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   BGH, 23.05.1984 - IVb ZR 9/83   

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https://dejure.org/1984,727
BGH, 23.05.1984 - IVb ZR 9/83 (https://dejure.org/1984,727)
BGH, Entscheidung vom 23.05.1984 - IVb ZR 9/83 (https://dejure.org/1984,727)
BGH, Entscheidung vom 23. Mai 1984 - IVb ZR 9/83 (https://dejure.org/1984,727)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vereinbarung der Eltern - Sorgeberechtigung - Nichtausübung des Umgangsrechts - Freistellung von Unterhaltspflicht - Unzulässigkeit einer Verzichtserklärung des nicht sorgeberechtigten Elternteils auf sein Umgangsrecht - Freistellung von der Unterhaltspflicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1634
    Zusage der Nichtausübung des Umgangsrechts gegen Freistellung von der Unterhaltspflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1984, 1951
  • MDR 1985, 36
  • JR 1984, 497
 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 31.05.1983 - 1 BvL 11/80

    Verfassungsmäßigkeit des § 1634 BGB

    Auszug aus BGH, 23.05.1984 - IVb ZR 9/83
    Das Umgangsrecht (früher Verkehrsrecht) der Eltern mit ihren Kindern erwächst aus dem natürlichen Elternrecht und der damit verbundenen Elternverantwortung und es besteht daher als absolutes subjektives Recht (vgl. Soergel/Lange a.a.O. § 1634 Rdn. 5; Rolland 1. RheRG 2. Aufl. § 1634 Rdn. 1) auch nach der Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil grundsätzlich bei dem anderen - nicht sorgeberechtigten - Elternteil fort (BVerfG Beschluß vom 31. Mai 1982 - 1 BvL 11/80 = FamRZ 1983, 873; BGH Beschluß vom 13. Dezember 1968 - IVb ZB 1035/68 = BGHZ 51, 219, 221).

    Dies entspricht der Wahrung des grundrechtlich geschützten Elternrechts nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sowie des Kindesinteresses an einer Aufrechterhaltung seiner Bindung zu beiden Eltern (vgl. BVerfG FamRZ 1983, 872, 873; BGH Beschluß vom 24. Oktober 1979 - IV ZB 168/78 = FamRZ 1980, 131, 132) und erscheint im übrigen auch deshalb geboten, weil der nicht sorgeberechtigte Elternteil unter Umständen später seinerseits zur Übernahme der elterlichen Sorge verpflichtet sein kann, sei es daß der andere Elternteil stirbt oder daß er aus anderen Gründen an einer weiteren Ausübung der elterlichen Sorge gehindert ist.

  • BGH, 13.12.1968 - IV ZB 1035/68

    Regelung des persönlichen Verkehrs mit dem Kinde

    Auszug aus BGH, 23.05.1984 - IVb ZR 9/83
    Das Umgangsrecht (früher Verkehrsrecht) der Eltern mit ihren Kindern erwächst aus dem natürlichen Elternrecht und der damit verbundenen Elternverantwortung und es besteht daher als absolutes subjektives Recht (vgl. Soergel/Lange a.a.O. § 1634 Rdn. 5; Rolland 1. RheRG 2. Aufl. § 1634 Rdn. 1) auch nach der Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil grundsätzlich bei dem anderen - nicht sorgeberechtigten - Elternteil fort (BVerfG Beschluß vom 31. Mai 1982 - 1 BvL 11/80 = FamRZ 1983, 873; BGH Beschluß vom 13. Dezember 1968 - IVb ZB 1035/68 = BGHZ 51, 219, 221).

    Das Umgangsrecht dient dem Zweck, dem nicht sorgeberechtigten Elternteil die Möglichkeit zu geben, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden, dem Wohlergehen und der Entwicklung des Kindes zu überzeugen, den laufenden Kontakt zu dem Kind zu pflegen und einer gegenseitigen Entfremdung vorzubeugen (vgl. BGHZ 51, 219, 222; Rolland aaO; Soergel/Lange a.a.O. § 1634 Rdn. 11).

  • BGH, 24.10.1979 - IV ZB 168/78

    Anforderungen an die Übertragung der elterlichen Gewalt über ein Kind;

    Auszug aus BGH, 23.05.1984 - IVb ZR 9/83
    Dies entspricht der Wahrung des grundrechtlich geschützten Elternrechts nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sowie des Kindesinteresses an einer Aufrechterhaltung seiner Bindung zu beiden Eltern (vgl. BVerfG FamRZ 1983, 872, 873; BGH Beschluß vom 24. Oktober 1979 - IV ZB 168/78 = FamRZ 1980, 131, 132) und erscheint im übrigen auch deshalb geboten, weil der nicht sorgeberechtigte Elternteil unter Umständen später seinerseits zur Übernahme der elterlichen Sorge verpflichtet sein kann, sei es daß der andere Elternteil stirbt oder daß er aus anderen Gründen an einer weiteren Ausübung der elterlichen Sorge gehindert ist.
  • OLG Karlsruhe, 16.12.1982 - 2 UF 44/82
    Auszug aus BGH, 23.05.1984 - IVb ZR 9/83
    Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht (mit dem in FamRZ 1983, 417 veröffentlichten Urteil) diese Entscheidung abgeändert und die Klage abgewiesen.
  • BVerfG, 06.02.2001 - 1 BvR 12/92

    Unterhaltsverzichtsvertrag

    b) Die Freistellung eines Ehegatten von seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem gemeinsamen Kind durch den anderen Ehegatten hat der Bundesgerichtshof dann für sittenwidrig erachtet, wenn sie als Gegenleistung für die Nichtausübung seines Umgangsrechts vereinbart wird, da eine solche Koppelung eine unzulässige Kommerzialisierung des elterlichen Sorgerechts sei (vgl. BGH, FamRZ 1984, S. 778).
  • BGH, 11.02.1999 - 4 StR 594/98

    Umgangsrecht; Kindesentziehung des allein sorgeberechtigten Elternteils;

    Nach allgemeiner Auffassung soll das Umgangsrecht -ungeachtet seiner dogmatischen Deutung - es dem nicht sorgeberechtigten Elternteil ermöglichen, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Aussprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu dem Kind aufrechtzuerhalten, einer Entfremdung vorzubeugen sowie dem gegenseitigen Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (BGHZ 51, 219, 222; FamRZ 1984, 778, 779).

    Vor allem soll einer Entfremdung zwischen dem Kind und dem nicht sorgeberechtigten Elternteil vorgebeugt (- dieser Gedanke hat in § 1626 Abs. 3 S. 1 BGB n. F. Niederschlag gefunden -) und die Kontinuität der Eltern-Kind-Beziehung gewahrt werden, weil der "Reserveelternteil" - wie auch hier geschehen - gemäß §§ 1678 Abs. 2, 1680 Abs. 2 und 3, 1696 BGB jederzeit wieder in das Sorgerecht einrücken kann und dann die weitere Erziehung des Kindes zu verantworten hat (vgl. BVerfG FamRZ 1983, 872, 873 f; BGH FamRZ 1984, 778, 779; Gernhuber/Coester-Waltjen aaO § 66 1).

  • BGH, 31.01.2024 - XII ZB 385/23

    Zur Unzulässigkeit von Vertragsstrafen und vertragsstrafenähnlichen Klauseln zur

    Eine derartige Vereinbarung, bei der die zusagten wirtschaftlichen Vorteile einen ständigen Anreiz dafür bieten, ohne Rücksicht auf das Wohl des Kindes aus finanziellen Erwägungen von der Ausübung des Umgangsrechts abzusehen, ist als unzulässige Kommerzialisierung des elterlichen Umgangsrechts anzusehen und damit gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und nichtig (vgl. Senatsurteil vom 23. Mai 1984 - IVb ZR 9/83 - FamRZ 1984, 778, 779).
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