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Rechtsprechung
   BVerfG, 21.02.2001 - 2 BvR 1469/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,1727
BVerfG, 21.02.2001 - 2 BvR 1469/00 (https://dejure.org/2001,1727)
BVerfG, Entscheidung vom 21.02.2001 - 2 BvR 1469/00 (https://dejure.org/2001,1727)
BVerfG, Entscheidung vom 21. Februar 2001 - 2 BvR 1469/00 (https://dejure.org/2001,1727)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht
  • Judicialis

    ZPO § 222 Abs. 1; ; ZPO § ... 222 Abs. 2; ; BGB §§ 187 ff.; ; BVerfGG § 93b; ; BVerfGG § 93a; ; BVerfGG § 93a Abs. 2 Buchstabe b; ; BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2; ; BVerfGG § 93 Abs. 1 Satz 1; ; BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz; ; BVerfGG § 93 Abs. 2 Satz 6

  • Wolters Kluwer

    Darlegungsanforderung - Frist - Begründungsfrist - Wiedereinsetzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2, § 92, § 93 Abs. 2
    Begründung der Verfassungsbeschwerde; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 1567
  • NVwZ 2001, 797 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (38)Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 16.12.1992 - 1 BvR 167/87

    Private Grundschule

    Auszug aus BVerfG, 21.02.2001 - 2 BvR 1469/00
    Rn. 2 1. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG in einer den Darlegungsanforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz, 92 BVerfGG entsprechenden Weise substantiiert begründet (vgl. BVerfGE 5, 1 ; 18, 85 ; 88, 40 ).

    Die fristgemäße Begründung erfordert insbesondere, dass die angegriffene Entscheidung selbst vorgelegt oder doch wenigstens ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt oder sich mit diesem Inhalt auseinandergesetzt wird (vgl. BVerfGE 88, 40 ; 93, 266 ).

    Eine gesteigerte Aufmerksamkeit (vgl. etwa auch BVerwGE 74, 289 für die Revisionsbegründungsfrist) erfordert die Einhaltung der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; dies ergibt sich vor allem daraus, dass das fristgebundene Begründungserfordernis gemäß § 92 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz BVerfGG maßgeblich durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 5, 1 ; 18, 85 ; 78, 320 ; 88, 40 ; 93, 266 ) konkretisiert ist, mit der sich der Bevollmächtigte befassen muss, um die Einhaltung der Frist sicherstellen zu können.

  • BVerwG, 26.06.1986 - 3 C 46.84

    Wiedereinsetzungsantrag - Erfolglosigkeit - Begründungsfrist - Versäumung - …

    Auszug aus BVerfG, 21.02.2001 - 2 BvR 1469/00
    Diese Sorgfaltspflicht macht es erforderlich, dass er die Wahrung der Fristen eigenverantwortlich überwacht (vgl. BVerwGE 74, 289 ).

    Eine gesteigerte Aufmerksamkeit (vgl. etwa auch BVerwGE 74, 289 für die Revisionsbegründungsfrist) erfordert die Einhaltung der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; dies ergibt sich vor allem daraus, dass das fristgebundene Begründungserfordernis gemäß § 92 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz BVerfGG maßgeblich durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 5, 1 ; 18, 85 ; 78, 320 ; 88, 40 ; 93, 266 ) konkretisiert ist, mit der sich der Bevollmächtigte befassen muss, um die Einhaltung der Frist sicherstellen zu können.

    Dies schließt es freilich nicht aus, dass sich der Rechtsanwalt im Allgemeinen darauf verlassen darf, dass eine damit beauftragte erfahrene Hilfsperson den Fristenkalender ordentlich führt und entsprechend den erteilten allgemeinen Anweisungen im Einzelfall die maßgeblichen Fristen beachtet (BVerwGE 74, 289 ).

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BVerfG, 21.02.2001 - 2 BvR 1469/00
    Die fristgemäße Begründung erfordert insbesondere, dass die angegriffene Entscheidung selbst vorgelegt oder doch wenigstens ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt oder sich mit diesem Inhalt auseinandergesetzt wird (vgl. BVerfGE 88, 40 ; 93, 266 ).

    Eine gesteigerte Aufmerksamkeit (vgl. etwa auch BVerwGE 74, 289 für die Revisionsbegründungsfrist) erfordert die Einhaltung der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; dies ergibt sich vor allem daraus, dass das fristgebundene Begründungserfordernis gemäß § 92 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz BVerfGG maßgeblich durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 5, 1 ; 18, 85 ; 78, 320 ; 88, 40 ; 93, 266 ) konkretisiert ist, mit der sich der Bevollmächtigte befassen muss, um die Einhaltung der Frist sicherstellen zu können.

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 21.02.2001 - 2 BvR 1469/00
    Rn. 2 1. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG in einer den Darlegungsanforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz, 92 BVerfGG entsprechenden Weise substantiiert begründet (vgl. BVerfGE 5, 1 ; 18, 85 ; 88, 40 ).

    Eine gesteigerte Aufmerksamkeit (vgl. etwa auch BVerwGE 74, 289 für die Revisionsbegründungsfrist) erfordert die Einhaltung der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; dies ergibt sich vor allem daraus, dass das fristgebundene Begründungserfordernis gemäß § 92 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz BVerfGG maßgeblich durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 5, 1 ; 18, 85 ; 78, 320 ; 88, 40 ; 93, 266 ) konkretisiert ist, mit der sich der Bevollmächtigte befassen muss, um die Einhaltung der Frist sicherstellen zu können.

  • BVerfG, 15.06.1988 - 1 BvR 1301/86

    Finanzierung von Schwangerschaftsabbrüchen

    Auszug aus BVerfG, 21.02.2001 - 2 BvR 1469/00
    Nimmt die Verfassungsbeschwerde auf Ausführungen in anderweitigen Schriftsätzen oder Dokumenten Bezug, ist dem Formerfordernis im Übrigen nur genügt, wenn diese beigefügt werden (vgl. BVerfGE 78, 320 ), bzw. die Begründungsfrist nur dann eingehalten, wenn die Schriftsätze dem Bundesverfassungsgericht innerhalb der Frist vorliegen.

    Eine gesteigerte Aufmerksamkeit (vgl. etwa auch BVerwGE 74, 289 für die Revisionsbegründungsfrist) erfordert die Einhaltung der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; dies ergibt sich vor allem daraus, dass das fristgebundene Begründungserfordernis gemäß § 92 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz BVerfGG maßgeblich durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 5, 1 ; 18, 85 ; 78, 320 ; 88, 40 ; 93, 266 ) konkretisiert ist, mit der sich der Bevollmächtigte befassen muss, um die Einhaltung der Frist sicherstellen zu können.

  • BVerfG, 12.04.1956 - 1 BvR 461/55

    Bezeichnung des verletzten Grundrechts innerhalb der Begründungsfrist

    Auszug aus BVerfG, 21.02.2001 - 2 BvR 1469/00
    Rn. 2 1. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG in einer den Darlegungsanforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz, 92 BVerfGG entsprechenden Weise substantiiert begründet (vgl. BVerfGE 5, 1 ; 18, 85 ; 88, 40 ).

    Eine gesteigerte Aufmerksamkeit (vgl. etwa auch BVerwGE 74, 289 für die Revisionsbegründungsfrist) erfordert die Einhaltung der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; dies ergibt sich vor allem daraus, dass das fristgebundene Begründungserfordernis gemäß § 92 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz BVerfGG maßgeblich durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 5, 1 ; 18, 85 ; 78, 320 ; 88, 40 ; 93, 266 ) konkretisiert ist, mit der sich der Bevollmächtigte befassen muss, um die Einhaltung der Frist sicherstellen zu können.

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    BVerfGE 90, 22 - Annahmegründe

    Auszug aus BVerfG, 21.02.2001 - 2 BvR 1469/00
    Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig und ihre Annahme daher mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt im Sinne von § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvR 306/86

    Kunsturheberrecht als Eigentum

    Auszug aus BVerfG, 21.02.2001 - 2 BvR 1469/00
    Nur so wird der die behauptete Grundrechtsverletzung enthaltende Vorgang vollständig in einer der verfassungsgerichtlichen Prüfung zugänglichen Weise aus sich heraus verständlich und nachvollziehbar dargelegt (vgl. BVerfGE 81, 208 ).
  • BVerwG, 22.12.2000 - 11 C 10.00

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Organisationsverschulden; …

    Auszug aus BVerfG, 21.02.2001 - 2 BvR 1469/00
    Rn. 5 a) Eine den Verschuldensvorwurf auslösende Verletzung der von einem Bevollmächtigten zu wahrenden Sorgfaltspflicht fällt diesem unter dem Gesichtspunkt des Organisationsverschuldens insbesondere dann zur Last, wenn er nicht durch allgemeine Weisung dafür Sorge trägt, dass der Ablauf von Rechtsmittelfristen einschließlich der Rechtsmittelbegründungsfristen zuverlässig rechtzeitig bemerkt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2000 - BVerwG 11 C 10.00 -, JURIS; Beschluss vom 24. August 1995 - BVerwG 3 B 37.95 -, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 202).
  • BGH, 26.09.1994 - II ZB 9/94

    Anforderungen an die Ausgangskontrolle in einer Anwaltskanzlei

    Auszug aus BVerfG, 21.02.2001 - 2 BvR 1469/00
    Bei der normalen und regelmäßigen Überwachung ist u.a. durch eine geeignete Büroorganisation eine wirksame End- oder Ausgangskontrolle für fristwahrende Schriftsätze zu gewährleisten (vgl. BGH…, Beschluss vom 27. September 1994 - XI ZB 9/94 -, NJW 1994, S. 3235; Beschluss vom 26. September 1994 - II ZB 9/94 -, NJW 1994, S. 3171).
  • BGH, 27.09.1994 - XI ZB 9/94

    Anforderungen an die Ausgangskontrolle in einer Anwaltskanzlei

  • BVerwG, 24.08.1995 - 3 B 37.95

    Verwaltungsprozeßrecht: Versagung von Wiedereinsetzung infolge Verschuldens des …

  • BVerfG, 30.05.2007 - 1 BvR 756/07

    Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde wegen Nichteinhaltung der …

    Allerdings muss im Fall der Übertragung durch eine wirksame Ausgangskontrolle sichergestellt werden, dass Fehler beim Versenden der fristwahrenden Schriftstücke möglichst vermieden werden (BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 21. Februar 2001 - 2 BvR 1469/00 -, zitiert nach Juris, Ziff. 5; BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - XI ZB 5/06 - zitiert nach Juris, Ziff. 6).
  • BVerfG, 27.03.2002 - 2 BvR 636/01

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung …

    Der Bevollmächtigte hat offenbar nicht durch allgemeine Weisung im Rahmen der ihm obliegenden Organisation dafür Sorge getragen, dass der Ablauf von Rechtsmittelfristen einschließlich der Rechtsmittelbegründungsfrist zuverlässig rechtzeitig bemerkt wurde (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2001 - 2 BvR 128/00 -, nicht veröffentlicht, und vom 21. Februar 2001 - 2 BvR 1469/00 -, NJW 2001, S. 1567 ; s. auch Bundesverwaltungsgericht…, Beschluss vom 22. Dezember 2000, NVwZ 2001, S. 430, und Beschluss vom 24. August 1995, Buchholz 310, § 60 VwGO Nr. 202).

    Mit ihr muss sich der Bevollmächtigte befassen, um die Einhaltung der Frist sicherstellen zu können (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Februar 2001, a.a.O.).

  • BVerfG, 12.08.2010 - 2 BvR 1465/10

    Nichtannahmebeschluss: Mangels Fristwahrung und nicht hinreichender …

    Nur so kann der die behauptete Grundrechtsverletzung enthaltende Vorgang vollständig in einer der verfassungsgerichtlichen Prüfung zugänglichen Weise aus sich heraus verständlich und nachvollziehbar dargelegt werden (vgl. BVerfGE 81, 208 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Februar 2001 - 2 BvR 1469/00 -, NJW 2001, S. 1567 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. Juni 2001 - 1 BvR 859/01 -, juris;… Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. September 2001 - 1 BvR 305/01 -, NJW 2002, S. 955).

    Ob darüber hinaus auch die verfristete Vorlage der weiteren Schriftsätze zur Unzulässigkeit führt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Februar 2001 - 2 BvR 1469/00 -, NJW 2001, S. 1567 ), kann dahinstehen.

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