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Rechtsprechung
   BVerfG, 08.04.1998 - 1 BvR 1680/93, 1 BvR 183/94, 1 BvR 1580/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,78
BVerfG, 08.04.1998 - 1 BvR 1680/93, 1 BvR 183/94, 1 BvR 1580/94 (https://dejure.org/1998,78)
BVerfG, Entscheidung vom 08.04.1998 - 1 BvR 1680/93, 1 BvR 183/94, 1 BvR 1580/94 (https://dejure.org/1998,78)
BVerfG, Entscheidung vom 08. April 1998 - 1 BvR 1680/93, 1 BvR 183/94, 1 BvR 1580/94 (https://dejure.org/1998,78)
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Sachenrechtsmoratorium

Unentgeltliche Grundstücksnutzung, Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG

Volltextveröffentlichungen (8)

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  • lexetius.com
  • DFR

    Sachenrechtsmoratorium

Kurzfassungen/Presse

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerden zum "Sachenrechtsmoratorium" teilweise erfolgreich

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 98, 17
  • NJW 1998, 3033
  • ZIP 1998, 1763
 
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Wird zitiert von ... (134)Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 12.06.1979 - 1 BvL 19/76

    Kleingarten

    Auszug aus BVerfG, 08.04.1998 - 1 BvR 1680/93
    Das danach verfassungsrechtlich gewährleistete Eigentum, zu dem das dem einzelnen Rechtsträger durch das bürgerliche Recht zugeordnete Grundstückseigentum gehört (vgl. BVerfGE 70, 191 ), ist in seinem rechtlichen Gehalt durch Privatnützigkeit und die grundsätzliche Verfügungsbefugnis des Eigentümers über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet (vgl. BVerfGE 52, 1 m.w.N.).

    Diese Rechtsstellung wird zu Lasten des Grundstückseigentümers betroffen, wenn ihm die Möglichkeit, Dritte von Besitz und Nutzung seines Grundstücks auszuschließen, durch gesetzliche Regelungen genommen oder beschnitten wird (vgl. BVerfGE 52, 1 ) oder wenn solche Regelungen das Entgelt für die Überlassung einer Grundstücksnutzung ohne Rücksicht darauf begrenzen, daß der Eigentümer hohe öffentliche Lasten, etwa Erschließungsbeiträge oder Straßenreinigungskosten, zu tragen hat (vgl. BVerfGE 87, 114 ).

    Eine Enteignung wird durch das Moratorium nicht bewirkt, weil dieses nicht dazu führt, daß durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte konkrete Rechtspositionen dem Eigentümer - ganz oder teilweise - entzogen werden; es bestimmt vielmehr generell und abstrakt den Inhalt des Eigentums an den in Rede stehenden Grundstücken (vgl. BVerfGE 52, 1 ; 79, 174 m.w.N.).

  • BVerfG, 23.09.1992 - 1 BvL 15/85

    Pachtzins für Kleingärten

    Auszug aus BVerfG, 08.04.1998 - 1 BvR 1680/93
    Diese Rechtsstellung wird zu Lasten des Grundstückseigentümers betroffen, wenn ihm die Möglichkeit, Dritte von Besitz und Nutzung seines Grundstücks auszuschließen, durch gesetzliche Regelungen genommen oder beschnitten wird (vgl. BVerfGE 52, 1 ) oder wenn solche Regelungen das Entgelt für die Überlassung einer Grundstücksnutzung ohne Rücksicht darauf begrenzen, daß der Eigentümer hohe öffentliche Lasten, etwa Erschließungsbeiträge oder Straßenreinigungskosten, zu tragen hat (vgl. BVerfGE 87, 114 ).

    Sachenrecht">233 § 2 a EGBGB 1992/1994 den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes entsprechen, der den Gesetzgeber verpflichtet, die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und ein angemessenes Verhältnis zu bringen (vgl. BVerfGE 87, 114 ; 95, 48 ).

    Öffentliche Lasten, für die der Grundstückseigentümer aufkommen muß, sind in angemessener Weise bei der Bemessung des Nutzungsentgelts zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 87, 114 ).

  • BVerfG, 30.05.1995 - 1 BvR 1899/94

    Nutzungsentgelt für ein im Beitrittsgebiet überlassenes Grundstück und …

    Auszug aus BVerfG, 08.04.1998 - 1 BvR 1680/93
    Dabei handele es sich, wie seit dem Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 1995 (DtZ 1995, S. 360) geklärt sei, um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG.

    Sachenrecht">233 § 2 a EGBGB 1992/1994 eine Regelung dar, durch die im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums an Grundstücken bestimmt werden, die von Dritten für bauliche Zwecke genutzt wurden (vgl. auch zu Art. 232 §§ 1, 1 a EGBGB 1993 BVerfG, Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai 1995, DtZ 1995, S. 360).

    Sachenrecht">233 § 2 a EGBGB 1992 nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. DtZ 1995, S. 360 ) auf die Zeit vor seinem Inkrafttreten erstreckt, also Rückwirkung hat.

  • BVerfG - 1 BvR 1580/94 (anhängig)
    Auszug aus BVerfG, 08.04.1998 - 1 BvR 1680/93
    - 1 BvR 1580/94 - .

    Rn. 50 3. Im Verfahren 1 BvR 1580/94 wenden sich die Beschwerdeführer gegen das Urteil des Landgerichts.

    Rn. 110 Die Kostenentscheidung in den Verfahren 1 BvR 1680/93 und 1 BvR 1580/94 beruht auf § 34 a Abs. 2 und 3 BVerfGG.

  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92

    Mietpreisbindung

    Auszug aus BVerfG, 08.04.1998 - 1 BvR 1680/93
    Verfassungsrechtlich bestehen dagegen keine Bedenken, auch wenn mit dem Bundesgerichtshof (…a.a.O.) angenommen wird, daß es sich dabei um eine echte Rückwirkung handelt (zur Unterscheidung zwischen unechter und echter Rückwirkung vgl. etwa BVerfGE 95, 64 ).

    Doch tritt auch hier das Rückwirkungsverbot, das im Vertrauensschutz gründet, zurück, wenn sich ausnahmsweise kein Vertrauen auf den Bestand des bisherigen Rechts bilden konnte (vgl. BVerfGE 95, 64 ).

  • BVerfG, 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84

    Straßenverkehrslärm

    Auszug aus BVerfG, 08.04.1998 - 1 BvR 1680/93
    Auch gesetzliche Ansprüche des Grundstücks-eigentümers auf Nutzungsentgelt sind damit, ohne daß es noch eines vermittelnden Vollzugsakts bedürfte (vgl. BVerfGE 79, 174 ), bis Ende 1994 unmittelbar kraft Gesetzes ausgeschlossen.

    Eine Enteignung wird durch das Moratorium nicht bewirkt, weil dieses nicht dazu führt, daß durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte konkrete Rechtspositionen dem Eigentümer - ganz oder teilweise - entzogen werden; es bestimmt vielmehr generell und abstrakt den Inhalt des Eigentums an den in Rede stehenden Grundstücken (vgl. BVerfGE 52, 1 ; 79, 174 m.w.N.).

  • BVerfG - 1 BvR 183/94 (anhängig)
    Auszug aus BVerfG, 08.04.1998 - 1 BvR 1680/93
    - 1 BvR 183/94 -, .

    Rn. 46 2. Die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 183/94 richtet sich gegen die beiden zum Nachteil des Beschwerdeführers ergangenen Gerichtsentscheidungen und mittelbar gegen Art. …

  • BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93

    Besitzrecht des Mieters

    Auszug aus BVerfG, 08.04.1998 - 1 BvR 1680/93
    Anhaltspunkte dafür, daß die angegriffenen Entscheidungen insoweit auf sachfremden Erwägungen beruhen, also willkürlich sein könnten (vgl. BVerfGE 89, 1 ), sind unter diesen Umständen nicht erkennbar.
  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

    Auszug aus BVerfG, 08.04.1998 - 1 BvR 1680/93
    Daß den Gemeinden nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Grundrechtsschutz des Art. 14 GG nicht zusteht (vgl. BVerfGE 61, 82 ), schließt nicht aus, daß sie Inhaber zivilrechtlicher Besitzrechte sein können.
  • BVerfG, 19.12.1951 - 1 BvR 220/51

    Hinterbliebenenrente I

    Auszug aus BVerfG, 08.04.1998 - 1 BvR 1680/93
    Abgesehen davon wird die Beschwerdeführerin durch die Regelung auch nicht selbst betroffen (zu diesem Erfordernis vgl. BVerfGE 1, 97 ; stRspr).
  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 BvR 48/94

    Altschulden

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

  • BVerfG, 03.11.1992 - 1 BvR 1243/88

    Erörterungsgebühr

  • BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59

    Rückwirkende Steuern

  • BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 2/66

    Bundesentschädigungsgesetz

  • BVerfG, 19.06.1985 - 1 BvL 57/79

    Fischereibezirke

  • BVerfG, 22.11.1994 - 1 BvR 351/91

    Mietpreisbindung

  • BVerfG, 25.05.1993 - 1 BvR 1509/91

    Zinsanpassungsgesetz

  • BVerfG, 26.04.1994 - 1 BvR 1299/89

    Ehelichkeitsanfechtung

  • BVerfG, 08.10.1996 - 1 BvR 875/92

    Restitution und Vertragsanfechtung

  • BVerfG, 25.05.1993 - 1 BvR 345/83

    Tierzuchtgesetz II

  • BVerfG, 29.03.2017 - 2 BvL 6/11

    Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften nach § 8c Satz 1 KStG (jetzt § 8c Abs. 1 …

    Rn. 152 1. Der Verstoß einer Norm gegen das Grundgesetz, die - wie hier - wegen ihres eindeutigen Wortlauts und des klar erkennbaren entgegenstehenden Willens des Gesetzgebers einer verfassungskonformen Auslegung nicht zugänglich ist (vgl. BVerfGE 18, 97 ; 54, 277 ; 71, 81 ; 98, 17 ; 130, 372 ), kann entweder zur Nichtigerklärung (§ 82 Abs. 1 i.V.m. § 78 Satz 1, § 95 Abs. 3 BVerfGG) oder dazu führen, dass das Bundesverfassungsgericht die mit der Verfassungswidrigkeit gegebene Unvereinbarkeit der Norm mit dem Grundgesetz feststellt (vgl. § 31 Abs. 2, § 79 Abs. 1 BVerfGG).
  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08

    Urteil in Sachen "Braunkohlentagebau Garzweiler": Rechtsschutz Enteignungs- und …

    Diese Auslegung tritt zum Wortlaut der Norm und zu dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 98, 17 ; 101, 54 ; 128, 157 m.w.N.) nicht in Widerspruch.
  • BVerfG, 07.05.2013 - 2 BvR 909/06

    Ehegattensplitting

    Rn. 104 Der Verstoß einer Norm gegen das Grundgesetz, die - wie hier - wegen des eindeutigen Wortlauts der Norm und des klar erkennbaren entgegenstehenden Willens des Gesetzgebers einer verfassungskonformen Auslegung nicht zugänglich ist (vgl. BVerfGE 18, 97 ; 54, 277 ; 71, 81 ; 98, 17 ; 130, 372 ), kann entweder zur Nichtigerklärung (§ 82 Abs. 1 i.V.m. § 78 Satz 1, § 95 Abs. 3 BVerfGG) oder dazu führen, dass das Bundesverfassungsgericht die mit der Verfassungswidrigkeit gegebene Unvereinbarkeit der Norm mit dem Grundgesetz feststellt (vgl. § 31 Abs. 2, § 79 Abs. 1 BVerfGG).
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