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Rechtsprechung
   OLG Nürnberg, 09.04.2002 - 12 W 3827/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,4157
OLG Nürnberg, 09.04.2002 - 12 W 3827/01 (https://dejure.org/2002,4157)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 09.04.2002 - 12 W 3827/01 (https://dejure.org/2002,4157)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 09. April 2002 - 12 W 3827/01 (https://dejure.org/2002,4157)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    BGB § 138 Abs. 2; ; BGB § 826

  • RA Kotz

    OLG Nürnberg zur Zwangsvollstreckung aus einem nach heutiger Rechtslage sittenwidrigen Darlehen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 138 Abs. 2 § 826
    Unzulässigkeit einer Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid über einen Rückzahlungsanspruch aus einem wucherischen Darlehen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • archive.org (Leitsatz)

    BGB §§ 826, 138 Abs. 2
    Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem nach heutiger Beurteilung wucherischen Darlehen

  • archive.org (Leitsatz und Auszüge)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid über den Rückzahlungsanspruch aus wucherischen Darlehen; Erschleichen eines Vollstreckungsbescheids

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2002, 968
 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (3)

  • BGH, 09.11.1978 - III ZR 21/77

    Wirksamkeit einer als "Zahlungsgarantie" überschriebenen schriftlichen Erklärung …

    Auszug aus OLG Nürnberg, 09.04.2002 - 12 W 3827/01
    Nachdem aber zum Zeitpunkt der Beantragung des Vollstreckungsbescheids nach der damaligen Rechtsprechung des BGH (NJW 1979, 805) die Grenze des Wuchers bei einem Zinssatz von über 30 % lag, kann der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin der Vorwurf nicht gemacht werden, sie habe im Wege des Mahnverfahrens eine richterliche Schlüssigkeitskontrolle umgangen.
  • OLG Düsseldorf, 21.04.1987 - 6 W 21/87
    Auszug aus OLG Nürnberg, 09.04.2002 - 12 W 3827/01
    Liegt ein solcher Fall vor und ist der Vollstreckungsbescheid nur deshalb hinzunehmen, weil wegen des Zeitpunktes seine Erwirkung kein vorsätzliches Handeln der verantwortlichen Bank festgestellt werden kann, wäre es dennoch mit dem Gebot der Gerechtigkeit schlechthin nicht zu vereinbaren, wenn aus diesem Titel auch unter geänderter Rechtsauffassung mit der Folge ständig weiter vollstreckt werden könnte, dass insbesondere einkommensschwache Schuldner möglicherweise noch jahre- oder jahrzehntelang mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen überzogen werden, die dazu dienen, nach heute gefestigter Auffassung ungerechtfertigte Forderungen von Kreditinstituten einzutreiben (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1987, 938, 940; OLG Frankfurt, NJW 1996, 110).
  • OLG Frankfurt, 02.12.1986 - 2 W 61/86

    Unterlassung der Zwangsvollstreckung; Rechtskräftiger Vollstreckungstitel; …

    Auszug aus OLG Nürnberg, 09.04.2002 - 12 W 3827/01
    Das OLG Frankfurt sieht diese in dem Doppelten des Darlehenskapitals (WM 1987, 303), das OLG Düsseldorf im Regelfall, wenn die Ratenkreditbank bereits die Nettokreditsumme, die halbe Restschuldversichungsprämie, das Doppelte der marküblichen Kreditkosten (einschließlich Bearbeitungsgebühren) und bei Zahlungsverzug angemessene Verzugszinsen erhalten hat und dennoch die Vollstreckung fortsetzt.
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