Rechtsprechung
| EuGH, 02.09.2021 - C-5/20 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Europäischer Gerichtshof
Vodafone
Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikation - Verordnung (EU) 2015/2120 - Art. 3 - Zugang zum offenen Internet - Art. 3 Abs. 1 - Rechte der Endnutzer - Art. 3 Abs. 2 - Verbot von Vereinbarungen oder einer Geschäftspraxis, die die Ausübung der Rechte der ...
- Wolters Kluwer
Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikation - Verordnung (EU) 2015/2120 - Art. 3 - Zugang zum offenen Internet - Art. 3 Abs. 1 - Rechte der Endnutzer - Art. 3 Abs. 2 - Verbot von Vereinbarungen oder einer Geschäftspraxis, die die Ausübung der Rechte der ...
- degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
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- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikation - Verordnung (EU) 2015/2120 - Art. 3 - Zugang zum offenen Internet - Art. 3 Abs. 1 - Rechte der Endnutzer - Art. 3 Abs. 2 - Verbot von Vereinbarungen oder einer Geschäftspraxis, die die Ausübung der Rechte der ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Rechtsangleichung - "Nulltarif-Optionen" verstoßen gegen die Verordnung über den Zugang zum offenen Internet
- lto.de (Kurzinformation)
Zero-Rating-Tarife: "Stream on" und "Vodafone Pass" waren europarechtswidrig
- Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)
Vodafone-Pass verstößt gegen EU-Recht
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Verträge mit sogenannten "Nulltarif-Optionen" verstoßen gegen Netzneutralität
- wbs.legal (Kurzinformation)
Vodafone-Pass - Nulltarif-Optionen verstoßen gegen Netzneutralität
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Vodafone
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände
Papierfundstellen
- MMR 2021, 866
- afp 2021, 468
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (1)
- EuGH, 15.09.2020 - C-807/18
Der Gerichtshof legt erstmals die Unionsverordnung aus, mit der die "Neutralität …
Auszug aus EuGH, 02.09.2021 - C-5/20
Rn. 21 Diese verschiedenen Bestimmungen dienen, wie sich aus Art. 1 der Verordnung 2015/2120 ergibt, zur Wahrung der gleichberechtigten und nicht diskriminierenden Behandlung des Verkehrs bei der Bereitstellung von Internetzugangsdiensten und der damit verbundenen Rechte der Endnutzer (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2020, Telenor Magyarország, C-807/18 und C-39/19, EU:C:2020:708, Rn. 23 bis 27).Rn. 22 Zum einen hat der Gerichtshof klargestellt, dass im Fall der Unvereinbarkeit des Verhaltens eines Anbieters von Internetzugangsdiensten mit Art. 3 Abs. 3 der Verordnung 2015/2120 von der Prüfung abgesehen werden kann, ob dieses Verhalten mit den Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 2 der Verordnung im Einklang steht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2020, Telenor Magyarország, C-807/18 und C-39/19, EU:C:2020:708, Rn. 28).
Rn. 25 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung 2015/2120 im Licht ihres achten Erwägungsgrundes den Anbietern von Internetzugangsdiensten eine allgemeine Pflicht auferlegt, den gesamten Verkehr gleich zu behandeln, ohne Diskriminierung, Beschränkung oder Störung (…siehe oben, Rn. 18); davon darf in keinem Fall durch die Geschäftspraxis der Anbieter oder in ihren mit Endnutzern geschlossenen Vereinbarungen abgewichen werden (Urteil vom 15. September 2020, Telenor Magyarország, C-807/18 und C-39/19, EU:C:2020:708, Rn. 47).
Auf solchen "kommerziellen Erwägungen" beruht insbesondere jede Maßnahme eines Anbieters von Internetzugangsdiensten gegenüber einem Endnutzer, die, ohne auf derartige objektiv unterschiedliche Anforderungen gestützt zu sein, darauf hinausläuft, dass die von den verschiedenen Anbietern von Inhalten, Anwendungen oder Diensten angebotenen Inhalte, Anwendungen oder Dienste nicht gleich und ohne Diskriminierung behandelt werden (Urteil vom 15. September 2020, Telenor Magyarország, C-807/18 und C-39/19, EU:C:2020:708, Rn. 48).
- EuGH, 12.03.2026 - C-514/24
Telekommunikation: Ein Teilnehmer kann seinen Vertrag über Internetzugangsdienste …
Rn. 17 In dieser Entscheidung vom 27. Oktober 2022 führte der Präsident der NMHH aus, dass der Gerichtshof in den Urteilen vom 2. September 2021, Vodafone (C-854/19, EU:C:2021:675), vom 2. September 2021, Vodafone (C-5/20, EU:C:2021:676), und vom 2. September 2021, Telekom Deutschland (C-34/20, EU:C:2021:677), entschieden habe, dass die Tarifoption zum sogenannten "Nulltarif" mit den Pflichten aus Art. 3 Abs. 3 der Verordnung 2015/2120 unvereinbar sei.Rn. 40 Daher kann ein Vorabentscheidungsurteil des Gerichtshofs, in dem u. a. über die Auslegung von Art. 3 Abs. 3 der Verordnung 2015/2120 entschieden wird, wie die Urteile vom 15. September 2020, Telenor Magyarország (C-807/18 und C-39/19, EU:C:2020:708), vom 2. September 2021, Vodafone (C-854/19, EU:C:2021:675), vom 2. September 2021, Vodafone (C-5/20, EU:C:2021:676), und vom 2. September 2021, Telekom Deutschland (C-34/20, EU:C:2021:677), nicht als Änderung einer Rechts- oder Verwaltungsvorschrift des Unionsrechts angesehen werden, die einem Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste unmittelbar vorschreiben könnte, die Vertragsbedingungen der von ihm mit den Endnutzern geschlossenen Teilnehmerverträge zu ändern.
- BGH, 08.05.2025 - III ZR 56/24
Inanspruchnahme eines Telekommunikationsunternehmens auf Unterlassung und …
Rn. 3 Im September 2021 entschied der Gerichtshof der Europäischen Union, dass der von der Beklagten angebotene "Vodafone Pass" einen Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot bei der Erbringung von Internetzugangsdiensten nach Art. 3 Abs. 3 UAbs. 1 der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (…ABl. L 310 vom 26. November 2015, S. 1) darstellt (Urteile vom 2. September 2021 - C-854/19, NJW 2021, 3031 Rn. 28 und C-5/20, MMR 2021, 866 Rn. 27). - EuGH, 10.07.2025 - C-367/24
Telekom România Mobile Communications - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Rn. 12 Dieses Gericht ist der Ansicht, dass die Urteile vom 15. September 2020, Telenor Magyarország (C-807/18 und C-39/19, EU:C:2020:708), vom 2. September 2021, Vodafone (C-854/19, EU:C:2021:675), vom 2. September 2021, Vodafone (C-5/20, EU:C:2021:676), und vom 2. September 2021, Telekom Deutschland (C-34/20, EU:C:2021:677), bereits hinreichende Anhaltspunkte zu den Fragen lieferten, die von Telekom România Mobile Communications zur Auslegung von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung 2015/2120 unter Berücksichtigung von deren siebtem Erwägungsgrund sowie zum Verhältnis zwischen dieser Bestimmung und Art. 3 Abs. 3 der Verordnung aufgeworfen worden seien. - Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2025 - C-514/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikation - Richtlinie (EU) …
{FN:3} Bei den Urteilen des Gerichtshofs, auf die sich das vorlegende Gericht bezieht, handelt es sich um die Urteile vom 2. September 2021 zur Beantwortung der Vorabentscheidungsersuchen in den Rechtssachen Vodafone (C-854/19, EU:C:2021:675), Vodafone (C-5/20, EU:C:2021:676) und Telekom Deutschland (C-34/20, EU:C:2021:677), im Folgenden: Urteile Vodafone und Telekom Deutschland.
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