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   BGH, 14.07.1981 - VI ZR 304/79   

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https://dejure.org/1981,515
BGH, 14.07.1981 - VI ZR 304/79 (https://dejure.org/1981,515)
BGH, Entscheidung vom 14.07.1981 - VI ZR 304/79 (https://dejure.org/1981,515)
BGH, Entscheidung vom 14. Juli 1981 - VI ZR 304/79 (https://dejure.org/1981,515)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ersatz für die Beschädigung an einem PKW aufgrund eines Verkehrsunfalls - Abgabe eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses - Auswirkungen auf die Haftung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme von Versicherungsnehmer und Versicherer - Direktanspruch des ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    PflVG 1965 § 3 Nr. 8; BGB § 780

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Haftungsanerkenntnis trotz Klageabweisung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 780; PflVG § 3 Nr. 8
    Rechtskraft der Abweisung der Direktklage gegen den Haftpflichtversicherer; Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers wegen eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses

Papierfundstellen

  • NJW 1982, 996
  • MDR 1982, 219
  • VersR 1981, 1158
  • JR 1982, 329
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 24.03.1976 - IV ZR 222/74

    Inhalt und Tragweite eines "Anerkenntnisses"

    Auszug aus BGH, 14.07.1981 - VI ZR 304/79
    Diese schließen es vielmehr grundsätzlich nicht aus, Ersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus einem Schuldanerkenntnis zu bejahen, selbst wenn dieses als deklaratorisches Anerkenntnis anders als ein sog. konstitutives Schuldanerkenntnis den Schadensausgleich nicht auf eine neue Anspruchsgrundlage hebt, sondern nur die Ersatzansprüche unter Beibehaltung des Haftungsgrunds dadurch verstärkt, daß es sie in gewissem Umfang Einwänden des Schädigers gegen den Grund des Anspruchs entzieht (BGHZ 66, 250, 253 ff [BGH 24.03.1976 - IV ZR 222/74]; BGH Urteil vom 29. September 1968 - VII ZR 98/65 = LM BGB § 781 Nr. 5).

    Doch kann das Revisionsgericht sie u.a. darauf Überprüfen, ob sie dem Umstand ausreichend Rechnung trägt, daß einem "Anerkenntnis" je nach dem Willen der Parteien, der Interessenlage und der Verkehrsanschauung unterschiedliche Bedeutung zukommen kann (vgl. BGHZ 66, 251, 255 [BGH 24.03.1976 - IV ZR 222/74] m.Nachw.).

    Nur wenn festgestellt werden kann, daß die Parteien unter den konkreten Umständen dazu Anlaß gehabt haben, ist die Einordnung ihrer an Ort und Stelle abgegebenen Erklärungen als Schuldbestätigungsvertrag berechtigt; eine abstrakte Vermutung dafür, daß sie einen Anerkenntnisvertrag schließen wollten, gibt es nicht (BGHZ 66, 250, 255) [BGH 24.03.1976 - IV ZR 222/74].

    Daß die Parteien an Ort und Stelle zunächst über den Unfallhergang gestritten (so BGHZ 66, 250, 255) [BGH 24.03.1976 - IV ZR 222/74], zumindest ernstlich erwogen haben, daß hierüber Streit entstehen könnte, hat das Berufungsgericht nicht feststellen können.

  • BGH, 13.12.1977 - VI ZR 206/75

    Zu den Beweislastproblemen bei einem fingiertem Unfall und zur

    Auszug aus BGH, 14.07.1981 - VI ZR 304/79
    Damit wird - allerdings nur in beschränktem Umfang, wie sogleich näher ausgeführt wird - Elementen der rechtskräftigen Sachentscheidung (vgl.Senatsurteil vom 13. Dezember 1977 - VI ZR 206/75 = VersR 1978, 862, 865) im Haftungsprozeß gegen den Versicherer (bzw. gegen den Versicherungsnehmer) Bindungswirkung für den Haftungsprozeß gegen den Versicherungsnehmer (bzw. gegen den Versicherer) beigelegt: Grundsätzlich muß wegen der rechtskräftigen Verneinung eines Direktanspruchs gegen den Haftpflichtversicherer auch der Ersatzanspruch gegen den Versicherungsnehmer (Versicherten) abgewiesen werden, selbst wenn der Sach- und Streitstand in dem gegen diesen geführten Prozeß eine andere Beurteilung der Haftungsfrage erlauben würde.

    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 13. Dezember 1977 - a.a.O. sogar in einem Fall, in dem beide Klagen im Revisionsverfahren noch anhängig waren, die von ihm bestätigte Abweisung der Direktklage mit Rücksicht darauf, daß diese Entscheidung sogleich rechtskräftig wird, als bindend für die Sachentscheidung über die Ersatzklage gegen den Versicherungsnehmer angesehen, obwohl formal in diesem Zeitpunkt die Abweisung der Direktklage noch gar nicht in Rechtskraft erwachsen war.

    Diese prozessuale Entwicklung ist auch noch im Revisionsverfahren zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 13. Dezember 1977 - aaO); sie bindet die Sachentscheidung über die Ersatzansprüche gegen den Beklagten auch gegen dessen Geständnis.

  • BGH, 10.07.1974 - IV ZR 212/72

    Inanspruchnahme von Versicherungsnehmer und Versicherer in einem Prozeß;

    Auszug aus BGH, 14.07.1981 - VI ZR 304/79
    Jedoch sind Versicherer und Versicherungsnehmer, wenn sie zusammen verklagt werden, nicht notwendige, sondern nur einfache Streitgenossen (BGHZ 63, 51, 53 ff) [BGH 10.07.1974 - IV ZR 212/72]; insbesondere der Parteidisposition sind damit Möglichkeiten eingeräumt, etwa durch ein Geständnis die Entscheidungsgrundlagen in beiden Verfahren unterschiedlich zu gestalten (vgl. Stein/Jonas/Leipold ZPO 20. Aufl. § 61 Rnr. 2, 20; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht 13. Aufl. S. 269).

    So ist allgemein anerkannt, daß nicht nur die Abweisung der Direktklage aus prozessualen Gründen die Ersatzklage gegen den Versicherungsnehmer unberührt läßt, sondern daß auch ihre rechtskräftige Abweisung in der Sache im Haftungsprozeß gegen den Versicherungsnehmer dann nicht bindet, wenn diese darauf beruht, daß der Haftpflichtversicherer einen auch gegenüber dem Geschädigten wirkenden Risikoausschluß (§ 152 VVG) oder seine subsidiäre Haftung in einem gestörten (kranken) Versicherungsverhältnis (vgl. § 3 Nr. 6 PflVG i.V. mit § 158 c VVG) geltend macht (so schon die amtliche Begründung BT-Drucks. IV/2252 S. 18; vgl. auch BGHZ 63, 51, 55 [BGH 10.07.1974 - IV ZR 212/72]; Hoegen VersR 1978, 1081, 1082).

  • BGH, 12.02.1969 - IV ZR 539/68

    Gewährung von Versicherungsschutz für den einem Unternehmen durch falsche

    Auszug aus BGH, 14.07.1981 - VI ZR 304/79
    Für sich betrachtet enthält das Schriftstück Angaben, wie sie von Unfallbeteiligten je nach der Situation, unter denen sie von dem Geschädigten dazu aufgefordert werden, auch ohne den für ein Anerkenntnis erforderlichen rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillen als Stellungnahme zum Unfallhergang allein zu Beweiszwecken abgegeben werden können (dazu BGH Urteil vom 12. Februar 1969 - IV ZR 539/68 = VersR 1969, 413, 414; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung 11. Aufl. § 7 AKB Rnr. 178; Prölß/Martin VVG 22. Aufl. § 154 Anm. 2; jeweils m.w.Nachw.).
  • BGH, 29.02.1968 - VII ZR 98/65

    Wirksamkeit eines Anerkenntnisses - Bewertung eines Schriftstücks als

    Auszug aus BGH, 14.07.1981 - VI ZR 304/79
    Diese schließen es vielmehr grundsätzlich nicht aus, Ersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus einem Schuldanerkenntnis zu bejahen, selbst wenn dieses als deklaratorisches Anerkenntnis anders als ein sog. konstitutives Schuldanerkenntnis den Schadensausgleich nicht auf eine neue Anspruchsgrundlage hebt, sondern nur die Ersatzansprüche unter Beibehaltung des Haftungsgrunds dadurch verstärkt, daß es sie in gewissem Umfang Einwänden des Schädigers gegen den Grund des Anspruchs entzieht (BGHZ 66, 250, 253 ff [BGH 24.03.1976 - IV ZR 222/74]; BGH Urteil vom 29. September 1968 - VII ZR 98/65 = LM BGB § 781 Nr. 5).
  • BGH, 15.12.1976 - IV ZR 26/76

    Rechtsfolgen eines Anerkenntnisses der Haftpflicht

    Auszug aus BGH, 14.07.1981 - VI ZR 304/79
    Materiellrechtlich ist im versicherungsrechtlichen Deckungsverhältnis der Haftpflichtversicherer auch an ein von dem Versicherungsnehmer gegen das ihm durch § 7 Abs. 1 AKB auferlegte Verbot erklärtes Anerkenntnis grundsätzlich gebunden (BGH Urteil vom 15. Dezember 1976 - IV ZR 26/76 = VersR 1977, 174, 175 m.w.Nachw.), jedenfalls sofern das Anerkenntnis nicht zum Zweck des Versicherungsbetrugs gegeben worden ist, den das Berufungsgericht im Streitfall nicht mit letzter Sicherheit festzustellen vermag.
  • BGH, 14.07.1981 - VI ZR 254/79

    Umfang der Rechtskraft der Klageabweisung gegen einen von mehreren auf

    Auszug aus BGH, 14.07.1981 - VI ZR 304/79
    Das hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom heutigen Tage in der Sache VI ZR 254/79 näher ausgeführt.
  • BGH, 29.05.1979 - VI ZR 128/77

    Verbot einer späteren Verurteilung bei Verneinung des Bestehens eines

    Auszug aus BGH, 14.07.1981 - VI ZR 304/79
    Das wird in aller Regel auch zutreffen: Grundsätzlich gewährleisten der Umstand, daß beiden Ansprüchen ein identischer Sachverhalt zugrunde liegt, der ungeachtet der Selbständigkeit der Prozesse bei Verbindung beider Klagen zur gemeinsamen Entscheidung im Bereich der freien Beweiswürdigung einheitlich zu würdigen ist, sowie die Prozeßführungsmacht des Versicherers nach § 7 II Abs. 5 AKB und die einheitliche Verjährungsregel des § 3 Nr. 3 PflVG, daß bei Sachabweisung der einen Klage entsprechend der Weise, wie dies bei einer Aufeinanderfolge beider Klagen aufgrund der Bindungswirkungen gemäß § 3 Nr. 8 PflVG zu geschehen hat, auch die andere Klage abgewiesen wird (vgl. auch Senatsentscheidungvom 29. Mai 1979 - VI ZR 128/77 = VersR 1979, 841 ff).
  • OLG Düsseldorf, 16.06.2008 - 1 U 246/07

    Kein Schuldanerkenntnis eines Unfallgegners bei Erklärungen unmittelbar nach

    Lässt sich indes nicht der Ausnahmetatbestand der Erklärung eines Verpflichtungswillens am Unfallort feststellen, wofür der Anspruchsteller die Beweislast trägt, so kann einer die Schuld am Unfall anerkennenden Erklärung im Rahmen der Beweiswürdigung Bedeutung zukommen (Greger a.a.O., Rdnr. 55 mit Hinweis auf BGH NJW 1976, 1259 sowie BGH NJW 1982, 996 und BGH NJW 1984, 383).
  • OLG Brandenburg, 30.04.2009 - 12 U 219/08

    Kfz-Haftpflichtversicherung: Bindungswirkung eines rechtskräftigen

    Anderenfalls wäre die Folge, dass der Haftpflichtversicherer ungeachtet des für ihn günstigen Ausgangs  des ersten Prozesses aufgrund des zweiten Prozesses, sei es als Haftungsschuldner, sei es aufgrund seiner versicherungsrechtlichen Deckungspflicht, für den Schaden doch noch herangezogen wird (BGH NJW 1982, S. 996).

    Löst der Sachverhalt Rechtsfolgen aus, die nur einen Streitgenossen unmittelbar treffen, kann durch die Bejahung der Haftung des Versicherungsnehmers ein echter Widerspruch zu der rechtskräftigen Abweisung des Direktanspruches gegen den Haftpflichtversicherer nicht entstehen (BGH NJW 1982, S. 996 f).

    Als Anerkenntnis i.S.d. Regelung gilt nach allgemeiner Meinung nicht nur das konstitutive, sondern auch das deklaratorische Schuldanerkenntnis (vgl. BGH VersR 1981, S. 1158; Römer/Langheid, Versicherungsvertragsgesetz, Kommentar, 2. Aufl., 2003, § 154e VVG Rn. 8).

    Auch eine Interpretation als deklaratorisches Schuldanerkenntnis, das als Schuldbestätigungsvertrag zwar keine neue Verpflichtung begründet, jedoch alle Einwendungen tatsächlicher oder rechtlicher Art für die Zukunft ausschließt, mit denen der Schuldner bei Abgabe rechnete (BGH NJW 1982, S. 996 f; Sprau in Palandt, BGB, 68. Aufl., 2009, § 781 Rn. 4), kommt nicht in Betracht.

    Denn selbst wenn sie als solches Beweiszeichen gegen sich selbst zu werten wäre, hätte dies - mangels materiell-rechtlicher Wirkungen im Versicherungsverhältnis - keine Konsequenzen für die Bindungswirkung des § 3 Nr. 8 PflVG (BGH NJW 1982, S. 996, 999).

  • BGH, 27.04.2021 - VI ZR 883/20

    Ausschluss der Klage gegen den Halter nach rechtskräftiger Abweisung der

    Damit erfolgt - sofern der Ersatzanspruch gegen den Versicherer und den Versicherungsnehmer aus demselben Sachverhalt hergeleitet wird (vgl. Senatsurteil vom 14. Juli 1981 - VI ZR 304/79, VersR 1981, 1158, 1159, juris Rn. 18; BT-Drs. IV/2252 S. 18 zu § 3 Nr. 8 PflVG) - die Rechtskrafterstreckung gemäß § 124 Abs. 1 VVG auch dann, wenn der Dritte mit seinem Begehren auf Schadensersatz gegen den Versicherer (nur) deshalb unterlegen ist, weil er seine Aktivlegitimation nicht nachweisen konnte.

    Ein "echter" Widerspruch zwischen den Entscheidungen gegenüber Versicherer und Versicherungsnehmer muss daher vermieden werden (vgl. Senatsurteil vom 14. Juli 1981 - VI ZR 304/79, VersR 1981, 1158, 1159, juris Rn. 18, 20).

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