Rechtsprechung
| BGH, 28.04.1992 - VI ZR 314/91 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes - Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden - Anforderungen an die Führung eines Entlastungsbeweises - Umzäunung eines Pferdekrals - Gewerbemäßige Pferdezucht
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- hessen.de (Kurzinformation)
Tierschutz - Schäden durch Tiere - Pferde
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)
BGB § 823, § 833 S. 2
Verkehrssicherungspflicht des Pferdehalters gegenüber Kleinkindern
Papierfundstellen
- NJW-RR 1992, 981
- MDR 1993, 28
- VersR 1992, 844
Wird zitiert von ... (18) Zitiert selbst (8)
- BGH, 06.03.1990 - VI ZR 246/89
Erforderliche Sicherung eines in Autobahnnähe liegenden Pferdestalls gegen ein …
Auszug aus BGH, 28.04.1992 - VI ZR 314/91
Der Tierhalter ist insbesondere verpflichtet, für eine ausreichend sichere Einzäunung der Anlagen zu sorgen, in denen sich seine Tiere aufhalten, wenn von ihnen Gefahr für Dritte ausgehen kann; so ist auch derjenige, der Pferde hält, für deren sichere Unterbringung verantwortlich (vgl. Senatsurteil vom 6. März 1990 - VI ZR 246/89 - VersR 1990, 796, 798).Dabei trifft eine entsprechende Pflicht nicht nur den Tierhalter in dieser Eigenschaft, sondern - im Rahmen einer Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB - auch denjenigen, der für ein Grundstück oder Anwesen, auf dem die Tiere gehalten werden, verkehrssicherungspflichtig ist (vgl. Senatsurteil vom 6. März 1990 - VI ZR 246/89 aaO).
Der Senat hat - im Hinblick auf Verkehrssicherungspflichten - wiederholt dargelegt, daß nicht jeder abstrakten Gefahr durch vorbeugende Maßnahmen begegnet werden muß und Sicherungen von absoluter Wirksamkeit kaum möglich sind (vgl. Senatsurteile vom 16. September 1975 - VI ZR 156/74 VersR 1976, 149, 150 und vom 6. März 1990 - VI ZR 246/89 - aaO, jeweils m.w.N.).
- BGH, 19.02.1991 - VI ZR 171/90
Kosten von Besuchen naher Angehöriger bei stationärem Krankenhausaufenthalt des …
Auszug aus BGH, 28.04.1992 - VI ZR 314/91
Der Senat hat mehrfach ausgesprochen, daß jeder Grundstückseigentümer wirksame und auf Dauer angelegte Schutzmaßnahmen ergreifen muß, um Kinder vor den Folgen ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit zu schützen, wenn ihm bekannt ist oder sein muß, daß sie (sogar trotz Verbotes) sein Grundstück zum Spielen benutzen, und die Gefahr besteht, daß sie sich an dort befindlichen gefährlichen Gegenständen zu schaffen machen und dabei Schaden erleiden können (vgl. Senatsurteile vom 20. März 1973 - VI ZR 55/72, VersR 1973, 621, 622, vom 22. Oktober 1974 - VI ZR 149/73, VersR 1975, 88, 89 und vom 19. Februar 1991 - VI ZR 171/90, VersR 1991, 559 = BGHR § 823 Abs. 1 BGB Verkehrssicherungspflicht 41).Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der Beklagten bekannt gewesen wäre oder hätte bekannt sein müssen, daß Kinder unbefugt und ohne gehörige Aufsicht die Bereiche des Pferdestalls und des Pferdekrals zum Spielen benutzen, etwa an der Einzäunung des Krals herumklettern und sich dadurch in Gefahr bringen (…vgl. die vom Senat zu derartigen Sachverhalten unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht aufgestellten Grundsätze in den Urteilen vom 22. Oktober 1974 - VI ZR 149/73 - a.a.O. und vom 19. Februar 1991 - VI ZR 171/90 - aaO).
- BGH, 22.10.1974 - VI ZR 149/73
Grundstückseigentümer - Verkehrssicherungspflicht - Haftung des …
Auszug aus BGH, 28.04.1992 - VI ZR 314/91
Der Senat hat mehrfach ausgesprochen, daß jeder Grundstückseigentümer wirksame und auf Dauer angelegte Schutzmaßnahmen ergreifen muß, um Kinder vor den Folgen ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit zu schützen, wenn ihm bekannt ist oder sein muß, daß sie (sogar trotz Verbotes) sein Grundstück zum Spielen benutzen, und die Gefahr besteht, daß sie sich an dort befindlichen gefährlichen Gegenständen zu schaffen machen und dabei Schaden erleiden können (vgl. Senatsurteile vom 20. März 1973 - VI ZR 55/72, VersR 1973, 621, 622, vom 22. Oktober 1974 - VI ZR 149/73, VersR 1975, 88, 89 …und vom 19. Februar 1991 - VI ZR 171/90, VersR 1991, 559 = BGHR § 823 Abs. 1 BGB Verkehrssicherungspflicht 41).Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der Beklagten bekannt gewesen wäre oder hätte bekannt sein müssen, daß Kinder unbefugt und ohne gehörige Aufsicht die Bereiche des Pferdestalls und des Pferdekrals zum Spielen benutzen, etwa an der Einzäunung des Krals herumklettern und sich dadurch in Gefahr bringen (vgl. die vom Senat zu derartigen Sachverhalten unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht aufgestellten Grundsätze in den Urteilen vom 22. Oktober 1974 - VI ZR 149/73 - a.a.O. …und vom 19. Februar 1991 - VI ZR 171/90 - aaO).
- BGH, 14.06.1976 - VI ZR 212/75
Sorgfaltspflicht eines Tierhalters; Verwendung von Elektrozäunen
Auszug aus BGH, 28.04.1992 - VI ZR 314/91
Die Erfüllung dieser Pflicht soll allerdings in erster Linie dazu dienen, ein Entweichen der Tiere nach außen, etwa von der Koppel oder Weide auf Dritten zugängliches Gelände, Straßen oder dergleichen zu verhindern, da erfahrungsgemäß in einem solchen Fall mit schweren Unfällen zu rechnen ist (vgl. Senatsurteil vom 14. Juni 1976 - VI ZR 212/75 - VersR 1976, 1086, 1087).Dementsprechend wird auch im Rahmen des nach § 833 Satz 2 BGB dem Tierhalter möglichen Entlastungsbeweises einem Landwirt nicht die Verpflichtung auferlegt, alle theoretisch denkbaren, von dem Tier ausgehenden Gefahren von Dritten durch geeignete Sicherungsmaßnahmen abzuwenden; vielmehr müssen nur die in der Landwirtschaft allgemein üblichen und im Verkehr als ausreichend erachteten Sicherungsmaßnahmen eingehalten worden sein (vgl. Senatsurteil vom 14. Juni 1976 - VI ZR 212/75 - aaO).
- BGH, 15.04.1975 - VI ZR 19/74
Sorgfaltspflichten im Hinblick auf Gefahren bei der Ausübung eines Berufes oder …
Auszug aus BGH, 28.04.1992 - VI ZR 314/91
Es bedarf nur solcher Sicherungsmaßnahmen, die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren und die ihm den Umständen nach zumutbar sind (Senatsurteil vom 15. April 1975 - VI ZR 19/74 - VersR 1975, 812). - BGH, 27.05.1986 - VI ZR 275/85
Vermietung von Reitpferden
Auszug aus BGH, 28.04.1992 - VI ZR 314/91
Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Jungpferde der Erwerbstätigkeit der Beklagten zu dienen bestimmt waren und letzterer daher der in § 833 Satz 2 BGB einem Tierhalter nachgelassene Entlastungsbeweis offen steht; an dieser Beurteilung vermag es nichts zu ändern, daß der Betrieb der Beklagten der Zucht von Reitpferden dient, da diese auf Erwerbszwecke gerichtet war (vgl. dazu Senatsurteil vom 27. Mai 1986 - VI ZR 275/85 - VersR 1986, 1077, 1079). - BGH, 16.09.1975 - VI ZR 156/74
Pflichten zur Sicherung von Abdeckrosten gegen unbefugtes Abheben
Auszug aus BGH, 28.04.1992 - VI ZR 314/91
Der Senat hat - im Hinblick auf Verkehrssicherungspflichten - wiederholt dargelegt, daß nicht jeder abstrakten Gefahr durch vorbeugende Maßnahmen begegnet werden muß und Sicherungen von absoluter Wirksamkeit kaum möglich sind (vgl. Senatsurteile vom 16. September 1975 - VI ZR 156/74 VersR 1976, 149, 150 …und vom 6. März 1990 - VI ZR 246/89 - aaO, jeweils m.w.N.). - BGH, 20.03.1973 - VI ZR 55/72
Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers und des Besitzers eines Grundstücks …
Auszug aus BGH, 28.04.1992 - VI ZR 314/91
Der Senat hat mehrfach ausgesprochen, daß jeder Grundstückseigentümer wirksame und auf Dauer angelegte Schutzmaßnahmen ergreifen muß, um Kinder vor den Folgen ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit zu schützen, wenn ihm bekannt ist oder sein muß, daß sie (sogar trotz Verbotes) sein Grundstück zum Spielen benutzen, und die Gefahr besteht, daß sie sich an dort befindlichen gefährlichen Gegenständen zu schaffen machen und dabei Schaden erleiden können (vgl. Senatsurteile vom 20. März 1973 - VI ZR 55/72, VersR 1973, 621, 622, vom 22. Oktober 1974 - VI ZR 149/73, VersR 1975, 88, 89 …und vom 19. Februar 1991 - VI ZR 171/90, VersR 1991, 559 = BGHR § 823 Abs. 1 BGB Verkehrssicherungspflicht 41).
- BGH, 31.05.2016 - VI ZR 465/15
Hundehalterhaftung bei Bissverletzung: Anspruchsmindernde Anrechnung der …
Im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht hat die Beklagte durch eine ausreichende Beaufsichtigung oder eine ausreichend sichere Einzäunung ihres Grundstücks dafür zu sorgen, dass ihr Hund nicht entweichen kann (…Senatsurteile vom 27. Oktober 2015 - VI ZR 23/15, aaO Rn. 9; vom 28. April 1992 - VI ZR 314/91, VersR 1992, 844). - BGH, 19.01.2021 - VI ZR 210/18
Haftung der Eltern bei nicht ausreichender Aufsicht über ihr Kind
Vielmehr muss jeder Grundstückseigentümer wirksame Schutzmaßnahmen ergreifen, um Kinder vor den Folgen ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit zu schützen, wenn ihm bekannt ist oder sein muss, dass sie sein Grundstück zum Spielen benutzen, und die Gefahr besteht, dass sie sich an den dort befindlichen gefährlichen Gegenständen zu schaffen machen und dabei Schaden erleiden können (…vgl. Senat, Urteile vom 4. Mai 1999 - VI ZR 379/98, NJW 1999, 2364, juris Rn. 8;… vom 23. Mai 1995 - VI ZR 384/94, VersR 1995, 973, juris Rn. 13;… vom 14. März 1995 - VI ZR 34/94, NJW 1995, 2631, juris Rn. 9;… vom 20. September 1994 - VI ZR 162/93, NJW 1994, 3348, juris Rn. 11; vom 28. April 1992 - VI ZR 314/91, NJW-RR 1992, 981, juris Rn. 11;… vom 19. Februar 1991 - VI ZR 171/90, NJW 1991, 2340, juris Rn. 12; jeweils mwN).Die sich hieraus ergebenden Pflichten bestehen in besonderem Maße dann, wenn der Gefahrenbereich der Tiere für Kinder zugänglich ist (vgl. Senat, Urteil vom 28. April 1992 - VI ZR 314/91, NJW-RR 1992, 981, juris Rn. 10 f.).
Werden Gefahren für Kinder durch die gebotene Beaufsichtigung von dritter Seite gewissermaßen neutralisiert, so reduzieren sich entsprechend auch die Sicherungserwartungen an den Verkehrssicherungspflichtigen, der auf eine solche Beaufsichtigung vertrauen darf (…vgl. Senat, Urteile vom 23. Mai 1995 - VI ZR 384/94, VersR 1995, 973, juris Rn. 19;… vom 20. September 1994 - VI ZR 162/93, NJW 1994, 3348, juris Rn. 16; vom 28. April 1992 - VI ZR 314/91, NJW-RR 1992, 981, juris Rn. 18;… Wagner, in: MüKo-BGB, 8. Aufl., § 823 Rn. 489, 492;… Hager, in: Staudinger [2009], § 823 BGB Rn. E 45).
Dazu besteht erst Anlass, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung bestehen (…vgl. Senat, Urteile vom 20. September 1994 - VI ZR 162/93, NJW 1994, 3348, juris Rn. 17; vom 28. April 1992 - VI ZR 314/91, NJW-RR 1992, 981, juris Rn. 19).
Daraus könnte schon nicht tragfähig geschlossen werden, dass sich Kinder unbefugt und ohne gehörige Aufsicht in den Bereich der abgestellten Pferdetransporter sowie -anhänger begeben und diese sogar betreten hätten (vgl. etwa Senat, Urteil vom 28. April 1992 - VI ZR 314/91, NJW-RR 1992, 981, juris Rn. 25).
Daher hätten Aufsichtspersonen Kindern ohne ausreichendes Gefahren- und Verantwortungsbewusstsein keinen Freiraum gewähren dürfen, der es ihnen ermöglicht hätte, in einen Pferdetransporter oder -anhänger von Turnierteilnehmern zu gelangen (vgl. etwa Senat, Urteil vom 28. April 1992 - VI ZR 314/91, NJW-RR 1992, 981, juris Rn. 18: umzäunter Pferdekral).
- BGH, 27.10.2015 - VI ZR 23/15
Schadensersatz bei Verletzung eines Tieres: Verhältnismäßigkeit der …
Der Beklagte hätte entweder durch eine ausreichende Beaufsichtigung oder eine ausreichend sichere Einzäunung seines Grundstücks dafür sorgen müssen, dass der Hund nicht entweichen kann (vgl. Senatsurteil vom 28. April 1992 - VI ZR 314/91, VersR 1992, 844; Staudinger/Hager, BGB, Neubearb.
- BGH, 14.02.2017 - VI ZR 434/15
Tierhalterhaftung: Entlastung von der Gefährdungshaftung bei wirtschaftlichem …
Tiere, die aus Liebhaberei oder zu sonstigen ideellen Zwecken wie zum Beispiel zur Ausübung des Reitsports gehalten werden, ohne dass der Halter aus ihrer Nutzung - der Vermietung, Erteilung von Reitunterricht, Zucht oder dergleichen - seinen Erwerb bezieht, werden von der Vorschrift nicht erfasst (vgl. Senatsurteile vom 12. Januar 1982 - VI ZR 188/80, VersR 1982, 366, 367; vom 27. Mai 1986 - VI ZR 275/85, VersR 1986, 1077, 1079; vom 28. April 1992 - VI ZR 314/91, VersR 1992, 844;… vom 30. Juni 2009 - VI ZR 266/08, VersR 2009, 1275 Rn. 7;… MünchKommBGB/Wagner, 6. Aufl., § 833 Rn. 40).Die Erfüllung dieser Pflicht soll dazu dienen, ein Entweichen der Tiere, etwa von der Koppel oder Weide, auf Dritten zugängliches Gelände oder Straßen zu verhindern, da erfahrungsgemäß in einem solchen Fall mit schweren Unfällen zu rechnen ist (vgl. Senatsurteile vom 14. Juni 1976 - VI ZR 212/75 - VersR 1976, 1086, 1087; vom 6. März 1990 - VI ZR 246/89, NJW-RR 1990, 789, 791; vom 28. April 1992 - VI ZR 314/91, VersR 1992, 844, 845;… vom 30. Juni 2009 - VI ZR 266/08, VersR 2009, 1275 Rn. 10 f.).
Dementsprechend ist auch der Tierhalter nicht verpflichtet, alle theoretisch denkbaren, von dem Tier ausgehenden Gefahren von Dritten durch geeignete Sicherungsmaßnahmen abzuwenden; vielmehr muss er nur die allgemein üblichen und im Verkehr als ausreichend erachteten Sicherungsmaßnahmen einhalten (vgl. Senatsurteile vom 14. Juni 1976 - VI ZR 212/75, VersR 1976, 1086; vom 28. April 1992 - VI ZR 314/91, VersR 1992, 844, 845).
- BGH, 19.01.2021 - VI ZR 194/18
Verkehrssicherungspflichten eines Grundstückseigentümers gegenüber Kindern bei …
Vielmehr muss jeder Grundstückseigentümer wirksame Schutzmaßnahmen ergreifen, um Kinder vor den Folgen ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit zu schützen, wenn ihm bekannt ist oder sein muss, dass sie sein Grundstück zum Spielen benutzen, und die Gefahr besteht, dass sie sich an den dort befindlichen gefährlichen Gegenständen zu schaffen machen und dabei Schaden erleiden können (…vgl. Senat, Urteile vom 4. Mai 1999 - VI ZR 379/98, NJW 1999, 2364, juris Rn. 8;… vom 23. Mai 1995 - VI ZR 384/94, VersR 1995, 973, juris Rn. 13;… vom 14. März 1995 - VI ZR 34/94, NJW 1995, 2631, juris Rn. 9;… vom 20. September 1994 - VI ZR 162/93, NJW 1994, 3348, juris Rn. 11; vom 28. April 1992 - VI ZR 314/91, NJW-RR 1992, 981, juris Rn. 11;… vom 19. Februar 1991 - VI ZR 171/90, NJW 1991, 2340, juris Rn. 12; jeweils mwN).Werden Gefahren für Kinder durch die gebotene Beaufsichtigung von dritter Seite gewissermaßen neutralisiert, so reduzieren sich entsprechend auch die Sicherungserwartungen an den Grundstückseigentümer, der auf eine solche Beaufsichtigung vertrauen darf (…vgl. Senat, Urteile vom 23. Mai 1995 - VI ZR 384/94, VersR 1995, 973, juris Rn. 19;… vom 20. September 1994 - VI ZR 162/93, NJW 1994, 3348, juris Rn. 16; vom 28. April 1992 - VI ZR 314/91, NJW-RR 1992, 981, juris Rn. 18;… Wagner, in: MüKo-BGB, 8. Aufl., § 823 Rn. 489, 492;… Hager, in: Staudinger [2009], § 823 BGB Rn. E 45).
Dazu besteht erst Anlass, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung bestehen (…vgl. Senat, Urteile vom 20. September 1994 - VI ZR 162/93, NJW 1994, 3348, juris Rn. 17; vom 28. April 1992 - VI ZR 314/91, NJW-RR 1992, 981, juris Rn. 19).
Daraus könnte schon nicht tragfähig geschlossen werden, dass sich Kinder unbefugt und ohne gehörige Aufsicht in den Bereich der abgestellten Pferdetransporter sowie -anhänger begeben und diese sogar betreten hätten (vgl. etwa Senat, Urteil vom 28. April 1992 - VI ZR 314/91, NJW-RR 1992, 981, juris Rn. 25).
Daher hätten Aufsichtspersonen Kindern ohne ausreichendes Gefahren- und Verantwortungsbewusstsein keinen Freiraum gewähren dürfen, der es ihnen ermöglicht hätte, in einen Pferdetransporter oder -anhänger von Turnierteilnehmern zu gelangen (vgl. etwa Senat, Urteil vom 28. April 1992 - VI ZR 314/91, NJW-RR 1992, 981, juris Rn. 18: umzäunter Pferdekral).
- OLG Köln, 19.01.2010 - 24 U 51/09
Schadenersatz wegen Diskriminierung schwarzafrikanischen Paares bei der …
Zur Annahme der Abhängigkeit eines Verrichtungsgehilfen bedarf es allein der tatsächlichen Eingliederung in den Organisationskreis, also in Unternehmen oder Haushalt des Geschäftsherrn (BGH WM 1998, 257; BGH NJW-RR 1992, 981, 982; BGH NJW 1981, 1516; BGH NJW 1958, 220, 221;… Wagner, in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage, § 831 Rn. 15). - BGH, 20.09.1994 - VI ZR 162/93
Grenzen der Verkehrssicherungspflicht gegenüber Kindern
Es bedarf nur solcher Sicherungsmaßnahmen, die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zumutbar sind (Senatsurteile vom 15. April 1975 - VI ZR 19/74 - VersR 1975, 812; vom 16. September 1975 - VI ZR 156/74 - VersR 1976, 149, 150; vom 6. März 1990 - VI ZR 246/89 - VersR 1990, 796, 797; vom 28. April 1992 - VI ZR 314/91 - VersR 1992, 844, 845 - jeweils mit weiteren Nachweisen).Nach ständiger Rechtsprechung des Senats muß daher jeder Grundstückseigentümer wirksame und auf Dauer angelegte Schutzmaßnahmen ergreifen, um Kinder vor Unfällen als Folge ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit zu schützen, wenn ihm bekannt ist oder sein muß, daß sie sein Grundstück - befugt oder unbefugt - zum Spielen benutzen, und die Gefahr besteht, daß sie sich dort an gefährlichen Gegenständen zu schaffen machen und dabei Schaden erleiden können (Urteil vom 20. März 1973 - VI ZR 55/72 - VersR 1973, 621; vom 22. Oktober 1974 - VI ZR 149/73 - VersR 1975, 88, 89; vom 19. Februar 1991 - VI ZR 171/90 - VersR 1991, 559; vom 28. April 1992 - aaO S. 844).
Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 28. April 1992 aaO S. 845 anerkannt, daß der Verkehrssicherungspflicht des Inhabers einer Pferdekoppel gegenüber Kindern Grenzen gesetzt sind: dieser muß sich in gewissem Umfange darauf verlassen können, daß die für ein Kind Verantwortlichen ein Mindestmaß an sorgfältiger Beaufsichtigung wahrnehmen.
- OLG Düsseldorf, 12.08.2015 - 18 U 205/14
Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren
Rn. 37 An den nach § 833 Satz 2 BGB möglichen Beweis, dass der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet (1. Alt.) oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde (2. Alt.), sind strenge Anforderungen zu stellen (BGH, Urt. v. 28.04.1992 - VI ZR 314/91, Juris; OLG Jena, NZV 2002, 464, 465).Derjenige, der Pferde hält, ist für deren sichere Unterbringung verantwortlich (BGH, Urt. v. 28.04.1992 - VI ZR 314/91, Juris).
Über die Tierhalterhaftung wird der Tierhalter für die Anlagen, in denen er die Tiere hält, mitverantwortlich (vgl. BGH, Urt. v. 28.04.1992 - VI ZR 314/91, Juris).
Die aus der Tierhalterhaftung folgende Mitverantwortlichkeit für die sichere Unterbringung der Tiere bedeutet zwar nicht, dass alle theoretisch denkbaren Gefahren abgewendet werden müssen (…BGH, Urt. v. 14.06.1976 - VI ZR 212/75; Urt. v. 28.04.1992 - VI ZR 314/91;… vgl. auch OLG München, Urt. v. 15.01.2010 - 10 U 5748/08, jeweils zitiert nach Juris).
Die in der Landwirtschaft allgemein üblichen und im Verkehr als ausreichend erachteten Sicherungsmaßnahmen müssen aber eingehalten werden (…BGH, Urt. v. 14.06.1976 - VI ZR 212/75; Urt. v. 28.04.1992 - VI ZR 314/91, Juris).
Rn. 38 Zwar zielt die im Rahmen der Tierhalterhaftung eigenständig relevant werdende Verkehrssicherungspflicht für Zäune und Einfriedungen vorrangig darauf, ein Ausbrechen der Tiere zu verhindern (vgl. BGH, Urt. v. 28.04.1992 - VI ZR 314/91, Juris), damit die ausgebrochenen Tiere der Allgemeinheit keinen Schaden zufügen.
Dem Schutzzweck der Tierhalterhaftung unterfällt es aber gleichermaßen, dass Menschen nicht durch Zäune und Einfriedungen verletzt werden, die den an sie unter den Aspekten der Hüte- und Schutzfunktion zu stellenden Anforderungen nicht genügen und von denen sich deshalb bei Berührung durch ein Tier vorschnell Verletzungen verursachende Teile ablösen (siehe auch BGH, Urt. v. 28.04.1992 - VI ZR 314/91, Juris).
- OLG Rostock, 18.12.2020 - 5 U 91/18
Ertrinkungsunfall: Verkehrssichrungspflichten bei einem naturnahen Grundstück mit …
Insofern wirkt das Vertrauen, das ein Grundstückseigentümer bzw. sonst Verkehrssicherungspflichtiger in die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht setzen kann, zurück auf die Sicherungspflichten (OLG Hamm, Urteil vom 23.05.2001, 13 U 253/00, juris; BGH…, Urteil vom 20.09.1994, a.a.O.; BGH, Urteil vom 28.04.1992, VI ZR 314/91, juris; BGH, Urteil vom 23.05.1995, VI ZR 384/94, juris).Genau aus diesem Grundsatz wird die Rechtsprechung zur Rückwirkung der Aufsichtspflicht auf die Verkehrssicherungspflicht abgeleitet (…vgl. OLG Hamm, a.a.O.; BGH…, Urteil vom 20.09.1994, a.a.O.; BGH, Urteil vom 28.04.1992, a.a.O.; BGH…, Urteil vom 23.05.1995, a.a.O.).
Zwar begründet die bloße Möglichkeit eines Aufsichtsversagens für den Verkehrssicherungspflichtigen nicht bereits die Pflicht, den Gefahren auch aus derartigen Aufsichtsversäumnissen zu begegnen (vgl. BGH…, Urteil vom 20.09.1994, a.a.O.), allerdings hat er - so die ausdrückliche Ausnahme in der Rechtsprechung zur Neutralisierung der Verkehrssicherungspflicht - dann die Pflicht zu Schutzmaßnahmen, wenn er weiß oder jedenfalls wissen muss, dass Kinder die Örtlichkeit zum Spielen zu benutzen pflegen und damit konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung trotz einer gebotenen Beaufsichtigung bestehen (vgl. BGH…, Urteil vom 20.09.1994, a.a.O.; BGH, Urteil vom 28.04.1992, a.a.O., Rn.19; BGH…, Urteil vom 23.05.1995, a.a.O.).
- LG Stuttgart, 13.07.2018 - 3 O 38/15
Drittschäden aufgrund eines Sturzes in einer Kletterhalle: Deliktische Haftung …
Rn. 89 Die Beklagte Ziffer 1) hatte deshalb alle Maßnahmen zu ergreifen, die ein verständiger und in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten darf (BGH, Urteil vom 28.04.1992 - VI ZR 314/91, juris-Rn. 13 = VersR 1992, 844; BGH…, Urteil vom 16.09.1975 - VI ZR 156/74, juris-Rn. 10 = VersR 1976, 149;… Wagner in MüKo, BGB, 7. Aufl., § 823 Rn. 394 m.w.N.), um die vom Klettervorgang ausgehende Gefahr für den Beklagten Ziffer 2) und für Dritte abzuwenden. - OLG Karlsruhe, 20.04.2018 - 14 U 22/17
Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters eines ländlichen Reitturniers
- OLG Karlsruhe, 20.04.2018 - 14 U 173/16
Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters eines ländlichen Reitturniers
- LG Stralsund, 23.12.2025 - 2 O 77/25
"Ordentlicher Rums in der Kniekehle": Ziege bringt Frau zu Fall, doch kein …
- LG Itzehoe, 03.12.2009 - 4 O 102/09
Kleinkind - Sturz auf Rutsche in Kaufhauskinderabteilung
- OLG Stuttgart, 11.03.2020 - 4 U 582/19
Amtshaftung bezüglich der Verkehrssicherungspflicht eines öffentlichen …
- OLG Brandenburg, 22.02.2006 - 13 U 107/05
Verkehrssicherungspflichtverletzung einer Gemeinde: Zugänglichkeit der …
- BGH, 23.05.1995 - VI ZR 384/94
Verkehrssicherungspflicht gegenüber kleinen Kindern nach dem Recht der DDR
- AG Detmold, 15.06.2012 - 8 C 4/12
Tierhalter, Tierhalterhaftung, Haustier, Schwein, Freilichtmuseum, Bissverletzung
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Rechtsprechung
| BGH, 28.04.1992 - VI ZR 284/91 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Busheimfahrt - Körperschäden durch Schlägerei - Schülerschlägerei - Tätliche Auseinandersetzung - Haftungsfreistellung des Schädigers - Schulbezogener Unfall durch Schlägerei
- rechtsportal.de
RVO § 539 Abs. 1 Nr. 14 b, §§ 636, 637
Keine Haftungsfreistellung des Schädigers bei tätlicher Auseinandersetzung nach Verlassen des Schulbusses
- ibr-online
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)
Unfallversicherung - Tätliche Auseinandersetzung nach Verlassen eines (Schul-)Busses
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
§ 539 RVO
Unfallversicherung; Schlägerei nach Verlassen eines Schulbusses
Papierfundstellen
- NJW 1992, 2032
- MDR 1993, 28
- FamRZ 1992, 917
- VersR 1992, 854
Wird zitiert von ... (16) Zitiert selbst (10)
- LG Düsseldorf, 20.12.1985 - 20a S 139/85
Schüler; Schulweg; Verletzung; Mitschüler; Schulbezogenheit; Vorsatz
Auszug aus BGH, 28.04.1992 - VI ZR 284/91
Dieser enge Zusammenhang wird nicht schon dadurch begründet, daß die Verletzung eines Schülers durch einen anderen noch die Auswirkung von Aggressionen ist, die der Schädiger während des Schulunterrichts auf- und in der seither verflossenen Zeit noch nicht wieder abgebaut hat (zu weitgehend deshalb LG Düsseldorf NJW 1986, 1945 [LG Düsseldorf 20.12.1985 - 20 a S 139/85]; s. auch LG Freiburg, VersR 1982, 1001, 1002 mit ablehnender Anmerkung Schlegelmilch). - AG Lörrach, 09.09.1981 - 1 C 321/80
Auszug aus BGH, 28.04.1992 - VI ZR 284/91
Dieser enge Zusammenhang wird nicht schon dadurch begründet, daß die Verletzung eines Schülers durch einen anderen noch die Auswirkung von Aggressionen ist, die der Schädiger während des Schulunterrichts auf- und in der seither verflossenen Zeit noch nicht wieder abgebaut hat (zu weitgehend deshalb LG Düsseldorf NJW 1986, 1945 [LG Düsseldorf 20.12.1985 - 20 a S 139/85]; s. auch LG Freiburg, VersR 1982, 1001, 1002 mit ablehnender Anmerkung Schlegelmilch). - BGH, 05.11.1991 - VI ZR 20/91
Mitnahme eines Arbeitskollegen bei Dienstfahrt im Privat-Kfz als Teilnahme am …
Auszug aus BGH, 28.04.1992 - VI ZR 284/91
Freilich wird im Berufsleben ein von dem Arbeitskollegen zu verantwortender Unfall auf dem Weg von der Arbeitsstätte nach Hause regelmäßig nicht mehr als Schadensfall aus der innerbetrieblichen Verbundenheit von Schädiger und Verletztem angesehen, da das Zurücklegen dieses Weges normalerweise nicht mehr Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit, sondern Privatsache ist, für die der Arbeitnehmer selbst zu sorgen hat (Senatsurteile vom 18. November 1980 - VI ZR 147/78 - VersR 1981, 251, 252; vom 19. Januar 1988 - VI ZR 199/87 - VersR 1988, 391, 392 und vom 5. November 1991 - VI ZR 20/91 - VersR 1992, 122, 123).
- BGH, 27.04.1981 - III ZR 47/80
Rechtsfolgen und Haftung bei Unfällen von Schülern an einer Schulbushaltestelle
Auszug aus BGH, 28.04.1992 - VI ZR 284/91
Aus dem nämlichen Grund hat der Bundesgerichtshof die Verletzung eines Schülers durch einen Schulbus an einer 400 m von der Schule entfernten Haltestelle im Verhältnis zu dem für ihre Einrichtung und Überwachung verantwortlichen Schulträger nicht als Unfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr, sondern i.S. von § 636 Abs. 1 RVO noch als schulbezogen erachtet, weil der Haltepunkt angesichts der dort regelmäßig in Gruppen eintreffenden Schüler mit ihrem nach dem Unterrichtsende starken Bewegungsdrang wegen des vor dem Einsteigen entstehenden Gedränges eine besondere Gefahrenquelle darstellte, der vom Schulträger nicht durch ausreichende Sicherungsmaßnahmen begegnet worden war (Urteil vom 27. April 1981 - III ZR 47/80 - VersR 1981, 849, 850). - BGH, 12.10.1976 - VI ZR 271/75
Prügelei auf dem Schulhof
Auszug aus BGH, 28.04.1992 - VI ZR 284/91
Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BGHZ 67, 279, 280 ff sowie Urteile vom 10. März 1987 - VI ZR 123/86 - VersR 1987, 781, 782 und vom 14. Juli 1987 - VI ZR 18/87 - VersR 1988, 167 f m.w.N.). - BGH, 10.03.1987 - VI ZR 123/86
Verletzung eines Mitschülers während einer Klassenfahrt; Verletzung eines …
Auszug aus BGH, 28.04.1992 - VI ZR 284/91
Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BGHZ 67, 279, 280 ff sowie Urteile vom 10. März 1987 - VI ZR 123/86 - VersR 1987, 781, 782 und vom 14. Juli 1987 - VI ZR 18/87 - VersR 1988, 167 f m.w.N.). - BGH, 01.12.1981 - VI ZR 219/80
Haftung eines Transportunternehmers für Unfälle aus Anlaß einer Schulbusfahrt
Auszug aus BGH, 28.04.1992 - VI ZR 284/91
Im Streitfall war die Heimfahrt der Parteien, selbst wenn sie in einem besonderen Schulbus stattfand, keine schulische Veranstaltung (Senatsurteil vom 1. Dezember 1981 - VI ZR 219/80 VersR 1982, 270 f). - BGH, 19.01.1988 - VI ZR 199/87
Begriff der Teilnahme am allgemeinen Verkehr bei Verkehrsunfall auf dem …
Auszug aus BGH, 28.04.1992 - VI ZR 284/91
Freilich wird im Berufsleben ein von dem Arbeitskollegen zu verantwortender Unfall auf dem Weg von der Arbeitsstätte nach Hause regelmäßig nicht mehr als Schadensfall aus der innerbetrieblichen Verbundenheit von Schädiger und Verletztem angesehen, da das Zurücklegen dieses Weges normalerweise nicht mehr Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit, sondern Privatsache ist, für die der Arbeitnehmer selbst zu sorgen hat (Senatsurteile vom 18. November 1980 - VI ZR 147/78 - VersR 1981, 251, 252; vom 19. Januar 1988 - VI ZR 199/87 - VersR 1988, 391, 392 und vom 5. November 1991 - VI ZR 20/91 - VersR 1992, 122, 123). - BGH, 14.07.1987 - VI ZR 18/87
Begriff desselben Betriebes; Schadensersatz bei einem Schulunfall
Auszug aus BGH, 28.04.1992 - VI ZR 284/91
Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BGHZ 67, 279, 280 ff sowie Urteile vom 10. März 1987 - VI ZR 123/86 - VersR 1987, 781, 782 und vom 14. Juli 1987 - VI ZR 18/87 - VersR 1988, 167 f m.w.N.). - BGH, 18.11.1980 - VI ZR 147/78
Sozialversicherer - Regreß - Grob fahrlässig - Haftung - Arbeiter
Auszug aus BGH, 28.04.1992 - VI ZR 284/91
Freilich wird im Berufsleben ein von dem Arbeitskollegen zu verantwortender Unfall auf dem Weg von der Arbeitsstätte nach Hause regelmäßig nicht mehr als Schadensfall aus der innerbetrieblichen Verbundenheit von Schädiger und Verletztem angesehen, da das Zurücklegen dieses Weges normalerweise nicht mehr Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit, sondern Privatsache ist, für die der Arbeitnehmer selbst zu sorgen hat (Senatsurteile vom 18. November 1980 - VI ZR 147/78 - VersR 1981, 251, 252; vom 19. Januar 1988 - VI ZR 199/87 - VersR 1988, 391, 392 und vom 5. November 1991 - VI ZR 20/91 - VersR 1992, 122, 123).
- BAG, 19.03.2015 - 8 AZR 67/14
Schmerzensgeld und Schadensersatz im Berufsausbildungsverhältnis
Rn. 29 aa) Im Bereich der Schulunfälle ist für das Merkmal der betrieblichen Tätigkeit danach zu fragen, ob das Handeln des Schädigers "schulbezogen" war (…ua. BGH 15. Juli 2008 - VI ZR 212/07 - Rn. 11 ff.; 28. April 1992 - VI ZR 284/91 - zu II 1 a der Gründe, zu dem insoweit wortgleichen § 637 Abs. 1 RVO). - BGH, 30.03.2004 - VI ZR 163/03
Haftung eines Schülers für die Verletzung von Mitschülern durch einen …
Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist, wenn ein Schüler einen anderen körperlich verletzt, für seine Befreiung von der Haftung darauf abzustellen, ob die Verletzungshandlung "schulbezogen" war, d.h. ob sie auf der typischen Gefährdung aus engem schulischen Kontakt beruht und deshalb einen inneren Bezug zum Besuch der Schule aufweist oder ob sie nur "bei Gelegenheit" des Schulbesuchs erfolgt ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 67, 279, 281 ff.; vom 10. März 1987 - VI ZR 123/86 - VersR 1987, 781, 782; vom 14. Juli 1987 - VI ZR 18/87 - VersR 1988, 167 f. und vom 28. April 1992 - VI ZR 284/91 - VersR 1992, 854, 855).Mit Blick darauf, daß der Haftungsausschluß bei Schulunfällen dazu bestimmt ist, den Schulfrieden und das ungestörte Zusammenleben von Lehrern und Schülern in der Schule zu gewährleisten, erscheint es geboten, das Haftungsprivileg nicht eng auszulegen (vgl. Senatsurteile vom 20. November 1979 - VI ZR 238/78 - VersR 1980, 164, 165;… vom 14. Juli 1987 - VI ZR 18/87 - aaO, 168 und vom 28. April 1992 - VI ZR 284/91 - aaO).
Die innere schulische Verbundenheit von Schädiger und Verletztem, die in dem Unfall zum Ausdruck kommen muß, erfordert allerdings stets, daß die konkrete Verletzungshandlung durch die Besonderheiten des Schulbetriebs geprägt wird, was in der Regel eine engere räumliche und zeitliche Nähe zu dem organisierten Betrieb der Schule voraussetzt (vgl. Senatsurteil vom 28. April 1992 - VI ZR 284/91 - aaO).
- OLG München, 20.10.2011 - 1 U 3710/11
Gesetzliche Unfallversicherung für Schüler: Haftungsprivilegierung des …
6 2. Das Landgericht hat auch nicht verkannt, dass der BGH in ständiger Rechtsprechung die Haftungsprivilegierung des Schulträgers bei Verletzungen eines Schülers, die dieser im Zusammenhang mit einem Schulbesuch erleidet, nur dann bejaht, wenn die Verletzungshandlung "schulbezogen" war, sie also auf der typischen Gefährdung aus engem schulischen Kontakt beruht und deshalb einen inneren Bezug zum Besuch der Schule aufweist und nicht nur "bei Gelegenheit" des Schulbesuchs erfolgt ist (vgl. BGHZ 67, 279, 281 ff.; BGH vom 10. März 1987 - VI ZR 123/86 - VersR 1987, 781, 782; BGH vom 14. Juli 1987 - VI ZR 18/87 - VersR 1988, 167 f.; BGH vom 28. April 1992 - VI ZR 284/91 - VersR 1992, 854, 855 und BGH vom 15. Juli 2008 - VI ZR 212/07).Rn. 9 Nach der Rechtsprechung des BGH, erscheint es mit Blick darauf, dass der Haftungsausschluss bei Schulunfällen dazu bestimmt ist, den Schulfrieden und das ungestörte Zusammenleben von Lehrern und Schülern in der Schule zu gewährleisten, zudem geboten, das Haftungsprivileg nicht eng auszulegen (vgl. BGH vom 20. November 1979 - VI ZR 238/78 - VersR 1980, 164, 165;… BGH vom 14. Juli 1987 - VI ZR 18/87 - aaO, 168; BGH vom 28. April 1992 - VI ZR 284/91 - aaO: BGH vom 30. März 2004 - VI ZR 163/03 und vom 15. Juli 2008 - VI ZR 212/07).
Die innere schulische Verbundenheit von Schädiger und Verletztem, die in dem Unfall zum Ausdruck kommen muss, erfordert allerdings stets, dass die konkrete Verletzungshandlung durch die Besonderheiten des Schulbetriebs geprägt wird, was in der Regel eine engere räumliche und zeitliche Nähe zu dem organisierten Betrieb der Schule voraussetzt (vgl. Senatsurteil vom 28. April 1992 - VI ZR 284/91 - aaO).
- OLG Schleswig, 16.03.2000 - 7 U 118/98
Haftungsausschluss gem. §§ 104 ff. SGB VII bei Verletzung eines Mitschülers nach …
Hiernach ist, wenn ein Schüler einen anderen Schüler oder einen anderen Schulangehörigen körperlich verletzt, für seine Befreiung von der Haftung nach §§ 104, 105, 106 Abs. 1 Nr. 1, 2 SGB VII darauf abzustellen, ob die Verletzungshandlung "schulbezogen" ist, d.h. ob sie auf der typischen Gefährdung aus engem schulischen Kontakt beruht und deshalb einen inneren Bezug zum Besuch der Schule aufweist oder ob sie nur "bei Gelegenheit" eines Schulbesuchs erfolgt ist (vgl. BGH v. 28.04.1992 - VI ZR 284191 - VersR 1992, 854).Denn auch hierbei kann es sich um typische Gefährdungen aus dem engen schulischen Kontakt handeln, die den erforderlichen inneren Zusammenhang zum Schulbetrieb begründen (vgl. BGH v. 28.04.1992 - VI ZR 284/91 - VersR 1992, 854, 855).
Der Annahme eines inneren Zusammenhangs zwischen der Verletzungshandlung des Beklagten und dem Schulbetrieb steht auch nicht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.04.1992 (VI ZR 284/91 - VersR 1992, 854) entgegen.
- OLG Koblenz, 29.05.2006 - 12 U 1459/04
Schülerunfall durch Schubserei im Bus: Verschuldenshaftung von Fahrer und Halter …
Das Landgericht hat das unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofs in VersR 1992, 854 verneint. - OLG Nürnberg, 20.12.2001 - 8 U 2749/01
Ansprüche aus den Folgen einer Schulrauferei
Ein solcher ist nur dann anzunehmen, falls die schädigende Tätigkeit des Beklagten schulbezogen gewesen ist (vgl. BGH VersR 88, 167; 92, 854;… Geigel-Schlegelmilch-Kolb, "Der Haftpflichtprozeß", 23. Aufl., Kap. 31 Rz. 114).Entscheidend ist allein, daß die schultypische Gruppensituation und die dadurch geprägte Gefahrenlage noch nicht aufgehoben war (…BGH, a.a.O.; VersR 92, 854).
- OLG Dresden, 14.10.1998 - 6 U 1485/98
Haftung für Schulunfall während des Sportunterrichts
Handelte es sich bei dem (einheitlichen) Unternehmer um eine Gebietskörperschaft mit verschiedenen Verwaltungen und war für den Unfall - jedenfalls auch - eine Stelle verantwortlich, die außerhalb des besonderen Gefahrenkreises stand, in die der Verunglückte kraft seiner Betriebszugehörigkeit hineingestellt war, so konnte die Relativität des Begriffs der Teilnahme am allgemeinen Verkehr dazu führen, dass ein und derselbe Unfall im Verhältnis zum "Beschäftigungsbetrieb" sich als innerbetrieblicher Vorgang darstellte, im Verhältnis zum "Unfallbetrieb" aber bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eintrat ( BGHZ 64, 201, 203; BGH NJW 1983, 2021 = VersR 1983, 636 ; NJW 1988, 493 ; VersR 1992, 854 ; NJW 1992, 2031 ; OLG Köln, NJW-RR 1990, 864 ; LG Freiburg, NJW-RR 1996, 476 ). - OLG Hamm, 20.01.2004 - 9 U 151/03
Schulunfall, Schulbezogenheit, Betriebsweg
Nach § 106 Abs. 1 SGB VII gelten die §§ 104, 105 SGB VII in den Schulen entsprechend, d.h. sie sind gedanklich auf die besondere Situation in der Schule umzuformen, also ihre Auslegung den Eigenheiten des Schulbetriebes so anzupassen, dass die Zweckbestimmung der Haftungsablösung auch in "Schulfällen" zum Tragen kommt (st. Rspr. BGH VersR 1992, 854; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, VersR 2002, 238 m.w.N.). - OLG Celle, 06.10.1999 - 9 U 24/99
Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Streit unter Schülern …
Ein Schulunfall ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn die schädigende Tätigkeit schulbezogen gewesen ist (vgl. BGH MDR 1993, 28; OLG Hamburg, OLGR Hamburg 1996, 132, jeweils m.w.N.). - OLG Hamm, 28.01.2002 - 6 U 63/01
Haftungsrechtliche Regulierung eines sog. Schulunfalls; Voraussetzungen von …
Bei natürlicher Betrachtung stellt sich daher das Zusammentreffen der Parteien als für den Schulbetrieb typische Gegebenheit dar (vgl. dazu BGH VersR 92, 854 = NJW 92, 2032 = MDR 93, 28; OLG Celle VersR 99, 1550 = OLGR 00, 51). - OLG Celle, 24.09.2003 - 9 U 114/03
Anspruch auf Schadensersatz gem. § 823 Abs. 1 BGB wegen einer schulbezogenen …
- LG Leipzig, 23.06.2000 - 14 S 1502/00
Vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls; Verantwortlichkeit des …
- OLG Düsseldorf, 06.05.1994 - 22 U 219/93
Entgegenstehen einer Klage auf Zahlung weiteren Schmerzensgeldes steht die …
- OLG Stuttgart, 02.09.1993 - 14 U 7/93
Arzthaftung nach Diagnose- und Behandlungsirrtum bei der Behandlung einer …
- OLG Düsseldorf, 09.11.1994 - 8 UF 86/94
Unterhaltsrecht; keine Erzwingung des Umgangsrechts durch Kürzung des Unterhalts
- OLG Düsseldorf, 11.11.2002 - 1 U 48/02
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