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Rechtsprechung
   BVerfG, 12.02.1964 - 1 BvL 12/62   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1964,8
BVerfG, 12.02.1964 - 1 BvL 12/62 (https://dejure.org/1964,8)
BVerfG, Entscheidung vom 12.02.1964 - 1 BvL 12/62 (https://dejure.org/1964,8)
BVerfG, Entscheidung vom 12. Februar 1964 - 1 BvL 12/62 (https://dejure.org/1964,8)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • DFR

    Wohnungsbauprämie

  • openjur.de

    Wohnungsbauprämie

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Wohnungsbauprämien für getätigte Aufwendungen; Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des Wohnungsbauprämiengesetz; Gestaltungsfreiheit im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit; Beachtung des Gleichheitssatzes im Wohnungsbauprämiengesetz

  • opinioiuris.de

    Wohnungsbauprämie

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des § 3 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 WoPG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 17, 210
  • NJW 1964, 587
  • MDR 1964, 476
  • FamRZ 1964, 188
  • DVBl 1964, 692
  • BB 1964, 253
  • DB 1964, 275
 
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Wird zitiert von ... (236)Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 03.04.1962 - 1 BvL 35/57

    Verfassungsmäßigkeit der Einreihung getrennt veranlagter Ehegatten in …

    Auszug aus BVerfG, 12.02.1964 - 1 BvL 12/62
    So kann im Bereich von Steuerprivilegien berücksichtigt werden, daß Eheleuten typischerweise bestimmte Ausgaben nicht erwachsen, so daß ein gerade mit Rücksicht auf solche Ausgaben gewährter Freibetrag ihnen versagt werden darf (BVerfGE 14, 34, insbesondere die grundsätzlichen Ausführungen S. 40 bis 42).

    Eine Prüfung am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG entfällt (BVerfGE 14, 34 [42]).

  • BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54

    Steuersplitting

    Auszug aus BVerfG, 12.02.1964 - 1 BvL 12/62
    Rn. 25 1. Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach ausgesprochen, daß der Gesetzgeber im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit größere Gestaltungsfreiheit besitzt als innerhalb der Eingriffsverwaltung (BVerfGE 6, 55 [77]; 11, 50 [60]; 12, 151 [166]).

    Zwar geht es zu weit, wenn er annimmt, das Bundesverfassungsgericht habe in der Entscheidung vom 17. Januar 1957 (BVerfGE 6, 55) den Grundsatz "Zusammenlebende Ehegatten bilden im Bereich des Steuerrechts eine Einheit, weil sie in einen Topf wirtschaften", schlechthin als mit Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt.

  • BVerfG, 17.05.1961 - 1 BvR 561/60

    Volkswagenprivatisierung

    Auszug aus BVerfG, 12.02.1964 - 1 BvL 12/62
    Sachbezogene Gesichtspunkte aber stehen ihm im weitesten Umfang zu Gebote; solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie von der Verfassung her nicht beanstandet werden (vgl. auch BVerfGE 12, 354 [367 f.]).
  • BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvL 32/57

    Ehegatten-Arbeitsverhältnisse

    Auszug aus BVerfG, 12.02.1964 - 1 BvL 12/62
    Sie schränken die grundsätzliche Freiheit des Gesetzgebers ein, selbst zu bestimmen, was "gleich" und "ungleich" sein soll (BVerfGE 13, 290 [298 f.]), indem sie Unterscheidungen verbieten, die dem in der Wertentscheidung ausgedrückten Willen des Verfassungsgebers zuwiderlaufen würden, einem bestimmten Lebensbereich oder Lebensverhältnis seinen besonderen Schutz angedeihen zu lassen.
  • BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 11/61

    Waisenrente I

    Auszug aus BVerfG, 12.02.1964 - 1 BvL 12/62
    Rn. 35 Zu den vorstehend behandelten beiden Einwendungen mag auch an den vom Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 24. Juli 1963 - 1 BvL 11/61 und 30/57 - (abgedr. in NJW 1963 S. 1723) ausgesprochenen Gedanken erinnert werden, daß es bei einer typisierenden Regelung begünstigender Art für das Gerechtigkeitsgefühl leichter erträglich ist, wenn die für einen bestimmten "Normalfall" (hier: die Förderung eines Bauvorhabens durch eine Prämie) gedachte Regelung infolge der Typisierung auch einer kleinen Gruppe von Personen zugute kommt, für die sie nicht bestimmt war, als wenn Personen ausgeschlossen werden, denen die Begünstigung nach dem Zweck des Gesetzes zukommen sollte.
  • BVerfG, 21.02.1961 - 1 BvR 314/60

    Teilweise Verfassungswidrigkeit von Regelungen der Vermögens- und …

    Auszug aus BVerfG, 12.02.1964 - 1 BvL 12/62
    Deshalb widerspricht es dem Gebot des Ehe- und Familienschutzes nicht unbedingt, wenn der Staat dort, wo er lediglich fördert und hilft, die normalerweise vorauszusetzende Lebens- und Interessengemeinschaft der Ehegatten in der Weise berücksichtigt, daß er das Ausmaß einer finanziellen Zuwendung ihrer besonderen wirtschaftlichen Situation und der dadurch etwa geminderten Förderungsbedürftigkeit anpaßt (BVerfGE 12, 180 [190]).
  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 323/51

    Angestelltenverhältnisse

    Auszug aus BVerfG, 12.02.1964 - 1 BvL 12/62
    Wenn eine Regelung dem Gleichheitssatz nur eben noch entspricht, kann sie von den Gerichten nicht deshalb beanstandet werden, weil nach ihrer Ansicht eine andere Regelung ihm noch besser gerecht würde (BVerfGE 3, 162 [182]; 9, 201 [206]).
  • BVerfG, 21.02.1961 - 1 BvL 29/57

    Ehegattenfreibetrag

    Auszug aus BVerfG, 12.02.1964 - 1 BvL 12/62
    Rn. 25 1. Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach ausgesprochen, daß der Gesetzgeber im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit größere Gestaltungsfreiheit besitzt als innerhalb der Eingriffsverwaltung (BVerfGE 6, 55 [77]; 11, 50 [60]; 12, 151 [166]).
  • BVerfG, 17.03.1959 - 1 BvL 39/56

    Scheineheliche Kinder

    Auszug aus BVerfG, 12.02.1964 - 1 BvL 12/62
    Wenn eine Regelung dem Gleichheitssatz nur eben noch entspricht, kann sie von den Gerichten nicht deshalb beanstandet werden, weil nach ihrer Ansicht eine andere Regelung ihm noch besser gerecht würde (BVerfGE 3, 162 [182]; 9, 201 [206]).
  • BVerfG, 05.04.1960 - 1 BvL 31/57

    Darreichende Verwaltung

    Auszug aus BVerfG, 12.02.1964 - 1 BvL 12/62
    Rn. 25 1. Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach ausgesprochen, daß der Gesetzgeber im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit größere Gestaltungsfreiheit besitzt als innerhalb der Eingriffsverwaltung (BVerfGE 6, 55 [77]; 11, 50 [60]; 12, 151 [166]).
  • BFH, 26.07.1957 - VI 2/55 U

    Einheitliches Ausüben des Wahlrechts nach § 8 Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG) …

  • BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht …

    In der Entscheidung darüber, welche Sachverhalte, Personen oder Unternehmen gefördert werden sollen, ist er weitgehend frei (vgl. BVerfGE 17, 210 ; 93, 319 ; 110, 274 ; 138, 136 ).
  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

    Auch dort, wo der Gesetzgeber - wie im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit - größere Gestaltungsfreiheit besitzt, schränken die besonderen Wertentscheidungen des Grundgesetzes diese Freiheit ein, indem sie z.B. "Unterscheidungen verbieten, die dem in der Wertentscheidung ausgedrückten Willen des Verfassunggebers zuwiderlaufen würden, einem bestimmten Lebensbereich oder Lebensverhältnis seinen besonderen Schutz angedeihen zu lassen" (BVerfGE 17, 210 [217] - Wohnungsbauprämien).
  • BVerfG, 27.07.2016 - 1 BvR 371/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Berücksichtigung von Einkommen eines …

    Daher kann die familiäre Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft durchaus Anknüpfungspunkt für wirtschaftliche Rechtsfolgen sein, sofern damit keine Benachteiligung von Ehe oder Familie einhergeht, die mit Art. 6 Abs. 1 GG nicht vereinbar wäre (vgl. BVerfGE 17, 210 ; 28, 324 ; 69, 188 ; 75, 382 ).

    Diese Einkommensanrechnung verletzt auch nicht die durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Freiheit, über die Art und Weise der Gestaltung familiären Zusammenlebens selbst zu entscheiden (vgl. BVerfGE 61, 319 ; 99, 216 ; 133, 59 ), denn der Gesetzgeber knüpft hier für wirtschaftliche Rechtsfolgen - ohne die Familie zu diskriminieren - lediglich an die familiäre Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft an (vgl. BVerfGE 17, 210 ; 28, 324 ; 69, 188 ; 75, 382 ).

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