck zugleich eine Gerichtsstandsvereinbarung enthält (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. Oktober 1997, 24 U 171/96, NJW-RR 1998, 855).

    Weiter muss er die Leistung ohne Druck erbringen, wobei dieser Druck sich auch aus einem an sich rechtmäßigen Verhalten des Anwalts ergeben kann (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. Oktober 1997, 24 U 171/96, NJW-RR 1998, 855).

  • LG Gießen, 27.11.2007 - 3 O 68/05
    Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ist lediglich die Aufnahme solcher Nebenabreden unbedenklich, die sich ausschließlich und unmittelbar auf die Honorarabrede beziehen, wie dies etwa bei Bestimmungen über Stundung, Ratenzahlung, Erfüllungsort und außerdem zu vergütende Nebenleistungen der Fall ist (… BGH, Urt. v. 12. Januar 1978 - III ZR 53/76, AnwBl. 1978, 227; OLG München NJW 1993, 3336; OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 855; OLG Hamm AGS 1998, 98, 99; LG Aachen NJW 1970, 571;… N. Schneider, in: Gebauer/Schneider, BRAGO § 3 Rn. 61, 66;… Fraunholz, Madert und Hartmann, jeweils aaO).
  • OLG Düsseldorf, 29.07.2003 - 24 U 70/03

    Rechtsanwaltsvergütung: Wirksamkeit einer Vergütungsvereinbarung

    Entsprechend hat der Senat bereits entschieden (MDR 2000, 420), und zwar unter Bezugnahme auf eine frühere Entscheidung (MDR 1998, 498) über eine ebenfalls vereinbarungsfeindliche vorformulierte Honorarabrede zum Gerichtsstand über alle Ansprüche des Rechtsanwalts aus dem Mandatsverhältnis (nicht nur solche aus der Honorarvereinbarung).
  • OLG Düsseldorf, 07.12.1999 - 24 U 226/98

    Wirksamkeit der Vereinbarung eines Anwaltshonorars

    Der Senat hat demgemäß entschieden, dass u.a. auch ein .Empfangsbekenntnis im Honorarvordruck die gesamte Honorarvereinbarung nichtig werden lässt (NJW-RR 1998, 855 = AnwBl. 1998, 102).
  • OLG Köln, 16.01.2002 - 17 W 201/01
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Rechtsprechung
   LG Tübingen, 29.01.1998 - 5 T 411/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,20295
LG Tübingen, 29.01.1998 - 5 T 411/97 (https://dejure.org/1998,20295)
LG Tübingen, Entscheidung vom 29.01.1998 - 5 T 411/97 (https://dejure.org/1998,20295)
LG Tübingen, Entscheidung vom 29. Januar 1998 - 5 T 411/97 (https://dejure.org/1998,20295)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1998, 498
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Karlsruhe, 11.02.2026 - 19 W 61/25

    Anhängigkeit eines Hauptsacheprozesses bei einem selbständigen Beweisverfahren …

    Auf die Frage, ob einer von mehreren Antragstellern bei gemeinsamer anwaltlicher Vertretung die gesamten Kosten des selbständigen Beweisverfahrens verlangen kann, obwohl er diese nur anteilig getragen hat (verneinend etwa LG Tübingen MDR 1998, 498), kommt es hier nicht an; sie ist auch nicht notwendig in gleicher Weise zu beurteilen wie die Frage der Kostenerstattung der Antragsgegnerin.
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