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Rechtsprechung
   BGH, 31.01.1972 - III ZR 220/69   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1972,1212
BGH, 31.01.1972 - III ZR 220/69 (https://dejure.org/1972,1212)
BGH, Entscheidung vom 31.01.1972 - III ZR 220/69 (https://dejure.org/1972,1212)
BGH, Entscheidung vom 31. Januar 1972 - III ZR 220/69 (https://dejure.org/1972,1212)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges - Sittenwidrige Koppelung der Hoheitsaufgaben mit ihren fiskalischen Interessen - Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1972, 585
  • MDR 1972, 495
  • DB 1972, 627
  • DÖV 1972, 719
  • BauR 1972, 170
 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (10)

  • BGH, 12.07.1971 - III ZR 252/68

    Rechtsweg für Streit aus Anbauverträgen

    Auszug aus BGH, 31.01.1972 - III ZR 220/69
    Wie der erkennende Senat u.a. in seinem Urteil BGHZ 32, 216 [BGH 25.04.1960 - III ZR 81/59] ausgeführt hat, ist es zwar rechtlich möglich, daß im Rahmen eines Vertrags, der einen dem öffentlichen Recht unterfallenden Sachverhalt betrifft, einer der Vertragspartner, auch eine private Vertragspartei, unbeschadet der öffentlich-rechtlichen Ordnung und ohne Abweichung von der durch sie geregelten Aufgaben- und Lastenverteilung zusätzlich eine Verpflichtung als privat-rechtliche Pflicht übernimmt (weitere Nachweise insbesondere hinsichtlich der Schaffung der Voraussetzungen für Baudispense vgl. BGHZ 56, 365 [BGH 12.07.1971 - III ZR 252/68] ).

    Keinen Unterschied für den Rechtsweg macht es, daß es sich in dem in BGHZ 56, 365 [BGH 12.07.1971 - III ZR 252/68] entschiedenen Fall um einen eine Anzahl von Gegenständen regelnden Vertrag handelte und dessen Gesamtcharakter als entscheidend für die Zuordnung angesehen wurde, während hier nur die Zahlungsverpflichtung des Beklagten geregelt ist.

  • BGH, 25.04.1960 - III ZR 81/59

    Öffentlich-rechtlicher Vertrag

    Auszug aus BGH, 31.01.1972 - III ZR 220/69
    Öffentlich-rechtlicher Charakter ist ihm insbesondere dann zuzusprechen, wenn es eine von der gesetzlichen Ordnung abweichende Verschiebung öffentlich-rechtlicher Lasten und Pflichten vorsieht (BGHZ 32, 214; Urteil des erkennenden Senats vom 14. Juni 1962 - III ZR 52/61 = WM 1962, 1114).

    Wie der erkennende Senat u.a. in seinem Urteil BGHZ 32, 216 [BGH 25.04.1960 - III ZR 81/59] ausgeführt hat, ist es zwar rechtlich möglich, daß im Rahmen eines Vertrags, der einen dem öffentlichen Recht unterfallenden Sachverhalt betrifft, einer der Vertragspartner, auch eine private Vertragspartei, unbeschadet der öffentlich-rechtlichen Ordnung und ohne Abweichung von der durch sie geregelten Aufgaben- und Lastenverteilung zusätzlich eine Verpflichtung als privat-rechtliche Pflicht übernimmt (weitere Nachweise insbesondere hinsichtlich der Schaffung der Voraussetzungen für Baudispense vgl. BGHZ 56, 365 [BGH 12.07.1971 - III ZR 252/68] ).

  • BGH, 22.12.1953 - V ZR 6/51

    Wohnungsrequisition keine Enteignung

    Auszug aus BGH, 31.01.1972 - III ZR 220/69
    Diesem ist auch die Entscheidung über die Kosten des ersten Rechtszugs vorzubehalten, während über die Kosten der Rechtsmittelzüge bereits jetzt dahin zu entscheiden ist, daß diese Mehrkosten der Klägerin zur Last fallen (BGHZ 11, 43, 58; 12, 52, 70 [BGH 22.12.1953 - V ZR 6/51] /71 und seither ständig).
  • BVerwG, 05.10.1965 - IV C 26.65

    Berücksichtiung des mit dem Voreigentümer geschlossenen Vertrages, zur Einordnung …

    Auszug aus BGH, 31.01.1972 - III ZR 220/69
    Dementsprechend hat der erkennende Senat-in der zuletzt angeführten Entscheidung im Anschluß an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVerwGE 22, 138 für Ansprüche, die auf dem Versprechen einer Geldzuwendung eines Baubewerbers in einem sogenannten Anbauvertrage beruhten, den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten als gegeben erachtet.
  • BGH, 12.10.1971 - VI ZR 87/69

    Rechtsweg für den Anspruch auf Rückzahlung einer Subvention auf dem Gebiet der …

    Auszug aus BGH, 31.01.1972 - III ZR 220/69
    In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, daß der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 12. Oktober 1971 - VI ZR 87/69 (= BGHZ 57, 130 [BGH 21.10.1971 - VI ZR 87/69] ), in dem es um die Rückforderung einer Subvention in Gestalt einer Filmprämie ging, die Unzulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs unterstützend damit begründet hat, das Oberlandesgericht habe den in jenem Falle von ihm angenommenen bürgerlich-rechtlichen Vertrag nicht näher qualifizieren können.
  • BVerwG, 23.04.1969 - IV C 69.67

    Höhe des gemeindlichen Eigenanteils am Erschließungsaufwand

    Auszug aus BGH, 31.01.1972 - III ZR 220/69
    Zu bemerken ist, daß nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs Erschließungsverträge, die zwischen Gemeinden und Wohnungsbaugesellschaften gemäß § 123 des Bundesbaugesetzes geschlossen werden, also Verträge, in denen Gemeinden die Aufgabe der Erschließung - die eine Selbstverwaltungsaufgabe ist und insoweit dem öffentlichen Recht angehört - privaten Vertragspartnern übertragen, als öffentlich-rechtliche Verträge angesehen werden; daran ändert es nichts, wenn die Gemeinde die Erschließung nur teilweise oder unter bestimmten Auflagen und Sonderregelungen in einzelnen Beziehungen überträgt (BVerwGE 32, 37; BGHZ 54, 287).
  • BGH, 05.11.1953 - III ZR 379/51

    Rechtsweg für Requisitionsentschädigung

    Auszug aus BGH, 31.01.1972 - III ZR 220/69
    Diesem ist auch die Entscheidung über die Kosten des ersten Rechtszugs vorzubehalten, während über die Kosten der Rechtsmittelzüge bereits jetzt dahin zu entscheiden ist, daß diese Mehrkosten der Klägerin zur Last fallen (BGHZ 11, 43, 58; 12, 52, 70 [BGH 22.12.1953 - V ZR 6/51] /71 und seither ständig).
  • BGH, 27.03.1961 - III ZR 6/60

    Verträge zur Reichsgaragenordnung

    Auszug aus BGH, 31.01.1972 - III ZR 220/69
    Ob eine Vereinbarung oder Verpflichtungserklärung dem öffentlichen oder dem privaten Recht zuzuordnen ist, entscheidet sich nach dem Gegenstand, den sie regelt, und demgemäß ist Ausgangspunkt der Prüfung die Frage, ob sich das Rechtsgeschäft auf von der gesetzlichen Regelung öffentlichrechtlich oder privat-rechtlich geregelte Sachverhalte bezieht (BGHZ 35, 69, 71) [BGH 27.03.1961 - III ZR 6/60] .
  • BGH, 30.09.1970 - I ZR 132/68

    Rechtsnatur des Erschließungsvertrages

    Auszug aus BGH, 31.01.1972 - III ZR 220/69
    Zu bemerken ist, daß nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs Erschließungsverträge, die zwischen Gemeinden und Wohnungsbaugesellschaften gemäß § 123 des Bundesbaugesetzes geschlossen werden, also Verträge, in denen Gemeinden die Aufgabe der Erschließung - die eine Selbstverwaltungsaufgabe ist und insoweit dem öffentlichen Recht angehört - privaten Vertragspartnern übertragen, als öffentlich-rechtliche Verträge angesehen werden; daran ändert es nichts, wenn die Gemeinde die Erschließung nur teilweise oder unter bestimmten Auflagen und Sonderregelungen in einzelnen Beziehungen überträgt (BVerwGE 32, 37; BGHZ 54, 287).
  • BGH, 14.06.1962 - III ZR 52/61

    Eröffnung des Zivilrechtswegs - Wiederaufbau eines im Krieg zerstörten Gebäudes - …

    Auszug aus BGH, 31.01.1972 - III ZR 220/69
    Öffentlich-rechtlicher Charakter ist ihm insbesondere dann zuzusprechen, wenn es eine von der gesetzlichen Ordnung abweichende Verschiebung öffentlich-rechtlicher Lasten und Pflichten vorsieht (BGHZ 32, 214; Urteil des erkennenden Senats vom 14. Juni 1962 - III ZR 52/61 = WM 1962, 1114).
  • BVerwG, 06.07.1973 - IV C 22.72

    Rechtsweg bei Streitigkeit um einen sog. Folgekostenvertrag

    Sie beziehen sich, soweit dies hier interessiert, "auf von der gesetzlichen Ordnung öffentlich-rechtlich ... geregelte Sachverhalte" (BGH, Urteil vom 25. April 1960-III ZR 81/59 - in BGHZ 32, 214 [216]); ferner BGH, Urteile vom 27. März 1961 - III ZR 6/60 - in BGHZ 35, 69 [71], vom 21. Dezember 1964 - III ZR 70/63 - in DVBl. 1965, 276 [277], vom 12. Juli 1971 - III ZR 252/68 - in BGHZ 56, 365 [368] und vom 31. Januar 1972 - III ZR 220/69 - [NJW 1972, 585 [BGH 31.01.1972 - III ZR 220/69]] und begründen daher ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (vgl. § 41 des Regierungsentwurfs eines Verwaltungsverfahrensgesetzes [Deutscher Bundestag, Drucksache VI/1173]).
  • BGH, 08.11.1973 - VII ZR 246/72

    Fehlender Anspruch auf Ersatz anteiligen Erschließungsaufwands nach Übernahme der …

    Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, daß für die vorliegende Klage der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten offen steht, eine Frage, die in jeder Lage des Verfahrens, auch noch im Revisionsrechtszug, von Amts wegen zu prüfen ist (BGHZ 34, 372; BGH NJW 1972, 585).

    Allerdings sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts Erschließungsverträge nach § 123 Abs. 3 BBauG, wie ihn der Kläger mit der Gemeinde Gruiten geschlossen hat, dem öffentlichen Recht zuzurechnen (BGHZ 54, 287; 58, 386, 388; BGH NJW 1972, 585, 586; BVerwGE 32, 37 = NJW 1969, 2162 Nr. 32 jeweils mit weiteren Nachweisen).

  • BGH, 03.10.1985 - III ZR 60/84

    Rechtsweg für Ansprüche aus culpa in contrahendo im Zusammenhang mit einem …

    Derartige Folgelastenverträge sind als öffentlich-rechtliche Verträge zu qualifizieren (BVerwGE 42, 331, 332; Senatsurteile BGHZ 56, 365, 368 ff; 71, 386, 388, 392 f.; vgl. auch Senatsurteil vom 31. Januar 1972 - III ZR 220/69 = NJW 1972, 585;… Ernst/ Zinkahn/Bielenberg aaO § 127 Rn. 28;… Brügelmann/Förster aaO § 123 Rn. 46;… Battis/Krautzberger/Löhr aaO § 123 Rn. 20).
  • BGH, 05.05.1972 - V ZR 63/70

    Formbedürftigkeit der Übereignung von Grundstücken

    Diese Auffassung entspricht dem Urteil des I. Zivilsenats BGHZ 54, 287 (mit weiteren Nachw.) und dem Urteil des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 31. Januar 1972, III ZR 220/69, NJW 1972, 585, 586 sowie der im Schrifttum herrschenden Ansicht.
  • BGH, 29.09.1972 - V ZR 140/70

    Pflicht zur Übereignung eines Grundstücksstreifens nach der Genehmigung einer …

    Es ist daher zunächst zu prüfen, ob sich die Verpflichtung des Beklagten auf einen durch das öffentliche Recht geregelten Sachverhalt bezieht (BGHZ 32, 214, 216 [BGH 25.04.1960 - III ZR 81/59]; 56, 365, 368 [BGH 12.07.1971 - III ZR 252/68]; BGH NJW 1972, 585).

    Unter diesem Gesichtspunkt ergibt sich vorweg, daß im vorliegenden Fall nicht einer jener Sachverhalte vorliegt, in denen eine Behörde von einem Verbot Befreiung erteilt, falls zuvor durch eine vertragliche Regelung zwischen der öffentlich-rechtlichen Körperschaft und dem Bewerber etwaige Bedenken gegen die Befreiung ausgeräumt werden (vgl. die Rechtsprechung des III. Zivilsenats BGHZ 35, 69, 75 [BGH 27.03.1961 - III ZR 6/60]; 56, 365 [BGH 12.07.1971 - III ZR 252/68]; NJW 1972, 585, und Senatsurteil vom 12. Mai 1972 - V ZR 105/70 -, NJW 1972, 1657).

  • BGH, 01.03.1973 - III ZR 176/69

    Enteignende Wirkung eines Zustimmungsgesetzes zum österreichischen …

    Ob eine Vereinbarung, Verpflichtungserklärung oder Zusage dem öffentlichen oder privaten Recht zuzuordnen ist, entscheidet sich nach dem Gegenstand, auf den sie sich bezieht (BGHZ 35, 69, 71; 32, 214, 215 f; 56, 365, 368, 371; BGH NJW 1972, 585; BGH MDR 1973, 127).
  • BGH, 21.06.1974 - V ZR 180/72
    Geht man aber wie das Berufungsgericht davon aus, es habe ein Anspruch der Eheleute R f l H H P auf die vorgesehene Verrechnung bestanden, so wäre ebenso wie für die Durchsetzung dieses Anspruchs auch für den an seiner Stelle aus dem VertragsVerhältnis abgeleiteten Ausgleichsanspruch in Geld gemäß § 40 Abs. 1 VwGO das Verwaltungsgericht zuständig (vgl. zum Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung BVerwGO DÖV 1974, 133) Dabei wäre nach der neueren Rechtsprechung nicht einmal entscheidend, ob es sich um einen gegenseitigen Vertrag handelt, ob die eine Leistung etwa als Bedingung der anderen anzusehen ist oder ob mit der Leistung der Eheleute R f l H i nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts ein bestimmter, von der Beklagten zu bewirkender Erfolg bezweckt wäre Besteht ein untrennbarer Zusammenhang der vorliegenden Art zwischen der Leistung des Bürgers und dem Verwaltungshandeln der Gemeinde, so genügt eine gegenseitige Abhängigkeit dieser Leistungen (BGHZ 56, 365, 374; BVerwG DVB1 1973, 800, 801; BGH LM GVG § 13 Nr. 124 = NJW 1972, 585).
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