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   BGH, 04.12.2018 - VI ZR 128/18   

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https://dejure.org/2018,48723
BGH, 04.12.2018 - VI ZR 128/18 (https://dejure.org/2018,48723)
BGH, Entscheidung vom 04.12.2018 - VI ZR 128/18 (https://dejure.org/2018,48723)
BGH, Entscheidung vom 04. Dezember 2018 - VI ZR 128/18 (https://dejure.org/2018,48723)
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Volltextveröffentlichungen (20)

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Ausräumung der Wiederholungsgefahr durch Drittunterwerfung gilt auch im Presserecht

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Entkräftung einer durch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründeten Vermutung der Wiederholungsgefahr; Verweis auf eine gegenüber einem Dritten abgegebene strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung; Rechtswidrige Eingriffen in die ...

  • Betriebs-Berater

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts - Entkräftung der Vermutung der Wiederholungsgefahr

  • online-und-recht.de

    Anforderungen an Drittunterwerfung bei Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung

  • rabüro.de

    Zur Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch wahre Tatsachenbehauptungen

  • Wolters Kluwer

    Entkräftung einer durch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründeten Vermutung der Wiederholungsgefahr; Verweis auf eine gegenüber einem Dritten abgegebene strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung; Rechtswidrige Eingriffen in die ...

  • rewis.io

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch wahre Tatsachenbehauptungen: Entkräftung der Vermutung der Wiederholungsgefahr durch eine Unterlassungsverpflichtungserklärung gegenüber einem Dritten; Anwendbarkeit der Kerntheorie

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Wegfall der Wiederholungsgefahr durch Drittunterwerfung

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1
    Entkräftung der Vermutung der Wiederholungsgefahr durch Unterlassungsverpflichtung gegenüber einem Dritten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entkräftung einer durch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründeten Vermutung der Wiederholungsgefahr; Verweis auf eine gegenüber einem Dritten abgegebene strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung; Rechtswidrige Eingriffen in die ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zivilrecht/Persönlichkeitsrecht: Drittunterwerfung im Persönlichkeitsrecht

  • datenbank.nwb.de

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch wahre Tatsachenbehauptungen: Entkräftung der Vermutung der Wiederholungsgefahr durch eine Unterlassungsverpflichtungserklärung gegenüber einem Dritten; Anwendbarkeit der Kerntheorie

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Drittunterwerfung bei Unterlassungserklärungen im Presserecht

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Drittunterwerfung kann auch bei Persönlichkeitsrechtsverletzung ausreichend sein um Wiederholungsgefahr auszuräumen wenn Anspruch inhaltlich voll abgedeckt ist

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Beurteilung einer Wiederholungsgefahr erfordert stets Einzelfallprüfung

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Drittunterwerfung im Allgemeinen Persönlichkeitsrecht

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Entkräftung der Vermutung der Wiederholungsgefahr durch Verweis auf einen Unterlassungsvertrag

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Drittunterwerfung bei Unterlassungserklärungen im Rahmen von Persönlichkeitsverletzungen

  • Jurion (Kurzinformation)

    Entkräftung der Vermutung der Wiederholungsgefahr durch Verweis auf einen Unterlassungsvertrag

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Drittunterwerfung bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ausreichend?

Besprechungen u.ä.

  • Wolters Kluwer (Entscheidungsbesprechung)

    Entkräftung der Vermutung der Wiederholungsgefahr durch Drittunterwerfung bei Persönlichkeitsrechtsverletzung

Sonstiges

  • Jurion (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Unterlassungspflicht bei Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Wortberichterstattung - Anmerkung zum Urteil des BGH vom 04.12.2018" von RA Dr. Endress Wanckel, original erschienen in: NJW 2019, 1142 - 1145.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 1142
  • MDR 2019, 550
  • GRUR 2019, 431
  • VersR 2019, 432
  • MMR 2019, 830
  • MIR 2019, Dok. 008
  • K&R 2019, 259
  • afp 2019, 153
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (27)

  • BGH, 13.05.1987 - I ZR 79/85

    "Wiederholte Unterwerfung II"; Beseitigung der Wiederholungsgefahr durch Abgabe

    Auszug aus BGH, 04.12.2018 - VI ZR 128/18
    Ob dies der Fall ist, ist in umfassender Würdigung aller hierfür in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls sorgfältig und unter Anlegung der gebotenen strengen Maßstäbe zu prüfen (vgl. für das Wettbewerbsrecht: BGH, Urteile vom 13. Mai 1987 - I ZR 79/85, GRUR 1987, 640, 641; vom 2. Dezember 1982 - I ZR 121/80, GRUR 1983, 186 f.).

    aa) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen ist anerkannt, dass eine gegenüber einem von mehreren Verletzten abgegebene strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung zwar nicht generell geeignet ist, die Vermutung der Wiederholungsgefahr auch gegenüber anderen Verletzten zu entkräften, dass ihr aber nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls eine solche Wirkung zukommen kann (sogenannte Drittunterwerfung, BGH, Urteile vom 13. Mai 1987 - I ZR 79/85, GRUR 1987, 640, 641 - Wiederholte Unterwerfung II; vom 2. Dezember 1982 - I ZR 121/80, GRUR 1983, 186 f. - Wiederholte Unterwerfung).

    Da der Verletzte, dem gegenüber keine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben worden ist, keine eigene Sanktionsmöglichkeit hat, ist im Rahmen der Gesamtwürdigung zusätzlich und in besonderem Maße auf die Person und die Eigenschaften des mit dem Verletzten nicht identischen Vertragsstrafegläubigers und auf die Art der Beziehung des Schuldners zu diesem abzustellen; insbesondere ist zu prüfen, ob der Vertragsstrafegläubiger bereit und geeignet erscheint, seinerseits die nur ihm zustehenden Sanktionsmöglichkeiten auszuschöpfen, und ob dies vom Schuldner als so wahrscheinlich befürchtet werden muss, dass keine Zweifel an der Ernsthaftigkeit seiner Unterlassungsverpflichtung aufkommen können (BGH, Urteile vom 13. Mai 1987 - I ZR 79/85, GRUR 1987, 640, 641; vom 2. Dezember 1982 - I ZR 121/80, GRUR 1983, 186, 187).

    Der I. Zivilsenat stützt diese Rechtsprechung auf die Erwägung, dass die Wiederholungsgefahr ihrer Natur nach nicht unterschiedlich im Verhältnis zu verschiedenen Verletzten beurteilt werden könne, da bei ein und derselben in Betracht kommenden Handlung die Wiederholungsgefahr nicht einem Gläubiger gegenüber als beseitigt, dem anderen gegenüber als fortbestehend angesehen werden könne (BGH, Urteile vom 13. Mai 1987 - I ZR 79/85, GRUR 1987, 640, 641; vom 2. Dezember 1982 - I ZR 121/80, GRUR 1983, 186).

    Insbesondere wird unter Berücksichtigung des diesbezüglichen Vorbringens der Parteien sowie der Beweislast des Verletzers in diesen Fallgestaltungen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 13. Mai 1987 - I ZR 79/85, GRUR 1987, 640, 641) zu prüfen sein, ob K. bereit und geeignet erscheint, bei einer Wiederholung der Äußerungen die nur ihm zustehenden Sanktionsmöglichkeiten auszuschöpfen, und ob dies von der Beklagten als so wahrscheinlich befürchtet werden muss, dass keine Zweifel an der Ernstlichkeit ihrer Unterlassungsverpflichtung aufkommen können.

    Dabei wird unter Anlegung der gebotenen strengen Maßstäbe zu berücksichtigen sein, dass es sich vorliegend anders als in den vom I. Zivilsenat entschiedenen Fällen bei dem Vertragsstrafegläubiger nicht um einen Verband oder einen Verein handelt, dessen (satzungsmäßige) Aufgabe in der Wahrung der Interessen seiner Mitglieder liegt und von dem möglicherweise schon deshalb eine gewisse Ahndungs- und Verfolgungsbereitschaft zu erwarten ist (vgl. BGH, Urteile vom 13. Mai 1987 - I ZR 79/85, GRUR 1987, 640; vom 2. Dezember 1982 - I ZR 121/80, GRUR 1983, 186, 187).

  • BGH, 02.12.1982 - I ZR 121/80

    Rechtsschutzbedürfnis eines auf Unterlassung einer Zeitungsanzeige klagenden

    Auszug aus BGH, 04.12.2018 - VI ZR 128/18
    Ob dies der Fall ist, ist in umfassender Würdigung aller hierfür in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls sorgfältig und unter Anlegung der gebotenen strengen Maßstäbe zu prüfen (vgl. für das Wettbewerbsrecht: BGH, Urteile vom 13. Mai 1987 - I ZR 79/85, GRUR 1987, 640, 641; vom 2. Dezember 1982 - I ZR 121/80, GRUR 1983, 186 f.).

    a) Die Beurteilung, ob die Wiederholungsgefahr für ein beanstandetes Verhalten fortbesteht, ist im wesentlichen tatsächlicher Natur und im Revisionsverfahren nur beschränkt, nämlich darauf nachprüfbar, ob das Berufungsgericht von richtigen rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen ist und keine wesentlichen Tatumstände außer Acht gelassen hat (vgl. Senatsurteil vom 30. Mai 1972 - VI ZR 139/70, VersR 1972, 935, 936; BGH, Urteile vom 24. Februar 1994 - I ZR 59/92, GRUR 1994, 516, 517; vom 2. Dezember 1982 - I ZR 121/80, GRUR 1983, 186).

    aa) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen ist anerkannt, dass eine gegenüber einem von mehreren Verletzten abgegebene strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung zwar nicht generell geeignet ist, die Vermutung der Wiederholungsgefahr auch gegenüber anderen Verletzten zu entkräften, dass ihr aber nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls eine solche Wirkung zukommen kann (sogenannte Drittunterwerfung, BGH, Urteile vom 13. Mai 1987 - I ZR 79/85, GRUR 1987, 640, 641 - Wiederholte Unterwerfung II; vom 2. Dezember 1982 - I ZR 121/80, GRUR 1983, 186 f. - Wiederholte Unterwerfung).

    Da der Verletzte, dem gegenüber keine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben worden ist, keine eigene Sanktionsmöglichkeit hat, ist im Rahmen der Gesamtwürdigung zusätzlich und in besonderem Maße auf die Person und die Eigenschaften des mit dem Verletzten nicht identischen Vertragsstrafegläubigers und auf die Art der Beziehung des Schuldners zu diesem abzustellen; insbesondere ist zu prüfen, ob der Vertragsstrafegläubiger bereit und geeignet erscheint, seinerseits die nur ihm zustehenden Sanktionsmöglichkeiten auszuschöpfen, und ob dies vom Schuldner als so wahrscheinlich befürchtet werden muss, dass keine Zweifel an der Ernsthaftigkeit seiner Unterlassungsverpflichtung aufkommen können (BGH, Urteile vom 13. Mai 1987 - I ZR 79/85, GRUR 1987, 640, 641; vom 2. Dezember 1982 - I ZR 121/80, GRUR 1983, 186, 187).

    Der I. Zivilsenat stützt diese Rechtsprechung auf die Erwägung, dass die Wiederholungsgefahr ihrer Natur nach nicht unterschiedlich im Verhältnis zu verschiedenen Verletzten beurteilt werden könne, da bei ein und derselben in Betracht kommenden Handlung die Wiederholungsgefahr nicht einem Gläubiger gegenüber als beseitigt, dem anderen gegenüber als fortbestehend angesehen werden könne (BGH, Urteile vom 13. Mai 1987 - I ZR 79/85, GRUR 1987, 640, 641; vom 2. Dezember 1982 - I ZR 121/80, GRUR 1983, 186).

    Dabei wird unter Anlegung der gebotenen strengen Maßstäbe zu berücksichtigen sein, dass es sich vorliegend anders als in den vom I. Zivilsenat entschiedenen Fällen bei dem Vertragsstrafegläubiger nicht um einen Verband oder einen Verein handelt, dessen (satzungsmäßige) Aufgabe in der Wahrung der Interessen seiner Mitglieder liegt und von dem möglicherweise schon deshalb eine gewisse Ahndungs- und Verfolgungsbereitschaft zu erwarten ist (vgl. BGH, Urteile vom 13. Mai 1987 - I ZR 79/85, GRUR 1987, 640; vom 2. Dezember 1982 - I ZR 121/80, GRUR 1983, 186, 187).

  • BGH, 14.11.2017 - VI ZR 534/15

    Schmerzensgeld bei schwerer Persönlichkeitsrechtsverletzung: Schwere Beleidigung

    Auszug aus BGH, 04.12.2018 - VI ZR 128/18
    b) Ist - wie hier - bereits ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen erfolgt, besteht eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 14. November 2017 - VI ZR 534/15, ZUM 2018, 440 Rn. 17; vom 15. Dezember 2015 - VI ZR 134/15, NJW 2016, 870 Rn. 23; vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 30; vom 19. März 2013 - VI ZR 93/12, AfP 2013, 250 Rn. 31; vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, AfP 2009, 494 Rn. 29; jeweils mwN).

    Diese Vermutung kann entkräftet werden (vgl. Senatsurteil vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 30), allerdings sind an die Entkräftung strenge Anforderungen zu stellen (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2017 - VI ZR 534/15, ZUM 2018, 440 Rn. 17 mwN).

    Im Regelfall bedarf es hierfür der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung gegenüber dem Gläubiger des Unterlassungsanspruchs (vgl. Senatsurteile vom 14. November 2017 - VI ZR 534/15, ZUM 2018, 440 Rn. 17 mwN; vom 8. Februar 1994 - VI ZR 286/93, NJW 1994, 1281, 1283; Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 12 Rn. 20; Soehring in Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 30 Rn. 11; für Wettbewerbsverstöße: BGH, Urteile vom 24. Februar 1994 - I ZR 59/92, GRUR 1994, 516, 517; vom 10. Februar 1994 - I ZR 16/92, GRUR 1994, 443, 445).

  • BGH, 24.02.1994 - I ZR 59/92

    Auskunft über Notdienste - Mißbrauch einer Vertrauensstellung

    Auszug aus BGH, 04.12.2018 - VI ZR 128/18
    a) Die Beurteilung, ob die Wiederholungsgefahr für ein beanstandetes Verhalten fortbesteht, ist im wesentlichen tatsächlicher Natur und im Revisionsverfahren nur beschränkt, nämlich darauf nachprüfbar, ob das Berufungsgericht von richtigen rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen ist und keine wesentlichen Tatumstände außer Acht gelassen hat (vgl. Senatsurteil vom 30. Mai 1972 - VI ZR 139/70, VersR 1972, 935, 936; BGH, Urteile vom 24. Februar 1994 - I ZR 59/92, GRUR 1994, 516, 517; vom 2. Dezember 1982 - I ZR 121/80, GRUR 1983, 186).

    Im Regelfall bedarf es hierfür der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung gegenüber dem Gläubiger des Unterlassungsanspruchs (vgl. Senatsurteile vom 14. November 2017 - VI ZR 534/15, ZUM 2018, 440 Rn. 17 mwN; vom 8. Februar 1994 - VI ZR 286/93, NJW 1994, 1281, 1283; Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 12 Rn. 20; Soehring in Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 30 Rn. 11; für Wettbewerbsverstöße: BGH, Urteile vom 24. Februar 1994 - I ZR 59/92, GRUR 1994, 516, 517; vom 10. Februar 1994 - I ZR 16/92, GRUR 1994, 443, 445).

  • BGH, 15.09.2015 - VI ZR 175/14

    Persönlichkeitsverletzung eines minderjähriges Kindes: Buchveröffentlichung einer

    Auszug aus BGH, 04.12.2018 - VI ZR 128/18
    b) Ist - wie hier - bereits ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen erfolgt, besteht eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 14. November 2017 - VI ZR 534/15, ZUM 2018, 440 Rn. 17; vom 15. Dezember 2015 - VI ZR 134/15, NJW 2016, 870 Rn. 23; vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 30; vom 19. März 2013 - VI ZR 93/12, AfP 2013, 250 Rn. 31; vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, AfP 2009, 494 Rn. 29; jeweils mwN).

    Diese Vermutung kann entkräftet werden (vgl. Senatsurteil vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 30), allerdings sind an die Entkräftung strenge Anforderungen zu stellen (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2017 - VI ZR 534/15, ZUM 2018, 440 Rn. 17 mwN).

  • BGH, 02.05.2017 - VI ZR 262/16

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Presseberichterstattung über eine bisher vor der

    Auszug aus BGH, 04.12.2018 - VI ZR 128/18
    Die Äußerungen greifen in die Privatsphäre der Klägerin ein und lassen sich - auch bei unterstellter Wahrheit - nicht durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen (vgl. zu diesem Erfordernis Senatsurteil vom 2. Mai 2017 - VI ZR 262/16, AfP 2017, 310 Rn. 23 mwN).

    Vielmehr soll in erster Linie die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten der Klägerin befriedigt werden, indem ein ausdrücklich als "heimlich" bezeichnetes Treffen publik gemacht wird (vgl. Senatsurteil vom 2. Mai 2017 - VI ZR 262/16, AfP 2017, 310 Rn. 25, 30).

  • BVerfG, 09.07.1997 - 1 BvR 730/97

    Kammerentscheidung betreffend öffentliche Äußerungen über "Reemtsma-Entführung"

    Auszug aus BGH, 04.12.2018 - VI ZR 128/18
    (b) Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, grundsätzlich zu klären, ob und in welchem Umfang die "Kerntheorie" auf das Recht der Wortberichterstattung übertragbar ist (ablehnend zur Übertragung der "Kerntheorie" auf die Bildberichterstattung: Senatsurteile vom 6. Oktober 2009 - VI ZR 314/08, AfP 2010, 60 Rn. 7; vom 23. Juni 2009 - VI ZR 232/08, AfP 2009, 406 Rn. 7; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06, AfP 2008, 507 Rn. 7; vom 13. November 2007 - VI ZR 265/06, BGHZ 174, 262 Rn. 11 ff.; vgl. zur Wortberichterstattung: Senatsurteil vom 24. Juli 2018 - VI ZR 330/17, Rn. 44, noch nicht veröffentlicht; BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 1997 - 1 BvR 730/97, juris Rn. 10; Wenzel/ Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 12 Rn. 158; Meyer in Paschke/Berlit/Meyer, Gesamtes Medienrecht, 3. Aufl., Kap. 40 Rn. 36; Neben, Triviale Personenberichterstattung als Rechtsproblem, 2001, S. 292 f.; Engels/Stulz-Herrnstadt/Sievers, AfP 2009, 313, 317, 319 f.).
  • BGH, 23.02.2006 - I ZR 27/03

    Parfümtestkäufe

    Auszug aus BGH, 04.12.2018 - VI ZR 128/18
    Dies hat seinen Grund darin, dass eine Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für die identische Verletzungsform, sondern für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen begründet (BGH, Urteile vom 20. Juni 2013 - I ZR 55/12, GRUR 2013, 1235 Rn. 18 - Restwertbörse II; vom 5. Oktober 2010 - I ZR 46/09, GRUR 2011, 433 Rn. 26 - Verbotsantrag bei Telefonwerbung; vom 23. Februar 2006 - I ZR 27/03, BGHZ 166, 233 Rn. 36 - Parfümtestkäufe).
  • BGH, 13.11.2007 - VI ZR 265/06

    Keine "vorbeugende" Unterlassungsklage gegen künftige Bildveröffentlichungen

    Auszug aus BGH, 04.12.2018 - VI ZR 128/18
    (b) Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, grundsätzlich zu klären, ob und in welchem Umfang die "Kerntheorie" auf das Recht der Wortberichterstattung übertragbar ist (ablehnend zur Übertragung der "Kerntheorie" auf die Bildberichterstattung: Senatsurteile vom 6. Oktober 2009 - VI ZR 314/08, AfP 2010, 60 Rn. 7; vom 23. Juni 2009 - VI ZR 232/08, AfP 2009, 406 Rn. 7; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06, AfP 2008, 507 Rn. 7; vom 13. November 2007 - VI ZR 265/06, BGHZ 174, 262 Rn. 11 ff.; vgl. zur Wortberichterstattung: Senatsurteil vom 24. Juli 2018 - VI ZR 330/17, Rn. 44, noch nicht veröffentlicht; BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 1997 - 1 BvR 730/97, juris Rn. 10; Wenzel/ Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 12 Rn. 158; Meyer in Paschke/Berlit/Meyer, Gesamtes Medienrecht, 3. Aufl., Kap. 40 Rn. 36; Neben, Triviale Personenberichterstattung als Rechtsproblem, 2001, S. 292 f.; Engels/Stulz-Herrnstadt/Sievers, AfP 2009, 313, 317, 319 f.).
  • BGH, 01.07.2008 - VI ZR 243/06

    Shopping mit Putzfrau auf Mallorca

    Auszug aus BGH, 04.12.2018 - VI ZR 128/18
    (b) Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, grundsätzlich zu klären, ob und in welchem Umfang die "Kerntheorie" auf das Recht der Wortberichterstattung übertragbar ist (ablehnend zur Übertragung der "Kerntheorie" auf die Bildberichterstattung: Senatsurteile vom 6. Oktober 2009 - VI ZR 314/08, AfP 2010, 60 Rn. 7; vom 23. Juni 2009 - VI ZR 232/08, AfP 2009, 406 Rn. 7; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06, AfP 2008, 507 Rn. 7; vom 13. November 2007 - VI ZR 265/06, BGHZ 174, 262 Rn. 11 ff.; vgl. zur Wortberichterstattung: Senatsurteil vom 24. Juli 2018 - VI ZR 330/17, Rn. 44, noch nicht veröffentlicht; BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 1997 - 1 BvR 730/97, juris Rn. 10; Wenzel/ Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 12 Rn. 158; Meyer in Paschke/Berlit/Meyer, Gesamtes Medienrecht, 3. Aufl., Kap. 40 Rn. 36; Neben, Triviale Personenberichterstattung als Rechtsproblem, 2001, S. 292 f.; Engels/Stulz-Herrnstadt/Sievers, AfP 2009, 313, 317, 319 f.).
  • BGH, 23.06.2009 - VI ZR 232/08

    Reichweite einer Unterlassungsverpflichtungserklärung eines Presseorgans im

  • BGH, 06.10.2009 - VI ZR 314/08

    Kein umfassender Anspruch eines Kindes gegen die Presse, die Veröffentlichung

  • BGH, 05.10.2010 - I ZR 46/09

    Verbotsantrag bei Telefonwerbung

  • BGH, 20.06.2013 - I ZR 55/12

    Restwertbörse II

  • BGH, 24.07.2018 - VI ZR 330/17

    Zur Prüfpflicht des Betreibers einer Internet-Suchmaschine bei

  • BGH, 10.02.1994 - I ZR 16/92

    Versicherungsvermittlung im öffentlichen Dienst - Verstoß gegen Berufsregeln;

  • BGH, 03.05.2007 - I ZR 19/05

    Rechtsberatung durch Haftpflichtversicherer

  • OLG Köln, 12.10.2007 - 6 U 56/07

    "Donaprevent" - Präsentationsarzneimittel trotz Aufdruck

  • BGH, 08.02.1994 - VI ZR 286/93

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Unternehmens durch

  • BGH, 30.05.1972 - VI ZR 139/70

    Anspruch auf Schadensersatz wegen einer unerlaubten Handlung - Vorliegen einer

  • LG Hamburg, 02.12.2008 - 324 O 704/08

    Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Beseitigung der Wiederholungsgefahr bei

  • BGH, 30.06.2009 - VI ZR 210/08

    Störerhaftung für Domainpächter

  • OLG Frankfurt, 19.12.2000 - 11 U 40/00
  • BGH, 19.03.2013 - VI ZR 93/12

    Zulässigkeit einer Berichterstattung über ein laufendes Strafverfahren

  • BGH, 15.12.2015 - VI ZR 134/15

    Zur Zulässigkeit sogenannter "No-Reply" Bestätigungsmails mit Werbezusätzen

  • OLG Hamburg, 20.03.2018 - 7 U 175/16

    Heimliches romantisches Treffen - Persönlichkeitsrechtsverletzende

  • LG Berlin, 02.10.2018 - 27 S 13/17

    Drittwirkung einer Unterlassungserklärung

  • BGH, 09.08.2022 - VI ZR 1244/20

    Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber eines Hotelbewertungsportals wegen der

    Ist bereits eine rechtswidrige Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen erfolgt, besteht eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr (vgl. Senatsurteile vom 4. Dezember 2018 - VI ZR 128/18, NJW 2019, 1142 Rn. 9; vom 29. Juni 2021 - VI ZR 52/18, NJW 2021, 3130 Rn. 25; jeweils mwN).
  • BGH, 26.02.2019 - VI ZR 272/18

    Gestaltung einer Grabstätte von Totenfürsorgerecht umfasst

    c) Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch das festgestellte rechtsverletzende Verhalten der Beklagten indiziert (vgl. Senat, Urteile vom 4. Dezember 2018 - VI ZR 128/18, juris Rn. 9; vom 10. Juli 2018 - VI ZR 225/17, NJW 2018, 3506 Rn. 26; vom 27. Februar 2018 - VI ZR 86/16, NJW 2018, 2489 Rn. 33; BGH, Urteil vom 12. September 2013 - I ZR 208/12, GRUR 2013, 1259 Rn. 25 f. mwN - Empfehlungs-E-Mail).
  • BGH, 04.06.2019 - VI ZR 440/18

    Erstattung von Rechtsanwaltskosten für eine Abmahnung wegen

    Zur Entkräftung der bei einer Persönlichkeitsrechtsverletzung bestehenden Vermutung der Wiederholungsgefahr durch die gegenüber einem Dritten abgegebene strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung und weitere besondere Umstände (hier: Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Presseberichterstattung auf Grund redaktionellen Versehens; Fortführung Senat, Urteil vom 4. Dezember 2018 - VI ZR 128/18, NJW 2019, 1142).

    Weiter wird die für den Unterlassungsanspruch entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderliche Wiederholungsgefahr aufgrund der erfolgten Rechtsverletzung vermutet (vgl. Senat, Urteile vom 4. Dezember 2018 - VI ZR 128/18, juris Rn. 9; vom 29. November 2016 - VI ZR 382/15, NJW 2017, 1550 Rn. 17; vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 30; jeweils mwN).

    Sie ist im Revisionsverfahren nur beschränkt nachprüfbar darauf, ob das Berufungsgericht von richtigen rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen ist und keine wesentlichen Tatumstände außer Acht gelassen hat (vgl. Senat, Urteil vom 4. Dezember 2018 - VI ZR 128/18, NJW 2019, 1142 Rn. 8 mwN).

    Zwar bedarf es im Regelfall hierfür der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung gegenüber dem Gläubiger des Unterlassungsanspruchs (vgl. Senat, Urteil vom 4. Dezember 2018 - VI ZR 128/18, NJW 2019, 1142 Rn. 9 mwN).

    Ob die Wiederholungsgefahr deshalb so weit reduziert ist, dass die für sie sprechende Vermutung als entkräftet angesehen werden kann, ist im Einzelfall zu entscheiden (vgl. Senat, Urteil vom 4. Dezember 2018 - VI ZR 128/18, NJW 2019, 1142 Rn. 11, 13).

    Bliebe sie dahinter zurück, würde sie die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht entkräften (vgl. Senat, Urteil vom 4. Dezember 2018 - VI ZR 128/18, NJW 2019, 1142 Rn. 15).

    Zudem müsste diese Persönlichkeitsrechtsverletzung Gegenstand der Abmahnung der Klägerin gewesen sein (vgl. Senat, Urteil vom 4. Dezember 2018 - VI ZR 128/18, NJW 2019, 1142 Rn. 16).

    Da der Verletzte, dem gegenüber keine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben worden ist, keine eigene Sanktionsmöglichkeit hat, ist im Rahmen der Gesamtwürdigung zusätzlich und in besonderem Maße auf die Person und die Eigenschaften des mit dem Verletzten nicht identischen Vertragsstrafegläubigers und auf die Art der Beziehung des Schuldners zu diesem abzustellen; insbesondere ist zu prüfen, ob der Vertragsstrafegläubiger bereit und geeignet erscheint, seinerseits die nur ihm zustehenden Sanktionsmöglichkeiten auszuschöpfen, und ob dies vom Schuldner als so wahrscheinlich befürchtet werden muss, dass keine Zweifel an der Ernsthaftigkeit seiner Unterlassungsverpflichtung aufkommen können (vgl. Senat, Urteil vom 4. Dezember 2018 - VI ZR 128/18, NJW 2019, 1142 Rn. 11 mwN).

    Davon, dass die Wiederholungsgefahr in der Regel durch die Unterwerfung gegenüber einem Dritten entfalle, wie es unter Bezugnahme auf die gerichtliche Praxis teilweise für den Bereich des Wettbewerbsrechts angenommen wird, kann im Falle der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts jedenfalls nicht ausgegangen werden (vgl. Senat, Urteil vom 4. Dezember 2018 - VI ZR 128/18, NJW 2019, 1142 Rn. 21).

  • LG Frankfurt/Main, 28.06.2019 - 3 O 315/17

    Zu Recht auf Vergessenwerden nach Art. 17 DSGVO

    Diese war durch die Erstbegehung indiziert (siehe nur BGH, GRUR 1997, 379, 380 - Wegfall der Wiederholungsgefahr II; NJW 2016, 870, 872 - "No Reply"-Emails; GRUR 2019, 431, 432 - Drittunterwerfung im Persönlichkeitsrecht).
  • BGH, 30.04.2019 - VI ZR 360/18

    Zulässigkeit einer Presseberichterstattung über die in erpresserischer Absicht

    Da die Aussagen die Privatsphäre der Klägerin betreffen, ist ungeachtet der Wahrheit der mitgeteilten Äußerungen von entscheidender Bedeutung, ob sie sich durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lassen (vgl. Senat, Urteile vom 4. Dezember 2018 - VI ZR 128/18, juris Rn. 6; vom 12. Juni 2018 - VI ZR 284/17, NJW 2018, 3509 Rn. 19; vom 2. Mai 2017 - VI ZR 262/16, NJW-RR 2017, 1516 Rn. 23; vom 29. November 2016 - VI ZR 382/15, NJW 2017, 1550 Rn. 16; BVerfGE 99, 185, 196 f.; BVerfG [K], NJW 2000, 2413, 2414, juris Rn. 22).

    Die für den Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderliche Wiederholungsgefahr wird aufgrund der erfolgten Rechtsverletzung vermutet (vgl. Senat, Urteile vom 4. Dezember 2018 - VI ZR 128/18, juris Rn. 9; vom 29. November 2016 - VI ZR 382/15, NJW 2017, 1550 Rn. 17; vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 30; jeweils mwN).

  • OLG Stuttgart, 24.01.2024 - 4 U 129/23

    Berufung des Verfügungsbeklagten gegen einen Anspruch auf Unterlassung von

    Wahre Tatsachenbehauptungen müssen dagegen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, es sei denn, sie betreffen die Intim-, Privat- oder Vertraulichkeitssphäre und sind nicht durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt (BGH, Urteil vom 16.12.2014, VI ZR 39/14 Rn. 21 - Hochleistungsmagneten; BGH, Urteil vom 04.12.2018, VI ZR 128/18 Rn. 6; BGH, Urteil vom 26.05.2009, VI ZR 191/08 Rn. 19 - Kannibale von Rotenburg; BGHZ 166, 84 [110]).
  • LG Frankfurt/Main, 28.10.2019 - 3 O 152/19

    Zum kerngleichen Verstoß bei einer Textberichterstattung.

    Zu Recht verweist die Schuldnerin insoweit auf die Entscheidung des BGH in NJW 2019, 1142.

    Nach dem Leitsatz der oben zitierten BGH-Entscheidung soll bei rechtswidrigen Eingriffen in die Privatsphäre durch wahre Tatsachenbehauptungen eine Anwendung der "Kerntheorie" dergestalt, dass sich ein gerichtliches Unterlassungsgebot auf Äußerungen mit anderem, geringeren Informationsgehalt und geringerer Intensität des Eingriffs erstreckt, nicht in Betracht kommen (BGH NJW 2019, 1142).

    Der BGH hatte in jenem Verfahren geprüft, ob das Verbot einer identifizierenden Berichterstattung über ein Treffen der dortigen Klägerin, das vom Schutz der Privatsphäre umfasst war, in Anwendung der Kerntheorie auch eine Berichterstattung über das Treffen ohne die Identifizierung der Klägerin erfassen würde (BGH NJW 2019, 1142 Rn. 17).

    Dies gelte auch dann, wenn im Ergebnis eine unzulässige Berichterstattung aufgrund eines weiterhin vorhandenen Eingriffs in die Privatsphäre vorliegen würde (BGH NJW 2019, 1142 Rn. 20).

    Denn auch hier ist zu beachten, dass durch das Weglassen des Namens und die jedenfalls in geringem Umfang veränderte Struktur der Äußerungen "nicht unwesentliche abwägungsrelevante Gesichtspunkte für die Beurteilung, ob ein rechtswidriger Eingriff ... vorliegt" (BGH NJW 2019, 1142 Rn. 20) verändert werden.

  • BGH, 26.09.2023 - VI ZB 79/21

    Zum Schutzumfang eines titulierten Unterlassungsgebots

    d) Ob im Bereich der Wortberichterstattung über die unter b) dargestellten Grundsätze hinaus die im Wettbewerbs-, Urheber- und Markenrecht geltende Kerntheorie zur Anwendung kommt, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung (vgl. bereits Senatsurteil vom 4. Dezember 2018 - VI ZR 128/18, AfP 2019, 153 Rn. 18 f. mwN).
  • OLG München, 19.01.2021 - 18 U 7243/19

    Rechtswidrige Datenverarbeitung auf Ärztebewertungsportal

    Denn im Fall eines rechtswidrigen Eingriffs in ein geschütztes Rechtsgut des Betroffenen besteht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr (vgl. BGH, Urteil vom 04.12.2018 - VI ZR 128/18, AfP 2019, 153, Rn. 9 m.w.N.).
  • OLG Hamburg, 12.11.2019 - 7 U 175/16

    Persönlichkeitsrechtsverletzende Berichterstattung: Entkräftung der Vermutung der

    Mahnen zwei von einer Veröffentlichung Betroffene den Verbreiter ab und macht einer der Betroffenen einen Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend, nachdem der Verbreiter nur gegenüber dem anderen Betroffenen eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben hat ("Drittunterwerfung"), ist zu prüfen, ob dieser bereit und geeignet erscheint, bei einer Wiederholung der Äußerungen die nur ihm zustehenden Sanktionsmöglichkeiten auszuschöpfen, und ob dies von dem Verbreiter als so wahrscheinlich befürchtet werden muss, dass keine Zweifel an der Ernstlichkeit seiner Unterlassungsverpflichtung aufkommen können; dabei sind strenge Maßstäbe anzulegen (BGH, Urteil in dieser Sache vom 04.12.2018, Az. VI ZR 128/18).

    Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und die Kosten des Revisionsverfahrens VI ZR 128/18.

    Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Senats mit Urteil vom 4. Dezember 2018 (Az.: VI ZR 128/18) auf die zugelassene Revision hin aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Senat zurückverwiesen.

    Ähnlich ist es, wenn der Unterlassungsgläubiger nach einem Berufs- oder Imagewechsel erwirkte Verbote für sich persönlich nicht mehr für bedeutend hält und Verstößen deswegen keine Aufmerksamkeit mehr schenkt (so zutreffend Wanckel NJW 2019, 1142).

  • OLG Köln, 27.08.2020 - 15 U 185/19

    Unterlassung der Veröffentlichung eines Lichtbildes in Presseberichterstattungen

  • LG Frankfurt/Main, 16.11.2020 - 3 O 306/19

    Zur kerngleichen Verletzung eines Unterlassungstenors mit Bezug zum Schutz des

  • OLG Celle, 23.07.2020 - 13 U 11/20

    Unterlassung von Äußerungen auf einer Website über in familiengerichtlichen

  • LG Karlsruhe, 23.11.2018 - 6 O 71/18

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Schonungslose Kritik an der Präsentation eines

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.06.2021 - 12 A 2111/19

    Unterlassung der Veröffentlichung und Weitergabe der Ergebnisse des sog. 10.

  • LG Ellwangen/Jagst, 31.08.2022 - 1 O 50/22

    Kerntheorie im Rahmen des § 322 Abs. 1 ZPO im einstweiligen Verfügungsverfahren

  • KG, 19.08.2021 - 10 U 1018/20

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Äußerung der nicht öffentlichen Zugänglichkeit

  • LG Berlin, 17.11.2022 - 27 O 367/22
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