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Rechtsprechung
   BGH, 08.05.1990 - VI ZR 321/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,1197
BGH, 08.05.1990 - VI ZR 321/89 (https://dejure.org/1990,1197)
BGH, Entscheidung vom 08.05.1990 - VI ZR 321/89 (https://dejure.org/1990,1197)
BGH, Entscheidung vom 08. Mai 1990 - VI ZR 321/89 (https://dejure.org/1990,1197)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Grundsätze zur gesetzlichen Vertretung - Gewillkürte Vertretung - Vertretungsbefugnis - Vertretungsmangel - Grundsatzübertragung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 518 Abs. 1, § 519b Abs. 1, § 78 Abs. 1, § 88
    Zulässigkeit eines Rechtsmittels bei gewillkürter Prozeßvertretung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 111, 219
  • NJW 1990, 3152
  • MDR 1990, 910
  • VersR 1990, 993
 
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Wird zitiert von ... (38)Zitiert selbst (4)

  • BGH, 23.10.1963 - V ZR 146/57

    Ausländischer Fiskus im Prozeß

    Auszug aus BGH, 08.05.1990 - VI ZR 321/89
    Die von der Rechtsprechung zur gesetzlichen Vertretung entwickelten Grundsätze, nach denen bei vorinstanzlichem Streit über die Vertretungsbefugnis die betroffene Partei durch den "Vertreter" auch dann, wenn ein Mangel in der gesetzlichen Vertretung vorliegt, Rechtsmittel einlegen kann, können für die gewillkürte Vertretung nicht zur Anwendung kommen (Ergänzung zu BGHZ 40, 197).

    vertreten durch denjenigen, um dessen gesetzliche Befugnis dazu gestritten wird, gegen ein diesen Streit entscheidendes Urteil Rechtsmittel zu dem Zweck eingelegt werden, den Streit über die ordnungsgemäße Vertretung auch im Rechtsmittelverfahren zum Austrag zu bringen (RGZ 86, 340, 342; BGHZ 40, 197, 199).

    Liegt sie bei der Einlegung eines Rechtsmittels nicht vor, so ist dieses als unzulässig zu verwerfen (BGHZ 40, 197, 198;… Rosenberg/Schwab, ZPO, 14. Aufl., § 55 II 2).

    Von dem Grundsatz, daß die Prozeßhandlungsvoraussetzung zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels erfüllt sein muß, hat die Rechtsprechung, wie erwähnt, eine Ausnahme dann zugelassen, wenn die gesetzliche Vertretung schon in der Vorinstanz in Streit steht (RGZ 86, 340, 342; BGHZ 40, 197, 198).

    a) Würde beim Streit über die gesetzliche Vertretung für die betroffene Partei das Rechtsmittel allein deshalb nicht zugelassen, weil das Rechtsmittelgericht die Vertretungsbefugnis anders beurteilt als das Vordergericht, dann bliebe das an demselben prozessualen Mangel leidende Urteil der Vorinstanz letztlich gerade wegen dieses Mangels aufrechterhalten (vgl. BGHZ 40, 197, 199;… Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 20. Aufl., § 56 Rdn. 16 und § 88 Rdn. 17;… Zöller/Schneider, ZPO, 15. Aufl., § 88 Rdn. 6;… Rosenberg/Schwab aaO).

    Dies ist der Weg - soll sie nicht auf die Möglichkeit der Erhebung der Nichtigkeitsklage nach § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO verwiesen werden -, prozessual ein sachgerechtes Urteil herbeizuführen (BGHZ 40, 197, 199).

    Das wird von der Revision wie auch vom Schrifttum und unter Berufung auf dieses vom OLG Saarbrücken (NJW 1970, 1464, 1465) und OLG Köln (MDR 1982, 239) übersehen, soweit sie die Rechtsgrundsätze zur gesetzlichen Vertretung auch auf den Streit über eine gewillkürte Vertretung im Prozeß zur Anwendung bringen wollen (…AK/Christian, ZPO, § 88 Rdn. 9; Rosenberg/Schwab aaO unter Hinweis auf BGHZ 40, 197 in Fn. 6;… Stein/Jonas/Leipold aaO § 88 Rdn. 14;… Zöller/Schneider aaO § 88 Rdn. 17).

  • RG, 20.03.1915 - V 367/14

    Vertretung der Gewerkschaft durch die Gewerken

    Auszug aus BGH, 08.05.1990 - VI ZR 321/89
    vertreten durch denjenigen, um dessen gesetzliche Befugnis dazu gestritten wird, gegen ein diesen Streit entscheidendes Urteil Rechtsmittel zu dem Zweck eingelegt werden, den Streit über die ordnungsgemäße Vertretung auch im Rechtsmittelverfahren zum Austrag zu bringen (RGZ 86, 340, 342; BGHZ 40, 197, 199).

    Von dem Grundsatz, daß die Prozeßhandlungsvoraussetzung zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels erfüllt sein muß, hat die Rechtsprechung, wie erwähnt, eine Ausnahme dann zugelassen, wenn die gesetzliche Vertretung schon in der Vorinstanz in Streit steht (RGZ 86, 340, 342; BGHZ 40, 197, 198).

  • OLG Köln, 25.11.1981 - 2 Wx 44/81

    Vorliegen einer Vollmacht als Voraussetzung für die Durchführung einer wirksamen …

    Auszug aus BGH, 08.05.1990 - VI ZR 321/89
    Das wird von der Revision wie auch vom Schrifttum und unter Berufung auf dieses vom OLG Saarbrücken (NJW 1970, 1464, 1465) und OLG Köln (MDR 1982, 239) übersehen, soweit sie die Rechtsgrundsätze zur gesetzlichen Vertretung auch auf den Streit über eine gewillkürte Vertretung im Prozeß zur Anwendung bringen wollen (…AK/Christian, ZPO, § 88 Rdn. 9;… Rosenberg/Schwab aaO unter Hinweis auf BGHZ 40, 197 in Fn. 6;… Stein/Jonas/Leipold aaO § 88 Rdn. 14;… Zöller/Schneider aaO § 88 Rdn. 17).
  • OLG Saarbrücken, 18.02.1970 - 1 U 67/66
    Auszug aus BGH, 08.05.1990 - VI ZR 321/89
    Das wird von der Revision wie auch vom Schrifttum und unter Berufung auf dieses vom OLG Saarbrücken (NJW 1970, 1464, 1465) und OLG Köln (MDR 1982, 239) übersehen, soweit sie die Rechtsgrundsätze zur gesetzlichen Vertretung auch auf den Streit über eine gewillkürte Vertretung im Prozeß zur Anwendung bringen wollen (…AK/Christian, ZPO, § 88 Rdn. 9;… Rosenberg/Schwab aaO unter Hinweis auf BGHZ 40, 197 in Fn. 6;… Stein/Jonas/Leipold aaO § 88 Rdn. 14;… Zöller/Schneider aaO § 88 Rdn. 17).
  • OLG Karlsruhe, 14.03.2018 - 11 U 35/17

    Aktiengesellschaft: Prozessführungsbefugnis im Streit um die Wirksamkeit eines …

    In diesem Fall kann von der betroffenen Partei - auch vertreten durch denjenigen, um dessen gesetzliche Befugnis dazu gestritten wird - gegen ein diesen Streit entscheidendes Urteil Rechtsmittel zu dem Zweck eingelegt werden, den Streit über die ordnungsgemäße Vertretung im Rechtsmittelverfahren zum Austrag zu bringen (vgl. BGHZ 111, 219, zitiert nach juris Rn. 6 f.;… Althammer, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 56 Rn. 14; jeweils m.w.N.).

    Umgekehrt muss die Partei, hält sie für die Rechtsmitteleinlegung an ihrer Rechtsauffassung über die Vertretungsbefugnis fest, damit rechnen, dass das Rechtsmittelgericht die hiervon abweichende Rechtsansicht des Vordergerichts teilt und aus diesem Grund das Rechtsmittel als unzulässig verwirft (vgl. BGHZ 111, 219, zitiert nach juris Rn. 8 m.w.N.).

    Daher ist es der Klägerin - anders als im Fall der gewillkürten Vertretung, auf den die für Fälle der gesetzlichen Vertretung maßgeblichen Rechtsgrundsätze nicht anwendbar sind (vgl. BGHZ 111, 219, zitiert nach juris Rn. 9) - nicht möglich, den Streit über die Vertretungsmacht des besonderen Vertreters für die Rechtsmittelinstanz auszuräumen, indem sie diesem eine ordnungsgemäße Prozessvollmacht erteilt.

  • BGH, 05.04.2001 - IX ZR 309/00

    Prüfung der Prozeßvollmacht

    Ein ohne Vollmacht eingelegtes Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen (BGH, Beschl. v. 26. November 1953 - IV ZR 127/53, LM § 97 ZPO Nr. 4 unter a; Urt. v. 8. Mai 1990 - VI ZR 321/89, NJW 1990, 3152).
  • OLG Stuttgart, 14.01.2013 - 14 W 17/12

    GmbH: Einberufungsvorschriften für eine Gesellschafterversammlung; Verbot des …

    Rn. 20 a) Denn in Fällen, in denen die gesetzliche Vertretung der Partei in Frage steht, kann von der betroffenen Partei, gegebenenfalls vertreten durch denjenigen, um dessen gesetzliche Befugnis dazu gestritten wird, gegen ein diesen Streit entscheidendes Urteil Rechtsmittel zu dem Zweck eingelegt werden, den Streit über die ordnungsgemäße Vertretung auch im Rechtsmittelverfahren zum Austrag zu bringen (s. nur BGHZ 111, 219, 220 ff. m. w. N.;… vgl. etwa auch Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 56 Rn. 13).

    Rn. 21 b) Grundsätzlich ist nach der Zivilprozessordnung ferner im Fall der Vertretung einer Partei im Prozess die wirksame Prozessvollmacht Prozesshandlungsvoraussetzung, und ein Rechtsmittel ist, liegt diese Voraussetzung bei dessen Einlegung nicht vor, als unzulässig zu verwerfen; von dem Grundsatz, dass die Prozesshandlungsvoraussetzung zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels erfüllt sein muss, hat die Rechtsprechung jedoch entsprechend den soeben unter B I 2 a erwähnten Grundsätzen eine Ausnahme dann zugelassen, wenn die gesetzliche Vertretung schon in der Vorinstanz in Streit stand (vgl. BGHZ 111, 219, 221 m. w. N.;… vgl. etwa auch Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 56 Rn. 13, § 80 Rn. 3).

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