Rechtsprechung
| OLG Frankfurt, 08.12.1965 - 6 W 56/65 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1966, 407
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 21.09.1971 - IV ZB 61/70
Ausgestaltung des Namensrechts bei Transsexuellen
Im Gegensatz steht sie vor allem zur früheren Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (OLG Frankfurt/Main NJW 1966, 407; 1969, 1575 [LG Limburg 18.06.1969 - 2 O 11/69]; KG NJW 1965, 1084; ferner Maßfeller/Hoffmann PStG § 30 Anm. 16; Becker StAZ 1965, 189). - KG, 08.09.1970 - 1 W 3047/69 Richtig ist der Ausgangspunkt des Landgerichts, daß eine _ unmittelbare _ Anwendung des § 47 Abs. 1 PStG im Hinblick auf eine Berichtigung des Eintrags eine von Anfang an, also bereits zum Zeitpunkt des Eintrags bestehende Unrichtigkeit voraussetzt (KG, JW 1934, 1973; BayObLGZ 1958, 7; OLG Köln, NJW 1960, 2343; OLG Frankfurt, NJW 1966, 407; NJW 1969, 1575;… Jansen, a.a.O., § 69, Anm. 2 zu §§ 46 _ 47 PStG).
Das Landgericht ist bei seiner Entscheidung der bisher auch von dem vorlegenden Senat vertretenen Auffassung gefolgt, daß die Geschlechtszugehörigkeit grundsätzlich nur nach den körperlichen Merkmalen zu beurteilen sei und daß es demgegenüber auf die seelische Haltung der betreffenden Person nicht entscheidend ankomme (Senat in NJW 1965, 1084; vgl. auch OLG Frankfurt, NJW 1966, 407).
- OLG Frankfurt, 14.02.1969 - 6 W 311/68
Transvestitismus
Nur eine von Anfang an bestehende Unrichtigkeit in einem Personenstandsbuch kann nach PStG § 47 Abs. 1 berichtigt werden.Beruht eine operative äußere Geschlechtsumgestaltung auf einer abnormen Persönlichkeitsentwicklung (echter Transvestitismus), nicht aber auf einer nachweisbaren biologischen Grundlage, so ist eine Berichtigung des Geburtseintrags schlechthin ausgeschlossen (Leitsatz 1 und 2: Bestätigung von OLG Frankfurt 1965-12-08 6 W 56/65 = NJW 1966, 407.Solange die medizinische Wissenschaft keine allgemein anerkannte Aussage über die Ursache und die Entstehungsbedingungen des Transvestitismus machen kann, kann eine seinem Kreis zuzurechnende Person auch nach operativer Umgestaltung seiner äußeren Geschlechtsmerkmale schon deswegen rechtlich nicht dem anderen Geschlecht zugeordnet werden; Rechtsprechung und Rechtswissenschaft sind nicht befugt, fehlende Erkenntnisse auf dem Gebiet der medizinischen Wissenschaft auszufüllen.Der Problemkreis des Transvestitismus liegt in erster Linie in der Verantwortung der behandelnden Ärzte und der medizinischen Wissenschaft.
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