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   BGH, 28.02.1980 - VII ZR 183/79   

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https://dejure.org/1980,253
BGH, 28.02.1980 - VII ZR 183/79 (https://dejure.org/1980,253)
BGH, Entscheidung vom 28.02.1980 - VII ZR 183/79 (https://dejure.org/1980,253)
BGH, Entscheidung vom 28. Februar 1980 - VII ZR 183/79 (https://dejure.org/1980,253)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatz für den Nutzungsausfall eines privaten Schwimmbades wegen Baumängeln - Beeinträchtigung des Gebrauchs einer Sache als Vermögensschaden - Abgrenzung von Aufwendungsersatz für die ersatzweise Anmietung zur Schadensersatz für die Beeinträchtigung von ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Immaterieller Vermögensschadens bei vorübergehender Unbenutzbarkeit eines privaten Schwimmbades?

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 249; BGB § 253; BGB § 635

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schwimmbad: Entgangene Nutzung als Vermögensschaden?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 635
    Schadensersatz für vorübergehende Unbenutzbarkeit eines Schwimmbades

Papierfundstellen

  • BGHZ 76, 179
  • NJW 1980, 1386
  • MDR 1980, 571
  • VersR 1980, 480
  • DB 1980, 1016
  • JR 1981, 14
  • BauR 1980, 271
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 12.02.1975 - VIII ZR 131/73

    Pelzmantel - § 463 BGB <Fassung bis 31.12.01>, § 253 BGB, vorübergehender

    Auszug aus BGH, 28.02.1980 - VII ZR 183/79
    In dem Umstand, daß ein gekaufter Pelzmantel, der noch passend gemacht werden sollte, infolge langwieriger schließlich mißlungener Nachbesserungsarbeiten mehrere Jahre nicht getragen werden konnte, hat der Bundesgerichtshof dagegen keinen Vermögensschaden gesehen (BGHZ 63, 393).

    Damit wird zugleich vermieden, daß ein Geschädigter, der von der ihm zustehenden Befugnis zur Beschaffung eines Ersatzwagens keinen Gebrauch macht oder machen kann, gegenüber anderen Geschädigten ungerechtfertigt benachteiligt wird und der Schädiger dadurch einen ihm nicht gebührenden Vorteil erlangt (BGHZ 63, 393, 396 unter Hinweis auf BGHZ 56, 214).

    Ist das Schwimmbad zur eigenen Nutzung bestimmt, so gibt es keine anerkannten Maßstäbe zur geldmäßigen Bemessung einer zeitweiligen Gebrauchsentbehrung oder Gebrauchsüberlassung, die für einen selbständigen wirtschaftlichen Schaden sprechen könnten (vgl. BGHZ 63, 393, 397).

  • BGH, 21.04.1978 - V ZR 235/77

    Schadensersatz wegen zu später verschaffter Nutzung einer noch zu errichtenden

    Auszug aus BGH, 28.02.1980 - VII ZR 183/79
    Schon vorher hat derselbe Senat in zwei Fällen (BGHZ 66, 277 [BGH 14.05.1976 - V ZR 157/74]; 71, 234, 236), die dem vorliegenden am ehesten vergleichbar sind, entschieden, daß der Besteller, der aus einem von seinem Vertragspartner zu vertretenden Grund erst einige Monate später als vereinbart in den Besitz des Hauses oder der Eigentumswohnung gelangt, nicht schon wegen der Vorenthaltung von Gebrauchsvorteilen einen Vermögensschaden erleidet.

    Ob ein Vermögens schaden anzuerkennen ist, darf, wie der Bundesgerichtshof schon wiederholt entschieden hat, nicht allein nach der sog. Differenzhypothese, also nicht nur danach beurteilt werden, in welchem Maße sich die infolge eines haftungsbegründenden Ereignisses eingetretene Vermögenslage von derjenigen unterscheidet, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte (zuletzt NJW 1978, 262, 264; BGHZ 71, 234, 236; 74, 231, 233; Urt. v. 30. November 1979 - V ZR 214/77 - jeweils m.w.Nachw.).

    Es braucht daher hier nicht entschieden zu werden, ob etwa die fehlerhafte Planung des Schwimmbads einen Anspruch auf Erstattung nutzlos gewordener Aufwendungen zu begründen vermag, eine Frage, die der V. Zivilsenat für den Fall verzögerter Fertigstellung einer Eigentumswohnung verneint hat (BGHZ 71, 234, 237 ff; vgl. auch das Senatsurteil NJW 1979, 2034, 2035).

  • BGH, 18.05.1971 - VI ZR 52/70

    Umfang und Höhe des Nutzungsausfalls bei einem Kraftfahrzeugschaden

    Auszug aus BGH, 28.02.1980 - VII ZR 183/79
    Rechtsprechung und Schrifttum haben die Frage, ob die bloße Beeinträchtigung des Gebrauchs einer Sache einen Vermögensschaden darstellt, bisher vor allem im Zusammenhang damit erörtert, ob der Ersatzpflichtige für den vorübergehenden Verlust der Gebrauchsfähigkeit eines Kraftfahrzeugs auch dann eine Entschädigung zu leisten hat, wenn der Geschädigte sich einen Ersatzwagen nicht beschafft hat (zur Rspr. vgl. insbesondere BGHZ 40, 345; 45, 212; 56, 214; NJW 1974, 33).

    Damit wird zugleich vermieden, daß ein Geschädigter, der von der ihm zustehenden Befugnis zur Beschaffung eines Ersatzwagens keinen Gebrauch macht oder machen kann, gegenüber anderen Geschädigten ungerechtfertigt benachteiligt wird und der Schädiger dadurch einen ihm nicht gebührenden Vorteil erlangt (BGHZ 63, 393, 396 unter Hinweis auf BGHZ 56, 214).

    Der wirtschaftliche Wert, den die Nutzungsmöglichkeit bietet, wird dabei mit Hilfe eines maßvollen Zuschlags zu den anteiligen Vorhaltekosten ermittelt (BGHZ 56, 214, 221).

  • BGH, 14.05.1976 - V ZR 157/74

    Entgehende Gebrauchsvorteile beim Schuldnerverzug

    Auszug aus BGH, 28.02.1980 - VII ZR 183/79
    Schon vorher hat derselbe Senat in zwei Fällen (BGHZ 66, 277 [BGH 14.05.1976 - V ZR 157/74]; 71, 234, 236), die dem vorliegenden am ehesten vergleichbar sind, entschieden, daß der Besteller, der aus einem von seinem Vertragspartner zu vertretenden Grund erst einige Monate später als vereinbart in den Besitz des Hauses oder der Eigentumswohnung gelangt, nicht schon wegen der Vorenthaltung von Gebrauchsvorteilen einen Vermögensschaden erleidet.

    Von einer Verkehrsanschauung, derzufolge schon die bloße Gebrauchsmöglichkeit einen Verkehrswert verkörpere, könne auf dem Bausektor nicht ausgegangen werden; der Kommerzialisierungsgedanke sei nicht allgemein tragfähig (BGHZ 66, 277, 279) [BGH 14.05.1976 - V ZR 157/74].

  • BGH, 26.04.1979 - VII ZR 188/78

    Baubetreuung: Unterlassene Darlehensbeschaffung

    Auszug aus BGH, 28.02.1980 - VII ZR 183/79
    Ob ein Vermögens schaden anzuerkennen ist, darf, wie der Bundesgerichtshof schon wiederholt entschieden hat, nicht allein nach der sog. Differenzhypothese, also nicht nur danach beurteilt werden, in welchem Maße sich die infolge eines haftungsbegründenden Ereignisses eingetretene Vermögenslage von derjenigen unterscheidet, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte (zuletzt NJW 1978, 262, 264; BGHZ 71, 234, 236; 74, 231, 233; Urt. v. 30. November 1979 - V ZR 214/77 - jeweils m.w.Nachw.).

    Soweit ein Lebensgut im Verkehr "kommerzialisiert", d.h. durch entsprechende Vermögensaufwendungen "erkauft" zu werden pflegt, ist davon auszugehen, daß seine gänzliche oder teilweise Einbuße einen Vermögensschaden darstellt (BGHZ 63, 98, 102; 74, 231, 234).

  • BGH, 30.11.1979 - V ZR 214/77

    Entgangener Gewinn bei verbotswidrigen Verträgen; Nutzungsausfall als

    Auszug aus BGH, 28.02.1980 - VII ZR 183/79
    Nach seinem zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmten Urteil vom 30. November 1979 - V ZR 214/77 - liegt, wenn ein Wohnhaus durch unerlaubte Handlung beschädigt wird, in der vorübergehenden Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit jedenfalls dann kein ersatzfähiger Vermögensschaden, wenn der Hauseigentümer - sei es auch unter fühlbaren Erschwernissen - Teile seiner Wohnung weiter benutzt.

    Ob ein Vermögens schaden anzuerkennen ist, darf, wie der Bundesgerichtshof schon wiederholt entschieden hat, nicht allein nach der sog. Differenzhypothese, also nicht nur danach beurteilt werden, in welchem Maße sich die infolge eines haftungsbegründenden Ereignisses eingetretene Vermögenslage von derjenigen unterscheidet, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte (zuletzt NJW 1978, 262, 264; BGHZ 71, 234, 236; 74, 231, 233; Urt. v. 30. November 1979 - V ZR 214/77 - jeweils m.w.Nachw.).

  • BGH, 14.01.1971 - VII ZR 3/69

    Rechtsfolgen der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts

    Auszug aus BGH, 28.02.1980 - VII ZR 183/79
    Das ist zum Beispiel der Fall, wenn es um die Nutzungsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs geht, und gilt ferner für die Frage, ob ein unfallgeschädigtes Fahrzeug oder ein mangelhaft hergestelltes Werk trotz ordnungsgemäßer Reparatur bzw. Nachbesserung einen merkantilen Minderwert behält (BGHZ 35, 396; 55, 198) [BGH 14.01.1971 - VII ZR 3/69].
  • BGH, 03.10.1961 - VI ZR 238/60

    Erstattungsfähigkeit des merkantilen Minderwerts

    Auszug aus BGH, 28.02.1980 - VII ZR 183/79
    Das ist zum Beispiel der Fall, wenn es um die Nutzungsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs geht, und gilt ferner für die Frage, ob ein unfallgeschädigtes Fahrzeug oder ein mangelhaft hergestelltes Werk trotz ordnungsgemäßer Reparatur bzw. Nachbesserung einen merkantilen Minderwert behält (BGHZ 35, 396; 55, 198) [BGH 14.01.1971 - VII ZR 3/69].
  • BGH, 10.07.1969 - VII ZR 111/67

    Beschränkte Überprüfbarkeit des Bestehens oder Nichtbestehens eines wichtigen

    Auszug aus BGH, 28.02.1980 - VII ZR 183/79
    Soweit der Senat in früheren Entscheidungen Schadensersatz zugebilligt hat, weil der Besteller das fehlerhafte Werk nicht benutzen konnte, ging es um den Ersatz von Aufwendungen, die für die zeitweilige Anmietung einer anderen Wohnung notwendig entstanden waren (BGHZ 46, 238, 240), oder um den Ersatz von entgangenem Gewinn (Urteil vom 30. November 1967 - VII ZR 111/67 - Mietausfall; BGHZ 72, 31 - Bowling-Bahn).
  • BGH, 18.06.1979 - VII ZR 172/78

    Voraussetzungen für einen Anspruch aus unerlaubter Handlung - Ausgleich solcher

    Auszug aus BGH, 28.02.1980 - VII ZR 183/79
    Es braucht daher hier nicht entschieden zu werden, ob etwa die fehlerhafte Planung des Schwimmbads einen Anspruch auf Erstattung nutzlos gewordener Aufwendungen zu begründen vermag, eine Frage, die der V. Zivilsenat für den Fall verzögerter Fertigstellung einer Eigentumswohnung verneint hat (BGHZ 71, 234, 237 ff; vgl. auch das Senatsurteil NJW 1979, 2034, 2035).
  • BGH, 04.03.1977 - V ZR 236/75

    Personenschäden oder Sachschäden durch wiederholte unerlaubte Lärmeinwirkungen

  • OLG Köln, 13.11.1973 - 15 U 166/71
  • BGH, 14.06.1967 - VIII ZR 268/64

    Voraussetzungen für einen Anspruch aus unerlaubter Handlung - Rechtmäßigkeit

  • BGH, 28.11.1966 - VII ZR 79/65

    Begriff des engen Mangelfolgeschadens

  • BGH, 15.04.1966 - VI ZR 271/64

    Nutzungsentschädigung für den vorübergehenden Verlust der Gebrauchsfähigkeit

  • BGH, 16.10.1973 - VI ZR 96/72

    Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls

  • BGH, 30.09.1963 - III ZR 137/62

    Ersatz von Nutzungsausfall

  • BGH, 08.06.1978 - VII ZR 161/77

    Rechtsnatur des Anspruchs auf entgangenen Gewinn während der Zeit der

  • BGH, 11.07.1963 - III ZR 55/62

    Clubhaus - Enteignender Eingriff, Immissionen

  • BGH, 10.10.1974 - VII ZR 231/73

    Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit bei mangelhaften

  • BGH, 24.01.2013 - III ZR 98/12

    Ausfall des Internetzugangs

    Dieser restriktive Maßstab hat dazu geführt, dass der Bundesgerichtshof mehrfach für den Nutzungsausfall von Gegenständen eine Entschädigungspflicht verneint hat (vgl. Urteile vom 10. Juni 2008 aaO Rn. 10 ff - Wohnmobil; 15. November 1983 aaO S. 64 - Motorsportboot; vom 15. Dezember 1982 - VIII ZR 315/80, BGHZ 86, 128 - Wohnwagen; vom 28. Februar 1980 - VII ZR 183/79, BGHZ 76, 179 - privates Schwimmbad und vom 12. Februar 1975 - VIII ZR 131/73, BGHZ 63, 393 - Pelzmantel).
  • BGH, 10.06.2008 - VI ZR 248/07

    Entschädigung der entgangenen Nutzung eines Freizeitzwecken dienenden Wohnmobils

    Dieser strenge Maßstab hat dazu geführt, dass der Bundesgerichtshof mehrfach für den Nutzungsausfall von anderen Gegenständen als Kraftfahrzeugen eine Entschädigungspflicht verneint hat (vgl. BGHZ 63, 393 - Pelzmantel; BGHZ 76, 179 - privates Schwimmbad; BGHZ 86, 128 - Wohnwagen; BGHZ 89, 60 - Sportmotorboot).

    Soll die in § 253 BGB getroffene Regelung nicht völlig ausgehöhlt werden, bedarf es der wertenden, auch wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigenden Abwägung im Einzelfall, ob nach der Verkehrsauffassung die Benutzbarkeit einer Sache als selbständiger Vermögenswert neben ihrem Substanzwert angesehen werden kann und ob deshalb die Beeinträchtigung der Gebrauchsmöglichkeit als solcher einen Vermögensschaden darstellt (Senat BGHZ 45, 212, 215 f.; BGHZ 63, 393; 76, 179; 86, 128, 131).

  • BGH, 09.07.1986 - GSZ 1/86

    Vorübergehende Unbenutzbarkeit eines Hauses als ersatzfähiger Vermögensschaden

    Die Entscheidungen, die zum Gebrauchsverlust für Kraftfahrzeuge aus deliktischem Haftungsgrund ergangen sind oder sich in anderem Zusammenhang auf ihn beziehen, stellen im wesentlichen darauf ab, gerade die ständige Verfügbarkeit derartiger Sachen werde üblicherweise erkauft, so daß die Beeinträchtigung des Gebrauchs eine Beeinträchtigung des vermögenswerten Äquivalents dieser Vermögensaufwendungen darstelle (BGHZ 40, 345, 348, 350; 63, 393, 397; 74, 231, 234; 76, 179, 185; 86, 128, 131, 133).

    Sie heben hervor, daß sich eine zeitweise Unbenutzbarkeit der Sache auch in ihrem Verkaufswert niederschlage und - insbesondere in den Sätzen für ihre mietweise Überlassung - vom Markt anerkannte Maßstäbe für die Bewertung der Gebrauchsmöglichkeit zur Verfügung ständen (BGHZ 45, 212, 215, 217; 56, 214, 215 f; 63, 393, 397; 76, 179, 187; 86, 128, 131) und daß der Schädiger nicht entlastet werden dürfe, wenn der Geschädigte die im Verzicht auf den Gebrauch liegenden Entbehrungen auf sich nehme (BGHZ 45, 212, 216; 56, 214, 215; 63, 393, 396; 70, 199, 204; 76, 179, 186; 86, 128, 132).

    Gegenübergestellt wird ein Gebrauch, den die Verkehrsauffassung als "Liebhaberei" (BGHZ 76, 179, 187 - Schwimmbad), als "Luxus" (BGHZ 63, 393, 398 - Pelzmantel; 86, 128, 133 - Wohnwagen), als bloßes Mittel zur "Freizeitgestaltung" (BGHZ 89, 60, 64 - Motorsportboot) ansehe und ihm deshalb einen Wert nur für die Erhöhung des Lebensgefühls, jedoch keinen selbständigen wirtschaftlichen Wert beimesse.

  • BGH, 20.02.2014 - VII ZR 172/13

    Zur Nutzungsausfallentschädigung wegen Vorenthaltens von Wohnraum

    Diese für eine deliktische Haftung entwickelten Grundsätze des Großen Senats für Zivilsachen hat der Bundesgerichtshof auf die Vertragshaftung übertragen (BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - III ZR 98/12, BGHZ 196, 101 Rn. 9; Urteil vom 21. Februar 1992 - V ZR 268/90, BGHZ 117, 260, 262; zuvor bereits: BGH, Urteil vom 10. Oktober 1985 - VII ZR 292/84, BGHZ 96, 124, 127 f.; Urteil vom 28. Februar 1980 - VII ZR 183/79, BGHZ 76, 179, 181 ff.; Urteil vom 15. Juni 1983 - VIII ZR 131/82, BGHZ 88, 11, 14 f.) und auch für die Beurteilung von verzugsbedingt entgangenen Gebrauchsmöglichkeiten herangezogen (BGH, Urteil vom 31. Oktober 1986 - V ZR 140/85, NJW 1987, 771, 772).
  • BGH, 23.01.2018 - VI ZR 57/17

    Nutzungsausfallentschädigung bei vorübergehendem Entzug der Gebrauchsmöglichkeit

    Dieser restriktive Maßstab hat dazu geführt, dass der Bundesgerichtshof mehrfach für den Nutzungsausfall von Gegenständen eine Entschädigungspflicht verneint hat (vgl. Senatsurteile vom 10. Juni 2008 - VI ZR 248/07, NJW-RR 2008, 1198 Rn. 10 ff. - Wohnmobil; vom 15. November 1983 - VI ZR 269/81, BGHZ 89, 60 - Motorsportboot; BGH, Urteile vom 15. Dezember 1982 - VIII ZR 315/80, BGHZ 86, 128 - Wohnwagen; vom 28. Februar 1980 - VII ZR 183/79, BGHZ 76, 179 - privates Schwimmbad; vom 12. Februar 1975 - VIII ZR 131/73, BGHZ 63, 393 - Pelzmantel).
  • BGH, 22.11.1985 - V ZR 237/84

    Deliktische Haftung - Eingriff in Sacheigentum - Vorübergehende Unbenutzbarkeit -

    d) Der VII. Zivilsenat ließ im Schwimmbad-Fall (BGHZ 76, 179 ) offen, ob dem V. Senat allgemein darin gefolgt werden könne, daß kein Vermögensschaden entstehe, wenn nur die Gebrauchsmöglichkeit eines Hauses oder einer Eigentumswohnung vorübergehend beeinträchtigt werde.

    Darüber hinaus hat er - namentlich in den hier interessierenden - Fällen auch ohne Beteiligung Dritter ausnahmsweise einen Vermögensschaden ohne Vermögensdifferenz für möglich gehalten, wenn es sich um die Verletzung eines einzelnen Vermögensguts handelt und sich das Maß der Beeinträchtigung nach objektiven, im Verkehr anerkannten Maßstäben geldlich bewerten läßt (BGHZ 54, 45, 49/50 m.w.N.; 63, 393, 397; 76, 179, 184 f m.w.N.).

    In der neueren Rechtsprechung wird der Kommerzialisierungsgedanke schon deswegen skeptisch beurteilt und - mindestens - als nicht allein tragfähig angesehen, weil sich Genußmöglichkeiten heute so weitgehend erkaufen lassen, daß sich daraus allein kein sachgerechtes Merkmal zur Abgrenzung von Vermögens- und Nichtvermögensschäden herleiten lasse (BGHZ 66, 273, 279; 75, 366, 373 f; 76, 179, 184 f; 86, 128, 131; 89, 60, 64; vgl. auch Weber, VersR 1985, 110, 115).

    An diesen Bedenken hält der Senat im Anschluß an BGHZ 66, 273, 279 fest (vgl. im übrigen zu weiteren grundsätzlichen Einwänden die Nachweise in BGHZ 76, 179, 184 sowie aus jüngster Zeit Jahr, AcP 183, 725, 769 - zu Fn. 205 -, 778 ff, 784, 786: "Zirkelschluß"; Schiemann, aaO bes. S. 277 ff; Hagen, JZ 1983, 833, 835 m.w.N.; Dunz, JZ 1984, 1010, 1014: "Denkfehler"; dagegen Weber, VersR 1985, 110, 114 li.).

    Im Zuge der Bemühungen, einer Ausuferung der Ersatzpflicht entgegenzuwirken, haben die beteiligten Senate des Bundesgerichtshofs durch - nicht näher belegte - Verneinung einer einschlägigen Verkehrsanschauung in den meisten fällen einen Vermögensschaden verneint (BGHZ 63, 393, 397 - Pelzmantel; 76, 179, 186 - Schwimmbad einer Wohnanlage; 86 128, 131 f - Wohnwagen; 89, 60, 63 f - Motorsportboot).

    In der Rechtsprechung des VI., VII. und VIII. Zivilsenats zeichnet sich die Linie ab, eine Verkehrsanschauung zu unterstellen, derzufolge Nutzungsmöglichkeiten mit selbständigem Vermögenswert von Gebrauchsmöglichkeiten ohne einen solchen danach abzugrenzen seien, ob sie unentbehrlichen allgemeinen und alltäglichen Bedürfnissen dienen (dann Nutzungsausfall als selbständiger Vermögensschaden) oder ob sie "Luxusbedürfnisse" befriedigen (dann Nichtvermögensschaden; vgl. zu dieser Abgrenzung BGHZ 76, 179, 186 f; 86, 128, 133; 89, 60, 62).

    c) Nach alledem kommt es nicht darauf an, ob sich für die geldmäßige Bemessung einer zeitweiligen Gebrauchsentbehrung Maßstäbe finden ließen, die in gewisser Hinsicht von der Rechtsordnung anerkannt sind (so Hommelhoff, JZ 1981, 17 gegen die Begründung des VII. Zivilsenats in BGHZ 76, 179, 187 - Schwimmbad; vgl. auch BGB -RGRK (Steffen) § 823 Rdn. 444 m.w.N.).

  • BGH, 29.03.1984 - III ZR 11/83

    Umfang der Entschädigung für übermäßige Geruchsbelästigungen durch eine

    Die Revision verweist demgegenüber auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach in der vorübergehenden Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit eines Wohnhauses kein ersatzfähiger Vermögensschaden liegt (BGHZ 66, 277 [BGH 14.05.1976 - V ZR 157/74]; 71, 234; 75, 366; s. aber auch Urteil vom 14. Juni 1967 - VIII ZR 268/64 = NJW 1967, 1803 = LM § 556 BGB Nr. 2; vgl. ferner zum vorübergehenden Verlust von Gebrauchsmöglichkeiten BGHZ 63, 393: Pelzmantel; BGHZ 76, 179: Schwimmbad; BGHZ 86, 128: Wohnwagen; Urteil vom 15. November 1983 - VI ZR 269/81 = VersR 1984, 142 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen: Motorsportboot; zum ganzen vgl. Hagen, Entgangene Gebrauchsvorteile als Vermögensschaden; JZ 1983, 833 ff.).

    In einigen der angeführten Urteilen wird schon darauf hingewiesen, daß zwischen den dort entschiedenen Fällen und dem Sachverhalt des Clubhaus-Urteils des erkennenden Senats vom 11. Juli 1963 (aaO) entscheidungserhebliche Unterschiede bestehen (BGHZ 63, 393, 396/7; 66, 277, 282; 75, 366, 375; 76, 179, 182; 86, 128, 133).

  • BGH, 10.10.1985 - VII ZR 292/84

    Schadensersatz für entgangene Nutzung einer Garage

    Der Senat hat diese Frage zwar für den Fall verneint, daß ein zu einer größeren Wohnanlage gehörendes privates Schwimmbad den Wohnungseigentümern zeitweise nicht zur Verfügung stand (BGHZ 76, 179 mit krit. Anmerkungen von Hommelhoff JR 1981, 17 ff., Schacht NJW 1981, 1350 und Littbarski aaO).
  • BGH, 15.12.1982 - VIII ZR 315/80

    Schadensersatz für den vorübergehenden Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines

    Da sich Genußmöglichkeiten heute sehr weitgehend mit Geld erkaufen lassen, bedarf es, will man die in § 253 BGB getroffene Regelung nicht völlig aushöhlen, einer wertenden, auch wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigenden Abwägung im Einzelfall, ob nach der Verkehrsauffassung etwa die Benutzbarkeit einer Sache als selbständiger Vermögenswert neben ihrem Substanzwert angesehen werden kann und die Beeinträchtigung der Gebrauchsmöglichkeit damit einen Vermögensschaden darstellt (BGHZ 76, 179; BGHZ 74, 231; BGHZ 63, 393; BGHZ 45, 212; BGHZ 75, 366; BGHZ 66, 277 [BGH 14.05.1976 - V ZR 157/74]).

    Diese vom Berufungsgericht in Anlehnung an die Entscheidung des VII. Zivilsenats vom 28. Februar 1980 (BGHZ 76, 179) gezogene Grenzlinie zwischen allgemeinen und alltäglichen Bedürfnissen einerseits und darüber hinausgehenden besonderen Bedürfnissen und Luxusbedürfnissen andererseits erscheint sachgerecht, um die Verantwortlichkeit für den zeitweiligen Nutzungsausfall sinnvoll zu begrenzen.

  • BGH, 16.09.1987 - IVb ZR 27/86

    Vorenthaltung einer Gebrauchsmöglichkeit

    Ebenso hat er einen Vermögensschaden im Falle des vorübergehenden Verlustes der Nutzungsmöglichkeit verneint, der dem Besteller eines noch zu entrichtenden Wohnhauses (V. Zivilsenat: BGHZ 66, 277 [BGH 14.05.1976 - V ZR 157/74]) oder einer noch zu errichtenden Eigentumswohnung (V. Zivilsenat: BGHZ 71, 234) durch die verspätete Fertigstellung des betreffenden Objekts, ferner dem Erwerber einer Wohnung mit - fehlerhaft geplantem - privatem Schwimmbad durch dessen Nichtbenutzbarkeit während der Mängelbeseitigung (VII. Zivilsenat: BGHZ 76, 179) sowie dem Eigentümer eines Wohnwagens infolge der verzögerten Herausgabe durch den Verpächter des Einstellplatzes (VIII. Zivilsenat: BGHZ 86, 128) entstanden war (der Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen vom 9. Juli 1986 - BGHZ 98, 212 [BGH 09.07.1986 - GSZ 1/86] - betrifft allein die Frage des Vermögensschadens im Falle einer vorübergehenden Nutzungsbeeinträchtigung durch einen deliktischen Eingriff).

    Insoweit wird der Beurteilung der Gebrauchsmöglichkeit als Vermögenswert entgegengehalten, daß der Gebrauchswert für den Eigentümer kein vom Substanzwert der Sache "abspaltbarer« Wert sei sowie daß das Gebrauchsrecht des Eigentümers keiner zeitlichen Schranke unterliege und deshalb ein zeitweilig unterbliebener Gebrauch beliebig nachgeholt werden könne (vgl. BGHZ - GZS - aaO S. 220; BGHZ 76, 179, 184; 96, 124, 128; Beschluß vom 22. November 1985 - V ZR 237/84 - JZ 1986, 386, 393; BGB-RGRK/Steffen aaO Rdn. 444; Larenz, Festschrift für Nipperdey Band I S. 498 ff.).

    Ein derartiger Vertrag führt zur Absonderung des Gebrauchsrechts vom Eigentum und begründet seine Selbständigkeit als Vermögensgut (vgl. BGHZ 76, 179, 184; Handbuch des Schuldrechts/Lange, Schadensersatz S. 186; Larenz, Festschrift aaO; derselbe, Lehrbuch des Schuldrechts Band I Allgemeiner Teil 14. Aufl. § 29 II c S. 503; Esser/Schmidt, Schuldrecht Band I Allgemeiner Teil 6. Aufl. § 31 II d S. 487 f.).

  • BGH, 15.11.1983 - VI ZR 269/81

    Motorsportboot - § 249 BGB, vorübergehender Verlust der Gebrauchsmöglichkeit

  • BGH, 14.07.1982 - VIII ZR 161/81

    Umfang des Verzugsschadens bei Verzögerung der Herausgabe eines Kfz

  • BGH, 15.06.1983 - VIII ZR 131/82

    Ersatzfähigkeit entgangener Gebrauchsmöglichkeiten eines Kfz bei

  • BGH, 29.06.2022 - XII ZR 6/21

    Beurteilung der Vermögenslage bei Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs

  • OLG Stuttgart, 09.09.2013 - 13 U 102/13

    Nutzungsentschädigung: Verlust der Möglichkeit des Gebrauchs eines Rennrades

  • OLG München, 16.11.2018 - 10 U 1563/18

    Merkantiler Minderwert und Nutzungsausfallschaden bei Beschädigung eines

  • OLG Naumburg, 04.11.2004 - 4 U 122/04

    Unmittelbarer Mangelfolgeschaden bei einer Architektenleistung nur bei Umsetzung

  • BGH, 29.03.1984 - III ZR 10/83

    Entschädigungsanspruch wegen Geruchsimmissionen einer Kläranlage - Rechtsfigur

  • AG Schwelm, 08.07.2016 - 20 C 551/14

    Anspruch eines Käufers auf Nacherfüllung des Kaufvertrags wegen

  • OLG Naumburg, 11.01.2018 - 9 U 48/17

    Anspruch des Eigentümers eines mit einer Gaststätte bebauten Grundstücks auf

  • OLG Oldenburg, 24.02.1993 - 2 U 219/92

    Reparatur eines Privatflugzeugs; Entgangene Nutzung; Ersatzfähigkeit;

  • VerfGH Bayern, 24.10.2008 - 111-VI-07

    Verletzung rechtlichen Gehörs durch Nichterteilung eines rechtlichen Hinweises

  • VGH Baden-Württemberg, 16.11.1989 - 2 S 425/87

    Schadensersatzanspruch der Gemeinde bei Abrechnungsfehler

  • OLG Karlsruhe, 13.06.1980 - 10 U 150/79

    Kein Schadensersatz für vergeudeten Urlaub des selbstständigen Arztes

  • OLG Hamburg, 23.06.1983 - 6 U 18/83
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