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   OVG Rheinland-Pfalz, 24.06.1987 - 10 C 43/86   

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OVG Rheinland-Pfalz, 24.06.1987 - 10 C 43/86 (https://dejure.org/1987,2010)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 24.06.1987 - 10 C 43/86 (https://dejure.org/1987,2010)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 24. Juni 1987 - 10 C 43/86 (https://dejure.org/1987,2010)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vereinbarkeit eines Werbeverbots für Apotheker mit höherrangigem Recht; Zulässigkeit von Berufsausübungsregelungen; Funktion der Berufsausübung eines Apothekers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 2322
  • NVwZ 1988, 960 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (16)

  • VGH Baden-Württemberg, 05.12.1988 - 9 S 2730/86

    Werbeverbot für Apotheken

    Das in § 10 Nr. 15 BO enthaltene Verbot der Produktwerbung außerhalb der Apotheke ist auch insoweit mit höherrangigem Recht vereinbar, als es sich auf die Werbung für den Vertrieb apothekenüblicher Waren im Sinne von § 25 ApBetrO erstreckt (Vorlage an das BVerwG gem § 47 Abs. 5 Nr. 2 VwGO wegen Abweichung von OVG Rheinland-Pfalz Urteil vom 24.06.1987, NJW 1988, 2322).

    Entgegen der von den Antragstellern und in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vertretenen Auffassung (Urteil vom 24.6.1987, NJW 1988, 2322) wird die Freiheit der Berufsausübung der Apotheker durch die ihnen auferlegten Beschränkungen für wettbewerbliches Verhalten nur geringfügig berührt.

    Mit der 1968 durch § 12 der Apothekenbetriebsordnung vom 7.8.1968 (BGBl. I S. 939) getroffenen Entscheidung, enumerativ bestimmte, sogenannte apothekenübliche Waren zum Verkauf in Apotheken zuzulassen, wollte der Gesetzgeber nicht die Aufgabenstellung der Apotheke verändern und aus marktpolitischen Gründen insoweit einen Wettbewerb eröffnen (so aber OVG Koblenz, Urteil vom 24.6.1987 a.a.O.); die Freigabe von Nicht-Arzneimitteln zum Verkauf in der Apotheke erfolgte nur, weil sich dies angesichts der besonderen Sachkunde des Apothekers für die im einzelnen abschließend bezeichneten Waren anbot.

    Der Ausschluß jeglicher Produktwerbung und die weitreichende Reglementierung der Existenzwerbung seien mithin zur Erreichung des gesetzgeberischen Zwecks nicht erforderlich (so auch OVG Koblenz, Urteil vom 24.6.1987, a.a.O.).

    Das Grundrecht der Berufsfreiheit wird daher nach Auffassung des Senats durch § 10 Nr. 15 BO nicht verletzt (a.A. OVG Koblenz, Urteil vom 24.6.1987, a.a.O.).

    In dieser Frage hat allerdings das OVG Rheinland-Pfalz mit Normenkontrollurteil vom 24.6.1987 (NJW 1988, 2322) anders entschieden und hat die vergleichbare Regelung des § 8 Satz 2 Nr. 17, 2.

  • BVerwG, 05.09.1991 - 3 N 1.89

    Landesapothekerkammer - Verbot der Außenwerbung

    Ist das in § 10 Nr. 15 der Berufsordnung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg vom 22. November 1955 in der Fassung vom 9. April 1986 enthaltene Verbot der Produktwerbung außerhalb der Apotheke auch insoweit mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, als es sich auf die Werbung für den Vertrieb apothekenüblicher Waren im Sinne von § 25 ApBetrO erstreckt (verneint für die entsprechende Vorschrift der Berufsordnung der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz durch Urteil vom 24. Juni 1987 - 10 C 43/86 - NJW 1988 S. 2322)?.

    Einschätzungen, wie sich ein Werbeverbot auf das Erscheinungsbild des Berufsstandes und damit seine Funktionsfähigkeit im Gesundheitswesen auswirkt, sind - wie die unterschiedlichen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 24. Juni 1987 - 10 C 43/86 - NJW 1988, 2322) und des vorlegenden Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zeigen - kontrovers, nur begrenzt objektivierbar und haben in jedem Falle einen stark prognostischen Einschlag.

  • VGH Baden-Württemberg, 14.05.1992 - 9 S 2730/86

    Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes: Normierung von

    An einer Entscheidung hat er sich aber gem. § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 VwGO durch die entgegenstehende Rechtsauffassung im Normenkontrollurteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 24.6.1987 (NJW 1988, 2322) gehindert gesehen.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat Einschätzungen, wie sich ein Werbeverbot auf das Erscheinungsbild eines Berufsstandes und damit seine Funktionsfähigkeit im Gesundheitswesen auswirkt, unter Hinweis auf die Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz vom 24.6.1987, NJW 1988, 2322 einerseits und den Vorlagebeschluß des Senats andererseits als kontrovers, nur begrenzt objektivierbar und in jedem Falle als mit einem stark prognostischen Einschlag versehen bezeichnet ( S. 15); eine ähnliche Auffassung wie das OVG Rheinland-Pfalz enthalten z.B. das Urteil des Kammergerichts vom 3.3.1987 - 1 Kart 4/86 - (VGH-Akten 9 S 2883/87, AS 361 ff.) und der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 19.3.1991, NJW-RR 1991, 1067 = MDR 1991, 611 (zur Abgabe von Warenproben für apothekenübliche Waren).

  • VGH Baden-Württemberg, 18.04.1994 - 9 S 3114/93

    Werbeverbot für Apotheker durch Berufsordnung der Landesapothekerkammer

    An einer Entscheidung hat er sich aber gem. § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 VwGO durch die entgegenstehende Rechtsauffassung im Normenkontrollurteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 24.6.1987 (NJW 1988, 2322) gehindert gesehen.
  • OVG Niedersachsen, 25.09.1992 - 8 K 4440/91

    Werbeverbot; Nichtapothekenpflichtige Arzneimittel; Apothekenübliche Waren

    Einschätzungen, wie sich ein Werbeverbot auf das Erscheinungsbild des Berufsstandes und damit seine Funktionsfähigkeit im Gesundheitswesen auswirkt, sind - wie die unterschiedlichen Entscheidungen des OVG Koblenz (NJW 1988, 2322) und des vorlegenden VGH Mannheim zeigen - kontrovers, nur begrenzt objektivierbar und haben in jedem Falle einen stark prognostischen Einschlag.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.06.1994 - 6 C 10481/94

    Aufsichtsbehörde; Standesrechtliche Berufsordnung; Auflösende Bedingung ;

    Der 2. Halbsatz dieser Bestimmung wurde auf Antrag des Antragstellers durch Normenkontrollurteil des 10. Senats des Oberverwaltungsgerichts vom 24. Juni 1987 (10 C 43/86) für nichtig erklärt.
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