Rechtsprechung
| OLG Brandenburg, 15.10.2013 - 3 WF 115/13 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; FamFG § 76 Abs. 1
Voraussetzungen der Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Voraussetzungen der Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Keine Aufhebung der gemeinsamen Sorge aufgrund Gewährenlassens des betreuenden Elternteils in wichtigen Angelegenheiten
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Keine Aufhebung der gemeinsamen Sorge aufgrund Gewährenlassens des betreuenden Elternteils in wichtigen Angelegenheiten
Verfahrensgang
- AG Rathenow, 02.08.2013 - 5 F 127/13
- OLG Brandenburg, 15.10.2013 - 3 WF 115/13
Papierfundstellen
- FamRZ 2014, 322
- NJOZ 2014, 883
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (6)
- BVerfG, 01.03.2004 - 1 BvR 738/01
Verfassungsmäßigkeit einer Sorgerechtsentscheidung
Auszug aus OLG Brandenburg, 15.10.2013 - 3 WF 115/13
Eine gegen die gemeinsame Sorge sprechende Einigungsunfähigkeit muss gerade in Bezug auf das Kind vorliegen, das heißt die Eltern dürfen grundsätzlich in Erziehungsfragen bzw. in allen Angelegenheiten des Kindes von erheblicher Bedeutung zu einer einvernehmlichen Regelung nicht in der Lage sein (BVerfG, FuR 2004, 405, 407).Da die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf einen Elternteil das Elternrecht des anderen Elternteils gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG beeinträchtigt, haben sich die Gerichte selbst in den Fällen, in denen sie eine vollständige Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge für nicht praktizierbar halten, nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes mit Teilentscheidungen - als milderem Mittel - zu begnügen, wo immer dies dem Kindeswohl Genüge tut (BVerfG, FamRZ 2004, 1015).
- OLG Brandenburg, 27.03.2003 - 10 UF 253/02
Aufenthaltsbestimmungsrecht und elterliche Sorge in Abhängigkeit der …
Auszug aus OLG Brandenburg, 15.10.2013 - 3 WF 115/13
Die Eltern können aber, solange ihnen die Konsensfindung, dies ist die Herbeiführung von Übereinstimmung und Gemeinsamkeit, zum Wohl des Kindes zumutbar sei, nicht aus der Verpflichtung dazu entlassen werden könnten (OLG Brandenburg, 2. Familiensenat, FamRZ 2003, 1952, 1953).Bei der Entscheidung darüber, ob die gemeinsame elterliche Sorge in Betracht kommt, kann auch von Bedeutung sein, ob in absehbarer Zeit sorgerechtsrelevante Entscheidungen gemeinsam zu treffen sind (OLG Brandenburg, 2. Familiensenat, FamRZ 2003, 1952, 1953; OLG Brandenburg, 3. Familiensenat, FamRZ 2002, 567 f.).
- BGH, 12.12.2007 - XII ZB 158/05
Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei völliger Zerrüttung der …
Auszug aus OLG Brandenburg, 15.10.2013 - 3 WF 115/13
Der Gesetzgeber hat mit der Neuregelung der Übertragung der elterlichen Sorge durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16.12.1997 kein Regel-Ausnahme-Verhältnis in dem Sinne geschaffen hat, dass ein Vorrang zugunsten der gemeinsamen elterlichen Sorge besteht und die Alleinsorge eines Elternteils nur in Ausnahmefällen als ultima ratio, als letzte Möglichkeit, in Betracht kommt (vgl. nur BGH, FamRZ 2008, 592 Rn. 10).
- OLG Brandenburg, 02.03.1998 - 10 UF 159/97
Gerichtliche Sorgerechtsentscheidung bei Scheidung der Eltern; Heranziehung des …
Auszug aus OLG Brandenburg, 15.10.2013 - 3 WF 115/13
Deshalb hängt die Frage, ob es bei der gemeinsamen Sorge bleiben kann, von der entsprechenden Einsicht der Eltern und ihrer Fähigkeit, sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten, ab; entscheidend sind also die objektive Kooperationsfähigkeit und die subjektive Kooperationsbereitschaft der Eltern (KG, FamRZ 2000, 504; OLG Brandenburg, 2. Familiensenat, FamRZ 1998, 1047, 1048). - OLG Brandenburg, 08.11.2001 - 15 UF 124/01
Aufenthaltsbestimmungsrecht für gemeinsames Kind; Übertragung des Sorgerechts auf …
Auszug aus OLG Brandenburg, 15.10.2013 - 3 WF 115/13
Bei der Entscheidung darüber, ob die gemeinsame elterliche Sorge in Betracht kommt, kann auch von Bedeutung sein, ob in absehbarer Zeit sorgerechtsrelevante Entscheidungen gemeinsam zu treffen sind (OLG Brandenburg, 2. Familiensenat, FamRZ 2003, 1952, 1953; OLG Brandenburg, 3. Familiensenat, FamRZ 2002, 567 f.). - KG, 08.11.1999 - 16 UF 4579/99
Auszug aus OLG Brandenburg, 15.10.2013 - 3 WF 115/13
Deshalb hängt die Frage, ob es bei der gemeinsamen Sorge bleiben kann, von der entsprechenden Einsicht der Eltern und ihrer Fähigkeit, sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten, ab; entscheidend sind also die objektive Kooperationsfähigkeit und die subjektive Kooperationsbereitschaft der Eltern (KG, FamRZ 2000, 504; OLG Brandenburg, 2. Familiensenat, FamRZ 1998, 1047, 1048).
- OLG Brandenburg, 15.12.2017 - 10 UF 21/16
Sorgerechtsverfahren: Erteilung von Auflagen an einen Elternteil; …
Rn. 30 Da die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf einen Elternteil das Elternrecht des anderen Elternteils gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG beeinträchtigt, haben sich die Gerichte selbst in den Fällen, in denen sie eine vollständige Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge für nicht praktizierbar halten, nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes mit Teilentscheidungen - als milderes Mittel - zu begnügen, wo immer dies dem Kindeswohl genüge tut (BVerfG, FamRZ 2004, 1015; Senat, Beschluss vom 24.11.2011 - 10 UF 263/11, BeckRS 2014, 02347; OLG Brandenburg, 5. Familiensenat, NJOZ 2014, 883, 884). - AG Bitterfeld-Wolfen, 16.04.2015 - 8 F 402/14
Elterliche Sorge für ein nichteheliches Kind: Übertragung der gemeinsamen …
Es wird eine objektive Kooperationsfähigkeit und subjektive Kooperationsbereitschaft der Eltern gefordert (BVerfG FamRZ 2003, 285, 286; BGH NJW 2008, 662, 664; FamRZ 2004, 802, 803; FamRZ 2003, 314, 315; OLG Brandenburg FamRZ 2014, 1714; FamRZ 2014, 322; NJW-RR 2009, 1758; FamRZ 2003, 1952, 1953; FamRZ 2003, 1953, 1954; OLG Nürnberg ZKJ 2014, 201, 205 = FamRZ 2014, 854, 855; KG FamRZ 2014, 50, 51; OLG Köln MDR 2012, 1346; OLG Naumburg FamRZ 2009, 792; OLG München FamRZ 2012, 1062).Rn. 8 Die erforderliche Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft ist vor allem dann anzunehmen, wenn zu erwarten ist, dass beide Eltern in Sorgeangelegenheiten von erheblicher Bedeutung (§ 1687 Abs. 1 S 1) verständigungsbereit zusammenarbeiten können und wollen (BGH FamRZ 2011, 796, 798; FamRZ 2008, 592, 593; OLG Brandenburg FamRZ 2014, 1714; FamRZ 2014, 322; OLG Schleswig NJW-RR 2012, 520; OLG Hamm FamRZ 2012, 1064, 1065; FamRZ 2008, 1697, 1698; KG FamRZ 2011, 122, 123; FamRZ 2007, 754, 755; OLG Köln ZKJ 2011, 472; FamRZ 2008, 636, 637; OLG Dresden FamRZ 2007, 923 f; s auch OLG Brandenburg NotBZ 2011, 396 = FamFR 2011, 331).
- OLG Brandenburg, 16.07.2015 - 10 UF 209/14
Elterliche Sorge: Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei …
Beachtlich ist, wenn es zu schwerwiegenden Konflikten in der Vergangenheit nicht gekommen ist, weil ein Elternteil das Entscheidungsrecht des anderen Elternteils in den wesentlichen Punkten nie in Frage gestellt hat (vgl. Senat, FamRZ 1998, 1047; Beschluss vom 24.11.2011 - 10 UF 263/11, BeckRS 2014, 02347; OLG Brandenburg, 5. Familiensenat, NJOZ 2014, 883, 884). - OLG Brandenburg, 17.08.2021 - 13 UF 25/20
Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich; Anrechte aus …
Eine Ausgleichssperre gemäß § 19 Abs. 3 VersAusglG kann in Betracht kommen, wenn ein Wertausgleich bei der Scheidung für den anderen Ehegatten unter Berücksichtigung des nicht ausgleichsreifen Versorgungsanrechts unbillig wäre, wobei es daran regelmäßig fehlt, wenn die dem Ausgleich nach der Scheidung vorbehaltenen Anrechte nur einen relativ geringen Ausgleichswert haben und im Übrigen größere Werte auszugleichen sind (OLG Brandenburg, 2. Senat für Familiensachen, FamRZ 2014, 322). - OLG Hamm, 12.03.2024 - 4 WF 15/24
Antrag der Mutter auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren …
Dessen ungeachtet genügt es aber für einen Entzug der elterlichen Sorge jedenfalls nicht, dass ein Elternteil schwer zu erreichen ist, er aber den anderen Teil in sorgerechtlichen Angelegenheiten gewähren lässt (OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.10.2013 - 3 WF 115/13, FamRZ 2014, 322).
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