Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 25.05.1956

Rechtsprechung
   BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 83/56   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1956,17
BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 83/56 (https://dejure.org/1956,17)
BVerfG, Entscheidung vom 25.05.1956 - 1 BvR 83/56 (https://dejure.org/1956,17)
BVerfG, Entscheidung vom 25. Mai 1956 - 1 BvR 83/56 (https://dejure.org/1956,17)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 93 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 3
    Fristbeginn fdie Erhebung der Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen - Regelungsgehalt des Art. 3 Abs. 3 GG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 5, 17
  • NJW 1956, 985
  • DÖV 1956, 405
 
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Wird zitiert von ... (106)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 07.07.1955 - 1 BvR 108/52

    Rechtswegerschöpfung nach vorkonstitutionellem Recht - Begriff der "sachlich

    Auszug aus BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 83/56
    Solche Ungewißheit aber kann nicht zu Lasten des Rechtsuchenden maßgebend sein für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde (vgl. hierzu BVerfGE 4, 193 [; 198]).
  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    Das gilt auch, wenn zweifelhaft ist, ob ein entsprechender Rechtsbehelf statthaft ist und im konkreten Fall in zulässiger Weise eingelegt werden kann (vgl. BVerfGE 16, 1 ; 68, 376 ; 70, 180 ; 91, 93 ; vgl. auch BVerfGE 5, 17 ; 107, 299 ).
  • BVerfG, 12.03.2003 - 1 BvR 330/96

    Fernmeldegeheimnis

    Auch eine gerichtliche Entscheidung, die ein Rechtsmittel als unzulässig verwirft, setzt die Monatsfrist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde neu in Lauf, wenn das Rechtsmittel nicht offensichtlich unzulässig war (vgl. BVerfGE 5, 17 ; 16, 1 ; 63, 80 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Rechtsprechung jedoch stets betont, dass die berechtigte Ungewissheit über die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs nicht zu Lasten des Rechtsuchenden gehen und daher nicht zur Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde führen darf (vgl. BVerfGE 5, 17 ; 91, 93 ).

  • BVerfG, 13.10.2015 - 2 BvR 2436/14

    Kosten- und Auslagenentscheidung bei Verfahrenseinstellung aus

    Aussichtslos ist ein Rechtsbehelf nur dann, wenn er offensichtlich unstatthaft oder unzulässig ist (vgl. BVerfGE 5, 17 ; 28, 1 ; 48, 341 ; BVerfGK 7, 115 ; 11, 203 ; 20, 300 ).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 53/54   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1956,2
BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 53/54 (https://dejure.org/1956,2)
BVerfG, Entscheidung vom 25.05.1956 - 1 BvR 53/54 (https://dejure.org/1956,2)
BVerfG, Entscheidung vom 25. Mai 1956 - 1 BvR 53/54 (https://dejure.org/1956,2)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Frauenarbeitszeit

  • opinioiuris.de

    Frauenarbeitszeit

  • rechtsportal.de

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und Ausschöpfung prozessualer Möglichkeiten

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 5, 9
  • NJW 1956, 985
  • MDR 1956, 461
  • FamRZ 1956, 216
  • DÖV 1956, 461
 
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Wird zitiert von ... (192)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 18.12.1953 - 1 BvL 106/53

    Gleichberechtigung

    Auszug aus BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 53/54
    Wie das Bundesverfassungsgericht bereits in dem Urteil vom 18. Dezember 1953 (BVerfGE 3, 225 [241 f.]) ausgeführt hat, beschränkt sich das Differenzierungsverbot des Art. 3 Abs. 2 GG ebenso wie das des Art. 3 Abs. 3 GG auf die in den Vergleichstatbeständen benannten unterschiedlichen Eigenschaften, wie Mann-Frau, Protestant-Katholik usw. Differenzierungen, die auf anderen Unterschiedlichkeiten der Personen oder auf Unterschiedlichkeiten der Lebensumstände beruhen, bleiben von dem Differenzierungsverbot unberührt.
  • BVerfG, 01.07.1954 - 1 BvR 361/52

    Bindung durch Rechtsinstanz

    Auszug aus BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 53/54
    Aber selbst wenn man das verneinen sollte, läge allenfalls ein verfassungsrechtlich unerheblicher Fehler bei der Anwendung materiellen Rechts (error in judicando) vor, der nicht zur Aufhebung des Urteils auf eine Verfassungsbeschwerde hinführen kann (BVerfGE 4, 1 [7]).
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