Rechtsprechung
| OLG Schleswig, 30.05.2016 - 10 UF 11/16 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Umgangsregelung; Umgangseinschränkung; Abänderung einer Entscheidung; Ferienumgang
- rechtsportal.de
Abgrenzung von Umgangsregelung und -einschränkung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Abgrenzung zwischen Umgangsregelung und Umgangseinschränkung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Abgrenzung von Umgangsregelung und -einschränkung; Gerichtliche Regelung des Umgangs bei stark eingeschränkter Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern
Papierfundstellen
- MDR 2016, 1270
- FamRZ 2016, 1788
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (11)
- OLG Saarbrücken, 11.10.2013 - 6 UF 128/13
Umgangsverfahren: Anforderungen an die Konkretisierung einer Umgangsregelung; …
Auszug aus OLG Schleswig, 30.05.2016 - 10 UF 11/16
Der vollständige Ausschluss von Ferienumgang bei einem 9-jährigen Kind stellt eine Umgangseinschränkung im Sinne des § 1684 Abs. 4 BGB dar (Anschluss OLG Saarbrücken ZKJ 2014, 75).Der in der bisherigen Umgangsregelung bestehende vollständige Ausschluss von Ferienkontakten stellt hingegen - jedenfalls bei einem 9-jährigen Kind wie hier - nach Ansicht des Senats eine Umgangseinschränkung im Sinne des § 1684 Abs. 4 BGB dar (vgl. OLG Saarbrücken ZKJ 2014, 75).
- OLG Saarbrücken, 04.01.2011 - 6 UF 132/10
Gerichtliche Umgangsregelung: Kriterien für die Festlegung des Umgangsrechts; …
Auszug aus OLG Schleswig, 30.05.2016 - 10 UF 11/16
Denn das Gesetz gibt einen "Regelumgang" nicht vor, sondern geht von einer einzelfallbezogenen Berücksichtigung des Wohls des Kindes und der Grundrechtspositionen der Eltern aus (vgl. OLG Saarbrücken FamRZ 2011, 824 Rn. 18; BVerfG FamRZ 2010, 1622).Die Unterbrechung des Umgangs für die zweite Hälfte der Sommerferien soll der Kindesmutter die Möglichkeit geben, auch mit dem Kind längere Zeit in Urlaub zu fahren (vgl. OLG Saarbrücken FamRZ 2011, 824 ).
- OLG Saarbrücken, 23.01.2013 - 6 UF 20/13
Umgangsverfahren: Umgangsregelung ohne Übernachtung als Umgangseinschränkung; …
Auszug aus OLG Schleswig, 30.05.2016 - 10 UF 11/16
Erst wenn Übernachtungen vollständig ausgeschlossen sind und aufgrund der Entfernung zwischen den Wohnorten der umgangsberechtigte Elternteil mit dem Kind kaum noch nennenswerte Zeit verbringen kann (zum Beispiel 5 Stunden alle 14 Tage; vgl. OLG Saarbrücken NJW-RR 2013, 452 ;… BVerfG FamRZ 2007, 105 Rn. 21), liegt eine Umgangseinschränkung gemäß § 1684 Abs. 4 BGB vor.
- BVerfG, 26.09.2006 - 1 BvR 1827/06
Verfassungsrechtliche Prüfung einer Umgangsregelung, die keine Übernachtung und …
Auszug aus OLG Schleswig, 30.05.2016 - 10 UF 11/16
Erst wenn Übernachtungen vollständig ausgeschlossen sind und aufgrund der Entfernung zwischen den Wohnorten der umgangsberechtigte Elternteil mit dem Kind kaum noch nennenswerte Zeit verbringen kann (zum Beispiel 5 Stunden alle 14 Tage; vgl. OLG Saarbrücken NJW-RR 2013, 452 ; BVerfG FamRZ 2007, 105 Rn. 21), liegt eine Umgangseinschränkung gemäß § 1684 Abs. 4 BGB vor. - BVerfG, 07.03.2005 - 1 BvR 552/04
Einschränkung des Umgangsrechts des nichtehelichen Vaters durch die Zivilgerichte
Auszug aus OLG Schleswig, 30.05.2016 - 10 UF 11/16
Denn gerade längere Umgangskontakte sind zur Aufrechterhaltung und Festigung der gefühlsmäßigen Bindungen zwischen dem Kind und dem umgangsberechtigten Elternteil erforderlich (vgl. BVerfG FamRZ 2005, 871 Rn. 11). - KG, 10.01.2011 - 17 UF 225/10
Umgangsrechtsregelungsverfahren: Ausschluss von Übernachtungen bei ungünstigen …
Auszug aus OLG Schleswig, 30.05.2016 - 10 UF 11/16
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass ungünstige Wohnverhältnisse - solange sie zu keiner Kindeswohlgefährdung führen - das Umgangsrecht des Kindesvaters nicht maßgebend einschränken können (vgl. KG FamRZ 2016, 389; KG FamRZ 2011, 825 ). - KG, 08.10.2015 - 13 WF 146/15
Umgangsrecht: Ort des Umgangs zwischen dem Kind und dem umgangsberechtigten …
Auszug aus OLG Schleswig, 30.05.2016 - 10 UF 11/16
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass ungünstige Wohnverhältnisse - solange sie zu keiner Kindeswohlgefährdung führen - das Umgangsrecht des Kindesvaters nicht maßgebend einschränken können (vgl. KG FamRZ 2016, 389; KG FamRZ 2011, 825 ). - KG, 22.05.2015 - 18 UF 133/14
Aufenthaltsbestimmungsrecht: Anordnung des Wechselmodells gegen den Willen eines …
Auszug aus OLG Schleswig, 30.05.2016 - 10 UF 11/16
Denn ein erweitertes Umgangsrecht stellt an die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern erhöhte Anforderungen (…vgl. Staudinger/Rauscher, BGB -Neubearbeitung 2014, § 1684 Rn. 162a; KG, Beschluss vom 22.5.2015 - 18 UF 133/14 -, [...] Rn. 29). - OLG Düsseldorf, 12.02.2014 - 6 UF 246/13
Ablehnung der Abänderung der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den …
Auszug aus OLG Schleswig, 30.05.2016 - 10 UF 11/16
Solche Gründe liegen nur dann vor, wenn die Vorteile einer Neuregelung gegenüber den mit der Abänderung verbundenen Nachteilen deutlich überwiegen (OLG Düsseldorf NZFam 2014, 1152). - BVerfG, 14.07.2010 - 1 BvR 3189/09
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Elternrechts eines Vaters durch nur …
Auszug aus OLG Schleswig, 30.05.2016 - 10 UF 11/16
Denn das Gesetz gibt einen "Regelumgang" nicht vor, sondern geht von einer einzelfallbezogenen Berücksichtigung des Wohls des Kindes und der Grundrechtspositionen der Eltern aus (…vgl. OLG Saarbrücken FamRZ 2011, 824 Rn. 18; BVerfG FamRZ 2010, 1622). - BGH, 21.10.1964 - IV ZB 338/64
Persönlicher Verkehr mit dem Kinde
- KG, 24.04.2018 - 19 UF 71/17
Gerichtliche Anordnung eines paritätischen Wechselmodells
Dabei sind im Rahmen einer umgangsrechtlichen Regelung der Betreuung des Kindes im Alltag (d.h. bei einem erweiterten Umgang bis hin zu einer paritätischen Betreuung) die für sorgerechtliche Entscheidungen nach § 1671 BGB in der Rechtsprechung anerkannten Kriterien heranzuziehen, d.h. die Erziehungseignung der Eltern, die Bindungen und die Beziehung des Kindes zu den Eltern, das Förderprinzip, der Kontinuitätsgrundsatz, die Beachtung des Kindeswillens sowie die Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern (…BGH, aaO., Rz. 25; OLG Schleswig, FamRZ 2016, 1788, 1790; OLG Koblenz, FamRZ 2018, 507 ).Dies gilt insbesondere in der vorliegenden Fallkonstellation, in der es um die Frage der Aufrechterhaltung der von den Eltern seit der Trennung vor zwei Jahren praktizierten hälftigen Betreuung eines 4 ½-jährigen Kindes geht war (zur Aufrechterhaltung einer bereits praktizierten geteilten Betreuung schon vor der Entscheidung des BGH etwa OLG Celle, FamRZ 2008, 2053 ; KG, FamRZ 2012, 886 ; OLG Naumburg, FamRZ 2014, 1860 ) und nicht um den Fall der erstmaligen Einrichtung der hälftigen Betreuung, wenn ein Elternteil das Kind zuvor lediglich im Rahmen eines Wochenendumgangs oder eines erweiterten Umgangs betreut hat, wie es auch in dem der Entscheidung des BGH zugrundeliegenden Sachverhalt der Fall war (ebenso zur Ausweitung des Umgangs auf einen erweiterten Umgang OLG Schleswig, FamRZ 2016, 1788, 1790; OLG Koblenz, FamRZ 2018, 507 ).
- OLG Bamberg, 01.03.2019 - 7 UF 226/18
Umgangsregelung im Sinne paritätischer Betreuung
c) Weiter setzt das Wechselmodell in der Regel auch die Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern voraus (KG Berlin FamRZ 2018, 1324 mit Hinweis auf OLG Schleswig, FamRZ 2016, 1788 und OLG Koblenz, FamRZ 2018, 507). - AG Flensburg, 16.11.2016 - 90 F 179/15
Kindschaftssache: Voraussetzungen für den Entzug des Umgangsbestimmungsrechts …
Rn. 64 b. Soweit der Kindesvater eine Abänderung der Ausgangsentscheidung im Sinne eines umfangreicheren Umganges zwischen ihm und seiner Tochter als in der abzuändernden Entscheidung geregelt begehrt, ist der Abänderungsmaßstab für dieses - auf (teilweise) Aufhebung der in der Ausgangsentscheidung getroffenen kindesschutzrechtlichen Maßnahme gerichtete - Begehren dem § 1696 Abs. 2 BGB zu entnehmen (vgl. hierzu: OLG Schleswig v. 30.05.2016, 10 UF 11/16 - juris Rn. 37 = NZFam 2016, 809;… Coester aaO. § 1696 Rn. 30, Rnrn. 115 ff.).Der Versuch, durch die getroffenen Anordnungen gemäß Ziffer 2. des Beschlusstenors auf die Kindeseltern dahingehend einzuwirken, dass diese ihre Wohlverhaltenspflichten wechselseitig einhalten, beruht auf § 1684 Abs. 3 S. 2 BGB (vgl. hierzu auch: OLG Schleswig v. 30.05.2016, 10 UF 11/16 = FamRZ 2016, 1788;… Rauscher aaO. § 1684 Rn. 106).
- AG Flensburg, 14.01.2022 - 90 F 81/20
Kindschaftssache: Voraussetzungen für einen Umgangsausschluss; Umgangsverfahren …
Die Verpflichtung der Instanzgerichte zur konkreten positiven Regelung des Eltern-Kind-Umgangs ? sei es einer schlichten Umgangsregelung i.S.v. § 1684 Abs. 1, Abs. 3 BGB, sei es im Sinne einer hiervon abzugrenzenden (OLG Schleswig v. 30.05.2016, 10 UF 11/16 - juris Rn. 38 = FamRZ 2016, 1788) Umgangseinschränkung i.S.v. § 1684 Abs. 4 BGB ? besteht jedoch ebenso wenig ausnahmslos (dazu nachfolgend aa)), wie die Verpflichtung zur negativen Umgangsentscheidung im Sinne eines ausdrücklich zu tenorierenden Umgangsausschlusses (§ 1684 Abs. 4 Satz 1 u. Satz 2 BGB) eine generelle ist; insbesondere im ? auch hier vorliegenden ? Fall der Notwendigkeit unter Kindesschutzgesichtspunkten einen Eltern-Kind-Umgang nicht zu gewähren, bedarf es ? entsprechende tragfähige Akzeptanz des umgangsberechtigten Elternteils vorausgesetzt ? eines gerichtlich angeordneten Umgangsausschlusses nicht (dazu nachfolgend bb) und cc)).Die den gerichtlichen Regelungsauftrag auslösenden Anhaltspunkte sind dabei solche, die Veranlassung bieten für eine nähere ? im einzuleitenden gerichtlichen Verfahren durchzuführende ? Prüfung einer zur Regelung eines (streitigen) regelungsbedürftigen Sachverhaltes etwa erforderlichen gerichtlichen Umgangsentscheidung (…vgl. Dürbeck aaO. Rn. 175 ff.), sei es im Sinne einer erforderlichen schlichten Umgangsregelung nach §§ 1684 Abs. 1, Abs. 3 BGB, sei es im Sinne einer Umgangsbeschränkung oder gar eines Umgangsausschlusses nach § 1684 Abs. 4 BGB (vgl. zu deren Abgrenzung: OLG Schleswig v. 30.05.2016, 10 UF 11/16 - juris Rn. 38 = FamRZ 2016, 1788 mit Anm. Hammer).
- OLG Hamm, 07.04.2026 - 5 UF 25/26
Zurückweisung des Antrags der Mutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe …
Sie muss sich primär am Zweck des Umgangs orientieren (OLG Schleswig, Beschluss vom 30.05.2016 - 10 UF 11/16 - FamRZ 2016, 1788, juris Rn. 38).Bei zeitlichen Beschränkungen kann grundsätzlich dann von einer Umgangseinschränkung ausgegangen werden, wenn die Umgangsregelung keine Ferienumgänge bzw. keine Übernachtungen des Kindes beim Umgangselternteil ermöglicht und der Umgangselternteil mit dem Kind kaum noch nennenswerte Zeit verbringen kann (OLG Schleswig, Beschluss vom 30.05.2016 - 10 UF 11/16 - a.a.O., Rn. 38f.; OLG Saarbrücken…, Beschluss vom 23.01.2013 - 6 UF 20/13 - ZKJ 2013, 218, juris Rn. 10; vgl. auch BVerfG…, Beschluss vom 26.09.2006 - 1 BvR 1827/06 - FamRZ 2007, 105, juris Rn. 21).
- AG Flensburg, 10.10.2018 - 90 F 145/17
Umgang zwischen dem Kind und dem nichtbetreuenden Elternteil: Prüfungsmaßstab für …
Eine hiervon abzugrenzende Umgangseinschränkung i.S.v. § 1684 Abs. 4 BGB (vgl. zur Abgrenzung: OLG Schleswig vom 30.05.2016, 10 UF 11/16 - juris Rn. 38 = FamRZ 2016, 1788 ff. mit zust. Anm. Hammer) ist mit der tenorierten Umgangsausgestaltung demgegenüber gerade nicht verbunden, auch wenn die mit vorliegender Umgangsentscheidung vorgenommene Ausgestaltung des Kontakts zwischen Vater und Tochter im Bereich des Umgangs unter der Woche hinter derjenigen der abzuändernden Ausgangsentscheidung (90 F 93/16) zurückbleibt und durch Wegfall des bisherigen "Umgangsmittwochs" den Umgang - nach subjektivem Empfinden des Kindesvaters - verkürzt (im Bereich des Wochenendumgangs verlängert sich dieser im Übrigen durch die zusätzliche Übernachtung von Sonntag auf Montag).Denn je umfangreicher die Präsenz und Betreuungsverantwortung des umgangsberechtigten Elternteils wird, desto größer ist die Notwendigkeit der permanenten regelmäßigen Kooperation der Eltern, die vielfältige Absprachen im Bereich des täglichen Lebens der Kinder und damit gerade eine gute bzw. erhöhte Kommunikationsfähigkeit zwischen den Eltern voraussetzt (vgl. Götsche, jurisPR-FamR 20/1018 in zust. Anm. zu OLG Koblenz v. 21.12.2017, 13 UF 676/17 = FamRZ 2018, 507-510; OLG Schleswig v. 30.05.2016, 10 UF 11/16 - juris Rn.47 m.w.N. = FamRZ 2016, 1788 ff.).
- KG, 16.01.2019 - 19 UF 59/18
Einschränkung des Umgangsrechts für längere Dauer
Bei zeitlichen Beschränkungen kann grundsätzlich dann von einer Umgangseinschränkung ausgegangen werden, wenn die Umgangsregelung keine Ferienumgänge bzw. keine Übernachtungen des Kindes beim Umgangselternteil ermöglicht und der Umgangselternteil mit dem Kind kaum noch nennenswerte Zeit verbringen kann (OLG Schleswig, Beschl. v. 30. Mai 2016, 10 UF 11/16, juris Rn. 38 ff.;… OLG Saarbrücken, Beschl. v. 23. Januar 2013, 6 UF 20/13, juris Rn. 10;… vgl. auch BVerfG, Beschl. d. 1. Kammer d. Ersten Senats v. 26. September 2006, 1 BvR 1827/06, juris Rn. 21;… OLG Hamm Beschl. v. 4.6.2012 - 8 UF 70/12, juris Rn. 17 jeweils zu § 1684 Abs. 4 S. 1 BGB). - AG Hof, 15.04.2024 - 4 F 1201/23
Kindesvater, Festsetzung von Ordnungsmitteln, Kindesmutter, Verfahrenswert, …
Starke Einschränkungen der Eltern in ihrer Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit schließen eine Ausweitung des Umgangs aus (OLG Schleswig 30.5.2016 - 10 UF 11/16, FamRZ 2016, 1788; Koblenz FamRZ 2018, 507). - AG Flensburg, 28.12.2023 - 90 F 90/23
Dringendes Bedürfnis für familiengerichtliche Umgangsregelung
Sollen nämlich in einem - in eine positive Kontaktregelung mündenden - Umgangsverfahren die mit dem Eltern-Kind-Umgang verfolgten Zwecke verwirklicht werden, die darin liegen, dem umgangsberechtigten Elternteil zu ermöglichen, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden seines Kindes und dessen Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Aussprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zum Kind aufrecht zu halten, einer Entfremdung vorzubeugen sowie dem gegenseitigen Liebesbedürfnis Rechnung zu tragen (…BVerfG v. 25.04.2015, 1 BvR 3326/14 - juris Rn. 17;… BGH v. 21.10.1964, IV ZB 338/64 - juris Rn. 24; OLG Schleswig v. 10.05.2016, 10 UF 11/16 - juris Rn. 38;… Dürbeck in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2019, Stand: 06.03.2022, § 1684 Rn. 50 - jew. m.w.N.), so ist das dem Beschleunigungsgebot des § 155 Abs. 1 FamFG unterfallende Umgangshauptsacheverfahren grundsätzlich hinreichend geeignet, die Erreichung dieser mit dem Umgang verfolgten Ziele zu gewährleisten und das Umgangsrecht von Kind und Eltern - in einer den übrigen berücksichtungsfähigen Interessen aller Beteiligten unter Voranstellung des Kindeswohls (vgl. § 1697a BGB) angemessen Rechnung tragenden Weise - ausreichend zu wahren.
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Rechtsprechung
| OLG Düsseldorf, 30.06.2016 - II-1 UF 12/16 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- rechtsportal.de
Berücksichtigung der Kosten einer Kinderfrau als Mehrbedarf beim Kindesunterhalt
- rechtsportal.de
BGB § 1610 ; BGB § 1603 ; BGB § 1601 Abs. 2
Berücksichtigung der Kosten einer Kinderfrau als Mehrbedarf beim Kindesunterhalt - Wolters Kluwer
Berücksichtigung der Kosten einer Kinderfrau als Mehrbedarf beim Kindesunterhalt
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Kosten einer Kinderfrau kein unterhaltsrechtlicher Mehrbedarf
- anwalt.de (Kurzinformation)
Kindesunterhalt: Kosten für die Kinderfrau
- anwalt.de (Kurzinformation)
Kosten für Kinderfrau kein Mehrbedarf
- st-sozien.de (Kurzinformation)
Darlegungs- und Beweisanforderung im Rahmen der konkreten Bedarfsbemessung
Sonstiges
- anwalt.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)
Kindesunterhalt über dem Höchstsatz der Düsseldorfer Tabelle
Papierfundstellen
- NJW-RR 2017, 197
- MDR 2016, 1270
- FamRZ 2017, 113
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (7)
- BGH, 05.03.2008 - XII ZR 150/05
Kindergartenbeitrag als Mehrbedarf des Kindes
Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.06.2016 - 1 UF 12/16
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmen Betreuungskosten für das Kind nicht den Bedarf des Kindes (als Kosten der Erziehung), sondern stellen berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils dar, wenn die fragliche Betreuung in erster Linie nicht aus pädagogischen Gründen erfolgt, sondern um dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit zu ermöglichen (…BGH, FamRZ 2007, 882 ff., Rn. 42; 2008, 1152 ff., Rn. 19).Auch wenn der Bundesgerichtshof im Rahmen seiner Rechtsprechung zur unterhaltsrechtlichen Zuordnung von Kosten des Kindergartenbesuchs ausgeführt hat, die Kosten der Kinderbetreuung seien bei der Unterhaltsbemessung angemessen zu berücksichtigen, was über den Unterhaltsanspruch des betreuenden Elternteils nicht in allen Fällen möglich sei (BGH, FamRZ 2008, 1152 ff., Rn. 23), ändert dies nichts an der nach dem Hauptzweck der Betreuungsmaßnahme differenzierenden Zuordnung der Betreuungskosten entweder zum Bedarf des Kindes oder zum Bedarf des betreuenden Elternteils, weil eine solche Differenzierung, die der Bundesgerichtshof im Fall des Kindergartens im Einzelnen unter Herausarbeitung der pädagogischen und bildungsmäßigen Aufgaben der Einrichtung vornimmt (vgl. BGH, FamRZ 2008, 1152 ff., Rn. 20 ff.;… 2009, 962 ff., Rn. 14 ff.), im Fall einer generellen Zuordnung dieser Kosten zum Bedarf des Kindes überflüssig wäre.
Rn. 93 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmen Betreuungskosten für das Kind nicht den Bedarf des Kindes (als Kosten der Erziehung), sondern stellen berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils dar, wenn die fragliche Betreuung in erster Linie nicht aus pädagogischen Gründen erfolgt, sondern um dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit zu ermöglichen (…BGH, FamRZ 2007, 882 ff., Rn. 42; 2008, 1152 ff., Rn. 19).
Auch wenn der Bundesgerichtshof im Rahmen seiner Rechtsprechung zur unterhaltsrechtlichen Zuordnung von Kosten des Kindergartenbesuchs ausgeführt hat, die Kosten der Kinderbetreuung seien bei der Unterhaltsbemessung angemessen zu berücksichtigen, was über den Unterhaltsanspruch des betreuenden Elternteils nicht in allen Fällen möglich sei (BGH, FamRZ 2008, 1152 ff., Rn. 23), ändert dies nichts an der nach dem Hauptzweck der Betreuungsmaßnahme differenzierenden Zuordnung der Betreuungskosten entweder zum Bedarf des Kindes oder zum Bedarf des betreuenden Elternteils, weil eine solche Differenzierung, die der Bundesgerichtshof im Fall des Kindergartens im Einzelnen unter Herausarbeitung der pädagogischen und bildungsmäßigen Aufgaben der Einrichtung vornimmt (vgl. BGH, FamRZ 2008, 1152 ff., Rn. 20 ff.;… 2009, 962 ff., Rn. 14 ff.), im Fall einer generellen Zuordnung dieser Kosten zum Bedarf des Kindes überflüssig wäre.
- BGH, 26.11.2008 - XII ZR 65/07
Abgeltung der in einer Kindereinrichtung anfallenden Verpflegungskosten mit dem …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.06.2016 - 1 UF 12/16
Auch wenn der Bundesgerichtshof im Rahmen seiner Rechtsprechung zur unterhaltsrechtlichen Zuordnung von Kosten des Kindergartenbesuchs ausgeführt hat, die Kosten der Kinderbetreuung seien bei der Unterhaltsbemessung angemessen zu berücksichtigen, was über den Unterhaltsanspruch des betreuenden Elternteils nicht in allen Fällen möglich sei (…BGH, FamRZ 2008, 1152 ff., Rn. 23), ändert dies nichts an der nach dem Hauptzweck der Betreuungsmaßnahme differenzierenden Zuordnung der Betreuungskosten entweder zum Bedarf des Kindes oder zum Bedarf des betreuenden Elternteils, weil eine solche Differenzierung, die der Bundesgerichtshof im Fall des Kindergartens im Einzelnen unter Herausarbeitung der pädagogischen und bildungsmäßigen Aufgaben der Einrichtung vornimmt (…vgl. BGH, FamRZ 2008, 1152 ff., Rn. 20 ff.; 2009, 962 ff., Rn. 14 ff.), im Fall einer generellen Zuordnung dieser Kosten zum Bedarf des Kindes überflüssig wäre.Auch wenn der Bundesgerichtshof im Rahmen seiner Rechtsprechung zur unterhaltsrechtlichen Zuordnung von Kosten des Kindergartenbesuchs ausgeführt hat, die Kosten der Kinderbetreuung seien bei der Unterhaltsbemessung angemessen zu berücksichtigen, was über den Unterhaltsanspruch des betreuenden Elternteils nicht in allen Fällen möglich sei (…BGH, FamRZ 2008, 1152 ff., Rn. 23), ändert dies nichts an der nach dem Hauptzweck der Betreuungsmaßnahme differenzierenden Zuordnung der Betreuungskosten entweder zum Bedarf des Kindes oder zum Bedarf des betreuenden Elternteils, weil eine solche Differenzierung, die der Bundesgerichtshof im Fall des Kindergartens im Einzelnen unter Herausarbeitung der pädagogischen und bildungsmäßigen Aufgaben der Einrichtung vornimmt (…vgl. BGH, FamRZ 2008, 1152 ff., Rn. 20 ff.; 2009, 962 ff., Rn. 14 ff.), im Fall einer generellen Zuordnung dieser Kosten zum Bedarf des Kindes überflüssig wäre.
- BGH, 14.03.2007 - XII ZR 158/04
Mehrbedarf eines Kindes bei Kindergartenbesuch aus pädagogischen Gründen; …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.06.2016 - 1 UF 12/16
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmen Betreuungskosten für das Kind nicht den Bedarf des Kindes (als Kosten der Erziehung), sondern stellen berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils dar, wenn die fragliche Betreuung in erster Linie nicht aus pädagogischen Gründen erfolgt, sondern um dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit zu ermöglichen (BGH, FamRZ 2007, 882 ff., Rn. 42;… 2008, 1152 ff., Rn. 19).Rn. 93 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmen Betreuungskosten für das Kind nicht den Bedarf des Kindes (als Kosten der Erziehung), sondern stellen berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils dar, wenn die fragliche Betreuung in erster Linie nicht aus pädagogischen Gründen erfolgt, sondern um dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit zu ermöglichen (BGH, FamRZ 2007, 882 ff., Rn. 42;… 2008, 1152 ff., Rn. 19).
- BGH, 18.01.2012 - XII ZR 177/09
Trennungsunterhalt: Berücksichtigung des Vorteils mietfreien Wohnens als …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.06.2016 - 1 UF 12/16
Dieser bemisst sich vielmehr nach Art und Größe einer ihrem bisherigen Lebensstandard genügenden Wohnung (vgl. BGH, FamRZ 2012, 514 ff., Rn. 24) und damit nach unveränderten Parametern.Dieser bemisst sich vielmehr nach Art und Größe einer ihrem bisherigen Lebensstandard genügenden Wohnung (vgl. BGH, FamRZ 2012, 514 ff., Rn. 24) und damit nach unveränderten Parametern.
- BGH, 13.10.1999 - XII ZR 16/98
Bemessung von Kindesunterhalt
Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.06.2016 - 1 UF 12/16
Es ist danach zu differenzieren, welche Bedürfnisse des Kindes auf der Grundlage einer Lebensführung, die der besonders günstigen wirtschaftlichen Situation seiner Eltern entspricht, zu befriedigen sind und welche Wünsche des Kindes als bloße Teilhabe am Luxus nicht erfüllt werden müssen (vgl. BGH, FamRZ 2000, 358 f., juris Rn. 30).Es ist danach zu differenzieren, welche Bedürfnisse des Kindes auf der Grundlage einer Lebensführung, die der besonders günstigen wirtschaftlichen Situation seiner Eltern entspricht, zu befriedigen sind und welche Wünsche des Kindes als bloße Teilhabe am Luxus nicht erfüllt werden müssen (vgl. BGH, FamRZ 2000, 358 f., juris Rn. 30).
- OLG Frankfurt, 18.12.2006 - 6 UF 207/06
Kindesunterhalt: Hortkosten für ganztägige Unterbringung als Mehrbedarf
Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.06.2016 - 1 UF 12/16
Aufgrund dieser differenzierenden Betrachtung sind Kosten der Hortunterbringung eines Kindes nicht dem Mehrbedarf des Kindes zuzurechnen, sondern als Aufwendungen zu werten, die in erster Linie die Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils ermöglichen oder erleichtern und daher im Rahmen des Ehegattenunterhalts zu berücksichtigen sind (vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 2007, 1353 f., juris Rn. 5).Aufgrund dieser differenzierenden Betrachtung sind Kosten der Hortunterbringung eines Kindes nicht dem Mehrbedarf des Kindes zuzurechnen, sondern als Aufwendungen zu werten, die in erster Linie die Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils ermöglichen oder erleichtern und daher im Rahmen des Ehegattenunterhalts zu berücksichtigen sind (vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 2007, 1353 f., juris Rn. 5).
- OLG Hamm, 27.05.2010 - 3 UF 234/09
Grenzen eines Vergleichs über Kindesunterhalt
Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.06.2016 - 1 UF 12/16
Ein erhöhter Bedarf des Kindes kann sich insbesondere aus besonderen Betätigungen wie Teilnahme an Musikunterricht oder Reiten ergeben (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2010, 2080 f., juris Rn. 30 ff.).Ein erhöhter Bedarf des Kindes kann sich insbesondere aus besonderen Betätigungen wie Teilnahme an Musikunterricht oder Reiten ergeben (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2010, 2080 f., juris Rn. 30 ff.).
- BGH, 16.09.2020 - XII ZB 499/19
Kindesunterhalt: Auskunftsverpflichtung des "unbegrenzt leistungsfähigen" …
Rn. 17 bb) Eine über die höchste Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle hinausgehende Fortschreibung der Tabellenwerte hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung nicht für sachgerecht gehalten und bei hohen Einkommen stattdessen grundsätzlich eine konkrete Bedarfsermittlung verlangt (Senatsurteile vom 13. Oktober 1999 - XII ZR 16/98 - FamRZ 2000, 358, 359 und vom 11. April 2001 - XII ZR 152/99 - FamRZ 2001, 1603, 1604; vgl. auch OLG Düsseldorf FamRZ 2017, 113). - OLG Koblenz, 08.03.2017 - 13 UF 401/16
Kindesunterhalt: Anrechnung der Kinderzulage von EU-Beamten auf den …
Rn. 26 Mithin sind nach der oben dargestellten differenzierenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Kosten für die Nachmittagsbetreuung der Antragsteller im Centre d' Etude nicht als unterhaltsrechtlicher Mehrbedarf der Kinder i. S. d. § 1610 Abs. 2 BGB anzuerkennen, sondern stellen berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils - der Kindesmutter - dar (so auch OLG Düsseldorf FamRZ 2017, 113 mit zustimmender Anm. Liceni-Kierstein FamRB 2017, 4). - OLG Köln, 10.01.2017 - 14 UF 113/16
Höhe des Kindesunterhalts; Berücksichtigung der Kosten einer privaten Tagesmutter …
Rn. 21 Mit dem OLG Dresden (…Beschluss vom 29.10.2015 - 20 UF 851/15 -, zitiert nach juris Rn. 25) und dem OLG Düsseldorf (Beschluss vom 30.06.2016 - 1 UF 12/16 -, MDR 2016, 1270) ist der Senat der Ansicht, dass die Kosten einer privaten Tagesmutter für eine Nachmittagsbetreuung, die es dem betreuenden Elternteil ermöglicht oder erleichtert, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, keinen Mehrbedarf des Kindes begründen, sondern berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils darstellen, die dieser allenfalls im Rahmen eines eigenen Unterhaltsanspruchs einkommensmindernd geltend machen kann (…so auch Wendl/Dose/Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Auflage 2015, Rn. 451 a.E.). - AG Blomberg, 24.09.2021 - 3 F 51/21
Möglichkeit für ein unterhaltsberechtigtes Kind zur Forderung eines …
Bisher war dieses abgelehnt worden und der Unterhaltsberechtigte bei einem hohen Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils auf eine konkrete Berechnung seines Bedarfs verwiesen worden (…vgl. BGH, Urt. v. 11.04.2001, Az. XII ZR 152/99, abgedr. FamRZ 2001, 1603; OLG Düsseldorf, Beschl.v. 30.06.2016, Az. II-1 UF 12/16, abgedr. FamRZ 2017, 113).
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