Rechtsprechung
| BayObLG, 25.02.1985 - BReg. 3 Z 201/83 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Deutsches Notarinstitut
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- DNotZ 1986, 107
- Rpfleger 1985, 184
- MittBayNot 1985, 86 (Ls.)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (5)
- BGH, 16.02.1984 - V ZB 24/83
Zum gemeindlichen Vorkaufsrecht bei Wohnungseigentum
Auszug aus BayObLG, 25.02.1985 - BReg. 3 Z 201/83
Die Erholung des Zeugnisses durch den Notar dient dem Vollzug des Veräußerungsgeschäfts (allg. Meinung vgl. BGHZ 90, 174 [= MittBayNot 1984, 89 ]; OLG Hamm JurBüro 1980, 598 und 753 [= MittBayNot 1980, 126 ]; OLG Düsseldorf JurBüro 1979, 1690 ; Rohs/Wedewer § 146 Anm. II d Nr. 10; Göttlich/Mümmler KostO B. Aufl. Bundesbaugesetz S. 25).Daher ist dem Grundbuchamt bei jeder Veräußerung von Wohnungseigentum das Nichtbestehen oder die Nichtausübung gemeindlicher Vorkaufsrechte nachzuweisen, mag auch bei früheren Veräußerungen innerhalb der gleichen Wohnanlage bereits auf die Ausübung verzichtet worden sein; dieser Verzicht betraf jeweils nur das veräußerte Wohnungseigentum (vgl. hierzu BGHZ 90, 174 ; KG JurBüro 1981, 1555 /1558; a.A. OLG Düsseldorf JurBüro 1979, 1690 ).
Schließlich muß offenbleiben, ob ein Vorkaufsrecht der Stadt F. aus öffentlich-rechtlichen Gründen ausgeschlossen war (vgl. § 24 Abs. 2 BBauG); diese Frage hatte das Grundbuchamt ebenfalls nicht zu prüfen ( BGHZ 90, 174 /180); von dieser Prüfung konnte es demgemäß auch nicht abhängen, ob ein Zeugnis nach § 24 Abs. 5 BBauG zu erholen war.
- BayObLG, 12.05.1981 - BReg. 3 Z 14/81
Auszug aus BayObLG, 25.02.1985 - BReg. 3 Z 201/83
Unrichtige Sachbehandlung kann nach herrschender Meinung nicht schon dann angenommen werden, wenn der Notar bei der Behandlung einer Sache gegen irgendwelche Rechtspflichten verstoßen hat; es ist vielmehr erforderlich, Normen oder ein offensichtliches Versehen unterlaufen ist (vgl. im einzelnen BayObLGZ 1981, 165 /170 mit zahlreichen weiteren Nachweisen, ferner BayObLG JurBüro 1983, 592 und 1984, 739; Rohs/Wedewer § 16 Anm.,ll a Nr. 1; Göttlich/ Mümmier Nichterhebung wegen unrichtiger Sachbehandlung S. 885).Eine unrichtige Behandlung der Sache liegt nach allgemeiner Meinung vor, wenn dem Notar ein offen zu Tage tretender Verstoß gegen eindeutige gesetzliche Normen oder ein offensichtliches Versehen unterlaufen ist (BayObLGZ 1981, 165/170; BayObLG JurBüro 1983, 592 und 1984, 739).
- BGH, 24.11.1978 - V ZB 14/78
Voraussetzungen für die Pflicht zur Vorlage eines Negativzeugnisses hinsichtlich …
Auszug aus BayObLG, 25.02.1985 - BReg. 3 Z 201/83
Ein solcher Fall ist nicht gegeben, da hier ein Kaufvertrag zugrunde liegt (§ 24 Abs. 1 BBauG; BGHZ 73, 12 /16 [= DNotZ 1979, 214 ]). - OLG Hamm, 19.02.1979 - 15 W 57/78
Belehrungspflicht des Notars über Kosten
Auszug aus BayObLG, 25.02.1985 - BReg. 3 Z 201/83
Seinem pflichtgemäßen Ermessen ist dabei ein weiter Spielraum einzuräumen; dies gilt jedenfalls dann, wenn er - wie hier - ausdrücklich mit dem vollen Vollzug beauftragt worden ist (OLG Frankfurt DNotZ 1978, 748 /750; OLG Hamm JurBüro 1979, 7431746 [= MittBayNot 1979, 89 ]; KG JurBüro 1981, 1555/1558;… Göttlich/Mümmler aaO S. 179; a.A. OLG MittBayNot 1985 Heft 2 Mümmler). - OLG Hamm, 10.12.1979 - 15 W 158/79
Gebühr für Einholen eines Negativzeugnisses über Bestehen eines gemeindlichen …
Auszug aus BayObLG, 25.02.1985 - BReg. 3 Z 201/83
Die Erholung des Zeugnisses durch den Notar dient dem Vollzug des Veräußerungsgeschäfts (allg. Meinung vgl. BGHZ 90, 174 [= MittBayNot 1984, 89 ]; OLG Hamm JurBüro 1980, 598 und 753 [= MittBayNot 1980, 126 ]; OLG Düsseldorf JurBüro 1979, 1690 ; Rohs/Wedewer § 146 Anm. II d Nr. 10; Göttlich/Mümmler KostO B. Aufl. Bundesbaugesetz S. 25).
- OLG Frankfurt, 18.05.1995 - 20 W 134/95
Gemeindliches Vorkaufsrecht bei der Veräußerung von Miteigentumsanteilen
Anm. Sauren) allgemein anerkannt, daß die Auslegung des in § 24 BBauG verwendeten Begriffs "Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken" ergibt, daß auch schon der Verkauf eines ideellen Anteils, namentlich des Wohnungseigentums, das Recht zur Ausübung des Vorkaufsrechts entstehen läßt, und zwar unabhängig davon, ob es sich um den Fall des erstmaligen Verkaufs oder den einer Folgeveräußerung von Wohnungseigentum handelt, und daß es unzulässig ist, darauf abzustellen, ob die Gemeinde eine reale Chance hat, schließlich alle Miteigentumsanteile in ihre Hand zu bekommen (vgl. BGHZ 97, 298/301; BayOblG - 25.2.1985 - MittBayNot 1985, 86/88; BayOblG - 4.7.1985 - Rpfleger 1985, 491; BayOblG - 19.9.1985 - Rpfleger 1986, 52; siehe auch OLG Hamm 15 W 389/92 vom 27.9.1993).
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