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| OLG Frankfurt, 26.11.1976 - 2 Ws 143/76, 2 Ws 144/76 |
Zitiervorschläge
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 26.11.1976 - 2 Ws 143/76, 2 Ws 144/76 (https://dejure.org/1976,1898)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 26. November 1976 - 2 Ws 143/76, 2 Ws 144/76 (https://dejure.org/1976,1898)
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1977, 913
Wird zitiert von ... (6)
- BVerfG, 25.02.2009 - 2 BvR 2542/08
Verfassungsbeschwerde gegen eine Kostenauferlegung nach § 145 Abs. 4 …
Es wird jedoch auch vertreten, § 145 Abs. 4 StPO erfasse alle Fälle pflichtwidrigen Verhaltens, in denen eine Aussetzung erforderlich wird, da das Kostenrecht der Strafprozessordnung von dem Grundgedanken bestimmt sei, dass jeder Verfahrensbeteiligte die Mehrkosten selbst zu tragen habe, die er in vorwerfbarer Weise verursache (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. November 1976 - 2 Ws 143 und 144/76 -, NJW 1977, S. 913; OLG Hamburg, Beschluss vom 19. Oktober 1981. - OLG Bremen, 24.09.2018 - 1 Ws 59/18
Kein wichtiger Grund zur Abberufung des Pflichtverteidigers bei bloßen …
Im Hinblick auf die Vertretung weiterer Angeklagte durch Rechtsanwälte der Kanzlei C & Partner im vorliegenden Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: Sollte es durch einen sich im Verlauf des Strafverfahrens entsprechend manifestierenden Interessenkonflikt der von Verteidigern der Kanzlei C & Partner vertretenen Angeklagten untereinander zu einer Aussetzung der Hauptverhandlung oder einer erfolgreichen Revisionsrüge kommen, dürfte das Landgericht gehalten sein zu prüfen, ob den Verteidigern die dadurch entstandenen Kosten entsprechend § 145 Abs. 4 StPO auferlegt werden können (zur entsprechenden Anwendung des § 145 Abs. 4 StPO in Fällen schuldhaft verursachter Verfahrensaussetzungen außerhalb der in § 145 Abs. 1 StPO geregelten Konstellationen siehe OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.1.1976 - 2 Ws 143/76, juris Rn. 39, NJW 1977, 913; Hans. OLG Hamburg, Beschluss vom 19.10.1981 - 1 Ws 358/81, 1 Ws 263/81, juris Ls, MDR 1982, 165). - OLG Köln, 22.08.2000 - 2 Ws 405/00
Kostentragung durch Pflichtverteidiger - Voraussetzungen - sonstiges …
Soweit - ohne nähere Begründung zum Zweck des § 145 Abs. 4 StPO und seine Einbindung in den sonstigen Zusammenhang dieser Vorschrift - zum Ausbleiben eines Verteidigers vereinzelt eine gegenteilige Ansicht vertreten wird, nach der jedes prozessordnungs- oder pflichtwidrige Verteidigerverhalten die Kostenfolge des § 145 Abs. 4 StPO nach sich zieht (OLG Frankfurt NJW 77, 913; OLG Hamburg NStZ 82, 171 = Anw.Bl. 82, 161 mit Abl. Anm. Chimnitz), ist dem nicht zu folgen.
- OLG Nürnberg, 12.08.1998 - Ws 817/98
Kostentragungspflicht bei der Aussetzung eines Verfahrens; …
Soweit unter Hinweis auf Kostentragungspflichten bei Zeugen, Sachverständigen und Schöffen in den §§ 51, 70, 77 StPO sowie § 56 Abs. 1 GVG für eine erweiternde Auslegung des § 145 Abs. 4 StPO plädiert wird (z.B. OLG Frankfurt, NJW 77, 913), wird verkannt, daß die vorgenannten Vorschriften Verhaltensweisen voraussetzen, wie sie gerade in § 145 Abs. 1 StPO genannt werden (siehe OLG Bamberg, StV 89, 471). - KG, 15.12.1999 - 4 Ws 257/99 Demzufolge wird die Auffassung vertreten, daß es sich bei § 145 Abs. 4 StPO nicht um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift handele; vielmehr erfasse sie alle Fälle pflichtwidrigen Verhaltens, das die Aussetzung veranlaßt hat (so OLG Frankfurt NJW 1977, 913; im Ergebnis ebenso: KG JR 1972, 206; OLG Hamburg NStZ 1982, 171).
- OLG Bamberg, 27.10.1988 - Ws 51 3/88 Auch mit der Argumentation des OLG Frankfurt/M. (NJW 1977, 913) läßt sich die entsprechende Anwendbarkeit nicht begründen.
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