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   OLG Frankfurt, 27.10.1988 - 1 U 171/87   

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https://dejure.org/1988,2738
OLG Frankfurt, 27.10.1988 - 1 U 171/87 (https://dejure.org/1988,2738)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 27.10.1988 - 1 U 171/87 (https://dejure.org/1988,2738)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 27. Oktober 1988 - 1 U 171/87 (https://dejure.org/1988,2738)
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Zusammengeschlagener vermeintlicher Ladendieb

§ 127 StPO, grundsätzlich keine Berechtigung zum Abführen;

§ 830 Abs. 1 Satz 1 BGB, Mittäterexzeß;

§ 830 Abs. 1 Satz 2 BGB;

§ 323c StGB ist kein Schutzgesetz iSv § 823 Abs. 2 BGB (Anm.: vgl. allerdings zum nunmehr gewandelten Verständnis von § 823c StGB: BGH, 22.1.02, 4 StR 392/01, anders demgemäß nun auch OLG Düsseldorf, 27.7.04, 14 U 24/04);

§ 831 BGB, Haftung bei unterlassener Aufstellung von Verhaltensrichtlinien für Kaufhausdetektive

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen; Voraussetzungen für den Anspruch auf Schadensersatz wegen einer unerlaubten Handlung; Anforderungen an die Gewährung von Schmerzensgeld; Anforderungen an das Vorliegen ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823 Abs. 1 und 2; BGB § 830; BGB § 831; StGB § 323 c; StPO § 127

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1981, 2524
  • NJW-RR 1989, 794
  • MDR 1989, 638
  • VersR 1989, 1154
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 29.10.1974 - VI ZR 182/73

    Hausbesetzung - § 823 Abs. 1 BGB, Körperverletzung, § 830 BGB, psychische

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.10.1988 - 1 U 171/87
    Wenn es dort, was unstreitig ist, zu Gewalttätigkeiten der Bekl. zu 1) und 3) gegen den Kl. gekommen ist, dann handelte es sich um Exzesse, für die grundsätzlich der hieran nicht beteiligte Mittäter nicht einzustehen hat (BGHZ 63, 124 = VersR 75, 49 ).
  • BGH, 14.05.2013 - VI ZR 255/11

    Unterlassene Hilfeleistung als Schutzgesetz

    Bei diesem Verständnis bezweckt § 323c StGB zumindest auch den Schutz der Individualrechtsgüter des durch einen Unglücksfall Betroffenen (so zutreffend OLG Düsseldorf, NJW 2004, 3640, 3641; OLG Hamm, VersR 2005, 1689; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 323c Rn. 1; vgl. auch BGH, Beschluss vom 22. Januar 2002 - 4 StR 392/01, NJW 2002, 1356; a.A. OLG Frankfurt, NJW-RR 1989, 794; differenzierend BGB-RGRK/Steffen, 12. Aufl., § 823 Rn. 136 und 546 zu § 330c StGB).

    c) Soweit die Gegenmeinung darauf abstellt, dass der untätig Bleibende in den Haftungsfolgen nicht einem aktiv handelnden Täter gleichgestellt werden dürfe (vgl. etwa Bamberger/Roth/Spindler, BGB, 3. Aufl. § 823 Rn. 178; OLG Frankfurt, NJW-RR 1989, 794, 795; Dütz, NJW 1970, 1822, 1824 f.), wird dem Umstand nicht hinreichend Rechnung getragen, dass der zivilrechtlich auf Schadensersatz wegen Verletzung eines Schutzgesetzes in Anspruch Genommene im Rahmen des § 323c StGB, der insbesondere durch das Tatbestandsmerkmal der Zumutbarkeit begrenzt wird, selbst Täter ist.

  • OLG Düsseldorf, 17.08.2011 - 19 U 6/11

    Haftung des Vollstreckungsgläubigers wegen einer Verletzung des

    § 323 c StGB stellt nach Auffassung des Senates ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 2004, 3640; OLG Hamm, VersR 2005, 1689, zitiert nach juris; a.A. OLG Frankfurt, NJW-RR 1989, 794).

    Verneint wird diese soweit ersichtlich vom Bundesgerichtshof bislang noch nicht entschiedene Frage mit der Begründung, dass es nicht angehe, denjenigen, der die Hilfeleistung unterlässt, in gleicher Weise haften zu lassen wie den Schädiger (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 1989, 794, 795, m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 27.07.2004 - 14 U 24/04

    Unterlassene Hilfeleistung als Schutzgesetz

    Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt (NJW-RR 1989, 794/795) dient die Vorschrift dem Interesse der Allgemeinheit an solidarischer Schadensabwehr in akuten Notlagen.
  • OLG Hamm, 15.12.1999 - 13 U 116/99

    Enge Auslegung des Begriffs "gemeinsame Betriebsstätte" i. S. d. § 106 Abs. 3

    Insoweit kommt es auf die nähere Ausgestaltung der vertraglichen Beziehungen zwischen dem Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) nicht an (vgl. dazu OLG Frankfurt NJW-RR 1989, 794).
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