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   BGH, 02.03.1951 - 1 StR 44/50   

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https://dejure.org/1951,559
BGH, 02.03.1951 - 1 StR 44/50 (https://dejure.org/1951,559)
BGH, Entscheidung vom 02.03.1951 - 1 StR 44/50 (https://dejure.org/1951,559)
BGH, Entscheidung vom 02. März 1951 - 1 StR 44/50 (https://dejure.org/1951,559)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1951, 450
 
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Wird zitiert von ... (55)

  • BGH, 25.04.1991 - 4 StR 89/91

    Psychiatrische Unterbringung eines Jugendlichen

    Im Strafverfahren gegen einen Jugendlichen, das vom Erziehungsgedanken beherrscht wird und an den Zielen von Schutz, Förderung und Integration des Jugendlichen ausgerichtet ist (Eisenberg aaO Rdn. 11), ist nach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum besonders eingehend und sorgfältig zu prüfen, ob die Maßregel erforderlich ist oder eine weniger einschneidende Maßnahme ausreicht (BGH NJW 1951, 450; BGH bei Herlan GA 1959, 339; BGH, Urteil vom 22. Oktober 1953 - 4 StR 545/53; OLG Schleswig SchlHA 1957, 161; Hanack in LK StGB 10. Aufl. § 61 Rdn. 61; Dallinger/Lackner JGG 2. Aufl. § 7 Rdn. 5; Brunner JGG 8. Aufl. § 7 Rdn. 2; Eisenberg NJW 1986, 2408, 2409; Ostendorf § 7 JGG Rdn. 5; vgl. auch BVerfG NJW 1986, 767, 768).

    Das Gericht muß danach neben der Würdigung der den Anlaß des Verfahrens gebenden strafbedrohten Handlung die Gesamtpersönlichkeit des Täters, insbesondere die Art seiner Erkrankung, sein ganzes Vorleben, seine allgemeinen Lebensbedingungen und alle sonst in Frage kommenden maßgeblichen Umstände berücksichtigen (BGH NJW 1951, 450).

  • BGH, 30.04.1963 - 1 StR 78/63

    Rechtsmittel

    Dabei muß eine bestimmte Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, daß von dem Täter künftig eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit der Allgemeinheit ausgeht, eine Abhilfe zur Aufrechterhaltung der Rechtsordnung geboten und auf andere Weise als durch die Unterbringung nicht zu erreichen seien (RGSt 69, 150, 151; 73, 303, 304; BGH NJW 1951, 450; JR 1959, 305).

    Auch kommt die Anordnung der Unterbringung nur in Betracht, wenn die vom Täter zu befürchtenden Angriffe auf die Rechtsordnung ein erhebliches Gewicht haben; Verfehlungen geringeren Umfangs genügen nicht (RGSt 69, 150, 151; RG DR 1945, 18; BGH NJW 1951, 450; JR 1959, 305; BGH LM Nr. 12 zu § 42 b StGB).

    Eine Überwachung innerhalb der Familie bietet nur dann eine ausreichende Sicherung, wenn die Angehörigen, eine wirkliche Gewähr dafür sind, daß sich die früheren Vorkommnisse nicht wiederholen (RGSt 69, 12, 13; BGH NJW 1951, 450).

    Zwar rechtfertigen Verfehlungen geringeren Gewichts, etwa unbedeutende Diebstähle oder kleinere Zechbetrügereien, die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nicht, insbesondere dann nicht, wenn der Täter infolge seines ungeschickten Auftretens oder seines auffallenden Erscheinungsbildes bei oder alsbald nach der Tat entdeckt und damit die Wiedergutmachung erleichtert wird (RGSt 69, 150, 151; RG DR 1945, 18; BGH NJW 1951, 450; JR 1959, 305; BGH LM Nr. 12 zu § 42 b StGB).

  • BGH, 08.11.1951 - 4 StR 575/51

    Rechtsmittel

    Besonders strenge Anforderungen müssen gestellt werden, wenn die Unterbringung eines Jugendlichen erfolgen soll (BGH NJW 1951, 450, 23).

    Falls etwa die Betreuung durch Familienangehörige nicht ausreicht, so bedarf es der weiteren Prüfung, ob durch vormundschaftsgerichtliche Massnahmen (Bestellung eines tatkräftigen Beistands für die Mutter gemäss § 1687 BGB oder Anordnung der Schutzaufsicht gemäss §§ 56 ff JWG) im Einvernehmen mit dem Jugendamt eine ausreichende Überwachung des Beschuldigten gewährleistet werden kann (vgl BGH NJW 1951, 450, 23).

    Da das Landgericht insbesondere unerörtert gelessen hat, ob die erwähnten, weniger einschneidenden Massnahmen durchführbar und geeignet sind, den Schutz der heranwachsenden Jugend vor weiteren geschlechtlichen Ausschreitungen des Beschuldigten zu verbürgen, muss das Urteil samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben werden, und zwar in vollem Umfang (BGH NJW 1951, 450, 23).

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