Rechtsprechung
| BGH, 28.11.2017 - X ZR 42/16 |
Volltextveröffentlichungen (14)
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- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Luftfahrtunternehmens für ein Flugprämienprogramm: Wirksamkeit der Klauseln über die Dauer der Gültigkeit von Prämienmeilen und das Erlöschen der Prämienmeilen bei Kündigung des Vertrags
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 2 Nr 1 BGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Luftfahrtunternehmens für ein Flugprämienprogramm: Wirksamkeit der Klauseln über die Dauer der Gültigkeit von Prämienmeilen und das Erlöschen der Prämienmeilen bei Kündigung des Vertrags - IWW
- Wolters Kluwer
Benachteiligung von Mitgliedern durch Klauseln in den AGBs eines Luftfahrtunternehmens für ein Flugprämienprogramm durch Sammeln von Statusmeilen und Prämienmeilen; Kündigungsklauseln in Teilnahmebedingungen als unangemessene Benachteiligung von Mitgliedern bzgl. ...
- Betriebs-Berater
Unwirksame Klausel in AGB für ein Flugprämienprogramm
- ra.de
- reise-recht-wiki.de
Wirksamkeit der Klauseln über die Dauer der Gültigkeit von Prämienmeilen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Benachteiligung von Mitgliedern durch Klauseln in den AGBs eines Luftfahrtunternehmens für ein Flugprämienprogramm durch Sammeln von Statusmeilen und Prämienmeilen; Kündigungsklauseln in Teilnahmebedingungen als unangemessene Benachteiligung von Mitgliedern bzgl. ...
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Unwirksamkeit von AGB eines Flugprämienprogramms über zeitliche Beschränkung der Gültigkeit von Status- und Prämienmeilen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- Betriebs-Berater (Leitsatz)
Unwirksame Klausel in AGB für ein Flugprämienprogramm
- Betriebs-Berater (Leitsatz)
Unwirksame Klausel in AGB für ein Flugprämienprogramm
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Klausel eines Luftfahrtunternehmens zum Verfall von Prämienmeilen nach 20 Monaten unwirksam
- datenbank.nwb.de (Kurzinformation)
Klauseln eines Luftfahrtunternehmens
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 18.06.2015 - 24 O 138/14
- OLG Frankfurt, 24.03.2016 - 16 U 160/15
- BGH, 28.11.2017 - X ZR 42/16
Papierfundstellen
- NJW 2018, 1157
- ZIP 2018, 1141
- MDR 2018, 394
- BB 2018, 513
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (9)
- BGH, 28.01.2010 - Xa ZR 37/09
Zum Verfall von Bonuspunkten einer Fluggesellschaft
Auszug aus BGH, 28.11.2017 - X ZR 42/16
benachteiligen die Mitglieder entgegen den Geboten von Treu und Glauben auch dann unangemessen und sind unwirksam, wenn Prämienflugtickets längere Zeit ab Ausstellungsdatum gültig bleiben und Prämienmeilen auch gegen andere Waren oder Dienstleistungen eingelöst werden können (Weiterführung von BGH, Urteil vom 28. Januar 2010, Xa ZR 37/09, NJW 2010, 2046).Das schließt Festlegungen zur Gültigkeitsdauer des Rückvergütungsversprechens zur Einlösung der Prämienmeilen grundsätzlich durchaus ein (BGH, Urteil vom 28. Januar 2010 - Xa ZR 37/09, NJW 2010, 2046 Rn. 16).
Rn. 17 aa) Ob und inwieweit die Verjährungsfrist für ein (Mengen-)Rabattversprechen, als das die Gutschrift von Prämienmeilen bei Flugprämienprogrammen der vorliegenden Art der Sache nach anzusehen ist (BGH, NJW 2010, 2046 Rn. 16), verkürzt werden darf, kann je nach Art, Gegenstand und finanzieller Größenordnung der Geschäfte, auf die sich das Versprechen bezieht, unterschiedlich zu beantworten sein.
Die Beklagte gewährt sie zwar, wie jeden Rabatt freiwillig, gleichwohl aber eigennützig (BGH, NJW 2010, 2046 Rn. 16).
Ein Grund dafür, der Beklagten das Recht einzuräumen, den Mitgliedern die Vorteile dieses Rabatts in dem Umfang zu nehmen, wie sie sich dies mit Klausel 1.2.9 Satz 3 ermöglicht, ist deshalb nicht ersichtlich (vgl. BGH, NJW 2010, 2046 Rn. 16).
Rn. 28 a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Luftfahrtunternehmens für dessen Flugprämienprogramm unwirksam, nach der die Prämieneinheiten innerhalb von sechs Monaten ab Zugang der Kündigung durch das Unternehmen oder des Teilnehmers verfallen, wenn die reguläre vertragliche Verfallfrist für die Prämieneinheiten auf 60 Monate bemessen ist (BGH, NJW 2010, 2046).
Rn. 30 aa) Soweit der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung hervorgehoben hat, dass der Verfallzeitraum für die Prämieneinheiten nach Kündigung auf ein Zehntel der regulären Laufzeit verkürzt wurde (BGH, NJW 2010, 2046 Rn. 12, 15), besagt dies nichts darüber, inwieweit diese Kündigungsfrist bei einem kürzeren Referenzzeitraum als angemessen zu bewerten sein könnte.
- BGH, 12.06.2001 - XI ZR 274/00
Zur Gültigkeitsbefristung von Telefonkarten
Auszug aus BGH, 28.11.2017 - X ZR 42/16
Nicht kontrollfähige Leistungsbeschreibungen in diesem Sinne sind Regelungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung so festlegen, dass der wesentliche Inhalt des Vertrages bestimmt oder bestimmbar wird (BGH, Urteil vom 12. Juni 2001 - XI ZR 274/00, BGHZ 148, 74, 78), während Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, ausgestalten oder modifizieren, inhaltlich zu kontrollieren sind (BGH…, Urteil vom 20. Mai 2010 - Xa ZR 68/09, BGHZ 185, 359 Rn. 26).Rn. 14 2. Bei seiner Annahme, Abschnitt 1.2.9 Satz 3 der Allgemeinen Bestimmungen benachteilige die Mitglieder nicht entgegen Treu und Glauben unangemessen, hat das Berufungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt, dass das bürgerliche Recht für Verpflichtungen aus schuldrechtlichen Verträgen im Allgemeinen nur das in den §§ 194 ff. BGB im Einzelnen geregelte Rechtsinstitut der Verjährung kennt, nicht dagegen besondere, von der Frage der Verjährung unabhängige Ausschlussfristen (BGHZ 148, 74, 82) und dass eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel auch anzunehmen ist, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Verjährungsregelungen, von denen abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
- BGH, 28.10.2014 - X ZR 79/13
Wirksamkeit der Teilnahmebedingungen am "Miles & More"-Programm der Lufthansa
Auszug aus BGH, 28.11.2017 - X ZR 42/16
Rn. 9 a) Der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind nicht nur solche Allgemeine Geschäftsbedingungen unterworfen, die von Rechtsvorschriften im engeren Sinne abweichen, sondern - insbesondere beim Fehlen einschlägiger dispositiver Gesetzesregelungen - auch Klauseln, die wesentliche, sich aus der Natur des Vertrages ergebende Rechte und Pflichten zum Nachteil des Vertragspartners einschränken oder sonst gegen allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze verstoßen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 - X ZR 79/13, NJW 2015, 687 Rn. 23;… Urteil vom 8. Oktober 2013 - XI ZR 401/12, BGHZ 198, 250 Rn. 20).Rn. 11 aa) Wie der Bundesgerichtshof in Bezug auf ein vergleichbares Flugprämienprogramm bereits entschieden hat, kann der Verwender im Rahmen solcher Kundenbindungsprogramme mangels eines gesetzlich geregelten Leitbilds und entsprechender Vorgaben hierfür autonom bestimmen, welche Anreize er zur Bindung seiner Kunden an sein Unternehmen setzen will (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 - X ZR 79/13, NJW 2015, 687 Rn. 25).
- BGH, 08.10.2013 - XI ZR 401/12
BGH erklärt Erbnachweisklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer …
Auszug aus BGH, 28.11.2017 - X ZR 42/16
Rn. 9 a) Der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind nicht nur solche Allgemeine Geschäftsbedingungen unterworfen, die von Rechtsvorschriften im engeren Sinne abweichen, sondern - insbesondere beim Fehlen einschlägiger dispositiver Gesetzesregelungen - auch Klauseln, die wesentliche, sich aus der Natur des Vertrages ergebende Rechte und Pflichten zum Nachteil des Vertragspartners einschränken oder sonst gegen allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze verstoßen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGH…, Urteil vom 28. Oktober 2014 - X ZR 79/13, NJW 2015, 687 Rn. 23; Urteil vom 8. Oktober 2013 - XI ZR 401/12, BGHZ 198, 250 Rn. 20). - BGH, 05.05.2010 - III ZR 209/09
Befreiungsanspruchs des Treuhänder: Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist
Auszug aus BGH, 28.11.2017 - X ZR 42/16
Davon unterscheidet sich die Regelung in Abschnitt 1.2.9 Satz 3 der Allgemeinen Bestimmungen, so wie diese aus der maßgeblichen Sicht verständiger und redlicher Vertragspartner und unter Berücksichtigung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise (BGH…, Urteil vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 152/15, NJW-RR 2016, 526 Rn. 17; Urteil vom 5. Mai 2010 - III ZR 209/09, BGHZ 185, 310 Rn. 14) verstanden wird, in einem entscheidenden Punkt. - BGH, 20.01.2016 - VIII ZR 152/15
Allgemeine Geschäftsbedingungen für einen Altmietvertrag über eine Wohnung: …
Auszug aus BGH, 28.11.2017 - X ZR 42/16
Davon unterscheidet sich die Regelung in Abschnitt 1.2.9 Satz 3 der Allgemeinen Bestimmungen, so wie diese aus der maßgeblichen Sicht verständiger und redlicher Vertragspartner und unter Berücksichtigung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise (BGH, Urteil vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 152/15, NJW-RR 2016, 526 Rn. 17;… Urteil vom 5. Mai 2010 - III ZR 209/09, BGHZ 185, 310 Rn. 14) verstanden wird, in einem entscheidenden Punkt. - BGH, 20.05.2010 - Xa ZR 68/09
Ryanair darf Barzahlung ausschließen, aber keine zusätzlichen Gebühren für …
Auszug aus BGH, 28.11.2017 - X ZR 42/16
Nicht kontrollfähige Leistungsbeschreibungen in diesem Sinne sind Regelungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung so festlegen, dass der wesentliche Inhalt des Vertrages bestimmt oder bestimmbar wird (BGH, Urteil vom 12. Juni 2001 - XI ZR 274/00, BGHZ 148, 74, 78), während Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, ausgestalten oder modifizieren, inhaltlich zu kontrollieren sind (BGH, Urteil vom 20. Mai 2010 - Xa ZR 68/09, BGHZ 185, 359 Rn. 26). - BGH, 01.02.2005 - X ZR 10/04
Unwirksamkeit des Ausschlusses von Ersatz für abhanden gekommene Fahrscheine in …
Auszug aus BGH, 28.11.2017 - X ZR 42/16
Danach ist eine formularmäßige Vertragsbestimmung unangemessen, wenn der Verwender eigene Interessen einseitig auf Kosten derjenigen seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne dass dessen Benachteiligung durch höherrangige oder zumindest gleichwertige eigene Interessen des Verwenders gerechtfertigt ist (vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 2005 - X ZR 10/04, NJW 2005, 1774, 1775). - BGH, 21.04.2015 - XI ZR 200/14
Allgemeine Geschäftsbedingungen: Wirksamkeit der Verlängerung der Frist für die …
Auszug aus BGH, 28.11.2017 - X ZR 42/16
Rn. 16 b) Die Regelverjährungsfrist nach § 195 BGB von drei Jahren gehört zu den wesentlichen Grundgedanken des Verjährungsrechts (BGH, Urteil vom 21. April 2015 - XI ZR 200/14, BGHZ 205, 83 Rn. 17).
- BGH, 20.12.2018 - I ZR 104/17
Zur Veröffentlichung von Fotografien gemeinfreier Kunstwerke
Danach sind Klauseln, die Art, Güte und Umfang der Hauptleistung unmittelbar festlegen, einer Inhaltskontrolle entzogen, nicht aber Bestimmungen, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren (vgl. BGH…, Urteil vom 13. Juli 1994 - IV ZR 107/93, BGHZ 127, 35, 41 [juris Rn. 15]; Urteil vom 28. November 2017 - X ZR 42/16, NJW 2018, 1157 Rn. 9 mwN). - BGH, 29.01.2019 - KZR 4/17
Keine Anwendbarkeit des § 47 TKG Abs. 4 auf "Teilnehmerdaten V"
Diese treten neben eine bereits bestehende Leistungshauptabrede, und an deren Stelle kann, wenn eine vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht gelten (vgl. BGH…, Urteil vom 5. Oktober 2017 - III ZR 56/17, NJW 2018, 534 Rn. 15; Urteil vom 28. November 2017 - X ZR 42/16, NJW 2018, 1157 Rn. 9;… Urteil vom 6. Dezember 2018 - IX ZR 143/17, NJW 2019, 1446 Rn. 30, jew. mwN). - OLG Düsseldorf, 29.11.2018 - 13 U 59/18 Zu der nach § 307 Abs. 3 BGB "kontrollfreien" Hauptleistung gehört aber gerade die Leistungsbeschreibung als bloße Abrede über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistung (st. Rspr. vgl. BGH FamRZ 2018, 1456; NJW 2018, 534; NJW 2018, 1157; NJW 2007, 3344; BGHZ 152, 233; 148, 74; 141, 137, 141; 141, 380, 382 f.; 137, 27, 29).
- OLG Hamm, 14.07.2021 - 8 U 119/20
Versorgungszusage; Geschäftsführer; Witwenversorgung; "Spätehenklausel"
Unangemessen ist die Benachteiligung, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (BGH, Urteil vom 01.02.2005, X ZR 10/13, NJW 2005, 1774; BGH, Urteil vom 28.11.2017, X ZR 42/16, Rn. 16, NJW 2018, 1157). - OLG Hamm, 01.07.2025 - 28 U 174/22 Rn. 17 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 28.11.2017 - X ZR 42/16, NJW 2018, 1157 ff) gehört die Regelverjährungsfrist nach § 195 BGB von drei Jahren zu den wesentlichen Grundgedanken des Verjährungsrechts.
- OLG Hamm, 29.04.2025 - 28 U 174/22
"Fälligkeit zehn Tage nach Rechnungsdatum"? Unwirksam!
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 28.11.2017 - X ZR 42/16, NJW 2018, 1157 ff) gehört die Regelverjährungsfrist nach § 195 BGB von drei Jahren zu den wesentlichen Grundgedanken des Verjährungsrechts.
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