Rechtsprechung
| BGH, 17.06.2004 - IX ZB 206/03 |
Volltextveröffentlichungen (14)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
ZPO § 688 Abs. 2 Nr. 3; ; ZPO § 696 Abs. 1; ; ZPO § 696 Abs. 3
- IWW
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Beantragung eines Mahnbescheids wegen einer Anwaltshonorarforderung; Schließung der Regelungslücke bezüglich der Zustellung eines Mahnbescheids bei unbekanntem Aufenthalt des Schuldners; Übeleitung in das streitige Verfahren bei Unmöglichkeit der Zustellung des ...
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
ZPO § 688 Abs. 2 Nr. 3, § 696 Abs. 1, 3
Unbekannter Aufenthalt des Antragsgegners bei Mahnbescheid - FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 688 Abs. 2 Nr. 3 § 696 Abs. 1, 3
Überleitung des Mahnverfahrens in das streitige Verfahren bei unbekanntem Aufenthalt des Antragsgegners - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensrecht - Mahnbescheid unzustellbar: Übergang in streitiges Verfahren?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- advogarant.de (Kurzinformation)
Kein Mahnverfahren bei verschwundenem Antragsgegner
Besprechungen u.ä.
- IWW (Entscheidungsbesprechung)
Mahnbescheid unzustellbar - was tun?
Papierfundstellen
- NJW 2004, 2453
- MDR 2004, 1310
- FamRZ 2004, 1329
- FamRZ 2004, 1486
- VersR 2005, 244
- WM 2005, 1002
- Rpfleger 2004, 571
- JR 2005, 77
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (3)
- OLG Dresden, 18.12.2000 - 8 W 663/00
Mahnverfahren - Unzulässigkeit - Rücknahme des Mahnbescheids - keine Überleitung …
Auszug aus BGH, 17.06.2004 - IX ZB 206/03
Die überwiegende Anzahl der Gerichte lehnt indes eine Analogie mangels einer planwidrigen Regelungslücke ab (vgl. OLG Dresden RPfleger 2001, 437 m.w.N. für beide Standpunkte; OLG Hamm MDR 1999, 1523, 1524; OLG Naumburg OLGR Brandenburg pp. - OLG Frankfurt, 01.09.1986 - 22 W 15/86
Auszug aus BGH, 17.06.2004 - IX ZB 206/03
Daraus haben die Gerichte vereinzelt eine Regelungslücke hergeleitet, die durch eine entsprechende Anwendung des § 696 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu schließen sei (vgl. OLG Frankfurt RPfleger 1987, 27; LG Frankfurt a.M. RPfleger 1980, 303 f;… zustimmend Musielak/Voit, ZPO 3. Aufl. § 688 Rn. 7 a.E.;… Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 21. Aufl. § 688 Rn. 9;… Zöller/ Vollkommer, ZPO 24. Aufl. § 688 Rn. 8). - OLG Hamm, 25.03.1999 - 19 W 29/99
Auszug aus BGH, 17.06.2004 - IX ZB 206/03
Die überwiegende Anzahl der Gerichte lehnt indes eine Analogie mangels einer planwidrigen Regelungslücke ab (vgl. OLG Dresden RPfleger 2001, 437 m.w.N. für beide Standpunkte; OLG Hamm MDR 1999, 1523, 1524; OLG Naumburg OLGR Brandenburg pp.
- OLG Brandenburg, 14.06.2023 - 4 U 93/22
Inanspruchnahme eines Bürgen aus einer Höchstbetragsbürgschaft; Eintritt der …
Der Übergang ins streitige Klageverfahren ist in einer solchen Konstellation ausgeschlossen (BGH, Beschluss vom 17.06.2004, IX ZB 206/03;… a.A. Zöller/Vollkommer, § 688 Rn. 8 m.w.N.). - AG Brandenburg, 28.11.2008 - 31 AR 10/08
Ordnungsgemäßes Angeben der ladungsfähigen Anschrift des Antragsgegners durch den …
Da der Mahnbescheid nämlich von Amts wegen zugestellt wird, ist auch die ladungsfähige Anschrift des Antragsgegners durch den Antragsteller ordnungsgemäß in seinem Antrag mit anzugeben (BGH, NJW 2004, Seiten 2453 f. = Rpfleger 2004, Seiten 571 f. = MDR 2004, Seite 1310 = FamRZ 2004, Seite 1486).In einem solchen Fall kann einem Antragsteller - wenn er also nicht die ordnungsgemäße Anschrift des Antragsgegners angegeben hat - grundsätzlich dann durch eine Zwischenverfügung des Rechtspflegers bzw. des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Möglichkeit eröffnet werden, diesen Mangel noch zu beheben (BGH, NJW 2004, Seiten 2453 f. = Rpfleger 2004, Seiten 571 f. = MDR 2004, Seite 1310 = FamRZ 2004, Seite 1486; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.12.2006, Az.: 2 W 69/06, in: "juris").
Insoweit hätte aber, wenn ein Mangel der nicht ordnungsgemäßen Anschrift des Antragsgegners trotz der Beanstandung durch die Geschäftsstelle der Mahnabteilung des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel nicht (innerhalb der durch das Gericht gesetzten Frist) behoben wurde, der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids dann gemäß § 691 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch den zuständigen Rechtspfleger des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel mittels Beschluss zurückgewiesen werden müsse (BGH, NJW 2004, Seiten 2453 f. = Rpfleger 2004, Seiten 571 f. = MDR 2004, Seite 1310 = FamRZ 2004, Seite 1486; OLG Dresden, Rpfleger 2001, Seite 437 = OLG-Report 2001, Seiten 373 f. = OLG-NL 2002, Seiten 165 f.), da eine Überführung des Mahnverfahrens in ein zivilrechtliches Klageverfahren hier insoweit dann auch nicht möglich war.
Sollte durch die Zustellung des Mahnbescheids eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder gehemmt werden, so erhält der § 691 Abs. 2 ZPO dem Antragsteller diese Wirkungen aber dann immer noch, wenn er innerhalb eines Monats seit der Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses des Rechtspflegers eine entsprechende Klage bei dem zuständigen Gericht einreicht und diese dann auch "demnächst" zugestellt wird (BGH, NJW 2004, Seiten 2453 f. = Rpfleger 2004, Seiten 571 f. = MDR 2004, Seite 1310 = FamRZ 2004, Seite 1486; OLG Köln, MDR 2004, Seiten 1376 f. = OLG-Report 2004, Seiten 289 f. = JMBl. NW 2005, Seite 8; OLG Dresden, Rpfleger 2001, Seite 437 = OLG-Report 2001, Seiten 373 f. = OLG-NL 2002, Seiten 165 f.).
- LG Coburg, 13.03.2020 - 21 T 8/20
Sofortige Beschwerde, Abgabe des Mahnverfahrens, Durchführung des streitigen …
- LG Fulda, 25.03.2014 - 5 T 43/14 Stellt sich erst beim Versuch der Zustellung des schon erlassenen Mahnbescheids heraus, dass er nicht unter der angegebenen Anschrift zugestellt werden kann, der Aufenthalt des Antragsgegners also unbekannt ist und der Mahnbescheid daher öffentlich zugestellt werden müsste, kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich die Kammer insofern anschließt, eine Überleitung in das streitige Verfahren nicht in Betracht (BGH vom 17.06.2004, Az.: IX ZB 206/03 m. w. N., zitiert nach juris).
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