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Rechtsprechung
   BGH, 15.05.1974 - V ZR 178/72   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1974,1949
BGH, 15.05.1974 - V ZR 178/72 (https://dejure.org/1974,1949)
BGH, Entscheidung vom 15.05.1974 - V ZR 178/72 (https://dejure.org/1974,1949)
BGH, Entscheidung vom 15. Mai 1974 - V ZR 178/72 (https://dejure.org/1974,1949)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Streitwert im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich nach den Anträgen des Rechtsmittelklägers, wenn solche innerhalb der Rechtsmittelbegründungsfrist eingereicht werden, andernfalls nach seiner Beschwer - Senkung des Kostenwerts bei Rechtsmittelrücknahme durch Herabsetzung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1974, 1286
  • MDR 1974, 832
  • DB 1974, 2203
 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (6)

  • BGH, 05.02.1973 - III ZR 81/72

    Streitwertfestsetzung für die Revisionsinstanz - Außergerichtlicher Verzicht auf …

    Auszug aus BGH, 15.05.1974 - V ZR 178/72
    Der Bundesgerichtshof hat zwar im Beschluß vom 5. Februar 1973 (III ZR 81/72, LM GKG § 11 Nr. 8) einem derartigen Rechtsmittelantrag und einer entsprechenden Rechtsmittelbeschränkung die streitwertmäßige Beachtlichkeit abgesprochen.
  • BGH, 08.10.1954 - III ZR 34/53

    Beschränkung des Rechtsmittelantrags

    Auszug aus BGH, 15.05.1974 - V ZR 178/72
    Dadurch ist die frühere Rechtsprechung überholt, wonach die Prozeßgebühr nach dem vollen Wert des Beschwerdegegenstands auch dann zu berechnen war, wenn der Rechtsmittelkläger bis zum Ablauf der Begründungsfrist Rechtsmittelanträge in einem gegenüber seiner Beschwer verminderten Umfang stellte, und wonach im Umfang dieses Unterschiedsbetrags lediglich die Prozeßgebühr gemäß dem früheren § 30 GKG um die Hälfte ermäßigt wurde (vgl. BGHZ 1, 205; 15, 39).
  • BGH, 16.02.1951 - III ZR 105/50

    Gerichtskosten bei Rechtsmittelbeschränkung

    Auszug aus BGH, 15.05.1974 - V ZR 178/72
    Dadurch ist die frühere Rechtsprechung überholt, wonach die Prozeßgebühr nach dem vollen Wert des Beschwerdegegenstands auch dann zu berechnen war, wenn der Rechtsmittelkläger bis zum Ablauf der Begründungsfrist Rechtsmittelanträge in einem gegenüber seiner Beschwer verminderten Umfang stellte, und wonach im Umfang dieses Unterschiedsbetrags lediglich die Prozeßgebühr gemäß dem früheren § 30 GKG um die Hälfte ermäßigt wurde (vgl. BGHZ 1, 205; 15, 39).
  • OLG Düsseldorf, 21.04.1960 - 4 U 18/60
    Auszug aus BGH, 15.05.1974 - V ZR 178/72
    Aus diesem Zweck des Änderungsgesetzes von 1957 leitet die ganz überwiegende Meinung in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und im Schrifttum ab, daß es gemäß § 11 Abs. 2 GKG n.F. für die Bemessung des Kostenwerts allein auf die vom Rechtsmittelkläger bis zum Ablauf der Begründungsfrist eingereichten Anträge auch dann ankommt, wenn bei einem zunächst ohne Anträge eingelegten Rechtsmittel aus Kostenersparnisgründen ein hinter der Beschwer zurückbleibender Antrag eingereicht und das Rechtsmittel dann zurückgenommen wird (OLG- Düsseldorf, NJW 1962, 258 unter Aufgabe seiner früheren Auffassung NJW 1960, 1627; OLG Celle, NJW 1964, 359, 360; OLG Hamburg, MDR 1964, 514; OLG Hamm, MDR 1964, 931;… Lauterbach, Kostengesetze 16. Aufl. § 11 GKG Anm. 4;… Hillach/Rohs, Handbuch des Streitwerts in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten 3. Aufl. S. 116; Markl, GKG § 11 Anm. 4; Tschischgale, MDR 1962, 617;… Schneider, Streitwert-ABC 2. Aufl. "Berufung" Anm. 6; anders OLG Nürnberg, KostRspr § 11 GKG Nr. 16).
  • OLG Hamm, 07.08.1964 - 8 U 121/64
    Auszug aus BGH, 15.05.1974 - V ZR 178/72
    Aus diesem Zweck des Änderungsgesetzes von 1957 leitet die ganz überwiegende Meinung in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und im Schrifttum ab, daß es gemäß § 11 Abs. 2 GKG n.F. für die Bemessung des Kostenwerts allein auf die vom Rechtsmittelkläger bis zum Ablauf der Begründungsfrist eingereichten Anträge auch dann ankommt, wenn bei einem zunächst ohne Anträge eingelegten Rechtsmittel aus Kostenersparnisgründen ein hinter der Beschwer zurückbleibender Antrag eingereicht und das Rechtsmittel dann zurückgenommen wird (OLG- Düsseldorf, NJW 1962, 258 unter Aufgabe seiner früheren Auffassung NJW 1960, 1627; OLG Celle, NJW 1964, 359, 360; OLG Hamburg, MDR 1964, 514; OLG Hamm, MDR 1964, 931;… Lauterbach, Kostengesetze 16. Aufl. § 11 GKG Anm. 4;… Hillach/Rohs, Handbuch des Streitwerts in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten 3. Aufl. S. 116; Markl, GKG § 11 Anm. 4; Tschischgale, MDR 1962, 617;… Schneider, Streitwert-ABC 2. Aufl. "Berufung" Anm. 6; anders OLG Nürnberg, KostRspr § 11 GKG Nr. 16).
  • OLG Düsseldorf, 26.10.1961 - 4 U 178/61
    Auszug aus BGH, 15.05.1974 - V ZR 178/72
    Aus diesem Zweck des Änderungsgesetzes von 1957 leitet die ganz überwiegende Meinung in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und im Schrifttum ab, daß es gemäß § 11 Abs. 2 GKG n.F. für die Bemessung des Kostenwerts allein auf die vom Rechtsmittelkläger bis zum Ablauf der Begründungsfrist eingereichten Anträge auch dann ankommt, wenn bei einem zunächst ohne Anträge eingelegten Rechtsmittel aus Kostenersparnisgründen ein hinter der Beschwer zurückbleibender Antrag eingereicht und das Rechtsmittel dann zurückgenommen wird (OLG- Düsseldorf, NJW 1962, 258 unter Aufgabe seiner früheren Auffassung NJW 1960, 1627; OLG Celle, NJW 1964, 359, 360; OLG Hamburg, MDR 1964, 514; OLG Hamm, MDR 1964, 931;… Lauterbach, Kostengesetze 16. Aufl. § 11 GKG Anm. 4;… Hillach/Rohs, Handbuch des Streitwerts in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten 3. Aufl. S. 116; Markl, GKG § 11 Anm. 4; Tschischgale, MDR 1962, 617;… Schneider, Streitwert-ABC 2. Aufl. "Berufung" Anm. 6; anders OLG Nürnberg, KostRspr § 11 GKG Nr. 16).
  • OLG Rostock, 11.06.2009 - 3 U 213/08

    Werkvertrag: Verpflichtung des Unternehmers zur Leistung von Aufwendungsersatz

    Entscheidend für den Streitwert der Berufung und die diesem folgende Kostenquotelung für die zweite Instanz sind die während der Begründungsfrist gestellten Berufungsanträge (BGH, Beschl. v. 15.05.1974, V ZR 178/72, NJW 1974, 1286).
  • BGH, 14.02.1978 - GSZ 1/77

    Streitwertberechnung bei eingeschränktem Rechtsmittelantrag

    Diese Praxis hat auch der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes gebilligt (Beschl. v. 15.5.74 - V ZR 178/72, LM GKG § 11 Nr. 9).
  • OLG Köln, 07.01.2011 - 19 U 104/10

    Bestimmung des Streitwerts für das Berufungsverfahren

    Der Streitwert bemisst sich grundsätzlich auch dann nur nach den Anträgen des Rechtsmittelklägers, wenn sie hinter seiner Beschwer zurückbleiben (BGH, Großer Senat für Zivilsachen…, Beschluss vom 14.02.1978 - GSZ 1/77 - zitiert nach juris, Rz. 21; Beschluss vom 15.05.1974 - V ZR 178/72 -, zitiert nach juris).

    Dies stellt für sich genommen noch keinen Missbrauch, für dessen Annahme keine weitergehenden Anknüpfungspunkte vorliegen, dar (vgl. BGH, Beschluss vom 15.05.1974 - V ZR 178/72 - zitiert nach juris, Rz. 3, 6).

  • OLG Köln, 20.08.2007 - 17 W 88/07

    Streitwert bei Berufungseinlegung ohne bestimmten Antrag und Beschränkung erst …

    Nur dann, wenn die Berufung zunächst ohne Anträge eingelegt wird und es der Rechtsmittelführer innerhalb der Berufungsbegründungsfrist unterlässt, einen bestimmten Antrag zu formulieren, ist dem Kostenansatz die Beschwer zu Grunde zu legen und nicht der niedrigere Streitwert, der sich aufgrund einer Beschränkung des Rechtsmittelbegehrens ergibt (BGH NJW 1974, 1286; OLG Köln JMBlNRW 1967, 132; OLG München MDR 1974, 590; OLG Hamburg MDR 1974, 942;… Meyer, GKG, 8. Auflage, § 47 Rn. 2, 5;… Hartmann, KostG, 37. Auflage, § 47 GKG Rn. 3 ff., jeweils m.w.N.).
  • BGH, 11.07.1974 - III ZR 8/74

    Streitwertfestsetzung für die Revisionsinstanz - Voraussetzungen für die …

    Dies gilt selbst dann, wenn der Rechtsmittelkläger schon bei der Beschränkung des Rechtsmittels beabsichtigt hat, das Rechtsmittel alsbald zurückzunehmen und wenn der Streitwert durch die Beschränkung des Rechtsmittels unter die Rechtsmittelsumme sinkt (vgl. Beschluß des V. Zivilsenats vom 15. Mai 1974 - V ZR 178/72).
  • BGH, 11.11.1977 - II ZR 174/76

    Berücksichtigung eines eingeschränkten Revisionsantrags bei der …

    Er hat ausgeführt (vgl. Beschl. v. 15.05.74 - V ZR 178/72, LM GKG § 11 Nr. 9), die Senkung des Kostenwertes gegenüber dem Beschwerdewert trete ohne Rücksicht darauf ein, was der Rechtsmittelkläger mit seiner Antragstellung bezwecke.
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