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Rechtsprechung
   BGH, 10.07.1990 - XI ZR 275/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,124
BGH, 10.07.1990 - XI ZR 275/89 (https://dejure.org/1990,124)
BGH, Entscheidung vom 10.07.1990 - XI ZR 275/89 (https://dejure.org/1990,124)
BGH, Entscheidung vom 10. Juli 1990 - XI ZR 275/89 (https://dejure.org/1990,124)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verstoß gegen das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) durch Nichtberücksichtigung von vierteljährlichen Tilgungsleistungen bei der Zinsberechnung - Hinweispflicht der Bank auf Grund des Transparenzgebots - Inhaltskontrolle über die ...

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 607
    Funktion, Reichweite und Kriterien des Transparenzgebots bei Preisnebenabreden

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 112, 115
  • NJW 1990, 2383
  • NJW-RR 1990, 1333 (Ls.)
  • ZIP 1990, 980
  • MDR 1991, 149
  • WM 1990, 1367
  • BB 1990, 1656
  • DB 1990, 1712
 
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Wird zitiert von ... (126)Zitiert selbst (3)

  • BGH, 24.11.1988 - III ZR 188/87

    Gültigkeit einer formularmäßigen Anrechnungsvereinbarung der Zinsen bei einem …

    Auszug aus BGH, 10.07.1990 - XI ZR 275/89
    Zur Frage, welche Anforderungen eine kundenbelastende Zinsberechnungsklausel beim Annuitätendarlehen erfüllen muß, um dem Transparenzgebot nach § 9 AGBG zu genügen (Fortführung von BGHZ 106, 42 [BGH 24.11.1988 - III ZR 188/87] = NJW 1989, 222 = LM § 8 AGBG Nr. 13).

    Das Berufungsgericht hat (WM 1989, 1209) zur Begründung der Klageabweisung ausgeführt: Die von den Klägern beanstandete AGB-Klausel halte der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG stand; auch ein Verstoß gegen das Transparenzgebot im Sinne des Urteils BGHZ 106, 42 [BGH 24.11.1988 - III ZR 188/87] liege nicht vor.

    Diese Auffassung entspricht der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 106, 42, 46, 49 [BGH 24.11.1988 - III ZR 188/87]; 106, 259, 263, 264, jeweils m.w.Nachw.).

    Als Maßstab dafür, ob eine AGB-Klausel den Anforderungen des Transparenzgebots entspricht, dienen nicht die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten des konkreten Vertragspartners, sondern die des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden (BGHZ 106, 42, 49 [BGH 24.11.1988 - III ZR 188/87] m.w.Nachw.) im Zeitpunkt des Vertrags-Schlusses.

    Bereits das Urteil BGHZ 106, 42, 49 [BGH 24.11.1988 - III ZR 188/87]/50 enthält daher die einschränkende Formulierung, die AGB seien "möglichst" so zu gestalten, daß dem Durchschnittskunden die preiserhöhende oder ihn sonst benachteiligende Wirkung einer Klausel nicht erst nach intensiver Beschäftigung oder aufgrund ergänzender Auskünfte deutlich wird.

    Ebenso wie im Fall des Urteils BGHZ 106, 42 [BGH 24.11.1988 - III ZR 188/87] war in der von der Beklagten vorformulierten Schuldurkunde nur der Nominalzins, nicht aber der Effektivzins angegeben.

    Das gilt in besonderem Maße für die hier streitige Regelung, weil sie im Ergebnis zu einer Weiterverzinsung bereits getilgter Schuldbeträge führt und damit dem Regelfall des Darlehens und der dadurch geprägten Erwartung des Durchschnittskunden in besonderem Maße widerspricht (BGHZ 106, 50 [BGH 24.11.1988 - III ZR 188/87]).

    Wenn man eine solche Regelung mit Rücksicht auf § 20 Abs. 2 HBG nicht nur - wie im Fall des Urteils BGHZ 106, 42 [BGH 24.11.1988 - III ZR 188/87] - bei Hypothekenbanken, sondern auch bei anderen Kreditinstituten überhaupt für materiell zulässig halten will, sind jedenfalls bei der Prüfung, ob die vorliegende Klauselfassung die Auswirkungen für den Durchschnittskunden hinreichend klar werden läßt, strenge Anforderungen zu stellen.

    Anders als im Fall des Urteils BGHZ 106, 42 [BGH 24.11.1988 - III ZR 188/87] hat die Beklagte die beiden Regelungen, aus deren Zusammenhang sich die zinserhöhende Wirkung ergibt - vierteljährliche Tilgungsleistungen einerseits, Zinsberechnung nach dem Schlußsaldo des Vorjahres andererseits -, nicht in zwei räumlich getrennte, gesondert bezifferte AGB-Absätze aufgenommen, sondern unter einer Ziffer in zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Sätzen nebeneinander gestellt.

    Der III. Zivilsenat hat in seinem Urteil BGHZ 106, 42, 51 [BGH 24.11.1988 - III ZR 188/87] erklärt, möglicherweise könnten die Anforderungen des Transparenzgebots bereits durch eine Einarbeitung der Regelung des späteren Absatzes in den früheren erfüllt werden.

  • BGH, 17.01.1989 - XI ZR 54/88

    Formularmäßige Vereinbarung der Verzögerung der Wertstellung von Bareinzahlungen …

    Auszug aus BGH, 10.07.1990 - XI ZR 275/89
    Diese Auffassung entspricht der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 106, 42, 46, 49 [BGH 24.11.1988 - III ZR 188/87]; 106, 259, 263, 264, jeweils m.w.Nachw.).
  • OLG Düsseldorf, 08.06.1989 - 6 U 186/87
    Auszug aus BGH, 10.07.1990 - XI ZR 275/89
    Das Berufungsgericht hat (WM 1989, 1209) zur Begründung der Klageabweisung ausgeführt: Die von den Klägern beanstandete AGB-Klausel halte der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG stand; auch ein Verstoß gegen das Transparenzgebot im Sinne des Urteils BGHZ 106, 42 [BGH 24.11.1988 - III ZR 188/87] liege nicht vor.
  • BGH, 05.05.2015 - XI ZR 214/14

    Zur Wirksamkeit einer Klausel zum ordentlichen Kündigungsrecht der Sparkassen

    Einen "verfassungsrechtlichen Kommentar" müsste die Beklagte, was sie in der Tat überforderte (Senatsurteil vom 10. Juli 1990 - XI ZR 275/89, BGHZ 112, 115, 119), entgegen der Mutmaßung der Revision nicht schreiben.
  • BGH, 04.02.2025 - XI ZR 61/23

    Unwirksamkeit von Klauseln zu Verwahrentgelten ("Negativzinsen") in Verträgen …

    Angesichts dieses in der Klausel enthaltenen Widerspruchs genügt die Beklagte nicht dem Gebot, die Entgeltabrede so zu gestalten, dass der Verbraucher sie möglichst mühelos und ohne weitere Erläuterungen versteht (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 1990 - XI ZR 275/89, BGHZ 112, 115, 117 f.).
  • BGH, 07.02.2023 - VI ZR 137/22

    Verkehrsunfallprozess: Nachträgliche Berufungszulassung aufgrund einer …

    Dagegen ist der Verwender nicht verpflichtet, aus dem Gesetz oder aus der Rechtsnatur eines Vertrages folgende Rechte ausdrücklich zu regeln oder den Vertragspartner darüber zu belehren (…vgl. BGH, Urteile vom 8. November 2012 - VII ZR 191/12, NJW 2013, 219 Rn. 19;… vom 16. April 2010 - V ZR 175/09, NJW 2010, 3505 Rn. 18;… vom 14. Mai 1996 - XI ZR 257/94, BGHZ 133, 25, 32 juris Rn. 31;… Roloff/Looschelders in Erman, BGB, 16. Aufl., § 307 Rn. 20); das Transparenzgebot will den Verwender nicht zwingen, jede AGB-Regelung gleichsam mit einem umfassenden Kommentar zu versehen (BGH, Urteil vom 10. Juli 1990 - XI ZR 275/89, BGHZ 112, 115, 119, juris Rn. 18;… Grüneberg/ders., BGB, 82. Aufl., § 307 Rn. 22).
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