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Rechtsprechung
   BGH, 30.05.2007 - XII ZB 82/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,1110
BGH, 30.05.2007 - XII ZB 82/06 (https://dejure.org/2007,1110)
BGH, Entscheidung vom 30.05.2007 - XII ZB 82/06 (https://dejure.org/2007,1110)
BGH, Entscheidung vom 30. Mai 2007 - XII ZB 82/06 (https://dejure.org/2007,1110)
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Volltextveröffentlichungen (13)

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  • lexetius.com

    ZPO §§ 84, 87, 233 I, 317 Abs. 1 und 4, 516

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    ZPO § 84; ; ZPO § 87; ; ZPO § 233 I; ; ZPO § 317 Abs. 1; ; ZPO § 317 Abs. 4; ; ZPO § 516

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  • Wolters Kluwer

    Verlust eines Rechtsmittels durch Rücknahme; Widerruf der Bestellung eines früheren Prozessbevollmächtigten durch die Bestellung eines neuen Bevollmächtigten; Wirksamkeit der Zustellung eines Urteils ohne Datumsangabe auf dem Ausfertigungsvermerk des Urkundsbeamten der ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 84 § 87 § 233 Abs. 1 § 317 Abs. 1, 4 § 516
    Verlust des Rechtsmittels der Berufung bei Zurücknahme durch einen von mehreren Prozessbevollmächtigten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bestellung von neuem Prozessbevollmächtigten zugleich Widerruf?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 26 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Risiken bei doppelter Berufungseinlegung

Besprechungen u.ä. (2)

  • BRAK-Mitteilungen (Entscheidungsanmerkung)

    Risiken bei doppelter Berufungseinlegung

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 26 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Risiken bei doppelter Berufungseinlegung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 3640
  • MDR 2007, 1212
  • FamRZ 2007, 1313 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (37)Zitiert selbst (25)

  • BGH, 02.12.1987 - IVb ZB 125/87

    Anfechtbarkeit einer Berufungsrücknahme - Zurechenbarkeit eines anwaltlichen …

    Auszug aus BGH, 30.05.2007 - XII ZB 82/06
    Abgesehen davon, dass die Rechtsbeschwerde nicht darlegt, welche Vorstellungen Rechtsanwältin A. bei ihrer Rücknahmeerklärung hatte, kann die Rücknahme einer Klage oder eines Rechtsmittels nicht wegen Irrtums angefochten oder widerrufen werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 2006 ­ XII ZB 71/04 ­ FamRZ 2006, 375 und vom 2. Dezember 1987 ­ IVb ZB 125/87 ­ FamRZ 1988, 496).

    Nur ganz ausnahmsweise, nämlich dann, wenn die Rücknahme im Widerspruch zum wirklichen Willen des Rechtsmittelführers steht und ein Irrtum seines Prozessbevollmächtigten bei Abgabe der Rücknahmeerklärung für das Gericht und den Gegner ganz offensichtlich ist, kann es diesem nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich auf die Rücknahme zu berufen, so dass diese als unwirksam zu behandeln ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Dezember 1987 ­ IVb ZB 125/87 ­ FamRZ 1988, 496; BGH, Beschluss vom 21. März 1977 ­ II ZB 5/77 ­ VersR 1977, 574).

    Dazu gehörte auch die Rücknahme der Berufung (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Dezember 1987 ­ IVb ZB 125/87 ­ FamRZ 1988, 496).

    Soweit der Kläger sich darauf beruft, sie habe insoweit weisungswidrig gehandelt, wäre eine derartige Beschränkung ihrer Vollmacht im vorliegenden Anwaltsprozess nach § 83 Abs. 1 ZPO dem Gegner und dem Gericht gegenüber ohne rechtliche Wirkung (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Dezember 1987 ­ IVb ZB 125/87 ­ FamRZ 1988, 496; BGH, Beschluss vom 16. Mai 1991 ­ III ZB 1/91 - NJW 1991, 2839).

  • BGH, 21.05.1980 - IVb ZB 567/80

    Bestellung - Prozeßbevollmächtigter - Widerruf

    Auszug aus BGH, 30.05.2007 - XII ZB 82/06
    b) In der Bestellung eines neuen Prozessbevollmächtigten kann der Widerruf der Bestellung eines früheren Bevollmächtigten nur dann gesehen werden, wenn darin zum Ausdruck kommt, dass der neue Bevollmächtigte anstelle des früheren bestellt werden soll (Festhaltung an Senatsbeschluss vom 21. Mai 1980 - IVb ZB 567/80 - NJW 1980, 2309 f.).

    Ein anderer objektiver Erklärungsinhalt ergibt sich auch aus den Umständen der Erklärung nicht mit der Eindeutigkeit, die erforderlich ist, weil das Prozessrecht klare Verhältnisse verlangt (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Mai 1980 ­ IVb ZB 567/80 ­ NJW 1980, 2309, 2310).

    Im Ausgangspunkt hat sich das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 7. Dezember 2000 (NJW 2001, 1598 f.) inhaltlich und mit im entscheidenden Punkt wortgleichem Leitsatz der Rechtsprechung des erkennenden Senats angeschlossen, derzufolge in der Bestellung eines neuen Prozessbevollmächtigten - wegen der Möglichkeit, mehrere Bevollmächtigte zur Vertretung der Partei zu ermächtigen, § 84 Satz 1 ZPO - ein Widerruf der Bestellung eines früheren Bevollmächtigten nur dann gesehen werden kann, wenn zum Ausdruck kommt, dass der neue Bevollmächtigte anstelle des früheren bestellt werden soll (Senatsbeschluss vom 21. Mai 1980 ­ IVb ZB 567/80 ­ NJW 1980, 2309, 2310; vgl. nunmehr auch BGH, Beschluss vom 8. März 2004 ­ II ZB 21/03 ­ FamRZ 2004, 865; vgl. auch OLG Koblenz NJW-RR 1997, 1023 f.; OLG Frankfurt RPfleger 1986, 391 f.; Nieders.

    Da die im Anwaltsprozess weiterhin erforderliche Bestellung eines anderen Anwalts für sich allein noch nicht ohne weiteres den Widerruf der Bestellung des früheren Prozessbevollmächtigten enthält (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Mai 1980 ­ IVb ZB 567/80 ­ NJW 1980, 2309, 2310), war die Rechtsanwältin A. erteilte Vollmacht im Zeitpunkt des Eingangs ihrer Rücknahmeerklärung bei Gericht diesem gegenüber - wie oben unter II 2 b bb dargelegt - noch nicht erloschen.

  • BSG, 26.07.1989 - 11 RAr 31/88

    Wirksamkeit einer Berufungsrücknahme, Anzeige des Erlöschens einer …

    Auszug aus BGH, 30.05.2007 - XII ZB 82/06
    Das ist nicht schon dann der Fall, wenn ein Prozessbevollmächtigter Berufung einlegt und im Rubrum der Berufungsschrift ausschließlich sich selbst als Prozessbevollmächtigten bezeichnet, der erstinstanzlich tätige Prozessbevollmächtigte zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht seinerseits Berufung eingelegt hatte (Abgrenzung zu BSG NJW 1990, 600).

    bb) Ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde zur Begründung ihrer Auffassung, Rechtsanwältin A. sei im Zeitpunkt der von ihr erklärten Berufungsrücknahme bereits nicht mehr bevollmächtigt gewesen, Prozesserklärungen für den Kläger abzugeben, auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (NJW 1990, 600).

    Mit seiner Entscheidung in NJW 1990, 600 hat es diese Voraussetzung in einem Fall als erfüllt angesehen, in dem zunächst der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte Berufung eingelegt hatte und erst zwei Tage später die Berufungsschrift eines weiteren Rechtsanwalts einging, der darin ausschließlich sich selbst als Prozessbevollmächtigten bezeichnet hatte.

    Folgt man der Auffassung BSG NJW 1990, 600, wäre diese vielmehr auf die zweite, von Rechtsanwältin A. eingereichte Berufungsschrift anzuwenden mit der Folge, dass damit zugleich Rechtsanwalt P. die Vollmacht entzogen worden wäre.

  • BGH, 16.05.1991 - III ZB 1/91

    Keine Wiedereinsetzung bei irrtümlicher Rücknahme fristgerechter Berufung

    Auszug aus BGH, 30.05.2007 - XII ZB 82/06
    Soweit die Rechtsbeschwerde sich gegen die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs richtet, steht die angefochtene Entscheidung im Einklang mit der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, derzufolge Wiedereinsetzung für eine nach Ablauf der Berufungsfrist erneut eingelegte Berufung nicht mit Rücksicht darauf gewährt werden kann, dass die zunächst eingelegte Berufung - auch irrtümlich oder weisungswidrig - zurückgenommen worden sei (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. April 1998 ­ V ZB 6/98 ­ NJW-RR 1998, 1446 und vom 16. Mai 1991 ­ III ZB 1/91 ­ NJW 1991, 2839; BVerwG NVwZ 1997, 1210, 1211;… vgl. auch Zöller/Gummer/Heßler aaO § 516 Rdn. 17).

    Soweit der Kläger sich darauf beruft, sie habe insoweit weisungswidrig gehandelt, wäre eine derartige Beschränkung ihrer Vollmacht im vorliegenden Anwaltsprozess nach § 83 Abs. 1 ZPO dem Gegner und dem Gericht gegenüber ohne rechtliche Wirkung (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Dezember 1987 ­ IVb ZB 125/87 ­ FamRZ 1988, 496; BGH, Beschluss vom 16. Mai 1991 ­ III ZB 1/91 - NJW 1991, 2839).

  • BGH, 18.03.1993 - VII ZB 8/92

    Unwirksame Urteilszustellung bei Ausfertigungsvermerk vor Urteilsverkündung

    Auszug aus BGH, 30.05.2007 - XII ZB 82/06
    c) Die Wirksamkeit der Zustellung eines Urteils setzt nicht voraus, dass der Ausfertigungsvermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eine Datumsangabe enthält (Anschluss an BGH, Beschluss vom 28. Februar 1985 - III ZB 11/84 - VersR 1985, 503 und Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 18. März 1993 - VII ZB 8/92 - NJW-RR 1993, 956).

    Denn soweit dem Ausfertigungsvermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle das Datum der Ausfertigung nicht zu entnehmen ist, stellt dies gerade keinen Fall dar, der jenem vergleichbar wäre, über den der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 18. März 1993 (­ VII ZB 8/92 ­, NJW-RR 1993, 956) zu befinden hatte.

  • BGH, 28.02.1985 - III ZB 11/84

    Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist - Anforderungen an eine …

    Auszug aus BGH, 30.05.2007 - XII ZB 82/06
    c) Die Wirksamkeit der Zustellung eines Urteils setzt nicht voraus, dass der Ausfertigungsvermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eine Datumsangabe enthält (Anschluss an BGH, Beschluss vom 28. Februar 1985 - III ZB 11/84 - VersR 1985, 503 und Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 18. März 1993 - VII ZB 8/92 - NJW-RR 1993, 956).

    Der Ausfertigungsvermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle braucht deshalb keine Datumsangabe zu enthalten (BGH, Beschluss vom 28. Februar 1985 ­ III ZB 11/84 ­ VersR 1985, 503).

  • BGH, 02.04.1998 - V ZB 6/98

    Wirksamkeit und Rechtsfolgen einer Berufungsrücknahme

    Auszug aus BGH, 30.05.2007 - XII ZB 82/06
    d) Auch wenn ein Prozessbevollmächtigter die Berufung ohne oder entgegen einer Weisung des Mandanten zurückgenommen hat, kann für eine erneut, aber verspätet eingelegte Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden (Anschluss an BGH, Beschluss vom 2. April 1998 - V ZB 6/98 - NJW-RR 1998, 1446).

    Soweit die Rechtsbeschwerde sich gegen die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs richtet, steht die angefochtene Entscheidung im Einklang mit der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, derzufolge Wiedereinsetzung für eine nach Ablauf der Berufungsfrist erneut eingelegte Berufung nicht mit Rücksicht darauf gewährt werden kann, dass die zunächst eingelegte Berufung - auch irrtümlich oder weisungswidrig - zurückgenommen worden sei (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. April 1998 ­ V ZB 6/98 ­ NJW-RR 1998, 1446 und vom 16. Mai 1991 ­ III ZB 1/91 ­ NJW 1991, 2839; BVerwG NVwZ 1997, 1210, 1211;… vgl. auch Zöller/Gummer/Heßler aaO § 516 Rdn. 17).

  • BGH, 13.12.2006 - XII ZB 71/04

    Auslegung und Umdeutung einer Klagerücknahme; Begriff der unverzüglichen …

    Auszug aus BGH, 30.05.2007 - XII ZB 82/06
    Abgesehen davon, dass die Rechtsbeschwerde nicht darlegt, welche Vorstellungen Rechtsanwältin A. bei ihrer Rücknahmeerklärung hatte, kann die Rücknahme einer Klage oder eines Rechtsmittels nicht wegen Irrtums angefochten oder widerrufen werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 2006 ­ XII ZB 71/04 ­ FamRZ 2006, 375 und vom 2. Dezember 1987 ­ IVb ZB 125/87 ­ FamRZ 1988, 496).
  • BGH, 15.03.2006 - IV ZB 38/05

    Anforderungen an die Erklärung der Berufungsrücknahme

    Auszug aus BGH, 30.05.2007 - XII ZB 82/06
    Denn auch Rücknahmeerklärungen sind als verfahrensrechtliche Erklärungen frei zu würdigen; dabei ist erforderlichenfalls unter Heranziehung aller für das Berufungsgericht erkennbaren Umstände und unter Beachtung der durch die gewählte Formulierung bestehenden Auslegungsgrenzen darauf abzustellen, welcher Sinn ihnen aus objektiver Sicht beizumessen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2006 ­ IV ZB 38/05 ­ NJW-RR 2006, 862, 863 m.N.).
  • BGH, 08.03.2004 - II ZB 21/03

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der …

    Auszug aus BGH, 30.05.2007 - XII ZB 82/06
    Im Ausgangspunkt hat sich das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 7. Dezember 2000 (NJW 2001, 1598 f.) inhaltlich und mit im entscheidenden Punkt wortgleichem Leitsatz der Rechtsprechung des erkennenden Senats angeschlossen, derzufolge in der Bestellung eines neuen Prozessbevollmächtigten - wegen der Möglichkeit, mehrere Bevollmächtigte zur Vertretung der Partei zu ermächtigen, § 84 Satz 1 ZPO - ein Widerruf der Bestellung eines früheren Bevollmächtigten nur dann gesehen werden kann, wenn zum Ausdruck kommt, dass der neue Bevollmächtigte anstelle des früheren bestellt werden soll (Senatsbeschluss vom 21. Mai 1980 ­ IVb ZB 567/80 ­ NJW 1980, 2309, 2310; vgl. nunmehr auch BGH, Beschluss vom 8. März 2004 ­ II ZB 21/03 ­ FamRZ 2004, 865; vgl. auch OLG Koblenz NJW-RR 1997, 1023 f.; OLG Frankfurt RPfleger 1986, 391 f.; Nieders.
  • BSG, 07.12.2000 - B 8 KN 11/00 U B

    Erlöschen der Prozeßvollmacht

  • BSG, 18.11.1997 - 2 RU 45/96

    Verlust des Rechtsmittels bei Berufungsrücknahme mehrerer Prozeßbevollmächtigter

  • BGH, 21.03.1977 - II ZB 5/77

    Rücknahmeerklärung - Binnenschiffahrtssachen - Irrtum des Prozeßbevollmächtigten

  • BGH, 15.02.1954 - IV ZB 1/54

    Widerruf der Rücknahme eines Rechtsmittels

  • BGH, 13.03.1969 - III ZR 178/67

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Ablaufs der Notfrist nach Zustellung …

  • OLG Koblenz, 05.06.1996 - 14 W 288/96

    Beginn der Rechtsmittelfrist bei Vertretung durch zwei Anwälte

  • FG Niedersachsen, 24.06.2004 - 11 K 358/03

    Formelle Anforderungen an eine richterliche Verfügung; Voraussetzungen für die …

  • OLG München, 31.10.1978 - 25 U 2708/78
  • OLG Frankfurt, 22.04.1986 - 5 U 119/85
  • BGH, 04.07.2002 - V ZB 16/02

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung …

  • BGH, 07.05.2003 - XII ZB 191/02

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung als …

  • BVerwG, 06.12.1996 - 8 C 33.95

    Verwaltungsprozeßrecht - Unanfechtbarkeit/Unwiderruflichkeit einer …

  • OLG Bremen, 13.01.2006 - 4 U 37/05

    Zurücknahme der Berufung durch einen von zwei Prozessbevollmächtigten; Zustellung …

  • BGH, 29.06.1966 - IV ZR 86/65

    Mehrfache Berufung

  • BGH, 09.12.1993 - IX ZR 64/93

    Verzicht auf das Recht der Berufung nach Beginn der mündlichen Verhandlung

  • BGH, 09.06.2010 - XII ZB 132/09

    Voraussetzung des Berufungsfristbeginns

    Entsprechend sieht § 317 Abs. 2 ZPO vor, dass Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines Urteils nicht erteilt werden dürfen, solange das Urteil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Mai 2007 - XII ZB 82/06 - NJW 2007, 3640 Tz. 20).
  • OLG Brandenburg, 27.08.2019 - 6 U 58/19

    Rückabwicklung eines Pferdekaufvertrags

    Denn die Rücknahme führt nur dazu, dass der Berufungskläger des eingelegten Rechtsmittels verlustig geht, er verliert dadurch nicht das Recht auf Berufung als solches, sofern er nicht einen Rechtsmittelverzicht erklärt (BGH, Beschluss vom 30.05.2007 - XII ZB 82/06 Rn 18, NJW 2007, 3640; zit. nach juris).

    Bei dieser Sachlage ist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die mit mangelndem Verschulden bei der Zurücknahme des Rechtsmittels begründet wird, kein Raum (vgl. BGH, Beschluss vom 02.04.2009 - V ZB 6/98, NJW-RR 1998, 1446; vom 30.05.2007, a.a.O. Rn 15; vom 16.05.1991 - III ZB 1/91 Rn 10, NJW 1991, 2839; jew. zit. nach juris).

    Deshalb bewirkt dann, wenn zwei Prozessbevollmächtigte unabhängig voneinander Berufung wegen desselben Anspruches einlegen und einer von ihnen - wie hier - "die Berufung" ohne weitere Beschränkung zurücknimmt, dies regelmäßig den Verlust des Rechtsmittels insgesamt (vgl. BGH, Beschluss vom 30.05.2007, a.a.O. Rn 24; zit. nach juris).

    Eine Anfechtung scheidet aus, weil die Berufungsrücknahme eine Prozesshandlung ist und als solche nicht nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts angefochten werden kann (BGHZ 12, 284; BGH, Beschluss vom 30.05.2007, a.a.O. Rn 36;… vom 16.05.1991, a.a.O. Rn 8;… vom 02.12.1987, a.a.O., Rn 7; jew. zit. nach juris).

    Nur ganz ausnahmsweise, nämlich etwa dann, wenn die Rücknahme im Widerspruch zum wirklichen Willen des Rechtsmittelführers steht und ein Irrtum seines Prozessbevollmächtigten bei Abgabe der Rücknahmeerklärung für das Gericht und den Gegner ganz offensichtlich ist, kann es diesem nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich auf die Rücknahme zu berufen, so dass diese als unwirksam zu behandeln ist (BGH, Beschluss vom 30.05.2007, a.a.O., Rn 36;… vom 16.05.1991, a.a.O. Rn 8;… vom 02.12.1987, a.a.O. Rn 7; jew. m.w.N. und zit. nach juris).

    Eine weitere Ausnahme von der Unwiderruflichkeit der Rücknahme einer Prozesshandlung kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur dann in Betracht, wenn ein Restitutionsgrund vorliegt und das Urteil, durch welches die Berufung als unzulässig verworfen würde, der Restitutionsklage gemäß § 580 ZPO unterläge (BGH, Beschluss vom 30.05.2007, a.a.O.; zit. nach juris).

    Ein Restitutionsgrund wird von dem Beklagten allerdings ebenso wenig vorgetragen wie die Voraussetzungen für eine Nichtigkeitsklage, für die der Bundesgerichtshof bislang offen gelassen hat, ob sie ebenfalls den Widerruf der Rücknahme eines Rechtsmittels rechtfertigen können (BGH, Beschluss vom 30.05.2007, a.a.O. Rn 37; zit. nach juris).

  • BGH, 10.11.2009 - XI ZB 15/09

    Objektiv zum Ausdruck kommender Wille des Erklärenden als Grenze der Auslegung …

    Maßgebend ist unter Beachtung der durch die gewählte Formulierung gezogenen Auslegungsgrenzen der objektiv zum Ausdruck kommende Wille des Erklärenden (BGH, Beschlüsse vom 15. März 2006 - IV ZB 38/05, NJW-RR 2006, 862, Tz. 13, vom 30. Mai 2007 - XII ZB 82/06, NJW 2007, 3640, Tz. 26 und vom 24. März 2009 - VI ZB 89/08, MDR 2009, 760).
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