Rechtsprechung
| OLG Köln, 15.10.1996 - HEs 190/96 - 223 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 121 Abs. 1
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1997, 2252
- MDR 1996, 1284
- StV 1997, 148
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (8)
- BGH, 23.07.1991 - 3 StE 6/91
Keine Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft bei nicht nur kurzfristiger …
Auszug aus OLG Köln, 15.10.1996 - HEs 190/96
Wie in der Rechtsprechung anerkannt ist (vgl. u.a. BGH NStZ 91, 546; Senatsentscheidung MDR 91, 662, 663 und ständige Rechtsprechung des Senats) und vom Bundesverfassungsgericht gerade in neuerer Zeit nochmals nachhaltig betont wurde (BVerfG StV 91, 307 = NStZ 91, 397; NStZ 91, 397, 398; vgl. auch BVerfGE 46, 194, 195), ist die Anordnung und Fortdauer der Untersuchungshaft nur dann zulässig, wenn und soweit der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Klärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters nicht anders als durch vorläufige Inhaftierung des Verdächtigen gesichert werden kann.Versäumnisse der Strafrechtspflege dürfen selbst dann nicht zu Lasten eines Beschuldigten gehen, wenn dieser schwerer Straftaten dringend verdächtig ist (vgl. BGH NStZ 91, 546; dem folgend auch die Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Senat StV 92, 524).
Dabei folgt aus den grundrechtlichen Schutz des einem nicht verurteilten Beschuldigten zustehenden Freiheitsrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG sowie aus der Geltung des Verhaltnismäßigkeitsgrundsatzes, der der Untersuchungshaft auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe Grenzen setzt, die Notwendigkeit, daß die Vorschrift des § 121 Abs. 1 StPO als Ausnahmeregelung grundsätzlich eng auszulegen ist (BVerfG StV 92, 123; BGH NStZ 91, 546, 547; OLG Düsseldorf NJW 96, 2587) und daß auch im Falle des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr hiervon keine Ausnahme zum Nachteil des Betroffenen gilt (…OLG Düsseldorf a.a.O.).
- BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 1309/76
Verfassungsrechtliche Anforderungen an das Beschleunigungsgebot in Haftsachen
Auszug aus OLG Köln, 15.10.1996 - HEs 190/96
Wie in der Rechtsprechung anerkannt ist (vgl. u.a. BGH NStZ 91, 546; Senatsentscheidung MDR 91, 662, 663 und ständige Rechtsprechung des Senats) und vom Bundesverfassungsgericht gerade in neuerer Zeit nochmals nachhaltig betont wurde (BVerfG StV 91, 307 = NStZ 91, 397; NStZ 91, 397, 398; vgl. auch BVerfGE 46, 194, 195), ist die Anordnung und Fortdauer der Untersuchungshaft nur dann zulässig, wenn und soweit der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Klärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters nicht anders als durch vorläufige Inhaftierung des Verdächtigen gesichert werden kann. - BVerfG, 28.01.1992 - 2 BvR 1754/91
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fortdauer der Untersuchungshaft
Auszug aus OLG Köln, 15.10.1996 - HEs 190/96
Dabei folgt aus den grundrechtlichen Schutz des einem nicht verurteilten Beschuldigten zustehenden Freiheitsrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG sowie aus der Geltung des Verhaltnismäßigkeitsgrundsatzes, der der Untersuchungshaft auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe Grenzen setzt, die Notwendigkeit, daß die Vorschrift des § 121 Abs. 1 StPO als Ausnahmeregelung grundsätzlich eng auszulegen ist (BVerfG StV 92, 123; BGH NStZ 91, 546, 547; OLG Düsseldorf NJW 96, 2587) und daß auch im Falle des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr hiervon keine Ausnahme zum Nachteil des Betroffenen gilt (…OLG Düsseldorf a.a.O.).
- BVerfG, 28.02.1991 - 2 BvR 86/91
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fortdauer von Untersuchungshaft
Auszug aus OLG Köln, 15.10.1996 - HEs 190/96
Wie in der Rechtsprechung anerkannt ist (vgl. u.a. BGH NStZ 91, 546; Senatsentscheidung MDR 91, 662, 663 und ständige Rechtsprechung des Senats) und vom Bundesverfassungsgericht gerade in neuerer Zeit nochmals nachhaltig betont wurde (BVerfG StV 91, 307 = NStZ 91, 397; NStZ 91, 397, 398; vgl. auch BVerfGE 46, 194, 195), ist die Anordnung und Fortdauer der Untersuchungshaft nur dann zulässig, wenn und soweit der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Klärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters nicht anders als durch vorläufige Inhaftierung des Verdächtigen gesichert werden kann. - BVerfG, 28.02.1991 - 2 BvR 162/91
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fortdauer von Untersuchungshaft
Auszug aus OLG Köln, 15.10.1996 - HEs 190/96
Wie in der Rechtsprechung anerkannt ist (vgl. u.a. BGH NStZ 91, 546; Senatsentscheidung MDR 91, 662, 663 und ständige Rechtsprechung des Senats) und vom Bundesverfassungsgericht gerade in neuerer Zeit nochmals nachhaltig betont wurde (BVerfG StV 91, 307 = NStZ 91, 397; NStZ 91, 397, 398; vgl. auch BVerfGE 46, 194, 195), ist die Anordnung und Fortdauer der Untersuchungshaft nur dann zulässig, wenn und soweit der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Klärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters nicht anders als durch vorläufige Inhaftierung des Verdächtigen gesichert werden kann. - OLG Köln, 18.08.1992 - HEs 136/92
Untersuchungshaft; Fortdauer; Anordnung; Ermittlungshandlungen; Verfahren; …
Auszug aus OLG Köln, 15.10.1996 - HEs 190/96
Versäumnisse der Strafrechtspflege dürfen selbst dann nicht zu Lasten eines Beschuldigten gehen, wenn dieser schwerer Straftaten dringend verdächtig ist (vgl. BGH NStZ 91, 546; dem folgend auch die Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Senat StV 92, 524). - OLG Düsseldorf, 25.03.1996 - 2 Ws 86/96
Auszug aus OLG Köln, 15.10.1996 - HEs 190/96
Dabei folgt aus den grundrechtlichen Schutz des einem nicht verurteilten Beschuldigten zustehenden Freiheitsrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG sowie aus der Geltung des Verhaltnismäßigkeitsgrundsatzes, der der Untersuchungshaft auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe Grenzen setzt, die Notwendigkeit, daß die Vorschrift des § 121 Abs. 1 StPO als Ausnahmeregelung grundsätzlich eng auszulegen ist (BVerfG StV 92, 123; BGH NStZ 91, 546, 547; OLG Düsseldorf NJW 96, 2587) und daß auch im Falle des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr hiervon keine Ausnahme zum Nachteil des Betroffenen gilt (…OLG Düsseldorf a.a.O.). - OLG Köln, 30.10.1990 - 2 HEs 146/90
Wichtiger Grund für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus
Auszug aus OLG Köln, 15.10.1996 - HEs 190/96
Wie in der Rechtsprechung anerkannt ist (vgl. u.a. BGH NStZ 91, 546; Senatsentscheidung MDR 91, 662, 663 und ständige Rechtsprechung des Senats) und vom Bundesverfassungsgericht gerade in neuerer Zeit nochmals nachhaltig betont wurde (BVerfG StV 91, 307 = NStZ 91, 397; NStZ 91, 397, 398; vgl. auch BVerfGE 46, 194, 195), ist die Anordnung und Fortdauer der Untersuchungshaft nur dann zulässig, wenn und soweit der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Klärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters nicht anders als durch vorläufige Inhaftierung des Verdächtigen gesichert werden kann.
- OLG Köln, 14.12.2018 - 2 Ws 766/18
Aufhebung des Haftbefehls im Haftprüfungsverfahren gemäß § 121 ff. StPO wegen …
Sonstige Strafsachen müssen grundsätzlich hinter Haftsachen zurückstehen (vgl. bereits SenE vom 14.03.1973, HEs 19/73, NJW 1973, 912, SenE vom 15.10.1996, HEs 190/96 - 223, NJW 1997, 2252;… Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 121 Rn. 25 m.w.N.).
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