Rechtsprechung
| BGH, 20.02.2019 - XII ZB 244/18 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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§ 317 FamFG
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Unterbringungssache: Zulässigkeit der Einlegung einer Beschwerde durch den Verfahrenspfleger im Namen des Betroffenen
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 317 FamFG
Unterbringungssache: Zulässigkeit der Einlegung einer Beschwerde durch den Verfahrenspfleger im Namen des Betroffenen - IWW
- Wolters Kluwer
Bestellung eines Verfahrenspflegers als gesetzlicher Vertreter des Betroffenen in einer Unterbringungssache hinsichtlich Vornahme von wirksamen Verfahrenshandlungen in Vertretung des Betroffenen und Befugnis zur Einlegung eines Rechtsmittels im Namen des Betroffenen; ...
- Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)
Verfahrenspfleger, Einlegung eines Rechtsmittels, Beschwerdeberechtigung, Verfahrensbevollmächtigter
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FamFG § 317 Abs. 4 ; GG Art. 103 Abs. 1
Bestellung eines Verfahrenspflegers als gesetzlicher Vertreter des Betroffenen in einer Unterbringungssache hinsichtlich Vornahme von wirksamen Verfahrenshandlungen in Vertretung des Betroffenen und Befugnis zur Einlegung eines Rechtsmittels im Namen des Betroffenen; ... - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Der Verfahrenspfleger in einer Unterbringungssache - und seine prozessuale Stellung
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Unterbringungssache: Zulässigkeit der Einlegung einer Beschwerde durch den Verfahrenspfleger ...
- juraforum.de (Kurzinformation)
Eingeschränkte Rechte für Verfahrenspfleger bei Unterbringung eines psychisch kranken Mannes
Verfahrensgang
- AG Hamburg-Wandsbek, 19.01.2018 - 707a XVII M 1742
- LG Hamburg, 19.04.2018 - 309 T 27/18
- LG Hamburg, 19.04.2018 - 309 T 31/18
- BGH, 20.02.2019 - XII ZB 244/18
Papierfundstellen
- NJW 2019, 1815
- MDR 2019, 1085
- FamRZ 2019, 1006
- Rpfleger 2019, 391
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BGH, 15.08.2018 - XII ZB 370/17
Unterbringungssache: Zulässigkeit der Einlegung einer Beschwerde durch den …
Auszug aus BGH, 20.02.2019 - XII ZB 244/18
Der in einer Unterbringungssache bestellte Verfahrenspfleger ist nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen; er kann in Vertretung des Betroffenen keine wirksamen Verfahrenshandlungen vornehmen und ist insbesondere nicht zur Einlegung eines Rechtsmittels im Namen des Betroffenen befugt (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 31. Oktober 2018 - XII ZB 288/18, FamRZ 2019, 231 und vom 15. August 2018 - XII ZB 370/17, FamRZ 2018, 1777).Etwas anderes ist nur dann möglich, wenn sich der Verfahrenspfleger ausdrücklich darauf beruft, seine bisherige Rolle im Verfahren aufgeben und aufgrund eines ihm von dem Betroffenen erteilten Auftrags als Verfahrensbevollmächtigter für den Betroffenen handeln zu wollen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 31. Oktober 2018 - XII ZB 288/18, FamRZ 2019, 231 und vom 15. August 2018 - XII ZB 370/17, FamRZ 2018, 1777).
Rn. 5 Der Senat hat bereits wiederholt entschieden, dass der in einer Unterbringungssache bestellte Verfahrenspfleger nicht befugt ist, im Namen des Betroffenen ein Rechtsmittel einzulegen (…Senatsbeschlüsse vom 31. Oktober 2018 - XII ZB 288/18 - FamRZ 2019, 231 Rn. 6 f. und vom 15. August 2018 - XII ZB 370/17 - FamRZ 2018, 1777 Rn. 5 f.).
Daraus folgt, dass eine vom Verfahrenspfleger ausdrücklich im Namen des Betroffenen vorgenommene Verfahrenshandlung unzulässig und der Verfahrenspfleger insbesondere zur Einlegung der Beschwerde im Namen der Betroffenen nicht befugt ist (Senatsbeschluss vom 15. August 2018 - XII ZB 370/17 - FamRZ 2018, 1777 Rn. 5 mwN).
In diesen Fällen muss sich aus der Beschwerdeschrift aber hinreichend deutlich ergeben, dass der Verfahrenspfleger - mit der Folge der Aufhebung seiner Bestellung (vgl. § 317 Abs. 4 FamFG) - seine bisherige Rolle im Verfahren aufgeben und als Verfahrensbevollmächtigter für den Betroffenen handeln will (Senatsbeschluss vom 15. August 2018 - XII ZB 370/17 - FamRZ 2018, 1777 Rn. 6 mwN).
- BGH, 31.10.2018 - XII ZB 288/18
Unterbringungssache: Zulässigkeit der Beschwerdeeinlegung durch den …
Auszug aus BGH, 20.02.2019 - XII ZB 244/18
Der in einer Unterbringungssache bestellte Verfahrenspfleger ist nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen; er kann in Vertretung des Betroffenen keine wirksamen Verfahrenshandlungen vornehmen und ist insbesondere nicht zur Einlegung eines Rechtsmittels im Namen des Betroffenen befugt (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 31. Oktober 2018 - XII ZB 288/18, FamRZ 2019, 231 und vom 15. August 2018 - XII ZB 370/17, FamRZ 2018, 1777).Etwas anderes ist nur dann möglich, wenn sich der Verfahrenspfleger ausdrücklich darauf beruft, seine bisherige Rolle im Verfahren aufgeben und aufgrund eines ihm von dem Betroffenen erteilten Auftrags als Verfahrensbevollmächtigter für den Betroffenen handeln zu wollen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 31. Oktober 2018 - XII ZB 288/18, FamRZ 2019, 231 und vom 15. August 2018 - XII ZB 370/17, FamRZ 2018, 1777).
Rn. 5 Der Senat hat bereits wiederholt entschieden, dass der in einer Unterbringungssache bestellte Verfahrenspfleger nicht befugt ist, im Namen des Betroffenen ein Rechtsmittel einzulegen (Senatsbeschlüsse vom 31. Oktober 2018 - XII ZB 288/18 - FamRZ 2019, 231 Rn. 6 f. …und vom 15. August 2018 - XII ZB 370/17 - FamRZ 2018, 1777 Rn. 5 f.).
- BGH, 18.10.2017 - XII ZB 195/17
Unterbringungssache: Antrag des Verfahrenspflegers des Betreuten auf Feststellung …
Auszug aus BGH, 20.02.2019 - XII ZB 244/18
Rn. 4 Die Rechtsbeschwerde ist nach der - in der Rechtsbeschwerdeinstanz entsprechend anwendbaren - Vorschrift des § 62 Abs. 1 FamFG zulässigerweise auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der durch Zeitablauf erledigten Gerichtsbeschlüsse gerichtet (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 195/17 - FamRZ 2018, 121 Rn. 5 mwN).
- BGH, 17.01.2024 - XII ZB 434/23
Voraussetzungen für eine betreuungsrechtliche Genehmigung der Unterbringung zur …
Dabei braucht nicht im Einzelnen erörtert zu werden, ob sich bereits aus dem Umstand, dass die Verfahrenspflegerin ihre Beschwerde "namens und im Auftrag" der Betroffenen eingelegt hat, hinreichend deutlich ergibt, die sie mit der Folge der Aufhebung ihrer Bestellung (vgl. § 317 Abs. 5 FamFG) ihre bisherige Rolle im Verfahren aufgeben und forthin als Verfahrensbevollmächtigte für die Betroffene handeln wollte (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 20. Februar 2019 XII ZB 244/18 NJW 2019, 1815 Rn. 7 …und vom 15. August 2018 XII ZB 370/17 FamRZ 2018, 1777 Rn. 6 mwN).
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