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   BGH, 08.04.1988 - V ZR 260/86   

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https://dejure.org/1988,1225
BGH, 08.04.1988 - V ZR 260/86 (https://dejure.org/1988,1225)
BGH, Entscheidung vom 08.04.1988 - V ZR 260/86 (https://dejure.org/1988,1225)
BGH, Entscheidung vom 08. April 1988 - V ZR 260/86 (https://dejure.org/1988,1225)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 313 S. 1
    Zur Beurkundungsbedürftigkeit einer Abänderung der Rücktrittsvoraussetzungen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Formbedürftigkeit der Vereinbarung über die Abänderung der Voraussetzungen für einen Rücktritt von einem Grundstückskaufvertrag - Voraussetzungen für einen wirksamen Rücktritt vom Grundstückskaufvertrag - Reichweite des Formzwangs des § 313 S. 1 BGB - Vereinbarungen, die ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 313 Satz 1
    Abänderung der Rücktrittsvoraussetzungen von einem Grundstückskauf

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 3263
  • NJW-RR 1989, 79 (Ls.)
  • MDR 1988, 849
  • DNotZ 1989, 228
  • DB 1988, 2092
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 30.04.1982 - V ZR 104/81

    Aufhebungsvertrag Grundstückskauf - § 313 BGB <Fassung bis 31.12.01>

    Auszug aus BGH, 08.04.1988 - V ZR 260/86
    Diese sei jedenfalls bis zur Erklärung der Auflassung formlos möglich (vgl. hierzu auch BGHZ 83, 395, 398).
  • BGH, 06.11.1980 - VII ZR 12/80

    Rechtliche Einheit von Bauvertrag und Grundstückserwerb; Voranforderungen an die

    Auszug aus BGH, 08.04.1988 - V ZR 260/86
    Einer Geschäftseinheit würde nicht entgegenstehen, daß an der Zusatzvereinbarung nicht durchweg dieselben Parteien wie an dem beurkundeten Kaufvertrag beteiligt waren (BGHZ 76, 43, 49; 78, 346, 349).
  • BGH, 06.12.1979 - VII ZR 313/78

    Formbedürftigkeit eines Bauvertrages

    Auszug aus BGH, 08.04.1988 - V ZR 260/86
    Einer Geschäftseinheit würde nicht entgegenstehen, daß an der Zusatzvereinbarung nicht durchweg dieselben Parteien wie an dem beurkundeten Kaufvertrag beteiligt waren (BGHZ 76, 43, 49; 78, 346, 349).
  • BGH, 06.11.1981 - V ZR 138/80

    Zur Beurkundungspflicht nachträglicher Kaufvertragsänderungen

    Auszug aus BGH, 08.04.1988 - V ZR 260/86
    Das gilt grundsätzlich auch für Abreden, durch die ein schon beurkundeter, aber noch nicht durch Auflassung vollzogener Grundstückskaufvertrag nachträglich abgeändert wird (vgl. Senatsurt. v. 6. November 1981, V ZR 138/80, NJW 1982, 434, 435 m.w.N.).
  • BGH, 05.05.1976 - IV ZR 63/75

    Formbedürftigkeit von Abänderungsverträgen

    Auszug aus BGH, 08.04.1988 - V ZR 260/86
    Anders als in dem in BGHZ 66, 270 [BGH 05.05.1976 - IV ZR 63/75] entschiedenen Fall ist hier nicht bloß zugunsten der Beklagten die Möglichkeit der Ausübung des Rücktrittsrechts verlängert worden.
  • BGH, 14.05.1976 - V ZR 157/74

    Entgehende Gebrauchsvorteile beim Schuldnerverzug

    Auszug aus BGH, 08.04.1988 - V ZR 260/86
    Eine Ausnahme vom Formzwang kann hier auch nicht - wie es das Berufungsgericht angenommen hat - im Anschluß an BGHZ 66, 279 [BGH 14.05.1976 - V ZR 157/74] zugelassen werden.
  • BGH, 23.11.1988 - VIII ZR 262/87

    Aufschiebende Bedingung der Abtretung eines Geschäftsanteils; Formbedürftigkeit

    Zum schuldrechtlichen Veräußerungsgeschäft gehörte nicht nur die Schaffung von Bedingungen, sondern auch ihr Wegfall, weil durch den Wegfall der Bedingungen eine stärkere Bindung an den noch nicht vollzogenen Kauf eingetreten wäre (s. zu § 313 BGB Urteil des BGH vom 8. April 1988 - V ZR 260/86, WM 1988, 1026, 1027 unter II. 1, vgl. auch Senatsurteil vom 21. April 1959 - VIII ZR 71/58, WM 1959, 689).
  • BGH, 21.02.1992 - V ZR 273/90

    Hilfsweiser Klageantrag auf Zwischenfeststelung - Arglisteinwand bei

    Ohne diesen beurkundeten Vorbehalt hätten solche Vereinbarungen auch ihrerseits gemäß § 313 Satz 1 BGB beurkundet werden müssen, weil sie Art und Umfang der in der notariellen Urkunde geregelten Herstellungsverpflichtung des Klägers geändert hätten (vgl. Senatsurt. v. 6. November 1981, V ZR 138/80, NJW 1982, 434, 435 und v. 8. April 1988, V ZR 260/86, NJW 1988, 3263).
  • OLG München, 19.11.1997 - 7 U 2511/97

    Übertragung von Geschäftsanteilen; Wirksamkeit bei Beurkundung durch schweizer

    a) Das Addendum bedurfte nicht anders als der Vertrag vom 29. März 1995 der notariellen Form, da es nicht nur aufgetretene Abwicklungsprobleme ausräumte, sondern auch die Ausgangsvereinbarung inhaltlich, nämlich bezüglich des Stichtags, modifizierte (vgl. BGH NJW 88, 3263).

    Diese Abrede war formfrei wirksam (vgl. BGH NJW 76, 1842; 88, 3263), da ja bloß die Möglichkeit zur Ausübung des Rücktrittsrechts zeitlich verlängert worden ist, ohne daß die Rücktrittsvoraussetzungen inhaltlich verschärft worden wären.

  • LG Flensburg, 06.10.2017 - 6 HKO 14/15

    Zeitlicher Anwendungsbereich des Formzwangs bei Ergänzung der Beurkundung;

    Dem sachlichen Anwendungsbereich des Formzwangs von § 311b BGB unterliegen alle Vereinbarungen, die nach dem Willen der Parteien zu dem schuldrechtlichen Veräußerungsgeschäft gehören (BGH, Urteil vom 08.04.1988, V ZR 260/86, NJW 1988, 3263, zitiert Beck-online; BGH, Urteil vom 26.10.1973, V ZR 194/72, Rn. 35, zitiert Juris).

    Danach seien sie nicht mehr formbedürftig, weil mit der Auflassung die Veräußerungs- und Erwerbspflicht durch Erfüllung erloschen seien (BGH, Urteil vom 14.05.1971, V ZR 25/69, NJW 1971, 1450, zitiert Beck-online; BGH, Urteil vom 28.09.1984, V ZR 43/83, NJW 1985, 266, zit. Beck-online; BGH, Urteil vom 08.04.1988 - V ZR 260/86, NJW 1988, 3263, zitiert Beck-online; BGH, Urteil vom 28.10.2011 - V ZR 212/10, Rn. 15, NJW-RR 2012, 18 [19], zitiert Beck-online; zur Gegenauffassung: Kanzleiter, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2016, § 311b BGB Rn. 59 mit Nachweisen, zitiert Beck-online).

  • FG Berlin, 23.02.2006 - 1 K 1076/03

    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs i.S. des § 16 Abs. 1 GrEStG bei

    Eine Ausnahme davon kommt in Betracht, wenn durch eine nachträgliche Vereinbarung unvorhergesehen aufgetretene Schwierigkeiten bei der Vertragsabwicklung beseitigt werden sollen und die dazu getroffenen Vereinbarungen die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Grundstücksvertrag nicht wesentlich geändert werden (vgl. Bundesgerichtshof -BGH-, Urteil vom 8. April 1988 -V ZR 260/86-, NJW 1988, 3263).

    Diese Ausnahme ist jedoch nicht anwendbar, wenn über die bloße Verlängerung hinaus auch die Rücktrittsvoraussetzungen gegenüber der beurkundeten Absprache verschärft werden (vgl. BGH, Urteil vom 8. April 1988 -V ZR 260/86-, NJW 1988, 3263).

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 13.09.2007 - 2 K 460/05

    Keine Anspruch auf Investitionszulage bei Anschaffung eines Gebäudes nach dem

    Rechtsprechung und Literatur gehen einhellig von dem Grundsatz aus, dass eine Vertragsänderung vor Auflassung beurkundungsbedürftig ist (vgl. BGH-Urteile vom 08. April 1988, V ZR 260/86 LM Nr. 121 zu BGB § 313; vom 06. November 1981, V ZR 138/80, NJW 1982, 434; Heinrichs in: Palandt , § 311b Rdnr. 41).
  • OLG Hamburg, 26.06.2002 - 4 U 217/98

    Bauträgervertrag - Umfang des Erfordernisses der notariellen Beurkundung

    Es ist anerkannt, dass Abreden der Vertragsparteien nur in der Zeit bis zur Auflassung und auch dann nicht dem strengen Beurkundungszwang unterliegen, wenn sie den Inhalt der gegenseitigen Leistungspflichten im wesentlichen unberührt lassen und allein dem Ziel und Zweck dienen, Abwicklungsschwierigkeiten zu beheben, die in dem an sich unverändert gültigen Vertragsverhältnis aufgetreten sind (vgl. BGH LM Nr. 14, 27, 49, 57, 103 zu § 313; NJW 1974, 271; 1982, 434; 1984, 612; 1988, 3263; Kanzleiter im Münchener Kommentar, BGB , 3. Aufl., § 313 RN 55 ff, 56, 57 m.w.N.).
  • BGH, 23.11.1988 - VIII ZR 263/87

    Versagung der Berufung auf einen Formmangel zur Vermeidung schlechthin

    Zum schuldrechtlichen Veräußerungsgeschäft gehörte nicht nur die Schaffung von Bedingungen, sondern auch ihr Wegfall, weil durch den Wegfall der Bedingungen eine stärkere Bindung an den noch nicht vollzogenen Kauf eingetreten wäre (s. zu § 313 BGB Urteil des BGH vom 8. April 1988 - V ZR 260/86, WM 1988, 1026, 1027 unter II. 1, vgl. auch Senatsurteil vom 21. April 1959 - VIII ZR 71/58, WM 1959, 689).
  • OLG Hamm, 02.12.1998 - 12 U 146/98

    Wann darf Besteller vor Ablauf der Herstellungsfrist zurücktreten?

    Dies gilt auch für den Änderungsvertrag vom 19.09.1996, durch den der schon beurkundete, aber noch nicht durch Auflassung vollzogene Grundstückskaufvertrag nachträglich geändert wurde (vgl. BGH NJW 1974, 271 und DB 1988, 2092).
  • KG, 13.03.2002 - 11 U 30/01

    Rechtsnachfolgerin mehrerer gärtnerischer Produktionsgenossenschaften; Belastung

    Eine Ausnahme vom Beurkundungszwang kommt (nur) dann in Betracht, wenn durch eine nachträgliche Vereinbarung unvorhergesehen aufgetretene Schwierigkeiten bei der Vertragsabwicklung beseitigt werden sollen und durch die damit getroffene Vereinbarung die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Grundstückskaufvertrag nicht wesentlich verändert werden (BGH NJW 1988, 3263; BGH NJW 1984, 974, 975; BGH NJW 1982, 434, 435; BGH NJW 1973, 37; BGHZ 66, 270, 271 f.).
  • OLG Bremen, 21.12.1994 - 1 U 44/94

    Nachtrag zum Grundstückskaufvertrag: beurkundungsbedürftig?

  • BGH, 01.12.1988 - IX ZR 63/88

    Notwendigkeit der Beurkundung der Verlängerung einer abgelaufenen Frist über die

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