Webinar: Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten am Mi. den 14. Oktober 2026 11:30 Uhr Unverbindlich anmelden
×

Rechtsprechung
   BGH, 25.09.1978 - IV ZB 10/78   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1978,900
BGH, 25.09.1978 - IV ZB 10/78 (https://dejure.org/1978,900)
BGH, Entscheidung vom 25.09.1978 - IV ZB 10/78 (https://dejure.org/1978,900)
BGH, Entscheidung vom 25. September 1978 - IV ZB 10/78 (https://dejure.org/1978,900)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1978,900) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anwendung des deutschen Rechts durch einen Ausländer hinsichtlich der Bildung des Ehenamens bei Ehe mit einer Deutschen - Zur Beurteilung des Erwerbs des Ehenamens einer gemischt-nationalen Ehe nach gemeinsamem Heimatrecht der Eheleute - Fehlende Namensbestimmung im ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 72, 163
  • NJW 1979, 489
  • MDR 1979, 123
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (30)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 12.05.1971 - IV ZB 52/70

    Ehename der Frau

    Auszug aus BGH, 25.09.1978 - IV ZB 10/78
    Die Wahl ist in der Abgabe einer Erklärung nach § 1355 Abs. 2 Satz 1 BGB zu sehen (Ergänzung zu BGHZ 56, 193).

    Zutreffend ist es der Ansicht, daß sich die Vorlegung nicht zufolge der Entscheidung des Bundesgerichtshofes BGHZ 56, 193 erübrigt, da es sich in dieser Entscheidung um den Ehenamen der ausländischen Frau eines Deutschen gehandelt habe.

    Auszugehen ist von der Entscheidung des Bundesgerichtshofes über den Ehenamen der Frau vom 12. Mai 1971 (BGHZ 56, 193 = FamRZ 1971, 426 - NJW 1971, 1516).

    Dieses Namenswahlrecht gilt auch für Ehen, in denen nur ein Ehegatte die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, soweit deutsche Sachnormen zur Anwendung kommen, und zwar sowohl dann, wenn deutsches Recht deshalb anzuwenden ist, weil das Personalstatut der deutschen Frau auf dieses Recht verweist, als auch dann, wenn die Frau eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, die Ehegatten aber ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die Frau von ihrem ihr nach BGHZ 56, 193 zustehenden Wahlrecht zugunsten des Rechts des Aufenthaltsstaates Gebrauch macht.

    Das Recht, eine im Staate des gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten geltende Ehenamensbestimmung zu treffen, ist einer ausländischen Ehefrau in der Entscheidung BGHZ 56, 193 dadurch gewährt worden, daß sie für befugt erklärt worden ist, den im Aufenthaltsstaat geltenden Ehenamen anzunehmen.

    Der Fall, der der Entscheidung BGHZ 56, 193 zugrunde lag, gab jedenfalls keinen Anlaß, sich mit einem Namenswahlrecht des Ehemannes zu befassen.

    Mit dieser dem Standesbeamten gegenüber abzugebenden Erklärung ist auch dem in der Entscheidung BGHZ 56, 193, 204 aufgestellten Formerfordernis Rechnung getragen.

  • BVerfG, 31.05.1978 - 1 BvR 683/77

    Familiennamen

    Auszug aus BGH, 25.09.1978 - IV ZB 10/78
    Diese Regelung hat der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 1355 BGB aber gerade zwecks Gewährung einer Wahlmöglichkeit aufgehoben, was nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Mai 1978 - 1 BvR 683/77 - (FamRZ 1978, 667) auch für Altehen zu gelten hat.
  • OLG Hamm, 11.12.1980 - 15 W 175/80

    Berichtigung eines Heiratsbucheintrages; Wahlmöglichkeit eines Familiennamens

    Daran ist, wie der Bundesgerichtshof in der in StAZ 1979, 63 f. = BGHZ 72, 163 abgedruckten Entscheidung nochmals bestätigt hat, festzuhalten.

    Hierbei ist die deutsche Staatsangehörigkeit der Beteiligten zu 2) im Zeitpunkt der Eheschließung zugrundezulegen (BGHZ 72, 163, 165; Senatsbeschluß vom 24. November 1977 - 15 W 159/77 - StAZ 1979, 1478).

    Immerhin entspricht die Führung des gemeinsamen Familiennamens in der Ehe deutschem Recht und deutscher Sitte (…BGH a.a.O. S. 200 m.w.N.): hieran hat sich durch das am 1. Juli 1976 in Kraft gesetzte, neue Ehenamensrecht (Art. 12 Nr. 13 b i.V.m. Art. 1 Nr. 2 des 1. EheRG) nichts geändert (BGHZ 72, 163 ff).

    Rn. 16 Der BGH hat nun in der genannten Entscheidung (BGHZ 72, 163, 167) ausgesprochen, daß die subsidiäre Regelung des § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB in solchen Fällen nicht ohne weiteres gelte, wenn das Heimatrecht des Ehemannes für ihn eine derartige Namensbestimmung nicht vorsehe.

    Rn. 17 Da die Eheleute vorliegend keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, kam ein Wahlrecht nach § 1355 Abs. 2 Satz 1 BGB hinsichtlich des gemeinsamen Ehenamens nicht in Betracht (BGHZ 72, 163 ff;… Palandt/Heldrich, 40. Aufl., EGBGB Art. 14 Anm. 4 c;… Böhmer, Festschrift für Ferid, 1978, S. 103).

    Soweit der BGH (BGHZ 72, 163, 167) ausgesprochen hat, die Anwendung der Vorschrift des § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB n.F. habe auch für Ausländerehen zur Voraussetzung, daß die Eheleute rechtlich in der Lage seien, eine Namensbestimmung zu treffen, vermag sich der Senat dieser Auffassung nicht anzuschließen, falls sie - wofür die Erläuterung von Buchholz beim Abdruck der Entscheidung im BGH LM Art. 7 EGBGB Nr. 45 spricht - tatsächlich besagen soll, daß in Fällen der vorliegenden Art jeder Ehegatte seinen bis dahin geführten Namen in der Ehe weiter behält.

    Rn. 20 Die vom BGH (BGHZ 72, 163 ff.) geäußerten Bedenken, daß durch die hier vertretene Auffassung, die der vom BGH (…a.a.O.) kritisierten Ansicht Böhmers (…a.a.O.) entspricht, die vom Gesetzgeber durch die Neuregelung des Namensrechts gewährte Wahlmöglichkeit unterlaufen werde, erweisen sich dann nicht als durchgreifend, wenn eine solche Wahlmöglichkeit aus rechtlichen Gründen gar nicht besteht.

    Rn. 21 Mit dieser Auffassung weicht der Senat auch nicht von den Entscheidungen des OLG Frankfurt vom 10. Juli 1980 - 20 W 329/80 - und des OLG Köln (StAZ 1980, 92) ab, welche sich wie der BGH (BGHZ 72, 163 ff.) mit Fallgestaltungen befassen, bei denen die Wahlmöglichkeit nach § 1355 Abs. 2 Satz 1 BGB bestand, die Geltung des § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB bei Nichtbestehen der Wahlmöglichkeit mithin nicht entscheidungserheblich war.

  • OLG Hamm, 26.11.1982 - 15 W 24/81

    Anwendung deutschen Namensrechts; Antrag auf Berichtigung des …

    Aus den Gründen der Entscheidung ergibt sich, daß das Amtsgericht weder § 1355 Abs. 2 S. 1 BGB für anwendbar gehalten hat, noch Absatz 2 Satz 2 dieser Vorschrift: Absatz 2 Satz 1 deshalb nicht, weil sich der Beteiligte zu 2) als spanischer Staatsangehöriger der Anwendung deutschen Ehenamensrechts nicht unterstellt habe, und Absatz 2 Satz 2 nicht, weil diese Bestimmung nach dem Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 25. September 1978 (BGHZ 72, 163 = FamRZ 1978, 879 = BGHF 1, 164) voraussetze, daß beide Ehepartner nach ihrem Heimatrecht die Möglichkeit der Namenswahl hätten, was hier nicht der Fall sei.

    Daß er für die Anwendung deutschen Namensrechts habe optieren, und sich damit das Namensbestimmungsrecht habe verschaffen können (was er abgelehnt habe), genüge nicht, um im Sinne der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 25. September 1978 (BGHZ 72, 163 = BGHF 1, 164) die Vorschrift des § 1355 Abs. 2 S. 2 BGB anwendbar zu machen.

    2) Es kann ferner in der Unterschrift eines Ehegatten unter der Eintragung des Standesbeamten in dem Heiratsbuch über den von den Ehegatten zu führenden (gemeinsamen) Ehenamen konkludent eine neue, von einer vorhergehenden abweichende und sie damit widerrufende kollisionsrechtliche Wahl des anwendbaren Familiennamensrechts liegen, wenn man den Ausführungen des Bundesgerichtshofes in seinem Beschluß vom 25. September 1978 (BGHZ 72, 163, 168 f = BGHF 1, 164) folgt, wie es offenbar das Amtsgericht getan hat, allerdings nur in materiell-, nicht in kollisionsrechtlicher Hinsicht.

    Dafür, daß kollisionsrechtlich für die Frage der Namensführung in einer Ehe, in der ein Ehegatte die deutsche Staatsangehörigkeit hat, vorrangig von dem Personalstatut, und nicht von dem Ehewirkungsstatut auszugehen ist, hat sich der Senat im Anschluß an die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 12. Mai 1971 (BGHZ 56, 193 = FamRZ 1971, 426) und vom 25. September 1978 (BGHZ 72, 163 = BGHF 1, 164) schon in seinem oben zitierten Beschluß vom 11. Dezember 1980 ausgesprochen; an dieser Auffassung hält er fest.

  • BGH, 17.02.1993 - XII ZB 134/92

    Namensführung deutscher Volkszugehöriger nach deutschem internationalem …

    Allerdings waren Eheleute verschiedener Staatsangehörigkeit befugt, den im Aufenthaltsstaat geltenden Ehenamen anzunehmen (BGHZ 56, 193, 204 [BGH 12.05.1971 - Iv ZB 52/70]; 72, 163, 167;… vgl. auch Palandt/ Heldrich, BGB 44. Aufl. Art. 14 EGBGB Anm. 4 c).
  • OLG Hamburg, 02.05.1983 - 2 W 9/83
    Eine solche Erklärung - im folgenden: namensrechtliche Option (BGH NJW 1979, 489, 490 = BGHF 1, 164) - hat die Beteiligte zu 2) bei der Eheschließung nicht abgegeben, wie die Vorinstanzen aufgrund der angeführten standesamtlichen Urkunden rechtsfehlerfrei festgestellt haben.

    Der Geburtsname des Beteiligten zu 1) wurde nicht gemäß § 1355 Abs. 1 und 2 S. 2 BGB gemeinsamer Familienname (Ehename), weil diese Erstreckung des Geburtsnamens des Ehemannes auf die Ehefrau voraussetzte, daß deutsches Ehenamensrecht für beide Eheleute galt; das war mangels entsprechender Option der Beteiligten zu 2) gerade nicht der Fall (vgl. die - nicht die Entscheidung tragenden - Ausführungen in BGH NJW 1979, 489, 490 = BGHF 1, 164 = LM Art. 7 EGBGB Nr. 45 mit Anm. Buchholz).

    Den Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLGZ 1981, 188) und der Oberlandesgerichte Frankfurt (StAZ 1980, 236), Hamm (OLGZ 1981, 183), Celle (StAZ 1981, 294) sowie des Kammergerichts (OLGZ 1982, 170 mit Anm. Henrich, IPRax 1982, 118), die - teils in ausdrücklicher Abweichung von der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 25. September 1978 (NJW 1979, 489 = BGHF 1, 164) - bei Beteiligung von Ehefrauen deutscher Staatsangehörigkeit und Ehemännern ausländischer Staatsangehörigkeit § 1355 Abs. 2 S. 2 BGB weitergehend eingreifen lassen wollen, kann jedenfalls für die vorliegende abweichende Fallgestaltung - die Beteiligte zu 2) hat eine der Rechtsfolge von § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB entgegenstehende Erklärung zugunsten der Beibehaltung des bisherigen Namens ausdrücklich abgegeben - nicht gefolgt werden (…vgl. zu den angeführten Entscheidungen von Oberlandesgerichten zustimmend Palandt/Heldrich, BGB 42. Aufl. Art. 14 EGBGB Anm. 4 b bb; teilweise kritisch Hepting, StAZ 1980, 325; Nied, StAZ 1981, 61; Sturm, IPRax 1982, 41; Beitzke, StAZ 1983, 1, 3 ff;… gegen die Anwendung von § 1355 Abs. 2 S. 2 BGB für den Fall einer Willensäußerung der deutschen Frau dazu, ob sie den Mannesnamen führen will, Birk, MünchKomm, BGB Rdn. 36 nach Art. 7 EGBGB).

    Diese aus den Bestimmungen von § 1355 Abs. 2 BGB und § 13a Abs. 2 EheG zusammengesetzte Regelung setzt voraus, daß sich die Namensführung der Eheleute nach deutschem Recht richtet, sei es insbesondere, weil dieses wegen deutscher Staatsangehörigkeit beider Eheleute gemeinsames Personalstatut ist, sei es auch, weil in einer gemischt-nationalen Ehe, deren Partner sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, der nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzende Ehegatte bei der Eheschließung die namensrechtliche Option ausübt (vgl. BGHZ 72, 163 mit Anm. Buchholz, aaO zu der Anwendbarkeit von § 1355 Abs. 2 S. 2 BGB nur bei gleichzeitiger namensrechtlicher Option; anders insoweit die schon als von dem Bundesgerichtshof abweichend angeführten Oberlandesgerichte; zu der Beschränkung der Geltung von § 13a Abs. 2 EheG auf Fälle der Geltung deutschen Rechts für die Namensführung der Eheleute OLG Hamm StAZ 1981, 272, 273 zu bb); …

  • OLG Köln, 17.12.1979 - 16 Wx 126/79

    Antrag auf Berichtigung eines Heiratseintrages bezüglich des Ehenamens; Verzicht …

    Der Name in einer Ehe, in der ein Ehegatte die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt - wie hier die Beteiligte zu 2) - bestimmt sich grundsätzlich vorrangig nach dem Heimatrecht der Ehegatten, sog. Personalstatut (vgl. BGH NJW 1979, 489 f. BGH NJW 1971, 1516), im Falle der Beteiligten zu 2) also nach dem deutschen Namensrecht.

    Der Beschwerdeführer weist zwar zu Recht darauf hin, daß nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH NJW 1979, 489 f. = StAZ 1979, 64) auch dem ausländischen Ehegatten einer deutschen Staatsangehörigen die Möglichkeit der Namenswahl nach dem deutschen Namensrecht gewährt werden muß, selbst wenn das Heimatsrecht des ausländischen Ehegatten eine solche Namenswahl nicht vorsieht.

    Die verwendeten Begriffe dienen vielmehr der sprachlichen Vereinfachung und sind deshalb im Sinne des § 13 a Abs. 1 EheG dahingehend zu verstehen, daß auch eine zeitlich vorgezogene, anläßlich der im engen Zusammenhang mit der Eheschließung stehenden Bestellung des Aufgebots abgegebene Erklärung im Rahmen des § 1355 BGB noch zulässig ist (vgl. BGH NJW 1979, 489, 490 [BGH 25.09.1978 - IV ZB 10/78] a.E.;… Palandt-Diederichsen, BGB, 39. Auflage, § 1355, Anm. 2) c) bb)).

    Vielmehr ist bereits mit der Mitwirkung an der Erklärung nach § 1355 BGB , die hier - wie oben dargestellt - am 12. April 1977 abgegeben wurde, die Unterwerfung unter das deutsche Recht der Namensbildung erfolgt (vgl. BGH NJW 1979, 489, 490 [BGH 25.09.1978 - IV ZB 10/78] a.E.):.

  • BGH, 02.03.1979 - IV ZB 41/78

    Familienname eines Kindes aus gemischt-nationaler Ehe

    Nach diesen Grundsätzen ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bisher dem Personalstatut vorrangige Bedeutung eingeräumt worden für den Ehenamen in einer gemischt-nationalen Ehe, in der einer der Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (BGHZ 56, 193 [BGH 12.05.1971 - Iv ZB 52/70]; 72, 163) und für den Familiennamen eines Kindes im Falle der Einbenennung nach § 1618 BGB (BGHZ 59, 261).

    Dazu kommt im vorliegenden Fall, daß das Kind von Geburt an mit seinen Eltern in seinem Heimatstaat den gewöhnlichen Aufenthalt hat und die Eltern darüber hinaus in zulässiger Weise (BGHZ 56, 193 [BGH 12.05.1971 - Iv ZB 52/70]; 72, 163) einen gemeinsamen Familiennamen nach deutschem Recht führen.

  • BGH, 08.06.1983 - IVb ZB 637/80

    Ehelich werden eines Kindes durch die Eheschließung seiner Eltern - Festlegung …

    Nach den Entscheidungen BGHZ 56, 193 [BGH 12.05.1971 - Iv ZB 52/70] und BGHZ 72, 163 bestimmt sich der Name in einer gemischt-nationalen Ehe, in der einer der Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, grundsätzlich vorrangig nach dem Personalstatut der Ehegatten.

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner neueren Rechtsprechung zum Ehenamensrecht unbeschadet der grundsätzlichen Anknüpfung an das Personalstatut auch dem Gesichtspunkt der Umweltbezogenheit des Namens insofern Rechnung getragen, als er unter Anknüpfung an das Ehewirkungsstatut nach Art. 14 EGBGB dem ausländischen Ehegatten bei gemeinsamem gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten im Inland das Recht zuerkannt hat, einen nach inländischem Recht gebildeten Ehenamen anzunehmen (BGHZ 56, 193, 201 [BGH 12.05.1971 - Iv ZB 52/70]; 72, 163, 167).

  • KG, 10.11.1981 - 1 W 4070/80
    Nach der Änderung der deutschen Sachnorm des § 1355 BGB durch das Erste Eherechtsänderungsgesetz hat der Bundesgerichtshof diese Rechtsprechung bestätigt (BGHZ 72, 163 = FamRZ 1978, 879 = BGHF 1, 164).

    Der Bundesgerichtshof (BGHZ 72, 163 = FamRZ 1978, 879 = BGHF 1, 164) hat nunmehr allerdings ausgeführt, er vermöge der Ansicht, wonach es für die Anwendung des § 1355 Abs. 2 S. 2 BGB auf die rechtliche Möglichkeit einer Namenswahl durch die Ehegatten nicht ankomme, nicht beizupflichten: Sie würde, so meint der Bundesgerichtshof, darauf hinauslaufen, für Ausländerehen die Regelung der alten Fassung des § 1355 S. 1 BGB wirksam werden zu lassen, wonach der Name des Mannes, ohne daß die Ehegatten eine Wahlmöglichkeit haben, zum Ehe- und Familiennamen wird.

    Mit der hier vertretenen Auffassung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu den tragenden Gründen der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 25. September 1978 (BGHZ 72, 163): Abgesehen davon, daß darin auf das Problem der getrennten Namensführung nicht ausdrücklich eingegangen wird, bezieht sich die Entscheidung auf eine Fallgestaltung, bei der die Wahlmöglichkeit nach § 1355 Abs. 2 S. 1 BGB gegeben war.

  • BGH, 09.06.1993 - XII ZB 3/93

    Eintragung des russischen Zwischennamens in Familienbuch eines Aussiedlers

    Der Gesichtspunkt der Umweltbezogenheit des Namens hat den Bundesgerichtshof veranlaßt, in einer gemischtnationalen Ehe sowohl der Frau als auch dem Mann eine kollisionsrechtliche Wahlmöglichkeit zwischen ihrem jeweiligen Personalstatut und dem durch den gewöhnlichen Aufenthaltsort bestimmten Ehewirkungsstatut für die Namensführung einzuräumen (BGHZ 56, 193, 201 f [BGH 12.05.1971 - Iv ZB 52/70]; 72, 163, 167).
  • BGH, 04.10.1989 - IVb ZB 9/88

    Erwerb eines spanischen Namens

    Unabhängig davon, ob die Namensführung der Mutter korrekt war, kann von einem gemeinsamen Ehenamen im Sinne des § 1616 BGB schon deswegen nicht ausgegangen werden, weil der spanische Vater nach seinem Heimatrecht nicht zur Führung eines Ehenamens verpflichtet war und kein Anhalt dafür besteht, daß er sich insoweit der deutschen Rechtsordnung unterstellt hätte (zu dieser Möglichkeit vgl. BGHZ 72, 163; 73, 370, 376; vgl. auch die in StAZ 1980, 208 abgedruckte Äußerung des Bundesministers des Innern und jetzt Art. 220 Abs. 4 EGBGB n.F.).
  • OLG Zweibrücken, 04.11.1985 - 3 W 191/85

    Sofortiges Beschwerdeverfahren; Berichtigung des im Geburtenbuch eingetragenen …

  • OLG Köln, 24.01.1983 - 16 Wx 88/82
  • KG, 17.11.1981 - 1 W 2154/81
  • OLG Nürnberg, 15.02.2011 - 11 W 1974/10

    Personenstandsverfahren: Änderung des Geburtsnamens eines 1937 in Peru geborenen …

  • OLG Karlsruhe, 07.01.1998 - 4 W 86/96

    Zwanglose Möglichkeit der Umdeutung einer Ehenamenerklärung einer peruanischen …

  • BayObLG, 16.01.1986 - BReg. 2 Z 38/84

    Haager Ehewirkungsabkommen

  • OLG Frankfurt, 08.07.2004 - 20 W 65/04

    Eheschließung in den USA: Bestimmung des Ehenamens und des Geburtsnamens der …

  • BayObLG, 04.12.1986 - BReg. 3 Z 132/86

    Voraussetzungen für die Beurkundung des Familiennamens; Anforderungen an die …

  • OLG Bremen, 29.01.1988 - 1 W 1/88
  • KG, 03.10.1980 - 1 W 3051/80
  • BayObLG, 19.03.1987 - BReg. 3 Z 139/86

    Führen der Namenszusätze "Singh" und "Kaur" durch Angehörige der Sikh

  • BayObLG, 07.05.1986 - BReg. 3 Z 6/86

    Beteiligte am Verfahren über die Beischreibung eines Randvermerks über eine …

  • BGH, 06.07.1983 - IVb ZB 504/81

    Bestimmung des Geburtsnamen des Mannes zum Ehenamen - Antrag auf …

  • BayObLG, 05.04.2000 - 1Z BR 101/99

    Auswirkungen der Vaterschaftsanerkennung auf den Familiennamen des Kindes

  • OLG Hamm, 02.10.1980 - 15 W 31/79

    Berichtigung eines Namenseintrags im Geburtenbuch; Zulässigkeit der Eintragung …

  • LG München I, 22.01.1979 - 1 T 111/79

    Zur Bedeutung der "Grundstücksverschmelzung" in einem Veränderungsnachweis

  • OLG Hamburg, 13.10.1986 - 2 W 19/86
  • OLG Stuttgart, 18.09.1986 - 8 W 373/86

    Anfechtung wegen Irrtums bei einer anläßlich der Eheschließung abgegebene …

  • OLG Hamm, 08.12.1980 - 15 W 197/80
  • OLG Bremen, 22.04.1988 - 1 W 47/87

    Ehename bei gemischt nationalen Ehen; Anwendung des Heimatrechts des Ehemannes …

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht BGH
dejure.org nutzen ohne Ablenkung
Werbung abschalten. Jetzt buchen! Keine automatische Verlängerung.
Info zum PUR-Angebot
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht