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   BVerfG, 08.01.2009 - 1 BvR 755/08   

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BVerfG, 08.01.2009 - 1 BvR 755/08 (https://dejure.org/2009,1961)
BVerfG, Entscheidung vom 08.01.2009 - 1 BvR 755/08 (https://dejure.org/2009,1961)
BVerfG, Entscheidung vom 08. Januar 2009 - 1 BvR 755/08 (https://dejure.org/2009,1961)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung von Art 6 Abs 5 GG durch Ablehnung des Pflichtteilsrechts eines vor dem 01.07.1949 geborenen nichtehelichen Kindes, dessen Eltern erst nach Außerkrafttreten des § 1719 BGB im Jahr 1998 heirateten - Gegenstandswertfestsetzung auf 10000 Euro

  • Deutsches Notarinstitut

    GG Art. 6 Abs. 5; NEhelG Art. 12 § 10; BGB § 1589 Abs. 2; BGB a. F. § 1719
    Erbrechtliche Stellung eines vor dem 1.7.1949 nichtehelich geborenen Kindes

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde betreffend die erbrechtliche Stellung eines vor dem 1. Juli 1949 nichtehelich geborenen Kindes; Umfang des Schutzes von nichtehelichen Kindern auch vor einer Verschlechterung der bisherigen Rechtssituation derselben

  • Judicialis

    GG Art. 6 Abs. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 6 Abs. 5
    Erbrechtliche Stellung nichtehelich geborener Kinder

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 1065
  • DNotZ 2009, 548
  • FamRZ 2009, 492
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 08.12.1976 - 1 BvR 810/70

    Nichtehelichen-Erbrecht

    Auszug aus BVerfG, 08.01.2009 - 1 BvR 755/08
    Diese Regelung habe das Bundesverfassungsgericht für verfassungsgemäß erachtet (vgl. BVerfGE 44, 1).

    Das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 5 GG beinhaltet insoweit eine Konkretisierung des allgemeinen Gleichheitssatzes (vgl. BVerfGE 3, 225 ; 17, 280 ; 26, 206 ; 44, 1 ; 84, 168 ).

    Die in Art. 6 Abs. 5 GG enthaltene verfassungsrechtliche Wertentscheidung kann nicht nur verfehlt sein, wenn nichteheliche Kinder im Verhältnis zu den ehelichen Kindern schlechter gestellt werden, sondern auch, wenn einzelne Gruppen nichtehelicher Kinder im Verhältnis zu anderen Gruppen mittelbar schlechter gestellt werden (BVerfGE 22, 163 ; 44, 1 ).

    Die angegriffene Entscheidung verletzt daher die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 5 GG, ohne dass ihre Geburt vor dem 1. Juli 1949 dem entgegenstünde (vgl. zur Stichtagsregelung BVerfGE 44, 1).

  • BVerfG, 23.10.1958 - 1 BvL 45/56

    Vaterschaft

    Auszug aus BVerfG, 08.01.2009 - 1 BvR 755/08
    Der in erster Linie an den Gesetzgeber gerichtete Auftrag aus Art. 6 Abs. 5 GG ist auch von der Rechtsprechung bei der Anwendung des geltenden Rechts zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 8, 210 ; 26, 44 ; 26, 265 ; 96, 56 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 1999 - 1 BvR 1988/95 -, NJW 1999, S. 3112).

    Die praktische Bedeutung der Bindung der Gerichte an Art. 6 Abs. 5 GG besteht darin, dass die in der Verfassungsnorm ausgeprägte Wertauffassung bei der den Gerichten anvertrauten Interessenabwägung und vor allem bei der Interpretation der einfachen Gesetze zugrunde zu legen ist (vgl. BVerfGE 8, 210 ; BVerfGK 2, 136 ).

  • BVerfG, 02.07.1969 - 1 BvR 669/64

    Unterhalt II

    Auszug aus BVerfG, 08.01.2009 - 1 BvR 755/08
    Der in erster Linie an den Gesetzgeber gerichtete Auftrag aus Art. 6 Abs. 5 GG ist auch von der Rechtsprechung bei der Anwendung des geltenden Rechts zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 8, 210 ; 26, 44 ; 26, 265 ; 96, 56 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 1999 - 1 BvR 1988/95 -, NJW 1999, S. 3112).

    Außerdem gebietet sie nicht nur, bei der Auslegung und Anwendung des Rechts dem Ziel des Art. 6 Abs. 5 GG soweit wie möglich Rechnung zu tragen, sie verbietet grundsätzlich auch eine Verschlechterung der bisherigen Rechtssituation nichtehelicher Kinder (vgl. BVerfGE 26, 44 ; 26, 265 ).

  • BVerfG, 03.06.1969 - 1 BvL 1/63

    Verfassungsmäßigkeit des Unterhaltsanspruchs eines unter 16jährigen

    Auszug aus BVerfG, 08.01.2009 - 1 BvR 755/08
    Der in erster Linie an den Gesetzgeber gerichtete Auftrag aus Art. 6 Abs. 5 GG ist auch von der Rechtsprechung bei der Anwendung des geltenden Rechts zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 8, 210 ; 26, 44 ; 26, 265 ; 96, 56 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 1999 - 1 BvR 1988/95 -, NJW 1999, S. 3112).

    Außerdem gebietet sie nicht nur, bei der Auslegung und Anwendung des Rechts dem Ziel des Art. 6 Abs. 5 GG soweit wie möglich Rechnung zu tragen, sie verbietet grundsätzlich auch eine Verschlechterung der bisherigen Rechtssituation nichtehelicher Kinder (vgl. BVerfGE 26, 44 ; 26, 265 ).

  • BVerfG, 06.05.1997 - 1 BvR 409/90

    Vaterschaftsauskunft

    Auszug aus BVerfG, 08.01.2009 - 1 BvR 755/08
    Der in erster Linie an den Gesetzgeber gerichtete Auftrag aus Art. 6 Abs. 5 GG ist auch von der Rechtsprechung bei der Anwendung des geltenden Rechts zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 8, 210 ; 26, 44 ; 26, 265 ; 96, 56 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 1999 - 1 BvR 1988/95 -, NJW 1999, S. 3112).
  • BVerfG, 18.12.1953 - 1 BvL 106/53

    Gleichberechtigung

    Auszug aus BVerfG, 08.01.2009 - 1 BvR 755/08
    Das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 5 GG beinhaltet insoweit eine Konkretisierung des allgemeinen Gleichheitssatzes (vgl. BVerfGE 3, 225 ; 17, 280 ; 26, 206 ; 44, 1 ; 84, 168 ).
  • BVerfG, 07.05.1991 - 1 BvL 32/88

    Sorgerecht für nichteheliche Kinder

    Auszug aus BVerfG, 08.01.2009 - 1 BvR 755/08
    Das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 5 GG beinhaltet insoweit eine Konkretisierung des allgemeinen Gleichheitssatzes (vgl. BVerfGE 3, 225 ; 17, 280 ; 26, 206 ; 44, 1 ; 84, 168 ).
  • BVerfG, 20.11.2003 - 1 BvR 2257/03

    Fortgeltung der Vorschriften bezüglich nichtehelicher Kinder, die vor dem 1. Juli

    Auszug aus BVerfG, 08.01.2009 - 1 BvR 755/08
    Die praktische Bedeutung der Bindung der Gerichte an Art. 6 Abs. 5 GG besteht darin, dass die in der Verfassungsnorm ausgeprägte Wertauffassung bei der den Gerichten anvertrauten Interessenabwägung und vor allem bei der Interpretation der einfachen Gesetze zugrunde zu legen ist (vgl. BVerfGE 8, 210 ; BVerfGK 2, 136 ).
  • BVerfG, 11.11.1999 - 1 BvR 762/99

    Verzögerungen bei der Briefbeförderung dürfen nicht dem Bürger angelastet werden

    Auszug aus BVerfG, 08.01.2009 - 1 BvR 755/08
    Die Verzögerung der Briefbeförderung durch die Deutsche Post AG kann der Beschwerdeführerin nicht als Verschulden zugerechnet werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. November 1999 - 1 BvR 762/99 -, NJW-RR 2000, S. 726).
  • BVerfG, 12.05.1999 - 1 BvR 1988/95

    Kosten für Säuglingserstausstattung, hier: Klage eines nichtehelichen Kindes

    Auszug aus BVerfG, 08.01.2009 - 1 BvR 755/08
    Der in erster Linie an den Gesetzgeber gerichtete Auftrag aus Art. 6 Abs. 5 GG ist auch von der Rechtsprechung bei der Anwendung des geltenden Rechts zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 8, 210 ; 26, 44 ; 26, 265 ; 96, 56 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 1999 - 1 BvR 1988/95 -, NJW 1999, S. 3112).
  • BVerfG, 11.07.1967 - 1 BvL 23/64

    Teilnichtigkeit des Kindergeldkassengesetzes

  • BVerfG, 11.03.1964 - 1 BvL 4/63

    Verfassungsmäßigkeit des § 1708 Abs. 1 S. 1 BGB

  • BVerfG, 29.10.1963 - 1 BvL 15/58

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Ansprüche nach dem BVersG im Hinblick auf

  • BVerfG, 19.06.1969 - 1 BvR 125/60

    Sonderbedarf des nichtehelichen Kindes

  • BVerfG, 18.03.2013 - 1 BvR 2436/11

    Stichtagsregelung für die erbrechtliche Gleichstellung der vor dem 1. Juli 1949

    Zur Begründung berief er sich auf einen Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Januar 2009 (1 BvR 755/08; NJW 2009, S. 1065) sowie auf das genannte Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 28. Mai 2009 (a.a.O.).

    Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Januar 2009 (a.a.O.) sei durchaus für das vorliegende Verfahren von Belang, da nicht ersichtlich sei, warum das verfassungsrechtlich garantierte Erbrecht davon abhängen solle, dass Vater und Mutter eines nichtehelichen Kindes nachträglich geheiratet hätten.

    Auch aus dessen Entscheidung vom 8. Januar 2009 (a.a.O.) ergebe sich nichts anderes.

    Aus der Entscheidung der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Januar 2009 (a.a.O.) ergebe sich nichts anderes, da der Beschluss eine andere Rechtsfrage zum Gegenstand gehabt habe.

  • BGH, 13.11.2019 - IV ZR 317/17

    Verjährung des einem pflichtteilsberechtigten Abkömmling gemäß § 2329 BGB gegen

    Die in der Verfassungsnorm ausgeprägte Wertauffassung ist bei der den Gerichten anvertrauten Interessenabwägung und vor allem bei der Interpretation der einfachen Gesetze zugrunde zu legen (BVerfG NJW 2009, 1065 Rn. 16 m.w.N.; BVerfGE 8, 210, 217 [juris Rn. 20]).
  • BVerfG, 20.05.2020 - 2 BvR 2628/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Diskriminierung wegen nichtehelicher

    Das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 5 GG setzt als Konkretisierung des allgemeinen Gleichheitssatzes und als Schutznorm zugunsten nichtehelicher Kinder der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit Grenzen (vgl. BVerfGE 3, 225 ; 17, 280 ; 25, 167 ; 26, 206 ; 44, 1 ; 74, 33 ; 84, 168 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 8. Januar 2009 - 1 BvR 755/08 -, Rn. 15).

    (3)Der in erster Linie an den Gesetzgeber gerichtete Auftrag aus Art. 6 Abs. 5 GG ist auch von der Verwaltung und der Rechtsprechung bei der Anwendung des geltenden Rechts zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 8, 210 ; 26, 44 ; 26, 265 ; 96, 56 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 1999 - 1 BvR 1988/95 -, Rn. 4; vom 8. Januar 2009, - 1 BvR 755/08 -, Rn. 16).

  • BGH, 26.10.2011 - IV ZR 150/10

    Zum Erbrecht nichtehelicher Kinder

    Durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Januar 2009 (NJW 2009, 1065) sei nunmehr - in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung - klargestellt, dass jedwede Schlechterstellung nichtehelicher Kinder gegen Art. 6 Abs. 5 GG verstoße.

    Der dortige Sachverhalt betraf die Frage der Gleichbehandlung nichtehelicher, vor dem 1. Juli 1949 geborener Kinder untereinander und eine Sonderkonstellation, die sich infolge des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts vom 16. Dezember 1997 (BGBl I S. 2942) ergeben hatte (vgl. BVerfG NJW 2009, 1065 Rn. 19); die Verfassungskonformität von Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG a.F. stand weder zur Entscheidung noch wurde sie in Zweifel gezogen (so auch OLG Köln ZEV 2011, 129, 130).

  • OLG Köln, 11.10.2010 - 2 Wx 39/10

    Geltung der Stichtagsregelung für das Erbrecht nichtehelicher Abkömmlinge

    Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 23. Juli 2009, der am Folgetage bei dem Amtsgericht eingegangen ist, hat der Beteiligte zu 1) unter Hinweis auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Januar 2009 - 1 BvR 755/08 - und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 28. Mai 2009 - Nr. 3545/04 C. ./. Deutschland - beantragt, den Erbschein vom 31. Oktober 2008 einzuziehen und ihm, dem Beteiligten zu 1), einen Erbschein mit dem Inhalt des ursprünglichen Erbscheins vom 7. November 2007 zu erteilen.

    Aus der von dem Beteiligten zu 1) für seinen Standpunkt in Anspruch genommenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Januar 2009 (NJW 2009, 1065 f.) ergibt sich nichts anderes.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.10.2009 - 12 A 685/09

    Voraussetzungen für einen Staatsangehörigkeitserwerb nach § 5 Reich- und

    Eine gegenteilige rechtliche Bewertung ergibt sich auch nicht aus dem (Kammer-) Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Januar 2009 - 1 BvR 755/08 -, NJW 2009, 1065, auf den die Klägerin hinweist.
  • OLG Bremen, 07.03.2011 - 4 UF 76/10

    Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung zur Anfechtung der Vaterschaft

    Das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 5 GG beinhaltet insoweit eine Konkretisierung des allgemeinen Gleichheitssatzes (BVerfG, FamRZ 2009, 492).
  • LG Hamburg, 21.01.2010 - 309 O 278/09

    Pflichtteilsberechtigung eines vor dem 01.07.1949 geborenen nichtehelichen Kindes

    Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Januar 2009 (BVerfG 1. Senat, 3. Kammer, Az.: 1 BvR 755/08) betrifft einen anderen Sachverhalt und lässt keinen Rückschluss auf eine Änderung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu der hier interessierenden Rechtsfrage zu.
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