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Rechtsprechung
   BVerfG, 10.11.1981 - 1 BvL 18/77, 1 BvL 19/77   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1981,107
BVerfG, 10.11.1981 - 1 BvL 18/77, 1 BvL 19/77 (https://dejure.org/1981,107)
BVerfG, Entscheidung vom 10.11.1981 - 1 BvL 18/77, 1 BvL 19/77 (https://dejure.org/1981,107)
BVerfG, Entscheidung vom 10. November 1981 - 1 BvL 18/77, 1 BvL 19/77 (https://dejure.org/1981,107)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des § 1246 Abs. 2 Satz 2 RVO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Sozialversicherung - Voraussetzungen der Rente - Berufsunfähigkeit - Verfassungsmäßigkeit

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Sozialversicherung ; Voraussetzungen der Rente; Berufsunfähigkeit ; Verfassungsmäßigkeit

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Sozialversicherung ; Voraussetzungen der Rente; Berufsunfähigkeit ; Verfassungsmäßigkeit

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 59, 36
  • NJW 1982, 1273
 
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Wird zitiert von ... (86)Zitiert selbst (24)

  • BSG, 30.03.1977 - 5 RJ 98/76

    Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit - Mehrstufenschema zur Einstufung des …

    Auszug aus BVerfG, 10.11.1981 - 1 BvL 18/77
    Zur Konkretisierung des in dieser Norm enthaltenen Begriffes der Zumutbarkeit bewertet das Bundessozialgericht in seiner neueren Rechtsprechung den bisherigen Beruf eines Versicherten, nach dem sich der Kreis der für ihn zumutbaren Tätigkeiten bestimmt, anhand mehrerer Gruppen von Arbeiterberufen, die durch Leitberufe charakterisiert werden (Mehrstufenschema, BSGE 43, 243 (246); 49, 54 (56]).

    Zumutbar sind dem Versicherten im allgemeinen nur Tätigkeiten der eigenen oder jeweils nächst unteren Gruppe, soweit sie ihn weder nach seinem beruflichen Können und Wissen noch bezüglich seiner gesundheitlichen Kräfte überfordern (vgl. BSGE 43, 243 [246]; 49, 54 [56]; SozR 2200 § 1246 Nr. 69, S.214 f. und Nr. 75, S.236, jeweils m.w.N.).

    Ungelernte Arbeiter können uneingeschränkt auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsfeldes verwiesen werden, die sie nach ihrem Gesundheitszustand und ihren beruflichen Fähigkeiten verrichten können (BSGE 43, 243 [247];… SozR 2200 § 1246 Nr. 75, S.237).

  • BVerfG - 1 BvL 19/77 (anhängig)
    Auszug aus BVerfG, 10.11.1981 - 1 BvL 18/77
    2.1 BvL 19/77.

    Dagegen sei der Kläger des Ausgangsverfahrens 1 BvL 19/77 als Spezialarbeiter nur der mittleren Gruppe der Anlernberufe zuzuordnen.

    Der Kläger des Ausgangsverfahrens 1 BvL 19/77 meint, auch wenn manches darauf hindeute, daß das vorlegende Gericht lediglich die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Prüfung stellen wolle, ergebe sich doch aus dem Beschluß, daß das Gericht sich durch die gesetzliche Bestimmung an einer für den Kläger positiven Entscheidung gehindert sehe.

  • BSG, 12.11.1980 - 1 RJ 104/79

    Berufsschutz - Facharbeiter - Lohnabsicherung - Facharbeiterlohn

    Auszug aus BVerfG, 10.11.1981 - 1 BvL 18/77
    Zumutbar sind dem Versicherten im allgemeinen nur Tätigkeiten der eigenen oder jeweils nächst unteren Gruppe, soweit sie ihn weder nach seinem beruflichen Können und Wissen noch bezüglich seiner gesundheitlichen Kräfte überfordern (vgl. BSGE 43, 243 [246]; 49, 54 [56]; SozR 2200 § 1246 Nr. 69, S.214 f. und Nr. 75, S.236, jeweils m.w.N.).

    Ein Facharbeiter kann danach sozial zumutbar außer auf eine andere Facharbeitertätigkeit auch auf Tätigkeiten verwiesen werden, die zur Gruppe der übrigen Ausbildungsberufe (Anlernberufe) gehören, darüber hinaus aber auch auf ungelernte Tätigkeiten, die sich durch besondere Merkmale aus dem Kreis der einfachen Arbeiten herausheben (SozR 2200 § 1246 Nr. 69, S.214 f. m.w.N.).

  • BSG, 04.10.1979 - 1 RA 55/78
    Auszug aus BVerfG, 10.11.1981 - 1 BvL 18/77
    Zur Konkretisierung des in dieser Norm enthaltenen Begriffes der Zumutbarkeit bewertet das Bundessozialgericht in seiner neueren Rechtsprechung den bisherigen Beruf eines Versicherten, nach dem sich der Kreis der für ihn zumutbaren Tätigkeiten bestimmt, anhand mehrerer Gruppen von Arbeiterberufen, die durch Leitberufe charakterisiert werden (Mehrstufenschema, BSGE 43, 243 (246); 49, 54 (56]).

    Zumutbar sind dem Versicherten im allgemeinen nur Tätigkeiten der eigenen oder jeweils nächst unteren Gruppe, soweit sie ihn weder nach seinem beruflichen Können und Wissen noch bezüglich seiner gesundheitlichen Kräfte überfordern (vgl. BSGE 43, 243 [246]; 49, 54 [56];… SozR 2200 § 1246 Nr. 69, S.214 f. und Nr. 75, S.236, jeweils m.w.N.).

  • BVerfG, 02.05.1967 - 1 BvR 578/63

    Sozialversicherungsträger

    Auszug aus BVerfG, 10.11.1981 - 1 BvL 18/77
    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht die Bedeutung jener beiden genannten Prinzipien - die unterschiedlich bezeichnet worden sind - für das System der gesetzlichen Rentenversicherung vielfach betont (vgl. BVerfGE 11, 105 [113]; 21, 362 [378]; 28, 324 [354 f.]) und dabei die jeweils von ihm überprüfte Regelung einmal mehr als durch das Prinzip des sozialen Ausgleichs (vgl. BVerfGE 17, 1 [9 f.]; 39, 169 [186 f.]; 43, 13 [23 f.]), ein anderes Mal mehr als durch das Versicherungsprinzip (vgl. BVerfGE 25, 314 [322]; 48, 346 [358]) geprägt und gerechtfertigt angesehen.
  • BVerfG, 18.12.1953 - 1 BvL 106/53

    Gleichberechtigung

    Auszug aus BVerfG, 10.11.1981 - 1 BvL 18/77
    Schließlich ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß der Gesetzgeber sich in § 1246 Abs. 2 Satz 2 RVO eines unbestimmten Rechtsbegriffs "Zumutbarkeit" bedient hat (vgl. BVerfGE 3, 225 [243]; 41, 1 [41]; 47, 239 [247]).
  • BVerfG, 14.02.1978 - 2 BvR 406/77

    Zwangsweiser Haarschnitt

    Auszug aus BVerfG, 10.11.1981 - 1 BvL 18/77
    Schließlich ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß der Gesetzgeber sich in § 1246 Abs. 2 Satz 2 RVO eines unbestimmten Rechtsbegriffs "Zumutbarkeit" bedient hat (vgl. BVerfGE 3, 225 [243]; 41, 1 [41]; 47, 239 [247]).
  • BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvR 845/58

    Personenbezogene Kapitalgesellschaften

    Auszug aus BVerfG, 10.11.1981 - 1 BvL 18/77
    Auch müßten die Gründe für eine Durchbrechung des einmal gewählten Ordnungsprinzips, um überzeugend zu sein, in ihrem Gewicht der Intensität der Abweichung von der zugrunde gelegten Ordnung entsprechen (vgl. BVerfGE 13, 331 [340]; 15, 313 [318]; 18, 366 [372 f.]; 20, 374 [377]).
  • BVerfG, 12.03.1975 - 1 BvL 15/71

    Hinterbliebenenrente

    Auszug aus BVerfG, 10.11.1981 - 1 BvL 18/77
    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht die Bedeutung jener beiden genannten Prinzipien - die unterschiedlich bezeichnet worden sind - für das System der gesetzlichen Rentenversicherung vielfach betont (vgl. BVerfGE 11, 105 [113]; 21, 362 [378]; 28, 324 [354 f.]) und dabei die jeweils von ihm überprüfte Regelung einmal mehr als durch das Prinzip des sozialen Ausgleichs (vgl. BVerfGE 17, 1 [9 f.]; 39, 169 [186 f.]; 43, 13 [23 f.]), ein anderes Mal mehr als durch das Versicherungsprinzip (vgl. BVerfGE 25, 314 [322]; 48, 346 [358]) geprägt und gerechtfertigt angesehen.
  • BVerfG, 10.05.1960 - 1 BvR 190/58

    Familienlastenausgleich I

    Auszug aus BVerfG, 10.11.1981 - 1 BvL 18/77
    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht die Bedeutung jener beiden genannten Prinzipien - die unterschiedlich bezeichnet worden sind - für das System der gesetzlichen Rentenversicherung vielfach betont (vgl. BVerfGE 11, 105 [113]; 21, 362 [378]; 28, 324 [354 f.]) und dabei die jeweils von ihm überprüfte Regelung einmal mehr als durch das Prinzip des sozialen Ausgleichs (vgl. BVerfGE 17, 1 [9 f.]; 39, 169 [186 f.]; 43, 13 [23 f.]), ein anderes Mal mehr als durch das Versicherungsprinzip (vgl. BVerfGE 25, 314 [322]; 48, 346 [358]) geprägt und gerechtfertigt angesehen.
  • BVerfG, 27.05.1970 - 1 BvL 22/63

    Heiratswegfallklausel

  • BVerfG, 07.11.1972 - 1 BvR 338/68

    Verfassungsmäßigkeit des körperschaftsteuerlichen Abzugsverbots für …

  • BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 11/61

    Waisenrente I

  • BVerfG, 16.12.1958 - 1 BvL 3/57

    Arbeitslosenhilfe

  • BVerfG, 16.12.1975 - 2 BvL 7/74

    Wahlverfahren Präsidialrat

  • BVerfG, 06.06.1978 - 1 BvR 102/76

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung der Sozialversicherungsrente für Witwen

  • BVerfG, 14.03.1963 - 1 BvL 28/62

    Rückwirkende Gewerbesteuer

  • BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvR 425/58

    Ende der Jahresfrist bei der Rechtssatzverfassungsbeschwerde - Regelung der …

  • BVerfG, 12.10.1976 - 1 BvL 9/74

    Verfassungsmäßigkeit des Kumulierungsverbots bei Vollwaisen rentenversicherter …

  • BVerfG, 15.04.1969 - 1 BvL 18/68

    Verfassungsmäßigkeit der Regelungen der Altershilfe für Landwirte

  • BVerfG, 16.02.1965 - 1 BvL 20/64

    Verfassungswidrigkeit des § 52 Abs. 2 AVAVG

  • BVerfG, 13.12.1966 - 1 BvL 13/65

    Verfassungswidrigkeit des § 59 Abs. 1 Nr. 2 AVAVG

  • BVerfG, 02.10.1973 - 1 BvL 7/72

    Verfassungsmäßigkeit der Strafbarkeit des Erwachsenen bei homosexuellen …

  • BSG, 18.02.1981 - 1 RJ 124/79

    Verweisungstätigkeit - Verrichtung einer leichter Tätigkeit - Gesundheitliche …

  • BSG, 19.12.1996 - GS 2/95

    Bezeichnung von Verweisungstätigkeiten bei der Erwerbsunfähigkeit älterer …

    Darin kann indes keine grundlose Verschiedenbehandlung erblickt werden (BVerfGE 59, 36, 48 = SozR 2200 § 1246 Nr. 83).
  • BSG, 17.02.2011 - B 10 EG 20/09 R

    Elterngeld - Höhe - Berechnung - Bemessung - Bemessungszeitraum - Einkommen - …

    Dies gilt zum einen für Entgeltersatzleistungen, die bei einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis das entgehende Gehalt kompensieren sollen, in Fällen von "Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis" (vgl etwa § 11 Abs. 1 Satz 3 BUrlG; § 11 Abs. 2 Satz 2 MuSchG; § 200 Abs. 2 Satz 3 RVO; § 14 Abs. 1 Satz 4 MuSchG) und zum anderen unter bestimmten Voraussetzungen (vgl § 130 Abs. 2 SGB III; siehe dazu BT-Drucks 15/1515 S 85) auch für das Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit (§ 117 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Diese mitunter sehr differenzierten Regelungen verwirklichen das die Sozialversicherung prägende Versicherungsprinzip (vgl hierzu BVerfGE 59, 36, 49 ff; 63, 152, 171), nach dem im Grundsatz eine Äquivalenz von Beitrag und Leistung bestehen muss.
  • BSG, 17.02.2011 - B 10 EG 17/09 R

    Elterngeld - Höhe - Berechnung - Bemessung - Bemessungszeitraum - Einkommen - …

    Dies gilt zum einen für Entgeltersatzleistungen, die bei einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis das entgehende Gehalt kompensieren sollen, in Fällen von "Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis" (vgl etwa § 11 Abs. 1 Satz 3 BUrlG; § 11 Abs. 2 Satz 2 MuSchG; § 200 Abs. 2 Satz 3 RVO; § 14 Abs. 1 Satz 4 MuSchG) und zum anderen unter bestimmten Voraussetzungen (vgl § 130 Abs. 2 SGB III; siehe dazu BT-Drucks 15/1515 S 85) auch für das Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit (§ 117 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Diese mitunter sehr differenzierten Regelungen verwirklichen das die Sozialversicherung prägende Versicherungsprinzip (vgl hierzu BVerfGE 59, 36, 49 ff; 63, 152, 171), nach dem im Grundsatz eine Äquivalenz von Beitrag und Leistung bestehen muss.
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