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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 08.04.2010 - I-17 U 203/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,3170
OLG Hamm, 08.04.2010 - I-17 U 203/09 (https://dejure.org/2010,3170)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08.04.2010 - I-17 U 203/09 (https://dejure.org/2010,3170)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08. April 2010 - I-17 U 203/09 (https://dejure.org/2010,3170)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • aufrecht.de

    24-monatige Laufzeit bei Mobilfunkverträgen

  • kanzlei.biz

    Mobilfunkvertragsverlängerung um zwölf Monate in AGB zulässig

  • info-it-recht.de

    Zulässige AGB-Klausel zur Verlängerung von Handy-Verträgen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 307 Abs. 1 S. 1
    Formularmäßige Vereinbarung der Verlängerung eines Vertrages über Mobilfunkleistungen um 12 Monate

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Zur Laufzeit & automatischen Verlängerung von Mobilfunkverträgen

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Automatischen Verlängerung von Handy-Verträgen

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Option für Vertragsverlängerung um 12 Monate von Mobilfunk-Provider zulässig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    AGB von Mobilfunk-Provider über Option von 12-monatiger Vertragsverlängerung rechtmäßig

  • antiquariatsrecht.de (Kurzinformation)

    AGB-Klausel hinsichtlich Vertragslaufzeit bei Mobilfunkvertrag zulässig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Automatische Mobilfunkvertragsverlängerung um zwölf Monate in AGB zulässig

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Formularmäßige Vereinbarung der Verlängerung eines Vertrages über Mobilfunkleistungen um 12 Monate

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2010, 1175
  • MMR 2010, 607
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (3)

  • BGH, 04.12.1996 - XII ZR 193/95

    Formularmäßige Vereinbarung einer Verlängerungsklausel in den Allgemeinen …

    Auszug aus OLG Hamm, 08.04.2010 - 17 U 203/09
    Denn der BGH hat in einer weiteren Entscheidung (BGH NJW 1997, 739) seine frühere Rechtsprechung fortgeführt, ohne erneut ausdrücklich auf solche Verträge abzustellen, die der Gesetzgeber als Regelfälle erkannt hat.

    In seiner Entscheidung zu Fitnessstudioverträgen (BGH NJW 1997, 739) hat der BGH allerdings schon im Jahr 1997 einen Monatsbeitrag von 50, 00 bis 100, 00 DM nicht als besonders gravierende Belastung angesehen.

  • BGH, 04.11.1992 - VIII ZR 235/91

    Ordentliche Kündigung eines Ausbildungsvertrages mit formularmäßiger …

    Auszug aus OLG Hamm, 08.04.2010 - 17 U 203/09
    Rn. 38 Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchsetzen will, ohne dessen Interessen hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. BGH NJW 1993, 326, 329).

    Auch der BGH hat wirtschaftliche Gründe und das Interesse des Verwenders an einer gesicherten Kalkulationsgrundlage in eine Abwägung nach § 9 Abs. 1 AGBG ausdrücklich einbezogen (vgl. BGH NJW 1993, 326, 329).

  • BGH, 29.04.1987 - VIII ZR 251/86

    Formularmäßige Vereinbarung der Laufzeit und der Kündigungsfrist des Abonnements …

    Auszug aus OLG Hamm, 08.04.2010 - 17 U 203/09
    Rn. 36 als weite Teile der Literatur steht der Bundesgerichtshof, dessen gefestigter Rechtsprechung sich der Senat anschließt, auf dem Standpunkt, § 11 Nr. 12 a) AGBG (heute § 309 Nr. 9 a) BGB) lasse sich die Regelungsabsicht des Gesetzgebers entnehmen, dass jedenfalls bei den vom Gesetzgeber erkannten Regelfällen langdauernder Warenlieferungen eine zweijährige Höchstlaufzeit nicht unwirksam ist, wenn besondere sich aus der Natur des Vertragsverhältnisses ergebende Gesichtspunkte, die für eine nur kürzere Laufzeit sprechen, fehlen (vgl. BGH NJW 1987, 2012, 2013).
  • OLG Düsseldorf, 20.01.2011 - 6 U 77/10

    Maximale Vertragslaufzeit bei Telekommunikationsverträgen sind 24 Monate II

    as) Anders als Teile der Literatur steht hierzu der BGH, dessen gefestigter Recht- - sprechung sich der Senat insoweit anschließt, auf dem Standpunkt, der - durch die Schuldrechtsreform als 8 309 Nr. 9a ) BGB in das Bürgerliche Gesetzbuch übernommenen - Vorschrift des 8 11 Nr. 12 a) AGBG lasse sich die Regelungsabsicht des Gesetzgebers entnehmen, dass jedenfalls bei den vom Gesetzgeber als prototypisch angesehenen Regelfällen langdauernder Warenlieferungen (wie etwa einem Zeitschriftenbezugsvertrag) eine zweijährige Höchstlaufzeit nicht unwirksam ist, wenn besondere sich aus der Natur des Vertragsverhältnisses ergebende Gesichtspunkte, die für eine nur kürzere Laufzeit sprechen, fehlen (BGHZ 100, 373 ff. = NIW 1987,. 2012 ff. = juris Rn 19 m.w.N.; OLG Hamm MDR 2010, 1175 f. = juris Rn 27 für den mit dem vorliegenden Fall weitgehend identischen Fall der Verwendung einer inhaltsgleichen Klausel durch einen Provider, der - anders als die Beklagte - aber nicht zugleich selbst Netzbetreiber ist).

    Bei seiner Beurteilung eindeutig im Vordergrund steht aber die-in der Sache auch zutreffende - Auffassung des BGH, dass der Gesetzgeber gemeint gehabt habe, Vertragslaufzeiten von 24 Monaten sollten generell nur "aus besonderen, von der Verbotsnorm nicht erfassten Gründen" nach der damaligen - heute durch § 307 Abs. 1 BGB ersetzten - Generalklausel des § 9 Abs. 1 AGBG ausnahmsweise unwirksam sein können (OLG Hamm MDR 2010, 1175 f. = juris Rn 27).

    Zudem entstehen neue Technologien jedenfalls auch nicht so kurzfristig, dass der Kunde sie nicht in seine Überiegungen einbeziehen kann (OLG Hamm MDR 2010, 1175 f. = juris Rn 32).

    Schon deshalb ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden und führt es entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht zu einer einseitigen, sachlich nicht gerechtfertigten Bevorzugung der Beklagten, wenn dem technischen Fortschritt bei dem Ausbau der Netze durch eine Möglichkeit zur entsprechenden Anpassung der jeweiligen Vertragsbedingungen Rechnung getragen wird, wie sie in der genannten Klausel vorgesehen war oder heute möglicherweise in einer entsprechenden - dem Senat allerdings inhaltlich nicht einmal bekannten - Nachfolgeregelung vorhanden sein mag 5 (OLG Hamm MDR 2010, 1175 f. = juris Rn 33).

    Tut er das und deckt seinen Bedarf nicht über eines der zahlreich angebotenen Prepaid-Modelle, erscheint es gerechtfertigt, auch dieses Risiko dem Vertragspartner des Verwenders zuzuweisen (OLG Hamm MDR 2010, 1175 f. = juris Rn 34).

    Der Vertragspartner muss auch die Mobilfunkleistungen nicht in Anspruch nehmen; er ist lediglich zur Zahlung der monatlichen Beträge verpflichtet (OLG Hamm, MDR 2010, 1175 f. = juris Rn 30).

    Eine signifikant höhere Belastung ist aber auch bei einem durchschnittlichen Mobilfunktarif nicht zu erwarten (OLG Hamm MDR 2010, 1175 f. = juris Rn 31).

    (3) Auf der Seite der Beklagten ist bei der Abwägung deren Planungs- und Amortisatiationsinteresse zu berücksichtigen (OLG Hamm MDR 2010, 1175 f. = juris Rn 35).

    Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, warum für Mobilfunkverträge etwas anderes gelten sollte, sind nicht zu erkennen (OLG Hamm MDR 2010, 1175 f. = juris Rn 39).

  • LG Bonn, 01.12.2020 - 11 O 31/20

    Verlängerung Handy-Vertrag auf insgesamt über zwei Jahre Laufzeit zulässig

    Zu berücksichtigen sind die Art des Vertrages, die Belastung des anderen Teils und die Interessen des Verwenders (vgl. OLG Hamm, 17 U 203/09, juris-Tz. 29 unter Bezugnahme auf BGH NJW 1993, 326, 329).
  • LG Hamburg, 15.04.2021 - 312 O 162/20
    Die Entscheidung des OLG Hamm (MDR 2010, 1175), wonach eine monatliche Belastung von EUR 49, 95 für weitere 12 Monate nicht als gravierend angesehen wurde, betraf einen Mobilfunkvertrag.
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