Rechtsprechung
| BGH, 18.12.1967 - AnwZ (B) 8/67 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHZ 49, 141
- NJW 1968, 839
- MDR 1968, 408
- DVBl 1968, 993
Wird zitiert von ... (11)
- AGH Nordrhein-Westfalen, 10.01.2014 - 2 AGH 6/13
"Doppeltätigkeit" sowohl als Rechtsanwalt als auch als Vorsitzender des …
Daher folge die Kammer der Definition des Bundesgerichtshofes (BGH Beschluss vom 18.12.1967 - AnwZ (B) 8/67, NJW 1968, 839 m.w.N. allerdings zu § 47 BRAO), wonach Angehörige des öffentlichen Dienstes nur diejenigen sind, die in einem Dienst - (oder Arbeits-) Verhältnis zum Bund, zu einem Land, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer der Staatsaufsicht unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts stehen oder standen.Bund, zu einem Land, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer der Staatsaufsicht unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts stehen oder standen (BGH Beschluss vom 18.12.1967 - AnwZ (B) 8/67).
- BGH, 12.05.1975 - AnwZ (B) 14/74
Syndikus eines öffentlich-rechtlichen Bankinstituts als Rechtsanwalt
Denn für den öffentlichen Dienst wesentlich ist allein die Anstellung bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, nicht wesentlich dagegen die Art der Tätigkeit; erforderlich ist die Eingliederung in die Organisation eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (BGHZ 49, 141, 143).Deshalb darf bei einem Angestellten des öffentlichen Dienstes die Gefährdung der Interessen der Rechtspflege durch die gleichzeitige Ausübung beider Berufe nicht so fern liegen , daß sie ohne Bedenken außer Betracht gelassen werden kann (BGHZ 36, 71, 74, 76; 49, 238, 243; 49, 295, 301; BGH NJW 1968, 839, 840 insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 49, 141; Beschluß vom 18. Juli 1966 - AnwZ (B) 2/66 = EGE IX, 34, 35).
Wenn es auch für die Zuordnung eines Angestelltenverhältnisses zum "öffentlichen Dienst" nicht darauf ankommt, welcher Art die von dem Angestellten ausgeübte Tätigkeit ist, ob er also auch öffentliche Aufgaben zu erfüllen hat (BGHZ 49, 141), so muß doch bei der Prüfung, ob bei seiner Zulassung als Rechtsanwalt die Interessen der Rechtspflege gefährdet sein können, auf die von ihm im Einzelfall tatsächlich ausgeübte Tätigkeit abgestellt werden.
- BGH, 17.05.1976 - AnwZ (B) 25/75
Justitiar bei einem Bischöflichen Offizialat
Für den öffentlichen Dienst wesentlich ist vielmehr allein die Anstellung bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, nicht wesentlich dagegen die Art der Tätigkeit; erforderlich ist die Eingliederung in die Organisation eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (BGHZ 49, 141, 143; 64, 294, 295).Wenn der Senat ganz allgemein als maßgebliches Zuordnungsmerkmal für den öffentlichen Dienst im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung (insbesondere § 47 BRAO) die "Organisation eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn" und die "Eingliederung" des Anwaltsbewerbers in diese Organisation angesehen hat (BGHZ 49, 141, 143), so muß auch der Dienst in einer Kirche, die den Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft genießt, darunter fallen.
Das Gegenstück dazu wäre eine Religiongsgesellschaft in der Form einer juristischen Person des bürgerlichen Rechts, so wie der Staat zur Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben auch in den Formen des Privatrechtsverkehrs tätig werden kann, z.B. durch einen eingetragenen Verein (BGHZ 49, 141, 142, 145).
- BGH, 10.10.1977 - AnwZ (B) 10/77
Auswirkungen der Anstellung bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts …
Für diese Zuordnung ist allein die Anstellung bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts maßgebend, nicht dagegen die Art der Tätigkeit des Angestellten; erforderlich ist die Eingliederung in die Organisation eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (BGHZ 49, 141, 143; 64, 294, 295; 66, 283, 284).In seiner Entscheidung vom 5. Mai 1975 (AnwZ (B) 1/75) hatte sich der Senat - unter Anlehnung an seine Entscheidungen in BGHZ 49, 141, 145 und 49, 295 ff - erneut mit der Frage zu befassen, ob etwa aus § 47 BRAO die grundsätzliche Unvereinbarkeit der Tätigkeit im öffentlichen Dienst mit der gleichzeitigen Ausübung des Anwaltsberufs herzuleiten ist.
Deshalb darf bei einem Angestellten des öffentlichen Dienstes die Gefährdung der Interessen der Rechtspflege durch die gleichzeitige Ausübung beider Berufe nicht so fern liegen, daß sie ohne Bedenken außer Betracht gelassen werden kann (BGHZ 36, 71, 74, 76; 49, 238, 243; 49, 295, 301; 66, 283, 287; BGH NJW 1968, 839, 840, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 49, 141; BGH, Beschluß vom 18. Juli 1966 - AnwZ (B) 2/66 = EGE IX 34, 35).
- OVG Sachsen, 10.07.2003 - 2 E 98/02
Vertretungsverbot, Kostenerstattungsausspruch, Angehöriger des öffentlichen …
Während es im Rahmen des § 47 BRAO nicht darauf ankommt, ob der (Dauer)-Angestellte des öffentlichen Dienstes tatsächlich hoheitlich tätig wird (BGH, Beschl. v. 6.11.1961 - AnwZ (B) 32/61, BGHZ 36, 71, 72, Beschl. v. 18.12.1967 - AnwZ (B) 8/67 -, NJW 1968, 839 f., Beschl. v. 17.5.1976 - AnwZ (B) 25/75 -, BGHZ 66, 283, 284), sind Angehörige des öffentlichen Dienstes i.S.d. § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO auch diejenigen, die als Nichtbeamte (und nicht dauerhaft im öffentlichen Dienst Angestellte) im Rahmen der Befugnisse der Körperschaften öffentlichen Rechts, für die sie auftreten - wie hier: für die Architektenkammer -, hoheitlich tätig werden. - BGH, 13.09.1993 - AnwZ (B) 25/93
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - Unvereinbarkeit einer Tätigkeit …
Dabei gehören zu den Angestellten des öffentlichen Dienstes im Sinne des § 47 BRAO auch diejenigen Angestellten einer öffentlich-rechtlichen Anstalt, die Tätigkeiten nicht öffentlich-rechtlicher Art ausüben (BGHZ 49, 141 ff. [BGH 18.12.1967 - AnwZ B 8/67]; Senatsbeschluß vom 12. Mai 1975 - AnwZ (B) 11/74). - BGH, 17.05.1976 - AnwZ (B) 27/75
Rechtsmittel
Der Antragsteller ist nicht Angestellter des öffentlichen Dienstes, da das Institut, bei dem er angestellt ist, ein eingetragener Verein, also eine juristische Person des bürgerlichen Rechts, nicht eine solche des öffentlichen Rechts ist (BGHZ 49, 141, 143, 145) [BGH 18.12.1967 - AnwZ B 8/67]. - BGH, 12.05.1975 - AnwZ (B) 1/75
- BGH, 11.05.1981 - AnwZ (B) 3/81
Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde - …
Für das Verfahren der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hat die Bestimmung jedoch keine Bedeutung; insoweit bleibt es bei der Prüfung der Unvereinbarkeit beider Tätigkeiten nach § 7 Nr. 8 BRAO (BGHZ 49, 141, 145 [BGH 18.12.1967 - AnwZ B 8/67]; Senatsbeschluß vom 12. Mai 1975 - AnwZ (B) 1/75 = LM BRAO § 7 Ziff. 8 Nr. 20). - BGH, 12.05.1975 - AnwZ (B) 11/74
Rechtsmittel
Die Bestimmung soll Rechtsanwälte, die vorübergehend im öffentlichen Dienst tätig sind, vor unzumutbaren Rechtsnachteilen bewahren, wobei für die Zuordnung zum öffentlichen Dienst nicht die Art der Tätigkeit, sondern die Anstellung bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, d.h. die Eingliederung in die Organisation eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn maßgeblich ist (BGHZ 49, 141, 143) [BGH 18.12.1967 - AnwZ B 8/67]. - BGH, 19.01.1970 - AnwZ (B) 17/69
Umfang des Verfahrens nach §§ 9, 38 BRAO
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".