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Rechtsprechung
   BGH, 12.05.2005 - 5 StR 283/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,612
BGH, 12.05.2005 - 5 StR 283/04 (https://dejure.org/2005,612)
BGH, Entscheidung vom 12.05.2005 - 5 StR 283/04 (https://dejure.org/2005,612)
BGH, Entscheidung vom 12. Mai 2005 - 5 StR 283/04 (https://dejure.org/2005,612)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • HRR Strafrecht

    § 264a Abs. 1 StGB; § 263 StGB; § 15 StGB; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; § 261 StPO
    Erhebliche Umstände im Sinne des § 264a Abs. 1 StGB (Bedeutung für einen durchschnittlichen Anleger nach den Erwartungen des Kapitalmarkts; Vorsatz); Betrugsvorsatz bei Kreditgewährungen (Eventualvorsatz); Vortragspflicht gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (Zulässigkeit der ...

  • lexetius.com

    StGB § 264a Abs. 1

Kurzfassungen/Presse (4)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Freisprüche gegen einen Fondsgründer und gegen Verantwortliche der Berliner Volksbank rechtskräftig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Falsche Angaben im Emissionsprospekt nicht strafbar?

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    StGB § 264a Abs. 1
    Kapitalanlagebetrug nur bei Verschweigen eines für den durchschnittlichen Anleger nach Art des Geschäfts bedeutungsvollen Umstands ("EUWO-Gruppe/Berliner Volksbank")

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Freisprüche gegen einen Fondsgründer und gegen Verantwortliche der Berliner Volksbank rechtskräftig

Verfahrensgang

  • LG Berlin - 3 Wi Js 165/96
  • BGH, 12.05.2005 - 5 StR 283/04

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 2242
  • ZIP 2005, 1066
  • NStZ 2005, 568
  • StV 2005, 496
  • JR 2006, 248
  • NZG 2005, 676
 
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Wird zitiert von ... (42)Zitiert selbst (7)

  • BGH, 26.08.2003 - 5 StR 145/03

    Strafklageverbrauch nach gerichtlicher Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 StPO; …

    Auszug aus BGH, 12.05.2005 - 5 StR 283/04
    Maßgeblich ist vielmehr eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls, bei denen insbesondere die Motive und die Interessenlage der Angeklagten zu beachten sind (BGHSt 46, 30, 34 f.; 48, 331, 346 ff.).
  • BGH, 06.04.2000 - 1 StR 280/99

    Freisprüche der Verantwortlichen der Sparkasse Mannheim teilweise aufgehoben

    Auszug aus BGH, 12.05.2005 - 5 StR 283/04
    Maßgeblich ist vielmehr eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls, bei denen insbesondere die Motive und die Interessenlage der Angeklagten zu beachten sind (BGHSt 46, 30, 34 f.; 48, 331, 346 ff.).
  • BGH, 12.09.2001 - 2 StR 172/01

    Anforderungen an die Beweiswürdigung (Gesamtwürdigung; Prüfungspflicht bei …

    Auszug aus BGH, 12.05.2005 - 5 StR 283/04
    Rn. 24 Die revisionsgerichtliche Überprüfung beschränkt sich darauf, ob die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGH NStZ 2002, 48 m.w.N.).
  • BGH, 28.01.2003 - 5 StR 378/02

    Freisprüche eines brandenburgischen Amtsdirektors und zweier Geschäftsführer …

    Auszug aus BGH, 12.05.2005 - 5 StR 283/04
    Dann allerdings hätte die Staatsanwaltschaft, der dieses - aus ihrer Sicht bestehende - Mißverständnis über die Reichweite der Beweisanträge aus der Begründung der Ablehnungsbeschlüsse bewußt war, eine Klarstellung ihres Beweisziels vornehmen müssen (BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 37).
  • BGH, 08.12.1981 - 1 StR 706/81

    Verwendung allgemeiner und in besonderem Maße einer Deutung durch den Richter …

    Auszug aus BGH, 12.05.2005 - 5 StR 283/04
    Maßgeblich ist der verständige, durchschnittlich vorsichtige Kapitalanleger, in dessen Rolle sich der Herausgeber des Prospekts zu versetzen hat (vgl. BGHSt 30, 285, 293 zu § 265b Abs. 1 Nr. 1 StGB).
  • BGH, 28.11.2000 - 5 StR 453/00

    Formelle Anforderungen an die Urteilsgründe; Notwendigkeit einer Gliederung

    Auszug aus BGH, 12.05.2005 - 5 StR 283/04
    Sie dienen nicht der Dokumentation sämtlicher in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise zur wirtschaftlichen Situation des Unternehmens, sondern sie sollen dem Revisionsgericht die Überprüfung der Beweiswürdigung auf etwaige Rechtsfehler ermöglichen (BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 12).
  • BGH, 03.07.1986 - 4 StR 182/86

    Voraussetzungen für Auskunftsverweigerungsrecht von Zeugen vor Gericht - …

    Auszug aus BGH, 12.05.2005 - 5 StR 283/04
    Abgesehen davon, daß die Beurteilung der Verfolgungsgefahr im tatrichterlichen Ermessen steht (BGHR StPO § 55 Abs. 1 Auskunftsverweigerung 2), liegen die Voraussetzungen einer umfassenden Auskunftsverweigerung vor, weil gegen den Zeugen hinsichtlich des Komplexes T ein Ermittlungsverfahren wegen Betruges geführt wurde.
  • BGH, 20.12.2011 - VI ZR 309/10

    Haftung aus Schutzgesetzverletzung durch Kapitalanlagebetrug bzw. sittenwidriger …

    Vielmehr ist immer eine umfassende Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles erforderlich (vgl. Senatsurteile vom 27. März 1984 - VI ZR 246/81, WM 1984, 744, 745;… vom 11. Februar 2003 - VI ZR 34/02, aaO, S. 20 f.;… BGH, Urteile vom 26. August 2003 - 5 StR 145/03, aaO, S. 348; vom 12. Mai 2005 - 5 StR 283/04, NJW 2005, 2242, 2244).
  • BGH, 03.02.2022 - III ZR 84/21

    Erfassung einer unrichtigen Darstellung eines wertbildenden Umstands in einem …

    Die unrichtige Darstellung eines wertbildenden Umstands in einem Prospekt wird vom Tatbestand des Kapitalanlagebetrugs nur erfasst, wenn sie geeignet ist, einen verständigen, durchschnittlich vorsichtigen Kapitalanleger bei seiner Anlageentscheidung zu beeinflussen (Fortführung von BGH, Urteil vom 12. Mai 2005, 5 StR 283/04, ZIP 2005, 1066).

    Maßgeblich ist der verständige, durchschnittlich vorsichtige Kapitalanleger, in dessen Rolle sich der Herausgeber des Prospekts zu versetzen hat (BGH, Urteil vom 12. Mai 2005 - 5 StR 283/04, ZIP 2005, 1066, 1067 f mwN).

  • BGH, 29.08.2007 - 5 StR 103/07

    Landgericht muss den Untreuevorwurf gegen den Dresdener OB Roßberg neu prüfen

    Die revisionsgerichtliche Überprüfung beschränkt sich darauf, ob die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGH wistra 2005, 304, 305; NStZ 2002, 48 m.w.N.).
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