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| BGH, 26.09.1962 - VIII ZR 113/61 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1962, 2196
- MDR 1963, 305
- DB 1962, 1434
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (1)
- BGH, 24.09.1959 - II ZR 46/59
Fortführung eines Handelsgeschäfts durch eine Erbengemeinschaft; Bestellung eines …
Auszug aus BGH, 26.09.1962 - VIII ZR 113/61
Es bedarf daher einer erneuten Prüfung und Feststellung durch den Tatrichter, welche Umstände jedem der einzelnen Beklagten in der hier in Betracht zu ziehenden Zeit hätten Anlaß geben müssen, anzunehmen, daß Friedrich L a H das Geschäft für sämtliche Erben weitorführe (vgl. BGH Urt. v. 24" September 1959 - II ZR 46/59 - HJW 1959, 2115).
- BGH, 08.10.1984 - II ZR 223/83
Fortführung eines Handelsgeschäfts durch Erbengemeinschaft
Sie können als solche durch ihre gesetzlichen Vertreter bei den unter der Firma des Unternehmens getätigten Geschäften vertreten und verpflichtet werden; eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zur Fortführung des Handelsgeschäfts in ungeteilter Erbengemeinschaft, der minderjährige Erben angehören, ist im Gesetz nicht vorgesehen (vgl. BGH, Urt. v. 26.9.1962 - VIII ZR 113/61, WM 1962, 1218). - LG München I, 08.09.2020 - 33 O 15817/16
Unbegründete kennzeichenrechtliche Abmahnung wegen rein dekorativer Verwendung …
Die Rechtsscheinvollmacht als Vertrauenshaftung bindet den Vertretenen nur, wenn durch sein Verhalten ein objektiver Vertrauenstatbestand begründet wurde, der auf eine Bevollmächtigung des angeblichen Vertreters schließen lässt (BGH NJW 1952, 657 [658]; 1962, 2196 [2197]; BGHZ 40, 197 [204] = NJW 1964, 203; BGH WM 1971, 1500 [1501]; 1973, 612 [613]). - BGH, 12.07.1967 - V ZR 137/64
Ausübung des Vorkaufsrechts eines Miterben - Beurteilung des dinglichen …
Zur Wirksamkeit den Vorkaufsausübung gegenüber dem Makler ist weiter erforderlich, daß nicht nur der Erklärende (der Ehemann der Beklagten und sein Anwalt) den Willen hatte, die Erklärung gegenüber dem Makler als dem Vertreter der Kläger abzugeben, sondern auch der Makler den Willen, sie als Vertreter der Kläger entgegenzunehmen, oder daß das Letztere wenigstens vom Erklärenden angenommen wurde und angenommen werden durfte (vgl. Urteil vom 26. September 1962, VIII ZR 113/61, LM BGB § 164 Nr. 22); auch dies hätte angesichts des schwankenden eigenen Sachvortrags der Beklagten näherer tatrichterlicher Begründung bedurft. - OLG München, 02.06.1995 - 21 U 4337/94
Voraussetzungen für die Annahme einer Anscheinsvollmacht
Die Grundsätze der Anscheinsvollmacht sind auch dann anwendbar, wenn dem Handelnden der Wille gefehlt hat, als Vertreter für andere aufzutreten, seine Erklärung aber von dem Geschäftsgegner bei objektiver Würdigung dahin aufgefaßt werden durfte, sie solle zugleich für andere gelten (BGH NJW 62, 2196). - BGH, 13.12.1986 - IVa ZR 199/85
Anwendbarkeit der Grundsätze über die Anscheinsvollmacht - Anforderungen an …
In diesem Falle wäre die Frage nach seiner Vertretungsmacht - demnach auch die Frage nach einer etwaigen Anscheinsvollmacht - gegenstandslos (vgl. BGH, Urteil vom 26.09.1962 - VIII ZR 113/61 - LM BGB § 2032 Nr. 2).
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