Rechtsprechung
| OLG Bremen, 11.02.1980 - 5 UF 81/79 |
Volltextveröffentlichung
- familienrecht-deutschland.de
BGB §§ 1587a, 1587b; GG Art. 100
Versorgungsausgleich; Verfassungswidrigkeit des Ausgleichs der VBL-Rente.
Verfahrensgang
- AG Bremerhaven, 08.08.1979 - 15 F 17/77
- OLG Bremen, 11.02.1980 - 5 UF 81/79
- OLG Bremen, 30.08.1983 - 5 UF 81/79
- BVerfG - 1 BvR 1515/83 (anhängig)
Papierfundstellen
- NJW 1980, 706
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (9)
- OLG Bamberg, 17.09.1979 - 2 UF 96/79
Auszug aus OLG Bremen, 11.02.1980 - 5 UF 81/79
Viele Familiengerichte beziehen auf seiten des Ausgleichspflichtigen grundsätzlich nur die Versicherungsrente oder die eventuelle höhere Besitzstandsrente als echt unverfallbaren Teil der Versorgungszusage in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ein, und behalten den Ausgleich eventuell weitergehenden Anwartschaften auf Versorgungsrente dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vor (so OLG Bamberg NJW 1980, 59; OLG Celle, Beschluß vom 22. Oktober 1979 - 12 UF 30/79 - n.v., und FamRZ 1980, 164; AmtsG Charlottenburg NJW 1979, 1554).Wie eingangs bereits im einzelnen dargelegt worden ist, wird in bezug auf Anwartschaften aus der öffentlichen Zusatzversorgung von dem Bundesministerium der Justiz und den öffentlichen Zusatzversorgungsträgern im Gegensatz zu Vertretern des bei Konzeption des Versorgungsausgleichs federführenden Bundesarbeitsministeriums und anderen eine abweichende Hochrechungsmethode vertreten (vgl. Zusammenstellung bei Maier-Herrmann, NJW 1980, 12; OLG Bamberg NJW 1980, 59, 61; AmtsG Esslingen FamRZ 1979, 300).
- BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66
Erdölbevorratung
Auszug aus OLG Bremen, 11.02.1980 - 5 UF 81/79
Der Gesetzgeber hat bei der erforderlichen Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit hier nicht mehr gewahrt (BVerfGE 19, 330, 337; 25, 1, 17; 30, 292, 316). - BVerfG, 18.06.1975 - 1 BvL 4/74
Waisenrente II
Auszug aus OLG Bremen, 11.02.1980 - 5 UF 81/79
Das sind Größenordnungen, die nicht mit dem Hinweis auf die jeder generalisierenden Regelung zwangsläufig innewohnenden Härten und Ungerechtigkeiten abzutun sind, die besonders im Sozialrecht hingenommen werden müssen (BVerfGE 40, 121, 136 mwN).
- BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvL 5/64
Mühlengesetz
Auszug aus OLG Bremen, 11.02.1980 - 5 UF 81/79
Der Gesetzgeber hat bei der erforderlichen Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit hier nicht mehr gewahrt (BVerfGE 19, 330, 337; 25, 1, 17; 30, 292, 316). - BGH, 07.11.1979 - IV ZB 159/78
Ausschluß des Versorgungsausgleichs
Auszug aus OLG Bremen, 11.02.1980 - 5 UF 81/79
Die Beseitigung dieser praktischen Folgen dieser "Unebenheiten« in den Bewertungsvorschriften kann nach Ansicht des Senats nicht den einzelnen Familiengerichten durch Billigkeitsentscheidungen im Rahmen des § 1587c Nr. 1 BGB überlassen werden, wie dies möglicherweise in Fortführung der von dem Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 7. November 1979 (BGHZ 75, 241 = FamRZ 1980, 29 = BGHF 1, 621) zu der Korrektur gesetzgeberischer Härten bei Altehen entwickelten Gedanken gefordert werden könnte. - BGH, 21.03.1979 - IV ZB 142/78
Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs bei Rentenanwartschaften
Auszug aus OLG Bremen, 11.02.1980 - 5 UF 81/79
Der Senat kann sich nicht vorstellen, daß der Gesetzgeber den seinem gesetzgeberischen Zugriff unterliegenden öffentlich-rechtlichen Trägern der öffentlichen Zusatzversorgung die Mitwirkung bei der Durchsetzung eines Verfassungsgrundsatzes (so auch BGH FamRZ 1979, 477, 479 = BGHF 1, 399) für die im Staatsdienst erworbenen Versorgungsanwartschaften nicht zumuten kann. - BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvL 14/60
Sachkundenachweis
Auszug aus OLG Bremen, 11.02.1980 - 5 UF 81/79
Der Gesetzgeber hat bei der erforderlichen Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit hier nicht mehr gewahrt (BVerfGE 19, 330, 337; 25, 1, 17; 30, 292, 316). - BVerfG, 16.02.1965 - 1 BvL 20/64
Verfassungswidrigkeit des § 52 Abs. 2 AVAVG
Auszug aus OLG Bremen, 11.02.1980 - 5 UF 81/79
Ein Abweichen von der von dem Gesetz selbst gewählten Sachgesetzlichkeit kann vor dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nur dann Bestand haben, wenn das Gewicht der für die Abweichung sprechenden Gründe der Intensität der getroffenen Ausnahmeregelung entspricht, so das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 16. Februar 1965 (BVerfGE 18, 366, 372). - OLG Frankfurt, 16.06.1979 - 2 UF 73/79
Auszug aus OLG Bremen, 11.02.1980 - 5 UF 81/79
Soweit in der Praxis eine Problemlösung dadurch versucht worden ist, daß anstelle der durch hohe Beitragszahlungen auszugleichenden Versorgungsrente mit Zustimmung des Ausgleichspflichtigen im sog. Supersplitting ein entsprechend höherer Anteil von der Anwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf den Ausgleichsberechtigten übertragen worden ist (vgl. OLG Frankfurt NJW 1979, 1833; AmtsG Hamburg FamRZ 1979, 52), bietet dieses Verfahren keinen Ausweg, denn die Frage nach der Unverfallbarkeit wird dadurch nicht gelöst; außerdem entfällt diese von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung anfänglich tolerierte Praxis dadurch, daß diese das Supersplitting nach einem in dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger [VDR] inzwischen gefaßten Beschluß nicht mehr hinnehmen, sondern gemäß Verlautbarung des VDR (FamRZ 1979, 761) dagegen Rechtsmittel einlegen, weil sie durch derartige Entscheidungen beschwert werden (vgl. Bergner, FamRZ 1979, 994; a.A. Schmeiduch, FamRZ 1979, 762).
- OLG Bremen, 30.08.1983 - 5 UF 81/79
Verfassungsmäßigkeit einer Bewertung von Anwartschaften aus der öffentlichen …
Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Senats gegen die Bewertung von Anwartschaften aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, wie sie in den Vorlagebeschlüssen des Senats vom 11. Februar 1980 (5 UF 37/79 - juris [Ls], und 5 UF 81/79 - NJW 1980, 706) niedergelegt sind, sind durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 26. Mai 1982 (FamRZ 1982, 899 = EzFamR BGB § 1587a Nr. 4 = BGHF 3, 311) nicht ausgeräumt worden.Da sich das Bundesverfassungsgericht laut Mitteilung vom 9. März 1983 an den Senat außerstande sieht, nach der erfolgten Nichtigerklärung von § 1587b Abs. 3 BGB zu den Bewertungsfragen noch isoliert im Rahmen der Vorlagebeschlüsse des Senats vom 11. Februar 1980 (aaO) zu entscheiden, wird der Senat zu der Vermeidung eines Verfahrensstillstands und des dann drohenden, noch verfassungsferneren Zustands unter Zurückstellung seiner Bedenken nunmehr durchentscheiden.
In Ergänzung des Beschlusses des erkennenden Senates vom 11.02.1980 (NJW 1980, 706) wird auf die Beschwerde des Antragstellers der in dem Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremerhaven vom 08.08.1979 enthaltene Ausspruch betreffend den Versorgungsausgleich für Anwartschaften des Antragstellers aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in Höhe von 283, 16 DM monatlich abgeändert, und der Versorgungsausgleich insoweit wie folgt geregelt: (1) Zu Lasten der Anwartschaft des Antragstellers bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder werden für die Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte weitere Rentenanwartschaften von monatlich 32, 26 DM, bezogen auf den 30.09.1977, begründet.
Durch Beschluß des Senats vom 11. Februar 1980 (NJW 1980, 706) ist diese Beschwerde durch eine inzwischen rechtskräftige Teilentscheidung insoweit als unbegründet zurückgewiesen worden, als sie sich gegen die Übertragung von Rentenanwartschaften durch sog. Splitting auf die Antragsgegnerin in Höhe von monatlich 444, 75 DM, bezogen auf den 30. September 1977, richtete.
Hinsichtlich der weiteren ausgleichspflichtigen Anwartschaften des Antragstellers bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder [VBL] war das Verfahren unter Abtrennung gemäß § 628 Abs. 1 Nr. 3 ZPO wegen Bedenken des Senats gegen die Verfassungsmäßigkeit der in §§ 1587a Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 8, sowie § 1587b Abs. 3 BGB enthaltenen gesetzlichen Vorschriften ausgesetzt, und gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt worden; wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe dieses den Parteien und Drittbeteiligten bekannten Beschlusses vom 11. Februar 1980 (aaO) verwiesen.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens sowie der in zweiter Instanz gestellten Anträge wird ebenfalls auf den Senatsbeschluß vom 11. Februar 1980 (aaO) verwiesen.
Damit ist den von dem Senat in dem Vorlagebeschluß vom 11. Februar 1980 (aaO) geäußerten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des bisherigen Ausgleichs durch Beitragsentrichtung voll Rechnung getragen worden; nicht ausgeräumt sind dagegen die Bedenken des Senats gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bewertungsvorschriften für Anwartschaften aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes hinsichtlich ihrer Verfallbarkeit und Einbeziehung familienbezogener Bestandteile in § 1587a Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 8 BGB, die der Senat in diesem Vorlagebeschluß vom 11. Februar 1980 im einzelnen dargelegt hat; auf diese Ausführungen wird Bezug genommen.
Wie der Senat im einzelnen hierzu bereits in dem Vorlagebeschluß vom 11. Februar 1980 (aaO) dargelegt hat, würde der Ausgleich der von dem Antragsteller laut Auskunft der VBL vom 27. November 1979 in der Ehezeit erworbenen statischen Versicherungsrente von 279, 11 DM monatlich : 2 =) 139, 56 DM, umgerechnet nach der Barwertverordnung, lediglich einen Ausgleichsanspruch der Antragsgegnerin in Höhe von 32, 26 DM monatliche dynamische Rentenanwartschaften in dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ergeben.
In dem vorliegenden Fall ergibt sich bei Anwendung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine besonders krasse Schlechterstellung der ausgleichsberechtigten Antragsgegnerin, weil die Anwartschaft des Antragstellers auf Versorgungsrente aus der VBL bereits jetzt als so gut wie unverfallbar anzusehen ist, denn der laut VBL-Auskunft mindestens seit dem 1. Dezember 1950 im öffentlichen Dienst angestellte, 1932 geborene Antragsteller ist gemäß §§ 53 Abs. 3, 55 BAT praktisch unkündbar, und angesichts seines Lebensalters ist jetzt auch mit der in dem Zeitpunkt des Vorlagebeschlusses beantragten Übernahme in das Beamtenverhältnis nach den geltenden Vorschriften nicht mehr zu rechnen; hierzu wird auf die Ausführungen des Senats in dem Vorlagebeschluß vom 11. Februar 1980 (aaO) verwiesen.
Mit einer Klärung der Frage, ob die von dem Bundesgerichtshof (…aaO) vertretene Bewertung der Anwartschaften aus der öffentlichen Zusatzversorgung verfassungskonform ist, oder ob die von dem Senat in seinen Vorlagebeschlüssen vom 11. Februar 1980 (aaO) dagegen erhobenen verfassungsmäßigen Bedenken durchgreifen, ist auf absehbare Zeit nicht zu rechnen.
- OLG Bremen, 18.12.1981 - 5 UF 69/81 Zu der Problematik der Verfallbarkeit einer Anwartschaft auf Versorgungsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes hat der Senat bereits unter Darlegung des Streitstandes in Rechtsprechung und Literatur in seinen beiden noch nicht beschiedenen Vorlagebeschlüssen an das Bundesverfassungsgericht vom 11. Februar 1980 (5 UF 37/79 - juris, und 5 UF 81/79 - NJW 1980, 706) Stellung genommen, und ist zu dem Ergebnis gekommen, daß eine Versorgungsrentenanwartschaft vor dem Eintritt des Versicherungsfalles wegen der besonderen satzungsmäßigen Leistungsvoraussetzungen noch nicht wie eine unverfallbare Anwartschaft auf seiten des Ausgleichspflichtigen in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich eingestellt werden kann.
Es ist gleichfalls zu billigen, daß das Familiengericht den sich nach der Berechnung der VBL ergebenden Wert der Anwartschaft zugrunde gelegt hat, ohne sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die von der VBL angewandte Berechnungsmethode des VBL-Anteils der Gesamtversorgung dem System des Versorgungsausgleichs entspricht oder nicht (vgl. dazu die bereits zitierten Vorlagebeschlüsse des Senats vom 11. Februar 1980 aaO).
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann in derartigen Fällen in entsprechender Anwendung von § 301 ZPO eine Teilentscheidung ergehen (vgl. OLG Bremen in den zitierten Vorlagebeschlüssen vom 11. Februar 1980, insoweit nicht mit abgedruckt in NJW 1980, 706 f; OLG Köln FamRZ 1981, 903; AmtsG Bonn NJW 1979, 318, 321; a.A. OLG München FamRZ 1979, 1025; KG FamRZ 1981, 289; OLG Koblenz FamRZ 1981, 901, 902).
- OLG Celle, 07.05.1980 - 18 UF 175/79
Rechtmäßigkeit der Durchführung eines Versorgungsausgleiches; …
Aus diesem Mangel werden Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 1587 b III BGB im Hinblick auf Gesamtversorgungen hergeleitet (vgl. AmtsG Bonn, NJW 1979, 318; OLG Bremen, NJW 1980, 706, 709 f.) [OLG Bremen 11.02.1980 - 5 UF 81/79 a 6].
- OLG Schleswig, 25.02.1980 - 3 UF 36/79 Auch der 5. Zivilsenat hat die Teilbarkeit für den Fall bejaht, daß es sich lediglich um die Art und Weise der Durchführung des Versorgungsausgleichs aus unterschiedlichen Versorgungsverhältnissen, und nicht um Berechnungs- oder Bewertungsfragen handelt (Beschlüsse vom 11. Februar 1980 - 5 UF 81/79, und vom 11. Februar 1980 - 5 UF 37/79, beide n.v.).
- OLG Bremen, 10.07.1981 - 5 UF 70/81 Er hat diese seine Auffassung bereits in seinen Vorlagebeschlüssen zum Bundesverfassungsgericht vom 11. Februar 1980 (5 UF 37/79 - juris, und 5 UF 81/79 - NJW 1980, 706, 708) für den Fall der Übertragung höherer Anteile in der gesetzlichen Rentenversicherung - als gesetzlich vorgesehen - zum Ausdruck gebracht (ebenso OLG Stuttgart FamRZ 1979, 837, 838; OLG Köln FamRZ 1979, 935, 937; Bergner, FamRZ 1979, 995; Dokumentation der Rentenversicherungsträger FamRZ 1979, 761).
- OLG Bremen, 11.07.1980 - 5 UF 46/80
Scheidung einer Ehe ; Anspruch auf Ehegattenunterhalt
Hinsichtlich des weitergehenden Versorgungsausgleichs betreffend Anwartschaften des Antragstellers aus der VBL und Zusatzversorgung Z. war das Verfahren auf Antrag des Antragstellers abzutrennen, und in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO bis zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Vorlagebeschlüsse des erkennenden Senats vom 14. Dezember 1979 (NJW 1980, 702) sowie vom 11. Februar 1980 (5 UF 37/79 - juris, und 5 UF 81/79 - NJW 1980, 706) auszusetzen.
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