Rechtsprechung
| BayObLG, 28.10.1976 - RReg. 2 St 167/76 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
StGB §§ 40, 53, 54, 55
Bildung einer Gesamtstrafe aus mehreren Geldstrafen mit verschieden hohen Tagessätzen
Papierfundstellen
- NJW 1977, 1697
- NJW 1977, 2322 (Ls.)
- JR 1977, 335
- BayObLGSt 1976, 124
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 27.03.1979 - 1 StR 503/78
Verurteilung wegen Körperverletzung - Rüge einer fehlerhaften Bildung einer …
Das gilt nicht nur für eine einzelne Geldstrafe oder eine Gesamtstrafe bei gleichzeitiger Aburteilung mehrerer Taten, sondern auch für die gemäß § 55 StGB nachträglich zu bildende Gesamtstrafe (…BGH a.a.O. und Beschluß vom 8. Oktober 1976 - 2 StR 291/76; BayObLGSt 1976, 124, 125; OLG Karlsruhe Die Justiz 1978, 144;… Preisendanz, StGB 30. Aufl. § 55 Anm. 4 b; Grebing JZ 1976, 751; Roos NJW 1976, 1483; Meyer NJW 1977, 2322). - OLG Hamm, 02.03.2010 - 2 RVs 5/10 Ein Gesamtstrafenausspruch, der den Täter im Ergebnis besser stellt, als wenn er lediglich zu der verwirkten höchsten Strafe verurteilt worden wäre, scheidet daher bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung ebenso aus, wie bei der originären Gesamtstrafenbildung ( BayObLG, NJW 1977, 1697).
§ 40 Abs. 2 StGB ist auch auf die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe anwendbar, da es sich dabei um einen selbständigen Strafzumessungsakt handelt ( BayObLG, NJW 1977, 1697;… vgl. BGHSt 7, 180 = Urteil vom 16. Dezember 1954 - 3 StR 189/54 -, zitiert nach juris Rn. 17).
Ließe man mit der teilweise vertretenen Gegenmeinung (Roos, NJW 1976, 1483, 1485; Meyer, NJW 1977, 2322, 2323) eine Unterschreitung der Einsatzstrafe in der Endsumme zu, weil man § 40 Abs. 2 StGB den Vorrang einräumt, so wäre dies eine ungerechtfertigte Besserstellung des Angeklagten.
- BGH, 22.02.1978 - 3 StR 10/78
Strafbarkeit wegen einer Verunglimpfung des Staates - Anforderungen an die …
Dagegen legt die in der Rechtsprechung herrschende Meinung entscheidendes Gewicht auf § 54 Abs. 1 Satz 1 StGB, wonach die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe gebildet wird, wobei als Erhöhung nur eine Überschreitung des Produkts aus Tagessatz-Zahl und Tagessatz-Höhe verstanden wird (BayObLG NJW 1977, 1697; HansOLG Hamburg MDR 1976, 419; OLG Oldenburg MDR 1978, 70; OLG Karlsruhe, Urteil vom 8. September 1977 - 2 Ss 105/77).
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