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Weitere Entscheidung unten: BGH, 08.02.1978

Rechtsprechung
   BGH, 01.02.1978 - IV ARZ 8/78   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1978,2874
BGH, 01.02.1978 - IV ARZ 8/78 (https://dejure.org/1978,2874)
BGH, Entscheidung vom 01.02.1978 - IV ARZ 8/78 (https://dejure.org/1978,2874)
BGH, Entscheidung vom 01. Februar 1978 - IV ARZ 8/78 (https://dejure.org/1978,2874)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Bestimmung des zuständigen Gerichts - Negativer Kompetenzkonflikt der Familiengerichte - Anforderungen an die Ermittlung des gewöhnlichen Aufenthaltes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1978, 887
  • MDR 1978, 478
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • OLG München, 18.02.2015 - 34 AR 15/15

    Sachliche Gerichtszuständigkeit bei energiewirtschaftlichen Rechtsstreitigkeiten

    Denn das Amtsgericht Eggenfelden hatte die Frage der örtlichen Zuständigkeit ersichtlich nicht behandelt und mit der Verweisung auch nicht bindend entscheiden wollen (vgl. BGH NJW 1978, 887; BayObLG NJW-RR 1996, 956;… Zöller/Greger § 281 Rn. 16a).
  • BGH, 28.06.1978 - IV ARZ 51/78

    Formlose Rüge der Sache und Ablehnung der Übernahme durch ein Gericht nach …

    Da der Verweisungsbeschluß des Landgerichts Köln hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit nicht bindend war, war das Familiengericht Bergheim an sich nicht gehindert, die Sache wegen örtlicher Unzuständigkeit an ein anderes Familiengericht zu verweisen (BGH NJW 1978, 887 - FamRZ 1978, 328 - MDR 1978, 478; Senatsbeschluß vom 10. Mai 1978 - IV ARZ 22/78).

    Für die örtliche Zuständigkeit sind die Verhältnisse zur Zeit der Rechtshängigkeit der Sache maßgebend (BGH NJW 1978, 887 - FamRZ 1978, 328 = MDR 1978, 478; Senatsbeschluß vom 10. Mai 1978 - IV ARZ 38/78).

  • BGH, 10.05.1978 - IV ARZ 22/78

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses - Voraussetzungen der örtlichen …

    Der Beschluß des Landgerichts Saarbrücken vom 14. November 1977, durch den die Ehescheidungssache an das Amtsgericht - Familiengericht - Neunkirchen abgegeben worden ist, stand zwar der Befugnis dieses Gerichts nicht entgegen, die Sache wegen örtlicher Unzuständigkeit an ein anderes Familiengericht zu verweisen (BGH NJW 1978, 887; Senatsbeschlüsse vom 22. Februar 1978 - IV ARZ 19/78 - und vom 22. März 1978 - IV ARZ 23/78).

    Das Familiengericht Neunkirchen ist örtlich ausschließlich zuständig, weil es insoweit auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Scheidungssache ankommt (BGH NJW 1978, 887) und die Parteien zur Zeit der Erhebung der Scheidungsklage im Bezirk des Amtsgerichts Neunkirchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten (§ 606 Abs. 1 ZPO a.F.).

  • BGH, 28.06.1978 - IV ARZ 42/78

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses - Örtliche Zuständigkeit eines …

    Der Verweisungsbeschluß des Landgerichts Mannheim war, soweit die örtliche Zuständigkeit in Frage steht, für das Amtsgericht - Familiengericht - Weinheim nicht bindend (vgl. Senatsbeschluß vom 1. Februar 1978 - IV ARZ 8/78).

    Da die Parteien im Zeitpunkt der Erhebung der Scheidungsklage ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk des Amtsgerichts Weinheim hatten (§ 606 Abs. 1 ZPO a.F. ), war das Familiengericht Weinheim allerdings örtlich ausschließlich zuständig; darauf, daß die Antragsgegnerin später und vor dem 1. Juli 1977 mit den ehelichen Kindern in den Bezirk des Amtsgerichts Hanau verzog (§ 606 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F. ), kommt es nicht an (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 1978 - IV ARZ 8/78 - und vom 22. Februar 1978 - IV ARZ 19/78 -).

  • BGH, 30.08.1978 - IV ARZ 49/78

    Abgrenzung zwischen Verweisungsbeschluss nach § 281 ZPO (Zivilprozessordnung) und …

    Zwar schließt ein Verweisungsbeschluß nach Art. 12 Nr. 7 a EheRG nicht aus, daß das Familiengericht aufgrund eines Antrags nach § 281 ZPO und nach Anhörung beider Parteien sich für örtlich unzuständig erklärt und das Seheidungsverfahren an ein anderes Familiengericht verweist (vgl. den zur Veröffentlichung bestimmten Senatsbeschluß vom 8. Februar 1978 - IV ARZ 8/78 -).
  • BGH, 10.05.1978 - IV ARZ 38/78

    Entscheidung des Bundesgerichtshofs bei Zuständigkeitsstreit zwischen zwei …

    Maßgebend sind für die örtliche Zuständigkeit nicht die Verhältnisse zum Zeitpunkt des 1. Juli 1977, sondern, wie das Familiengericht Hamburg zutreffend ausgeführt hat, diejenigen, die zur Zeit der Rechtshängigkeit der Sache (Zustellung der Scheidungsklage) bestanden haben (Beschluß des erkennenden Senats vom 1. Februar 1978 - IV ARZ 8/78, NJW 1978, 887).
  • BGH, 22.02.1978 - IV ARZ 19/78

    Streit zweier Familiengerichte um die örtliche Zuständigkeit - Maßgeblichkeit der …

    Wie der Senat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß vom 8. Februar 1978 - IV ARZ 8/78 - entschieden hat, ist durch den Beschluß des Landgerichts Mönchengladbach eine Bindung des von dem Landgericht als zuständig angesehenen Amtsgerichts Mönchengladbach nicht eingetreten.
  • BGH, 22.03.1978 - IV ARZ 23/78

    Anforderungen an die örtliche Zuständigkeit eines Familiengerichts - …

    Die Abgabe der Scheidungssache vom Landgericht Freiburg an das Amtsgericht - Familiengericht - Freiburg nach Art. 12 Nr. 7 a Abs. 2 des 1. EheRG stellte keine das Familiengericht hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit bindende Verweisung nach § 281 ZPO dar (vgl. den zur Veröffentlichung vorgesehenen Senatsbeschluß vom 8. Februar 1978 - IV ARZ 8/78).
  • BGH, 28.06.1978 - IV ARZ 54/78

    Örtliche Zuständigkeit eines Gerichts im anhängigen Ehescheidungsverfahren

    Die Abgabe der Scheidungssache vom Landgericht an das Familiengericht Göttingen nach Art. 12 Nr. 7 Buchst. a Abs. 2 des 1. EheRG hatte keine bindende Wirkung hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit (Senatsbeschluß v. 1. Februar 1978 - IV ARZ 8/78, NJW 1978, 887 - FamRZ 1978, 328).
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Rechtsprechung
   BGH, 08.02.1978 - IV ZB 73/77   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1978,2956
BGH, 08.02.1978 - IV ZB 73/77 (https://dejure.org/1978,2956)
BGH, Entscheidung vom 08.02.1978 - IV ZB 73/77 (https://dejure.org/1978,2956)
BGH, Entscheidung vom 08. Februar 1978 - IV ZB 73/77 (https://dejure.org/1978,2956)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beschwer als Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels - Ausspruch der Scheidung auf Grund des am 1.7.1977 in Kraft getretenen neuen Scheidungsrechts - Scheidungsfolgen nach dem neuen Scheidungsrecht - Formelle Beschwer als Voraussetzung für die Zulässigkeit ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1978, 887
  • MDR 1978, 476
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (4)

  • BGH, 20.03.1963 - IV ZR 147/62

    Restitutionsklage. Beschwer in Ehesachen

    Auszug aus BGH, 08.02.1978 - IV ZB 73/77
    Weder will die Klägerin von ihrem Scheidungsverlangen Abstand nehmen (Ausnahmefall nach RGZ 100, 208, 209; 115, 374, 375; BGHZ 24, 369, 370 f) noch beruft sie sich auf ihr günstige, in der Vergangenheit liegende Tatsachen, die sie ohne ihr Verschulden im ersten Rechtszug nicht habe geltend machen können (Ausnahmefall nach BGHZ 39, 179, 182 und Entscheidung des erkennenden Senats in NJV 1972, 1710 = FamRZ 1972, 497).
  • BGH, 06.06.1957 - IV ZB 102/57

    Beschwer bei Scheidungsurteil

    Auszug aus BGH, 08.02.1978 - IV ZB 73/77
    Weder will die Klägerin von ihrem Scheidungsverlangen Abstand nehmen (Ausnahmefall nach RGZ 100, 208, 209; 115, 374, 375; BGHZ 24, 369, 370 f) noch beruft sie sich auf ihr günstige, in der Vergangenheit liegende Tatsachen, die sie ohne ihr Verschulden im ersten Rechtszug nicht habe geltend machen können (Ausnahmefall nach BGHZ 39, 179, 182 und Entscheidung des erkennenden Senats in NJV 1972, 1710 = FamRZ 1972, 497).
  • RG, 06.01.1927 - VII 7/26

    Verzicht auf den Scheidungsanspruch.

    Auszug aus BGH, 08.02.1978 - IV ZB 73/77
    Weder will die Klägerin von ihrem Scheidungsverlangen Abstand nehmen (Ausnahmefall nach RGZ 100, 208, 209; 115, 374, 375; BGHZ 24, 369, 370 f) noch beruft sie sich auf ihr günstige, in der Vergangenheit liegende Tatsachen, die sie ohne ihr Verschulden im ersten Rechtszug nicht habe geltend machen können (Ausnahmefall nach BGHZ 39, 179, 182 und Entscheidung des erkennenden Senats in NJV 1972, 1710 = FamRZ 1972, 497).
  • RG, 12.11.1920 - VII 232/20

    Klageänderung in der Berufungsinstanz auf das Begehren einer Scheidung

    Auszug aus BGH, 08.02.1978 - IV ZB 73/77
    Weder will die Klägerin von ihrem Scheidungsverlangen Abstand nehmen (Ausnahmefall nach RGZ 100, 208, 209; 115, 374, 375; BGHZ 24, 369, 370 f) noch beruft sie sich auf ihr günstige, in der Vergangenheit liegende Tatsachen, die sie ohne ihr Verschulden im ersten Rechtszug nicht habe geltend machen können (Ausnahmefall nach BGHZ 39, 179, 182 und Entscheidung des erkennenden Senats in NJV 1972, 1710 = FamRZ 1972, 497).
  • BGH, 14.06.1978 - IV ZR 164/77

    Getrenntleben innerhalb der ehelichen Wohnung

    Das Erfordernis, es müsse eine "vollkommene tatsächliche Trennung" vorliegen (BGH LM EheG § 48 Abs. 1 Nr. 14 = FamRZ 1969, 80; OLG Frankfurt FamRZ 1978, 328, 329), kann daher für die Fälle, in denen die Ehegatten (noch) in derselben Wohnung leben, nicht wortwörtlich genommen werden, da bei einem Wohnen in ein und derselben Wohnung zumindest die gemeinsame Benutzung einzelner Räume (Flur, Küche, Toilette, Bad) und eine gelegentliche Absprache über deren Benutzung nicht auszuschließen ist.
  • BGH, 30.03.1983 - IVb ZR 19/82

    Einordnung von Streitigkeiten über eine durch Ehe oder Verwandtschaft begründete …

    Ausnahmen von diesem Grundsatz hat die Rechtsprechung im Interesse einer Aufrechterhaltung der Ehe jedoch zugelassen, wenn das Rechtsmittel eingelegt wird, um von dem Scheidungsverlangen Abstand zu nehmen und den Fortbestand der Ehe zu erreichen (vgl. BGHZ 24, 369, 370 f.; Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 8. Februar 1978 - IV ZB 73/77 - FamRZ 1978, 328 m.w.N.).
  • BGH, 15.11.1978 - IV ZR 197/77

    Zulässigkeit einer Berufung gegen ein nach altem Recht ergangenes …

    Dem steht der Beschluß des erkennenden Senats vom 8. Februar 1978 (NJW 1978, 887 = FamRZ 1978, 328 = MDR 1978, 476) nicht entgegen.
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