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Rechtsprechung
   BGH, 13.03.2007 - VI ZR 129/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,1685
BGH, 13.03.2007 - VI ZR 129/06 (https://dejure.org/2007,1685)
BGH, Entscheidung vom 13.03.2007 - VI ZR 129/06 (https://dejure.org/2007,1685)
BGH, Entscheidung vom 13. März 2007 - VI ZR 129/06 (https://dejure.org/2007,1685)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • lexetius.com

    ZPO § 33

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Judicialis

    ZPO § 33

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Isolierte Drittwiderklage bei Schadensersatzforderungen aus einem Verkehrsunfall; Zulässigkeit der Abtretung von Ansprüchen des Drittwiderbeklagten an den Kläger; Sachdienlichkeit einer Prozesshandlung

  • ra.de
  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zulässigkeit der isolierten Drittwiderklage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 33
    Zulässigkeit einer Drittwiderklage bei Abtretung von Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Klage gegen bisher nicht beteiligten Zedenten: Gerichtsstand?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Haftpflichtprozess - Die isolierte Drittwiderklage

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 1753
  • MDR 2007, 969
  • NZV 2007, 355
  • VersR 2007, 1291
 
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Wird zitiert von ... (48)Zitiert selbst (6)

  • BGH, 05.04.2001 - VII ZR 135/00

    Zulässigkeit einer Drittwiderklage gegen den am Prozeß bisher nicht beteiligten …

    Auszug aus BGH, 13.03.2007 - VI ZR 129/06
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Drittwiderklage grundsätzlich unzulässig, wenn sie sich ausschließlich gegen einen am Prozess bislang nicht beteiligten Dritten richtet (BGHZ 40, 185, 187 f.; 147, 220, 221 f. m.w.N.).

    Ferner hat der Bundesgerichtshof die Zulässigkeit einer isoliert gegen den am Prozess bisher nicht beteiligten Zedenten (dort: Architekt) bei seinem Gerichtsstand erhobenen Drittwiderklage bejaht, wenn deren Gegenstand sich mit dem Gegenstand einer hilfsweise gegenüber der Klage des Zessionars zur Aufrechnung gestellten Forderung deckt (BGHZ 147, 220, 222 ff.).

    Durch das Rechtsinstitut der Widerklage soll die Vervielfältigung und Zersplitterung von Prozessen vermieden werden; zusammengehörende Ansprüche sollen einheitlich verhandelt und entschieden werden können (BGHZ 40, 185, 188; 147, 220, 222).

    Damit haftet die Revision allzu eng an den Einzelheiten des Falls, den der Bundesgerichthof mit Urteil vom 5. April 2001 (BGHZ 147, 220 ff.) entschieden hat.

  • BGH, 17.10.1963 - II ZR 77/61

    Zulässigkeit der Widerklage

    Auszug aus BGH, 13.03.2007 - VI ZR 129/06
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Drittwiderklage grundsätzlich unzulässig, wenn sie sich ausschließlich gegen einen am Prozess bislang nicht beteiligten Dritten richtet (BGHZ 40, 185, 187 f.; 147, 220, 221 f. m.w.N.).

    Schon in dem Urteil vom 17. Oktober 1963 (BGHZ 40, 185 ff.) hat der Bundesgerichtshof die Zulässigkeit einer auf Schadensersatz gerichteten Widerklage gegen mehrere an einer arglistigen Täuschung Beteiligte, von denen nur einer (der Verkäufer) Kläger war, bejaht.

    Durch das Rechtsinstitut der Widerklage soll die Vervielfältigung und Zersplitterung von Prozessen vermieden werden; zusammengehörende Ansprüche sollen einheitlich verhandelt und entschieden werden können (BGHZ 40, 185, 188; 147, 220, 222).

    Dieses Ziel kann mit der Widerklage gegen einen bisher am Rechtsstreit nicht Beteiligten jedenfalls dann erreicht werden, wenn die Dinge tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind (vgl. BGHZ 91, 132, 135) und keine schutzwürdigen Interessen des Widerbeklagten verletzt werden (vgl. BGHZ 40, 185, 190).

  • BGH, 30.04.1984 - II ZR 293/83

    Fortbestand der OHG trotz Nachlasskonkurses eines Gesellschafter-Erben

    Auszug aus BGH, 13.03.2007 - VI ZR 129/06
    Weiterhin hat er eine isolierte Drittwiderklage gegen Gesellschafter einer klagenden Gesellschaft für zulässig gehalten, wenn das auf die Drittwiderklage ergehende Urteil für die Gesellschaft verbindlich ist und damit für die Zahlungsklage vorgreiflich sein kann (BGHZ 91, 132, 134 f.).

    Dieses Ziel kann mit der Widerklage gegen einen bisher am Rechtsstreit nicht Beteiligten jedenfalls dann erreicht werden, wenn die Dinge tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind (vgl. BGHZ 91, 132, 135) und keine schutzwürdigen Interessen des Widerbeklagten verletzt werden (vgl. BGHZ 40, 185, 190).

  • BGH, 30.11.1999 - VI ZR 219/98

    Schadensminderungspflicht bei Veräußerung eines Unfallfahrzeugs mit Totalschaden

    Auszug aus BGH, 13.03.2007 - VI ZR 129/06
    Die Sachdienlichkeit kann vielmehr bei der gebotenen prozesswirtschaftlichen Betrachtungsweise im allgemeinen nur dann verneint werden, wenn ein völlig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt werden soll, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden kann (vgl. Senatsurteil BGHZ 143, 189, 197 f.; ferner BGHZ 1, 65, 71 f.; BGH, Urteil vom 27. September 2006 - VIII ZR 19/04 - BGH-Report 2007, 28).
  • BGH, 27.09.2006 - VIII ZR 19/04

    Sachdienlichkeit einer Klageänderung im Berufungsverfahren

    Auszug aus BGH, 13.03.2007 - VI ZR 129/06
    Die Sachdienlichkeit kann vielmehr bei der gebotenen prozesswirtschaftlichen Betrachtungsweise im allgemeinen nur dann verneint werden, wenn ein völlig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt werden soll, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden kann (vgl. Senatsurteil BGHZ 143, 189, 197 f.; ferner BGHZ 1, 65, 71 f.; BGH, Urteil vom 27. September 2006 - VIII ZR 19/04 - BGH-Report 2007, 28).
  • BGH, 17.01.1951 - II ZR 16/50

    Prozeßführungsrecht des Ehemannes. Klagänderung

    Auszug aus BGH, 13.03.2007 - VI ZR 129/06
    Die Sachdienlichkeit kann vielmehr bei der gebotenen prozesswirtschaftlichen Betrachtungsweise im allgemeinen nur dann verneint werden, wenn ein völlig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt werden soll, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden kann (vgl. Senatsurteil BGHZ 143, 189, 197 f.; ferner BGHZ 1, 65, 71 f.; BGH, Urteil vom 27. September 2006 - VIII ZR 19/04 - BGH-Report 2007, 28).
  • BGH, 13.06.2008 - V ZR 114/07

    Darlegungs- und Beweislast bei Verletzung eines Beratungsvertrages im Rahmen des …

    Drittwiderklagen gegen den Zedenten sind als zulässig angesehen worden, wenn die Forderung an eine Verrechnungsstelle zum Inkasso abgetreten war (BGHZ 147, 220, 223) oder es um gegenseitige Ansprüche aus einem Unfallereignis ging und einer der Unfallbeteiligten seine Forderung an den Kläger abgetreten hatte (BGH, Urt. v. 13. März 2007, VI ZR 129/06, NJW 2007, 1753).

    Ausschlaggebend dafür war stets, dass unabhängig von der Parteistellung des Zessionars eine nur gegen den Zedenten erhobene (sog. isolierte) Widerklage zulässig ist, wenn die zu erörternden Gegenstände der Klage und der Widerklage tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind und keine schutzwürdigen Interessen des Widerbeklagten durch dessen Einbeziehung in den Rechtsstreit der Parteien verletzt werden (vgl. BGH, Urt. v. 13. März 2007, VI ZR 129/06, NJW 2007, 1753).

  • BGH, 25.11.2020 - VIII ZR 252/18

    Schadensersatzanspruch des Leasinggebers gegen den Leasingnehmer nach Kündigung …

    Rn. 26 Der Bundesgerichtshof hat jedoch unter Berücksichtigung des prozessökonomischen Zwecks der Widerklage, eine Vervielfältigung und Zersplitterung von Prozessen über einen einheitlichen Lebenssachverhalt zu vermeiden und eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung über zusammengehörende Ansprüche zu ermöglichen, mehrfach Ausnahmen von dem vorstehenden Grundsatz zugelassen, dass eine Widerklage auch gegen den Kläger erhoben worden sein muss (…vgl. BGH, Urteile vom 11. Oktober 2018 - I ZR 114/17, aaO Rn. 19 ff.;… vom 13. Juni 2008 - V ZR 114/07, NJW 2008, 2852 Rn. 28; vom 13. März 2007 - VI ZR 129/06, NJW 2007, 1753 Rn. 10;… vom 5. April 2001 - VII ZR 135/00, aaO S. 222 ff.).

    Eine isolierte Drittwiderklage hat der Bundesgerichtshof weiter in Fällen zugelassen, in denen die mit ihr geltend gemachte Forderung auf einem einheitlichen Schadensereignis beruhte (BGH, Urteil vom 13. März 2007 - VI ZR 129/06, aaO Rn. 12) oder in denen sie gegen den Zedenten der Klageforderung gerichtet war und die Gegenstände der Klage und Drittwiderklage tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft waren (BGH…, Urteil vom 5. April 2001 - VII ZR 135/00, aaO).

    Rn. 28 Ausschlaggebend für die Zulässigkeit einer isolierten Drittwiderklage ist danach eine in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht enge Verknüpfung der Streitgegenstände von Klage und Drittwiderklage sowie eine fehlende Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Drittwiderbeklagten (BGH, Urteile vom 13. März 2007 - VI ZR 129/06, aaO Rn. 10 mwN;… vom 13. Juni 2008 - V ZR 114/07, aaO Rn. 27;… vom 7. November 2013 - VII ZR 105/13, NJW 2014, 1670 Rn. 16;… vom 11. Oktober 2018 - I ZR 114/17, aaO;… Beschlüsse vom 17. Dezember 2015 - III ZB 61/15, ZfSch 2016, 225 Rn. 4;… vom 14. April 2016 - IX ZR 161/15, juris Rn. 7).

  • LG München I, 01.03.2023 - 1 S 7620/22

    Wohnungseigentümer darf nur viermal im Monat grillen

    Eine Ausnahme besteht nach dem Zweck der Widerklage, die Vervielfältigung und Zersplitterung von Prozessen zu vermeiden und eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung über zusammengehörige Ansprüche zu ermöglichen jedoch in den Fällen, in denen die geltend gemachten Ansprüche tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind und keine schutzwürdigen Interessen des Drittwiderbeklagten verletzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 13.03.2007, Az: VI ZR 129/06, juris Rn 10; BGH…, Urteil vom 11.10.2018, Az: I ZR 114/17, juris Rn. 19;… Hüßtege in Thomas/Putzo, 43. Aufl., Rn. 12 zu § 33 ZPO).
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