Rechtsprechung
| OLG Frankfurt, 16.11.2005 - 6 UF 71/05 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 1374 Abs 2 BGB, § 1380 BGB, § 282 Abs 1 ZPO, § 296 ZPO
Zugewinnausgleich: Rechtsprechung des BGH zur sog. "überhöhten Zuwendung" - Judicialis
BGB § 1380
- hefam (Datenbank hessische Familiengerichte)
BGB 1380
Zugewinnausgleich, Vorwegleistung - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1380
Behandlung der sogenannten "überhöhten Vorwegleistung" bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Behandlung der so genannten überhöhten Vorwegleistung bei der Berechnung des Zugewinnausgleich; Zugrundelegung des tatsächlich erzielten Erlöses für die Bewertung bei stichtagsnaher Veräußerung eines Grundstückes; Anspruch auf Rückzahlung einer überzahlten Zuwendung ; ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Darmstadt, 26.01.2005 - 55 F 883/01
- OLG Frankfurt, 16.11.2005 - 6 UF 71/05
Papierfundstellen
- NJW 2006, 520
- FamRZ 2006, 1543
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BGH, 26.11.1981 - IX ZR 91/80
Rückabwicklung von Zuwendungen unter Ehegatten
Auszug aus OLG Frankfurt, 16.11.2005 - 6 UF 71/05
Seine Berufung ist auch bei Ansatz der vom Amtsgericht zugrunde gelegten Bilanzpositionen bereits deswegen begründet, weil das Amtsgericht bei seiner Ausgleichsberechnung die Rechtsprechung des BGH zur sog. "überhöhten Zuwendung" (etwa BGH FamRZ 1982, 246, 778) nicht beachtet hat.Hat der Zuwendungsempfänger aber schon mehr im Voraus erhalten, als ihm als Ausgleichsforderung zustünde, so kann er nichts mehr verlangen; § 1380 BGB greift dann nicht ein (BGH FamRZ 1982, 246, 248).
Obwohl der Wortlaut des § 1374 Abs. 2 BGB dies zuließe, ist die Zuwendung nicht dem Anfangsvermögen des Zuwendungsempfängers zuzurechnen, denn die Vorschrift erfasst Zuwendungen unter Ehegatten nicht (BGH FamRZ 1982, 246; 1987, 791).
Die Zugewinne der Ehegatten werden im Falle des § 1380 BGB vielmehr so berechnet, dass der Wert der Zuwendung "statt" beim Zugewinn des Empfängers berücksichtigt zu werden, dem Zugewinn des Zuwenders hinzugerechnet wird (BGH FamRZ 1982, 246, 248).
- BGH, 20.05.1987 - IVb ZR 62/86
Zurechnung von Schenkungen unter Ehegatten; Berücksichtigung des …
Auszug aus OLG Frankfurt, 16.11.2005 - 6 UF 71/05
Obwohl der Wortlaut des § 1374 Abs. 2 BGB dies zuließe, ist die Zuwendung nicht dem Anfangsvermögen des Zuwendungsempfängers zuzurechnen, denn die Vorschrift erfasst Zuwendungen unter Ehegatten nicht (BGH FamRZ 1982, 246; 1987, 791). - BGH, 13.03.1991 - IV ZR 52/90
Pflichtteilsberechnung bei Grundstücksverkauf
Auszug aus OLG Frankfurt, 16.11.2005 - 6 UF 71/05
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann bei stichtagsnaher Veräußerung eines Grundstücks für die Bewertung der tatsächlich erzielte Erlös zugrunde gelegt werden (BGH NJW-RR 1991, 900).
- FG Köln, 18.01.2018 - 7 K 513/16
Rechtsstreit über das rückwirkende Erlöschen der Schenkungsteuer nach § 29 Abs. 1 …
Das OLG Frankfurt habe in seinem Urteil vom 16.11.2005 (6 UF 71/05, NJW 2006, 520) diese Rechenschritte anschaulich dargestellt, was vorliegend zu folgendem Ergebnis führen würde:.Sie komme auch in den Urteilen des OLG Frankfurt vom 16.11.2005 (6 UF 71/05, NJW 2006, 520) und dem von dem Beklagten zitierten Urteil des BGH vom 10.07.1991 (XII ZR 114/89, BGHZ 115, 132) zum Ausdruck.
Rn. 60 Mit der zivilgerichtlichen Rechtsprechung lehnt der erkennende Senat eine Anwendung des § 1374 Abs. 2 BGB auf Schenkungen sowie ehebedingte Zuwendungen zwischen Ehegatten und damit eine Zurechnung der Zuwendungen zu dem Anfangsvermögen des Zuwendungsempfängers ab (vgl. Urteile des BGH vom 10.07.1991 XII ZR 114/89, BGHZ 115, 132; vom 20.05.1987 IVb ZR 62/86, NJW 1987, 2814; vom 26.11.1981 X ZR 91/80, NJW 1982, 1093; Urteil des OLG Frankfurt vom 16.11.2005 6 UF 71/05, NJW 2006, 520).
Rn. 74 Das Gericht sieht sich mit seinem Verständnis der Regelung des § 1380 BGB schließlich im Einklang mit der zivilgerichtlichen Rechtsprechung, die Fälle der Rückforderung überhöhter Vorwegzuwendungen betrifft: Das OLG Frankfurt hat in der klägerseits angeführten Entscheidung vom 16.11.2005 (6 UF 71/05, NJW 2006, 52, unter II.) die aus seiner Sicht durch § 1380 BGB vorgegebene Reihenfolge bei der Berücksichtigung jeglicher Vorausempfänge dargestellt, indem es ausführt, es sei "[…] stets zu prüfen, ob der Zuwendungsempfänger mit der Zuwendung bereits mehr erhalten hat, als ihm ohne die Zuwendung als Zugewinnausgleichsanspruch zugestanden hätte.
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