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Rechtsprechung
   BGH, 16.11.1971 - VI ZR 76/70   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1971,430
BGH, 16.11.1971 - VI ZR 76/70 (https://dejure.org/1971,430)
BGH, Entscheidung vom 16.11.1971 - VI ZR 76/70 (https://dejure.org/1971,430)
BGH, Entscheidung vom 16. November 1971 - VI ZR 76/70 (https://dejure.org/1971,430)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Aufklärungspflicht - Arzt - Schädliche Folgen - Gebotenheit - Eingriff - Wahrscheinlichkeit - Folgen - Warzen - Entfernung - Einwilligung - Dringliche Entscheidung

Besprechungen u.ä.

  • uni-freiburg.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Ärztliches Handeln gegen den erklärten oder mutmaßlichen Willen der Eltern: juristische Gesichtspunkte zum Thema (Albin Eser; Urban & Schwarzenberg 1982, 178)

Papierfundstellen

  • NJW 1972, 335
  • MDR 1972, 225
  • FamRZ 1972, 89
  • VersR 1972, 153
 
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Wird zitiert von ... (46)Zitiert selbst (6)

  • BGH, 05.12.1958 - VI ZR 266/57

    Einwilligung des Minderjährigen in Operation

    Auszug aus BGH, 16.11.1971 - VI ZR 76/70
    Es ist - unter Berufung auf das Urteil des Bundesgerichtshofs BGHZ 29, 33 - der Meinung, daß die Einwilligung der damals mehr als 16 1/2 jährigen Klägerin genügt habe.

    3. Dem Berufungsgericht kann schließlich nicht gefolgt werden, soweit es unter Berufung auf das Ur teil des erkennenden Senats BGHZ 29, 33 eine Einwilligung und damit auch die nach obigem erforderliche Aufklärung der Eltern der Klägerin für entbehrlich gehalten hat.

  • BGH, 10.02.1959 - 5 StR 533/58
    Auszug aus BGH, 16.11.1971 - VI ZR 76/70
    Die Einwilligung des Jugendlichen aufgrund einer nur an ihn gerichteten Aufklärung (auch daran fehlte es indessen hier) kann deshalb bei einerseits aufschiebbaren, andererseits nicht unwichtigen Entscheidungen über eine ärztliche Behandlung nicht genügen (vgl. auch BGH-Urteil vom 10. Februar 1959 - 5 StR 533/58- NJW 1959, 825).
  • BGH, 09.12.1958 - VI ZR 203/57

    Aufklärungspflicht des Arztes

    Auszug aus BGH, 16.11.1971 - VI ZR 76/70
    Nach der im Berufungsurteil herangezogenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 29, 46, 60; st. Rspr.) kann von einer Aufklärung über mögliche Zwischenfälle regelmäßig nur abgesehen werden, wenn diese Möglichkeit bei einem verständigen Menschen für seinen Entschluß, in die Behandlung einzuwilligen, ernsthaft nicht ins Gewicht fallen kann.
  • BGH, 22.06.1971 - VI ZR 230/69

    Ärztliche Aufklärung - Patient - Gesetzlicher Vertreter - Diagnostischer Eingriff …

    Auszug aus BGH, 16.11.1971 - VI ZR 76/70
    Die Bedenken des Berufungsgerichts geben keinen Anlaß, von diesem Grundsatz abzugehen, den auch der Bundesgerichtshof ständig aus wohlerwogenen Gründen gegenüber den Angriffen eines Teils des Schrifttums aufrechterhalten hat (zuletzt Senatsurteil vom 22. Juni 1971 - VI ZR 230/69 - LM BGB § 823 (Aa) Nr. 26;… vgl. im übrigen Soergel/Zeuner 10. Aufl. Rdz. 16 zu § 823 BGB).
  • BGH, 13.01.1970 - VI ZR 121/68

    Ärztliche Behandlung von Warzen - Anspruch auf Schadensersatz wegen einer …

    Auszug aus BGH, 16.11.1971 - VI ZR 76/70
    Es hätte vor allem beachten müssen, daß in diesem Lebensalter die Zurückhaltung vor einer schmerzlosen und als folgenlos vorgestellten Behandlung nicht durch hinreichend kritische Bedenken gestützt wird, und daß gerade ein Junges Mädchen dieses Alters erfahrungsgemäß einer kosmetische Verbesserungen versprechenden Maßnahme eher unbedenklich zuzustimmen neigt (vgl. hierzu auch das Senatsurteil vom 13. Januar 1970 - VI ZR 121/68 - VersR 1970, 324, 326).
  • BGH, 11.04.1961 - VI ZR 188/60

    Schadensrechtliche Regulierung der gesundheitlichen Folgen eines …

    Auszug aus BGH, 16.11.1971 - VI ZR 76/70
    Es genügt vielmehr, daß spätere Schadensfolgen immerhin ernstlich in Betracht kommen können (BGH Urteil vom 11. April 1961 - VI ZR 188/60 VersR 61, 595 und ständig).
  • OLG Frankfurt, 17.08.2021 - 6 UF 120/21

    Entscheidung zur Durchführung von Corona-Impfung bei 16-jährigem Kind

    Auch teilt der Senat die wohl überwiegend vertretene Ansicht, dass es bei einem nicht geringfügigen medizinischen Eingriff - wie der noch nicht als Standard-Impfung geltenden Impfung gegen das Corona-Virus - es zur Wirksamkeit der Einwilligung des Patienten auch der Einwilligung der sorgeberechtigten Eltern im Wege eines sog. Co-Konsens bedarf (OLG Frankfurt FamRZ 2020, 336; Lettmaier ZKJ 2020, 85, 86; vgl. auch BGH NJW 1972, 335).
  • BVerfG, 25.07.1979 - 2 BvR 878/74

    Arzthaftungsprozeß

    Rn. 137 Hiergegen bestehen schwere verfassungsrechtliche Bedenken: Wenn der Bundesgerichtshof in der Entscheidung VI ZR 76/70 - NJW 1972, S 335 (337) - ausführt, auch bei geringer Wahrscheinlichkeit schädlicher Folgen des Eingriffs komme eine Aufklärung über diese Folgen umso eher in Betracht, je weniger der mit dem Eingriff bezweckte Erfolg einem vernünftigen Menschen dringlich und geboten erscheinen müsse, so ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
  • BGH, 15.10.1992 - IX ZR 43/92

    Amtshaftung des Notars bei Beurkundung von Grundstückskaufverträgen

    Insbesondere wenn ein absolut geschütztes Rechtsgut bereits verletzt oder dem Kl. sogar ein Teilschaden schon entstanden ist, genügt es, wenn die spätere Verwirklichung eines weiteren Schadens in absehbarer Zeit nach der Art der Verletzung möglich erscheint (BGH, VersR 1961, 595 (596)) und nicht gerade fernliegt (BGH, VersR 1967, 256 (257); BGH, NJW-RR 1989, 1367 = LM § 256 ZPO Nr. 157 = ZZP 85, 245 (246); BGH, NJW 1972, 335 = LM § 823 (Aa) BGB Nr. 28 = FamRZ 1972, 89 (90); BGH, NJW-RR 1989, 1367 = LM § 256 ZPO Nr. 157 = NJW-RR 1988, 445; Senat, NJW-RR 1990, 122 = LM § 253 ZPO Nr. 90 = FamRZ 1990, 37 (39)).
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