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Weitere Entscheidung unten: BAG, 15.11.1962

Rechtsprechung
   BVerwG, 02.11.1962 - III B 109.62   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1962,963
BVerwG, 02.11.1962 - III B 109.62 (https://dejure.org/1962,963)
BVerwG, Entscheidung vom 02.11.1962 - III B 109.62 (https://dejure.org/1962,963)
BVerwG, Entscheidung vom 02. November 1962 - III B 109.62 (https://dejure.org/1962,963)
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Volltextveröffentlichung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1963, 462
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 27.02.1959 - IV C 88.58
    Auszug aus BVerwG, 02.11.1962 - III B 109.62
    Sie ist seit Jahren von beiden Senaten geübt worden (vgl. Urteile vom 27. Februar 1959 - BVerwG IV C 88.58 - [BVerwGE 8, 185] …und vom 11. Februar 1960 - BVerwG III C 352.58 - [Buchholz a.a.O. zu § 13 FG Nr. 25]).
  • BVerwG, 03.12.1958 - IV C 331.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 02.11.1962 - III B 109.62
    Schon in seinem Urteil vom 3. Dezember 1958 - BVerwG IV C 331.57 - (Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 427.2 zu § 13 FG Nr. 8) hat der IV., ebenfalls mit der Bearbeitung von Lastenauagleichssachen befaßte Senat des Bundesverwaltungsgerichts ausgesprochen, daß es den Ausgleichsbehörden nicht möglich ist, von den vom Finanzamt festgesetzten Einheitswerten abzugehen.
  • BVerwG, 11.02.1960 - III C 352.58

    Identität eines einzelnen Betriebes als Voraussetzung für den vorgeschriebenen …

    Auszug aus BVerwG, 02.11.1962 - III B 109.62
    Sie ist seit Jahren von beiden Senaten geübt worden (vgl. Urteile vom 27. Februar 1959 - BVerwG IV C 88.58 - [BVerwGE 8, 185] und vom 11. Februar 1960 - BVerwG III C 352.58 - [Buchholz a.a.O. zu § 13 FG Nr. 25]).
  • BVerwG, 21.02.1958 - IV C 66.57
    Auszug aus BVerwG, 02.11.1962 - III B 109.62
    Der Senat hat damit einfrüheres Urteil (vom 21. Februar 1958 - BVerwG IV C 66.57 - [Buchholz a.a.O. zu § 13 FG Nr. 4]) ausdrücklich bestätigt und darüber hinaus ausgesprochen, daß es unerheblich sei, aus welchen Gründen es zu dem angeblich unrichtigen Einheitswert gekommen sei.
  • BVerwG, 31.01.1964 - IV C 60.63

    Feststellung von Schäden an einem landwirtschaftlichen Betrieb durch …

    Der festgesetzte Einheitswert ist auch dann zugrunde zu legen, wenn er unrichtig war, der Geschädigte es aber versäumt hat, die Feststellung zu seinen Gunsten ändern zu lassen (BVerwG III B 109.62 in RLA 1963, 27; NJW 1963, 462; ZLA 1963, 79).
  • BVerwG, 27.06.1963 - III B 15.63

    Berechnung des Schadens und Feststellung des Einheitswertes - Begriff der …

    Wie von den beiden mit Lastenausgleichssachen befaßten Senaten des Bundesverwaltungsgerichts in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen worden ist, sind die Ausgleichsbehörden bei der Berechnung des Schadens an Wirtschaftsgütern, die der Einheitswertfeststellung unterliegen, an die von den Finanzbehörden festgestellten Einheitswerte gebunden(Beschluß vom 29. April 1957 - BVerwG III C 237.56 -;Urteil vom 21. Februar 1958 - BVerwG IV C 66.57 -;Beschluß vom 2. November 1962 - BVerwG III B 109.62 -;Beschluß vom 24. November 1962 - BVerwG III B 202.60 -).
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Rechtsprechung
   BAG, 15.11.1962 - 5 AZR 444/61   

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BAG, 15.11.1962 - 5 AZR 444/61 (https://dejure.org/1962,986)
BAG, Entscheidung vom 15.11.1962 - 5 AZR 444/61 (https://dejure.org/1962,986)
BAG, Entscheidung vom 15. November 1962 - 5 AZR 444/61 (https://dejure.org/1962,986)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Stichtagsprinzip - Urlaubsregelung - Kollektivrechtliche Stichtagsregelung - Berufung auf Aufrechnungsverbot - Sozialer Schutzzweck

Papierfundstellen

  • BAGE 13, 317
  • NJW 1963, 462
  • MDR 1963, 252
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (2)

  • BAG, 31.03.1960 - 5 AZR 441/57

    Bereicherungsrechtliche Rückforderung von Zuvielzahlungen - Sozialschutz nach § …

    Auszug aus BAG, 15.11.1962 - 5 AZR 444/61
    setzen" Denn gegenüber dem vom Gesetz in Verwirklichung des Sozialstaatsprinzipo dem Urlaub beigelegten Schutzcharakter kann ein nur in besonders krasser Weise zu Tage getretenes treuwitlriges Verhalten-, wie es möglicherweise in einem zur fristlosen Entlassung führenden schweren Verstoß des Arbeitnehmers regen seine Vertragspflichten gefunden werden könnte, die Geltendmachung des Urlaubsanspruchs als treuwidrig er scheinen lassen (Dersch, Die Urlaubsgesetze, Anra" 13o ff"; Huecl.-Kipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 6" Auf! se>Banä 1, § 49 II 3; Uikisch, Arbeitsrecht, Band 1, 3° Aufl", § 39 II 7; BAG 6, 297 ff. = AP Nr. 1 zu Art" 7 UrlaubsG Bayern; BAG AP K r 0 4 zu § 5 UrlaubsG NRW, Nr-, 1 zu § 12 UrlaubsG Echlesw,-Holstein)o Das Landesarbeitsgericht hat mit Recht das Vorliegen dieser Voraussetzungen unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Beklagte den dem Kläger zustehenden Urlaub unberechtigterweise vorenthalten hat, verneint" 2) Las Landesarbeitsgericht hat es aber fehlerhaft unter lassen, sich näher mit der den Kläger von der Beklagten zusätzlich gewährten Urlaubsgratifikation und den sich, aus dieser Tatsache unter Umständen ergebenden rechtlichen Folgen im Hinblick auf die Klageforderung zu befassen" Es muß möglich erscheinen, daß die Beklagte berechtigt ist, diese Urlaubsgratifikation entweder aus dem Gesichtspunkt der Verletzung der Treuepflicht oder aus dem Gesichtspunkt des Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung infolge Nichteintrittc des mit der Gewährung der Urlaubsgratifikation bezweckten Erfolges ganz oder teilweise zurückzuverlangen (§§ 812 Abs" 1 Satz 2, 818 Abs" 4, 819 Abs" 1 BGB; vgl. auch BAG 9, 137 ff-, = AP Ur" 5 zu § 394 BGB)" Inwieweit das im einzelnen in Betracht kommt, läßt sich aus den vom Landesarbeitsgericht getroffenen Peststellungen nicht' entnehmen" Es hätte hierzu insbesondere einer Aufklärung in tatsächlicher Hinsicht bedurft, ob und in welchem Umfang die Beklagte auch bei Bestehen eines anteiligen Urlaubsancpruchs oder im Falle der Urlaubsabgeltung ihren Arbeiti- 'i e> nehmern ein zusätzliches betriebliches Urlaubsgeld gewährto Wenn aber ein Rückforderungsrecht der Beklagten möglich ist und das Landesarbeitsgericht dessen Erörterung unterlassen hat, dann würde ein solches Rückforderungsrecht die Beklagte nicht hindern, mit der ihr dadurch gegebenen Forderung gegenüber dem an sich bestehenden Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers aufzurechnen.
  • BAG, 08.10.1958 - 4 AZR 34/55

    Urlaubsanspruch - Fristlose Entlassung - Eigenes Verschulden - …

    Auszug aus BAG, 15.11.1962 - 5 AZR 444/61
    setzen" Denn gegenüber dem vom Gesetz in Verwirklichung des Sozialstaatsprinzipo dem Urlaub beigelegten Schutzcharakter kann ein nur in besonders krasser Weise zu Tage getretenes treuwitlriges Verhalten-, wie es möglicherweise in einem zur fristlosen Entlassung führenden schweren Verstoß des Arbeitnehmers regen seine Vertragspflichten gefunden werden könnte, die Geltendmachung des Urlaubsanspruchs als treuwidrig er scheinen lassen (Dersch, Die Urlaubsgesetze, Anra" 13o ff"; Huecl.-Kipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 6" Auf! se>Banä 1, § 49 II 3; Uikisch, Arbeitsrecht, Band 1, 3° Aufl", § 39 II 7; BAG 6, 297 ff. = AP Nr. 1 zu Art" 7 UrlaubsG Bayern; BAG AP K r 0 4 zu § 5 UrlaubsG NRW, Nr-, 1 zu § 12 UrlaubsG Echlesw,-Holstein)o Das Landesarbeitsgericht hat mit Recht das Vorliegen dieser Voraussetzungen unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Beklagte den dem Kläger zustehenden Urlaub unberechtigterweise vorenthalten hat, verneint" 2) Las Landesarbeitsgericht hat es aber fehlerhaft unter lassen, sich näher mit der den Kläger von der Beklagten zusätzlich gewährten Urlaubsgratifikation und den sich, aus dieser Tatsache unter Umständen ergebenden rechtlichen Folgen im Hinblick auf die Klageforderung zu befassen" Es muß möglich erscheinen, daß die Beklagte berechtigt ist, diese Urlaubsgratifikation entweder aus dem Gesichtspunkt der Verletzung der Treuepflicht oder aus dem Gesichtspunkt des Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung infolge Nichteintrittc des mit der Gewährung der Urlaubsgratifikation bezweckten Erfolges ganz oder teilweise zurückzuverlangen (§§ 812 Abs" 1 Satz 2, 818 Abs" 4, 819 Abs" 1 BGB; vgl. auch BAG 9, 137 ff-, = AP Ur" 5 zu § 394 BGB)" Inwieweit das im einzelnen in Betracht kommt, läßt sich aus den vom Landesarbeitsgericht getroffenen Peststellungen nicht' entnehmen" Es hätte hierzu insbesondere einer Aufklärung in tatsächlicher Hinsicht bedurft, ob und in welchem Umfang die Beklagte auch bei Bestehen eines anteiligen Urlaubsancpruchs oder im Falle der Urlaubsabgeltung ihren Arbeiti- 'i e> nehmern ein zusätzliches betriebliches Urlaubsgeld gewährto Wenn aber ein Rückforderungsrecht der Beklagten möglich ist und das Landesarbeitsgericht dessen Erörterung unterlassen hat, dann würde ein solches Rückforderungsrecht die Beklagte nicht hindern, mit der ihr dadurch gegebenen Forderung gegenüber dem an sich bestehenden Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers aufzurechnen.
  • BAG, 12.12.1962 - 5 AZR 34/61

    Günstigkeitsvergleich - Gesetzliche Urlaubsbestimmungen - Tarifliche …

    1o Die Vornahme eines Günstigkeitsvergleichs im Rahmen gesetzlicher und tariflicher Urlaubsbestimmungen setzt voiaus, daß die 'Üarifvertragsparteien' den noch ihrem Willen zu regelnden Urlaubstatbestand - z B, die Ein führung des sog, Stichtagsprinzips - auch abschließend geregelt haben, F"ehlt es an einer abschließenden Re gelung, so ist für einen Günstigkeitsvergleich zwischen tariflichen und gesetzlichen Urlaubsbestimmungon kein Raum; es verbleibt in einem solchen Falle bei der ge setzlichen Regelung (Bestätigung des Urteils des Senats vom 15= November 1962 - 5 AZR 444/61 -), 2c Auch in Zeiten der Hochkonjunktur und damit verbundener dringender Lieferungsverpflichtungen bleibt der Anspruch des urlaubsberechtigten Arbeitnehmers auf Freizeitgewährung im Interesse der Regeneration seiner Arbeits kraft bestehen; es ist Aufgabe des Arbeitgebers, durch eine sachgerechte Organisation die Erfüllung dieses primären Anspruchs zu gewährleisten.

    b) Eine andere Präge ist jedoch, ob nicht, wie bereits in der oben angeführten Entscheidung des Senats zum Ausdruck gebracht, § Io Abo0 1 UrlaubsG NRW die getroffene tarifliche Regelung aus den Gesichtspunkt des tariflichen Günstigkeitsprinzips rechtfertigt" Renn wenn § Io Abs" 1 UrlaubsG NRW vorsieht, daß tarifliche Regelungen Geltung beanspruchen können, soweit sie günstiger sind als das Gesetz, ergibt sich die Notwendigkeit der Vornahme eines Günstigkeitsvergleichs, um feststollen zu können, ob die hier in Betracht kommende tarifliche Gesamtregelung für den Kläger günstiger ist als das Gesotz" Im Rahmen eines so vorzunehmenden Günstigkeitsvergleichs ist es möglich, den Anteilsurlaub bzw" den Antoilsurlaubsabgeltungsanspruch bei fristloser verschuldeter Kündigung auszuschlie- ßcn, wenn die tarifliche Regelung insgesamt betrachtet günstiger ist als die gesetzliche Gosamtrcgelung des Urlaubs" Die Revision irrt deshalb, -wenn sie meint, die Tarifbestimmung sei schon deswegen ungültig, weil sie nicht durch § Io Abs" 2 UrlaubsG NRW gedeckt wird" Sie übersieht daß dann immer noch eine solche TarifbeStimmung durch § Io Abs" 1 des Gesetzes gedeckt sein kann und erst dann über ihre Nichtigkeit zu reden ist, wenn sie weder durch § Io 6 Abs" 2 noch durch § Io Abs" 1 UrlaubsG NRW gedeckt ist, Voraussetzung für die Vornahme eines Günstigkeitsvergleichs ist jedoch, daß die Tarifvertragsparteien den nach ihrem Willen zu regelnden Urlaubstatbeständ auch abschließend geregelt haben, nicht aber, wie in dem vom Senat mit Urteil von 15" November 1962 - 5 AZR 444/61 - entschiedenen Rechtsstreit, ZoB" zwar die Einführung des sog., Stichtagsprinzips" beabsichtigt haben, eine zulässige Stichtagsregelung jedoch nicht erfolgt ist, der Tarifvertrag mithin keine abschließende tarifliche Urlaubsrcgclung enthält, so daß ein Vergleich mit einer abschließenden gesetzlichen Regelung schon begrifflich nicht möglich ist" Vorliegend ist diese Voraussetzung jedoch gegeben, weil die Tarifvertragsparteien in § 7 Ziffer 6 MTV abschließend ihren Willen zum Ausdruck gebracht haben, im Ralle der fristlosen Entlassung dos Arbeitnehmers und der in diesem Zusammenhang nicht erfolgten Anrufung des Arbeitsgerichts durch den Arbeitnehmer einen etwaigen Urlaubcanspruch in Wegfall zu bringen" Für die Unzulässigkeit eines kollektiv vereinbarten völligen Wegfalls des anteiligen Urlaubs im Palle des Arbeitsplatzwechsels während der Dauer des Urlaubsjahrcs können sich die Kläger entgegen ihrer Ansicht nicht auf das Urteil des Ersten Senats vom 26" April 196o (AP Nr« 1 zu § 12 UrlaubsG Schleswo-Holstein) berufen" Denn in jenem Rechtsstreit handelte es sich um einen Urlaubsanspruch aus einem Urlaubsjahr, während dessen der Arbeitnehmer ohne Unterbrechung in den Diensten des Arbeitgebers gestanden hatte, und nur für diesen Sachverhalt hat der Erste Senat, ohne auf einen Günstigkoitsvergleich abzustellen, ausgesprochen, daß der Urlaubsanspruch unter Zugrundelegung der Bestimmungen des UrlaubsG Sohlesw"-Holstein dem Arbeitnehmer im Palle seiner fristlosen Entlassung trotz Zulässigkeit einer tariflich abweichenden Regelung auch nicht durch eine entsprechende tarifliche Bestimmung genommen werden könne" Hier steht dagegen zur Entscheidung, ob und inwieweit - 7 ~ 160.

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