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   OVG Niedersachsen, 22.08.2005 - 2 LA 383/05   

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https://dejure.org/2005,17723
OVG Niedersachsen, 22.08.2005 - 2 LA 383/05 (https://dejure.org/2005,17723)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 22.08.2005 - 2 LA 383/05 (https://dejure.org/2005,17723)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 22. August 2005 - 2 LA 383/05 (https://dejure.org/2005,17723)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Beiordnung Notanwalt; Nachweis, keinen Anwalt gefunden zu haben; Studiengebühren

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    124a Abs. 4 S. 1 VwGO; § 173 Satz 1 VwGO; § 78b ZPO; § 13 NHG
    Beiordnung eines Notanwaltes im Berufungszulassungsverfahren; Nachweis über eine vergebliche Suche nach einer angemessenen Anzahl in Betracht kommender Rechtsanwälte zurÜbernahme eines Mandats; Verfahren um die Erhebung von Studiengebühren für Langzeitstudierende

  • BRAK-Mitteilungen

    Zu den Voraussetzungen der Beiordnung eines Notanwalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Beiordnung eines Notanwaltes im Berufungszulassungsverfahren; Nachweis über eine vergebliche Suche nach einer angemessenen Anzahl in Betracht kommender Rechtsanwälte zurÜbernahme eines Mandats; Verfahren um die Erhebung von Studiengebühren für Langzeitstudierende

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 3303
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 28.07.1999 - 9 B 333.99

    Anwaltszwang, Beiordnung eines Rechtsanwalts, Wiedereinsetzung in den vorigen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.08.2005 - 2 LA 383/05
    Auch wenn die Anforderungen an den rechtsuchenden Beteiligten im Rahmen des § 78 b ZPO nicht überspannt werden dürfen (VGH Bad.-Württ., aaO; Hartmann, aaO; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 28.7.1999 - BVerwG 9 B 333.99 -, Buchholz, 303 § 78 b ZPO Nr. 3), also etwa nicht verlangt werden kann, dass sich der Beteiligte bei allen am Sitz des Berufungsgerichts tätigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten um die Übernahme des Mandats (vergeblich) bemüht hat, sind allein in Lüneburg, dem Sitz des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, wesentlich mehr als die von der Klägerin um Mandatsübernahme konkret ersuchten vier Rechtsanwälte auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts tätig, die von der Klägerin um die Mandatsübernahme hätten gebeten werden können, tatsächlich aber nicht gebeten worden sind.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.06.2003 - 9 A 2240/03
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.08.2005 - 2 LA 383/05
    Nach § 78 b Abs. 1 ZPO kommt eine Beiordnung eines Notanwalts in einem Verfahren, in dem wie hier für das Berufungszulassungsverfahren Anwaltszwang herrscht (s. § 67 Abs. 1 VwGO), eine Beiordnung nur dann in Betracht, wenn der Rechtssuchende nachgewiesen hat, dass es ihm trotz zumutbarer Anstrengungen nicht möglich gewesen ist, eine zur Vertretung bereite Rechtsanwältin/einen bereiten Rechtsanwalt zu finden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 9.11.1998 - 1 S 2376/98 -, NVwZ-RR 1999, 280; OVG NW, Beschl. v. 5.6.2003 - 9 A 2240/03 -, NJW 2003, 2624; Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 24. Aufl. 2004, RdNr. 4 zu § 78 b), und wenn zusätzlich die beabsichtigte Rechtsverfolgung - hier die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts - nicht aussichtslos erscheint.
  • VGH Baden-Württemberg, 09.11.1998 - 1 S 2376/98

    Beiordnung eines Notanwaltes für das Verfahren auf Zulassung der Berufung -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.08.2005 - 2 LA 383/05
    Nach § 78 b Abs. 1 ZPO kommt eine Beiordnung eines Notanwalts in einem Verfahren, in dem wie hier für das Berufungszulassungsverfahren Anwaltszwang herrscht (s. § 67 Abs. 1 VwGO), eine Beiordnung nur dann in Betracht, wenn der Rechtssuchende nachgewiesen hat, dass es ihm trotz zumutbarer Anstrengungen nicht möglich gewesen ist, eine zur Vertretung bereite Rechtsanwältin/einen bereiten Rechtsanwalt zu finden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 9.11.1998 - 1 S 2376/98 -, NVwZ-RR 1999, 280; OVG NW, Beschl. v. 5.6.2003 - 9 A 2240/03 -, NJW 2003, 2624; Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 24. Aufl. 2004, RdNr. 4 zu § 78 b), und wenn zusätzlich die beabsichtigte Rechtsverfolgung - hier die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts - nicht aussichtslos erscheint.
  • OLG Naumburg, 10.11.2011 - 2 Ss 156/11

    Straftaten gegen die Ehre: Erforderliche Feststellungen hinsichtlich des

    Hierzu kann er sich - in den Grenzen des Rechtsmissbrauchs (vgl hierzu OLG Jena NJW 2002, 1890, 1891), für deren Überschreiten keine Anhaltspunkte bestehen - auch deutlicher Formulierungen bedienen, um seiner Auffassung Ausdruck zu verleihen (vgl. BVerfG NJW 2005, 3303, 3304; BayObLG NJW 2005, 1291, 1292; OLG Düsseldorf NJW 1998, 3214, 3215; KG NStZ-RR 1998, 12, 13; OLG Bremen NStZ 1999, 621, 622; OLG Hamm a.a.O.).
  • OVG Niedersachsen, 23.03.2020 - 1 LA 2/20

    Notanwalt, Beiordnung

    Zwar hat der Kläger binnen der ihm hierfür von der Berichterstatterin eingeräumten Frist in der gebotenen Weise (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 28.3.2017 - 2 B 4.17 -, juris Rn. 9; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 22.8.2005 - 2 LA 383/05 -, juris Rn. 3) dargetan, dass er sich erfolglos um eine andere anwaltliche Vertretung im Berufungszulassungsverfahren bemüht hat.

    Ein Grund, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, kommt unter Einbeziehung der Aktenlage weder nach dem zur Begründung des Berufungszulassungsantrags am 18. Februar 2020 eingereichten Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten noch aufgrund des im Rahmen des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts erfolgten eigenen Vorbringens des Klägers, auch unter Berücksichtigung eines abgesenkten Maßstabs eines laienhaften Vortrags (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 22.8.2005 - 2 LA 383/05 -, juris Rn. 4), ernsthaft in Betracht.

    Dies gilt auch, wenn man zu seinen Gunsten nur eine laienhafte Darstellung eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 VwGO verlangt (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 22.8.2005 - 2 LA 383/05 -, juris Rn. 4).

    Für das Antragsverfahren nach § 78b ZPO bedarf es keiner Kostenentscheidung (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 22.8.2005 - 2 LA 383/05 -, juris Rn. 7; siehe wegen der Kostenfreiheit auch Jacoby, in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2016, § 78b Rn. 26).

  • OLG Köln, 09.10.2007 - 52 Zs 494/07

    Notanwalt im Klageerzwingungsverfahren - Aufgabe bisheriger Senatsrechtsprechung

    Wenn aber der Gesetzgeber bei dieser Bedeutung des Klageerzwingungsverfahrens für den Verletzten Anwaltszwang anordnet, dann muss unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes sichergestellt werden, dass der Antragsteller wie die Partei im Anwaltsprozess der ZPO - unter den Voraussetzungen des § 78 b ZPO - die Beiordnung eines Rechtsanwalts erreichen kann (vgl. im Übrigen zur Beiordnung eines Notanwalts im Verwaltungsgerichtsverfahren OVG Münster NJW 2003, 2624; OVG Lüneburg NJW 2005, 3303).
  • BGH, 19.07.2017 - AR (Ri) 2/16

    Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts; Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde

    Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Rechts- und Notanwalts gemäß §§ 173 Satz 1 VwGO, 78b Abs. 1 ZPO und §§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 121 Abs. 5 ZPO wird zurückgewiesen, weil die Klägerin den erforderlichen Nachweis dafür nicht geführt hat, dass es ihr trotz zumutbarer Anstrengungen nicht möglich gewesen ist, einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (vgl. OVG Lüneburg, NJW 2005, 3303 unter 1 m.w.N.).
  • BGH, 19.07.2017 - AR (Ri) 1/16

    Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts; Statthaftigkeit der Beschwerde gegen

    Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts nach §§ 173 Satz 1 VwGO, 78b Abs. 1 ZPO wird zurückgewiesen, weil die Klägerin den erforderlichen Nachweis nicht geführt hat, dass es ihr trotz zumutbarer Anstrengungen nicht möglich gewesen ist, einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (vgl. OVG Lüneburg, NJW 2005, 3303 unter 1 m.w.N.).
  • OVG Sachsen, 29.09.2021 - 5 A 396/21

    Notanwalt; zumutbare Anstrengungen Darlegung

    Dem ist im Regelfall nicht Genüge getan, wenn sich der Antragsteller an weniger als fünf Rechtsanwälte gewandt hat (BGH, Beschl. v. 16. Februar 2004 - IV ZR 290/03 -, juris; BSG, Beschl. v. 12. Oktober 2018 - B 2 U 127/18 B -, juris Rn. 12; vgl. auch NdsOVG, Beschl. v. 22. August 2005 - 2 LA 383/05 -, juris).
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