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Weitere Entscheidung unten: BGH, 23.01.1967

Rechtsprechung
   BGH, 14.12.1966 - IV ZR 267/65   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1966,519
BGH, 14.12.1966 - IV ZR 267/65 (https://dejure.org/1966,519)
BGH, Entscheidung vom 14.12.1966 - IV ZR 267/65 (https://dejure.org/1966,519)
BGH, Entscheidung vom 14. Dezember 1966 - IV ZR 267/65 (https://dejure.org/1966,519)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 46, 385
  • NJW 1967, 1077
  • MDR 1967, 393
  • DB 1967, 463
 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvL 32/57

    Ehegatten-Arbeitsverhältnisse

    Auszug aus BGH, 14.12.1966 - IV ZR 267/65
    Die mehrfach vertretene Ansicht, daß die Unentgeltlichkeit nur da in Betracht komme, wo es sich um unbedeutende Hilfeleistungen für den anderen Eheteil handele, läßt diese Gesichtspunkte außer acht (vgl. Soergel-Lange Anm. 25 ff zu § 1356; Scheffler in RGR-Kommentar, Anm. 20 zu § 1356; Staudinger-Hübner Anm. 43 ff zu § 1356, Gernhuber, Familienrecht, S. 174 ff, BVerfG NJW 1962, 437).
  • BGH, 08.07.1982 - IX ZR 99/80

    Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs im Hinblick auf finanzielle …

    Mitarbeit im üblichen Rahmen wurde grundsätzlich als unentgeltlich angesehen (BGHZ 46, 385; LM BGB § 1356 Nr. 13).
  • BGH, 13.03.1978 - VIII ZR 241/76

    Unentgeltliche Zuwendungen unter Ehegatten im Konkurs

    Der Bundesgerichtshof vertritt dagegen mit der herrschenden Meinung (…Nachweise bei Staudinger/Hübner a.a.O. Rdn. 43) den Standpunkt, daß die Mitarbeit der Frau oder des Mannes im Geschäft des anderen Partners grundsätzlich unentgeltlich erfolgt (BGH Urteil vom 14. Dezember 1966 - IV ZR 267/65 = BGHZ 46, 385, 390).
  • BSG, 06.11.1997 - 11 RAr 39/97

    Anrechnung von Einkünften auf das Arbeitslosengeld bei Mithilfe des Arbeitslosen …

    Ihr lag "kein Erwerbswille und kein Erwerbszweck" (BGHZ 46, 385, 390) im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten zugrunde.

    Die familienrechtliche Rechtsprechung geht davon aus, daß die Mitarbeit im Geschäft des Ehepartners selbst dann unentgeltlich im Rahmen der Pflicht zur gegenseitigen persönlichen Hilfeleistung nach § 1353 BGB erfolgt, wenn sie "nach Zeitaufwand und wirtschaftlicher Bedeutung über wenig bedeutungsvolle Hilfsarbeiten hinausgeht, aber sich noch im Rahmen des Üblichen hält" (BGHZ 46, 385, 389 ff).

  • BSG, 08.10.1998 - B 10 LW 3/97 R

    Alterssicherung der Landwirte - Beitragszuschuß - Anrechnung des …

    Die eheliche Lebensgemeinschaft (§ 1353 Bürgerliches Gesetzbuch ) verpflichtet ua zur Mithilfe im gemeinsamen Haushalt (§ 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB; BGH vom 10. November 1959 - VI ZR 201/58 -, JZ 1960, 371) sowie auch nach Neufassung des § 1356 Abs. 2 BGB in begründeten Fällen zur Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten (§ 1356 Abs. 2 Satz 2 BGB; vgl BGHZ 46, 385, noch zu § 1356 BGB aF).
  • BGH, 25.01.1977 - VI ZR 85/75

    Gegenstand der Vertragsauslegung; Darlegungs- und Beweislast bei einem …

    Auch die auf Gesetz oder Ehevertrag beruhende güterrechtliche Regelung ist einer Modifikation durch nicht familienrechtliche Rechtsgeschäfte grundsätzlich zugänglich, so vor allem durch Vereinbarung einer (Innen-) Gesellschaft (BGHZ 31, 197, 200; 47, 157, 162) oder eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses (BGHZ 46, 385;BGH NJW 1974, 2045 [BGH 05.07.1974 - IV ZR 203/72];… Soergel/Wlotzke/Volze BGB 10. Aufl. Rdz. 32 ff vor § 611;… Soergel/Gaul 10. Aufl. Rdz. 11 bei § 1414 BGB mit Nachw.); dazu bedarf es nicht etwa der Einhaltung der in § 1410 BGB vorgeschriebenen Form (…Soergel/Gaul a.a.O. Rdz. 30 vor § 1408).
  • BGH, 05.07.1974 - IV ZR 203/72

    Zur-Verfügung-Stellen eines größeren Betrags, um dem Ehepartner die Gründung …

    Das Berufungsgericht hat sich bei der rechtlichen Würdigung den vom Bundesgerichtshof in den LM BGB § 1356 Nr. 12 = FamRZ 1963, 429, 439 und BGHZ 46, 385 angestellten rechtlichen Erwägungen angeschlossen.
  • BAG, 04.05.1977 - 5 AZR 151/76

    Mitarbeit des Schuldners im Geschäft des Ehegatten - Arbeitsverhältnis - …

    Es ist daher auch gleichgültig, ob bei Mitarbeit, die auf familiärer Grundlage geleistet wird, der Empfänger der Dienstleistung eine Vergütung schuldet (dagegen im Palle des § 1356 Abs. 2 BGB: BGH 46, 385 Z ~ 3 9 0 / =N. 1967 1077 £.
  • BSG, 30.10.1973 - 9 RV 64/73

    Einkommensausgleich bei Mitarbeit des Beschädigten im Gewerbebetrieb der Ehefrau

    Der Kläger habe im Geschäft unentgeltlich aufgrund seiner Verpflichtung aus § 1356 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) im Rahmen des Üblichen mitgearbeitet (BGHZ 46, 390 [BGH 14.12.1966 - IV ZR 267/65]).
  • LG Essen, 12.02.1976 - 4 O 126/73
    Die Verpflichtung des Ehemanns zur Mithilfe im Familienhaushalt (BGH JZ 60, 371; NJW 67, 1077; OLG Stuttgart NJW 61, 2113) endet im allgemeinen - bei vorausschauender Betrachtung - mit der Vollendung des 70. Lebensjahres.
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Rechtsprechung
   BGH, 23.01.1967 - III ZR 3/66   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1967,437
BGH, 23.01.1967 - III ZR 3/66 (https://dejure.org/1967,437)
BGH, Entscheidung vom 23.01.1967 - III ZR 3/66 (https://dejure.org/1967,437)
BGH, Entscheidung vom 23. Januar 1967 - III ZR 3/66 (https://dejure.org/1967,437)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schuldhafte Amtspflichtverletzung wegen Versagung einer Teilungsgenehmigung - Erhebung der Verjährungseinrede - Rechtzeitge Klageerhebung bei alsbaldiger, demnächst erwarteter Klagezustellung - Schnellstmögliche Zahlung der Gerichtsgebühr nach Erhalt der ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1967, 779
  • MDR 1967, 393
  • VersR 1967, 400
  • DB 1967, 2026
 
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Wird zitiert von ... (35)Zitiert selbst (4)

  • BGH, 30.06.1966 - III ZR 3/64

    Inbesitznahme eines Grundstückes zum Zwecke der Errichtung eines festen …

    Auszug aus BGH, 23.01.1967 - III ZR 3/66
    Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 30. Juni 1966 - III ZR 3/64 (insoweit in NJW 1966, 2211 nicht vollständig abgedruckt) zwar ausgeführt, daß ein Rechtsanwalt im Herbst 1960 bei Prüfung der Rechtslage anhand der veröffentlichten Rechtsprechung ohne Verletzung seiner Sorgfaltspflichten habe zu dem Ergebnis kommen können, er genüge nach rechtzeitiger Einreichung der Klageschrift den gesetzlichen Erfordernissen, wenn er seinerseits Verzögerungen vermeide, ohne zu besonderer Beschleunigung verpflichtet zu sein.

    An der hier vertretenen Auffassung über die Obliegenheiten der klagenden Partei und ihres Prozeßbevollmächtigten im Rahmen des § 261 b Abs. 3 ZPO ist auch gegenüber den kritischen Ausführungen von Redeker in seiner Anmerkung zu der bereits erwähnten Entscheidung des Senats vom 30. Juni 1966 in NJW 1966, 2211 festzuhalten:.

  • BGH, 29.01.1962 - III ZR 184/60
    Auszug aus BGH, 23.01.1967 - III ZR 3/66
    In diesem Zusammenhang hat der Senat bereits wiederholt hervorgehoben (vgl. u.a. die Urteile in NJW 1961, 1627, VersR 1962, 448 und 1963, 459 = MDR 1963, 388):.

    Diese Erwägungen aber treffen auf den vorliegenden Fall nicht zu, denn in dem hier interessierenden Zeitpunkt (Februar 1963) waren die Entscheidung des Senats vom 5. Juni 1961 in NJW 1961, 1627 und auch die Entscheidung vom 19. Januar 1962 in VersR 1962, 448 längst veröffentlicht, die keine Zweifel daran ließen, daß die klagende Partei (und ihr Prozeßbevollmächtigter) zur Fristwahrung nach der Einreichung der Klageschrift nicht nur Verzögerungen zu vermeiden, sondern im Sinn möglichster Beschleunigung zu wirken hat, und daß bei einer Frist von 19 Tagen zwischen Eingang der Zahlungsaufforderung und der Einzahlung der Gerichtsgebühr bei der Gerichtskasse in aller Regel der klagenden Partei die Rechtswohltat der in Rede stehenden Bestimmung nicht mehr zugute kommen kann.

  • BGH, 31.01.1963 - III ZR 142/61
    Auszug aus BGH, 23.01.1967 - III ZR 3/66
    In diesem Zusammenhang hat der Senat bereits wiederholt hervorgehoben (vgl. u.a. die Urteile in NJW 1961, 1627, VersR 1962, 448 und 1963, 459 = MDR 1963, 388):.
  • BGH, 14.10.1963 - III ZR 69/62
    Auszug aus BGH, 23.01.1967 - III ZR 3/66
    Rechtlich zutreffend hat das Berufungsgericht weiter angenommen, daß den Klägern allenfalls noch dem Abbruch der Verhandlungen durch das Schreiben des Beklagten vom 14. Januar 1963 eine angemessene, nach Treu und Glauben zu bemessende, aber jedenfalls nur kurze Überlegungsfrist zustand, innerhalb der sie zur Vermeidung einer begründeten Verjährungseinrede Klage erheben mußten (vgl. dazu u.a. die Entscheidung des Senats in VersR 1964, 66, 68 [BGH 14.10.1963 - III ZR 69/62] m.w.N.).
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