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Rechtsprechung
   LSG Nordrhein-Westfalen, 21.04.2005 - L 9 B 6/05 SO ER   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,401
LSG Nordrhein-Westfalen, 21.04.2005 - L 9 B 6/05 SO ER (https://dejure.org/2005,401)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 21.04.2005 - L 9 B 6/05 SO ER (https://dejure.org/2005,401)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 21. April 2005 - L 9 B 6/05 SO ER (https://dejure.org/2005,401)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Verfassungsmäßigkeit der Einkommensanrechnung nach SGB II bei eheähnlicher Gemeinschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft als Bedarfsgemeinschaft, Verfassungsmäßigkeit des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b SGB II, Leistungspflicht des Lebenspartners nach § 9 Abs. 2 S. 3 SGB II

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Feststellung der Hilfebedürftigkeit im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende bei Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft; Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung des Vorliegens einer eheähnlichen Gemeinschaft; Verfassungsmäßigkeit des § 7 Abs. 3 ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Arbeitslosengeld II - "Eheähnliche Gemeinschaft" setzt nicht zwingend drei Jahre Zusammenleben voraus

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 2253
 
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Wird zitiert von ... (69)Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 21.04.2005 - L 9 B 6/05
    Die eheähnliche Gemeinschaft ist nach einhelliger gefestigter Rechtsprechung definiert als die Lebensgemeinschaft eines Mannes und einer Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (BVerfGE 87, 234, 264; zuletzt wohl Beschluss vom 02.09.2004, 1 BvR 1962/04, m.w.N.).

    Als wichtige Indizien für die Feststellung einer solchen eheähnlichen Gemeinschaft hat das BVerfG die lange Dauer des Zusammenlebens, die Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt und die Befugnis, über Einkommen und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen, genannt (BVerfG, Urt. v. 17.11.1992 SozR 3-4100 § 137 Nr. 3).

    Für die Beurteilung, ob eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt, ist stets maßgebend, ob das "Gesamtbild" aller zu wertenden Tatsachen die Annahme des Vorliegens einer solchen Gemeinschaft rechtfertigt (einhellige Meinung: BVerwGE 98, 195 ff. = NJW 95, 2802; BVerfGE 87, 235 ff., 264, 265 = BSG SozR 3 - 4100 § 137 Nr. 3;… Rothkegel, Sozialhilferecht, Teil III, Kapitel 13 Rn. 10 ff. = S. 324;… Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 20 Rn. 11 ff.).

    Rn. 28 Der Senat hat im Übrigen auch - entgegen der Auffassung des Sozialgerichts - keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 7 Abs. 3 Nr. 3 b) SGB II. Das Sozialgericht übersieht bereits, dass das BVerfG in seiner grundlegenden Entscheidung vom 17.11.1992 (SozR 3 - 4100 § 137 Nr. 3) die eheähnliche Gemeinschaft und die Berücksichtigung deren Einkommens in die Bedürftigkeitsprüfung des Hilfeempfängers zum Schutz und zur Verhinderung einer Ungleichbehandlung der Ehe als vertretbare, verfassungsgemäße gesetzgeberische Entscheidung angesehen hat.

  • BVerfG, 02.09.2004 - 1 BvR 1962/04

    Auskunftspflicht eines Mitbewohners nach dem SGB II

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 21.04.2005 - L 9 B 6/05
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (z.B. Beschuss vom 02.09.2004, Az.: 1 BvR 1962/04) liege eine eheähnliche Gemeinschaft nur vor, wenn zwischen den Partnern so enge Bindungen beständen, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden könne.

    Die eheähnliche Gemeinschaft ist nach einhelliger gefestigter Rechtsprechung definiert als die Lebensgemeinschaft eines Mannes und einer Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (BVerfGE 87, 234, 264; zuletzt wohl Beschluss vom 02.09.2004, 1 BvR 1962/04, m.w.N.).

    Sie trägt aber das rechtliche Risiko dafür, dass entgegen ihren Angaben doch eine eheähnliche Lebensgemeinschaft vorliegt (vgl. BVerfG vom 02.09.2004 - 1 BvR 1962/04).

  • BVerwG, 17.05.1995 - 5 C 16.93

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 21.04.2005 - L 9 B 6/05
    Hinsichtlich der Dauer des Zusammenlebens sind wichtige Hinweistatsachen die Dauer und Intensität der Bekanntschaft vor Begründung der Wohngemeinschaft, der Anlass für das Zusammenziehen, die konkrete Lebenssituation während der streitgegenständlichen Zeit und die nach außen erkennbare Intensität der gelebten Gemeinschaft (BVerwG v. 17.05.1996 - 5 C 16/96 - BVerwGE 98, 195-202), wobei das BSG eine "Drei-Jahres-Grenze" (…vgl. BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 15) des Zusammenlebens nicht als zeitliche Mindestvoraussetzung für das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft verstanden hat (…BSG SozR 3-4300 § 144 Nr. 10;… Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 7 Rdnr. 27).

    Für die Beurteilung, ob eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt, ist stets maßgebend, ob das "Gesamtbild" aller zu wertenden Tatsachen die Annahme des Vorliegens einer solchen Gemeinschaft rechtfertigt (einhellige Meinung: BVerwGE 98, 195 ff. = NJW 95, 2802;… BVerfGE 87, 235 ff., 264, 265 = BSG SozR 3 - 4100 § 137 Nr. 3;… Rothkegel, Sozialhilferecht, Teil III, Kapitel 13 Rn. 10 ff. = S. 324;… Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 20 Rn. 11 ff.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2002 - 16 B 834/02

    Anspruch auf Übernahme rückständiger Krankenversicherungsbeiträge

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 21.04.2005 - L 9 B 6/05
    Hinsichtlich des Beginns folgt er der bisherigen herrschenden Auffassung der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zu Leistungen im Rahmen einer einstweiligen Anordnung (vgl. statt anderer HessVGH FEVS 33, 108, 113, OVG NRW, Beschluss vom 18.06.2002, 16 B 834/02).
  • BSG, 29.04.1998 - B 7 AL 56/97 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes - …

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 21.04.2005 - L 9 B 6/05
    Hinsichtlich der Dauer des Zusammenlebens sind wichtige Hinweistatsachen die Dauer und Intensität der Bekanntschaft vor Begründung der Wohngemeinschaft, der Anlass für das Zusammenziehen, die konkrete Lebenssituation während der streitgegenständlichen Zeit und die nach außen erkennbare Intensität der gelebten Gemeinschaft (BVerwG v. 17.05.1996 - 5 C 16/96 - BVerwGE 98, 195-202), wobei das BSG eine "Drei-Jahres-Grenze" (vgl. BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 15) des Zusammenlebens nicht als zeitliche Mindestvoraussetzung für das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft verstanden hat (…BSG SozR 3-4300 § 144 Nr. 10;… Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 7 Rdnr. 27).
  • BSG, 17.10.2002 - B 7 AL 72/00 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit - Ruhen - wichtiger Grund - Lösung des …

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 21.04.2005 - L 9 B 6/05
    Hinsichtlich der Dauer des Zusammenlebens sind wichtige Hinweistatsachen die Dauer und Intensität der Bekanntschaft vor Begründung der Wohngemeinschaft, der Anlass für das Zusammenziehen, die konkrete Lebenssituation während der streitgegenständlichen Zeit und die nach außen erkennbare Intensität der gelebten Gemeinschaft (BVerwG v. 17.05.1996 - 5 C 16/96 - BVerwGE 98, 195-202), wobei das BSG eine "Drei-Jahres-Grenze" (…vgl. BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 15) des Zusammenlebens nicht als zeitliche Mindestvoraussetzung für das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft verstanden hat (BSG SozR 3-4300 § 144 Nr. 10;… Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 7 Rdnr. 27).
  • LSG Baden-Württemberg, 24.01.2007 - L 3 AS 876/06
    Dem entsprechend hat auch das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 21.04.2005 (- L 9 B 6/05 SO ER -, NJW 2005, 2253 ff. = Breith 2005, 788 ff) den von der Klägerin bereits in der Vergangenheit angeführten Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16.02.2005 - S 35 SO 28/05 ER -, NJW 2005, 845 ff. = FamRZ 2005, 660 ff. = Breith 2005, 327 ff. = NZS 2005, 272 ff.) abgeändert.

    Dies gilt umso mehr, als die partnerschaftsähnliche Lebensgemeinschaft keinen der eheähnlichen Gemeinschaft vergleichbaren sozialen Stellenwert besaß (vgl. Sächsisches LSG…, Beschluss vom 01.08.2005, a. a. O. LSG Hamburg , Beschluss vom 11.04.2005, a. a. O.) und Anhaltspunkte für eine hier erhebliche Zunahme der Zahl partnerschaftsähnlicher Lebensgemeinschaften nicht vorlagen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.04.2005, a. a. O.;… LSG Hamburg , Beschluss vom 11.04.2005, a. a. O.).

    Im Übrigen wäre einer den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzenden Ungleichbehandlung von Partnern eheähnlicher Lebensgemeinschaften einerseits und homosexueller Gemeinschaften andererseits angesichts des zugleich - als Ausgangs- und Bezugspunkt einer Verfassungsbetrachtung (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.04.2005, a. a. O.) - bestehenden Verbots der Schlechterstellung der Ehe allein durch eine mit der o. a. Rechtsänderung zwischenzeitlich vorgenommene Berücksichtigung auch des Einkommens des Partners einer partnerschaftsähnlichen Lebensgemeinschaft, nicht jedoch durch Nichtanrechnung des Partnereinkommens bei eheähnlichen Gemeinschaften Rechnung zu tragen gewesen (…vgl. LSG Hamburg , Beschluss vom 11.04.2005, a. a. O.).

  • SG Düsseldorf, 30.09.2005 - S 35 AS 146/05

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Die Kammer folgt nämlich nicht der Rechtsprechung des 9 Senats des LSG NRW (LSG NRW, Beschluss vom 21.04.2005, Az.: L 9 B 6/05 ER), wonach Herr I1 vorliegend deshalb für die Klägerin zu 2) nicht unterhaltspflichtig sein soll, weil er mit dieser nicht verwandt und nicht verschwägert ist (vergl. § 9 Abs. 5 SGB II).

    Rn. 61 Vor diesem Hintergrund ist es erstaunlich, dass der Hinweis auf die längst aufgegebene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von 1992 das wesentliche Argument der Rechtsprechung ist, die vorliegend eine Verfassungswidrigkeit nicht sieht (vergl. z.B. LSG NRW, Beschluss vom 21.04.2005 Az.: L 9 B 6/05 ER; Sächsisches LSG, Beschluss vom 14.04.2005, Az.: L 3 B 30/05 AS ER; LSG Hamburg, Beschluss vom 11.04.2005, Az.: L 5 B 58/05 ER AS).

  • LSG Hessen, 23.08.2005 - L 9 AS 34/05

    Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens der mit dem Antragsteller bezüglich …

    Die Regelung begründet keine Einstandspflichten im Rahmen der Einkommens- und Vermögensanrechnung außerhalb des § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB II, sondern enthält lediglich eine Verteilungsregelung des Einkommensüberschusses in diesen Fallkonstellationen (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. April 2005 - L 9 B 6/05 SO ER - NJW 2005, 2253).

    Auf andere Personen ist die Vorschrift daher nicht anwendbar (ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. April 2005 - L 9 B 6/05 SO ER - s.o.; SG Oldenburg, Beschluss vom 22. Februar 2005 - S 47 AS 29/05 ER - NdsRpfl 2005, 169).

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