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   BGH, 13.11.2001 - X ARZ 266/01   

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BGH, 13.11.2001 - X ARZ 266/01 (https://dejure.org/2001,623)
BGH, Entscheidung vom 13.11.2001 - X ARZ 266/01 (https://dejure.org/2001,623)
BGH, Entscheidung vom 13. November 2001 - X ARZ 266/01 (https://dejure.org/2001,623)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs - Instanzenzug - Ausspruch - Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege - Rechtssicherheit

  • Judicialis

    GVG § 17 a; ; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 17a; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 1
    Bestimmung des zuständigen Gerichts in einem Kompetenzkonflikt zwischen Arbeits- und ordentlicher Gerichtsbarkeit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Zuständigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 713
  • NZA 2002, 637
  • WM 2002, 406
  • BB 2002, 276 (Ls.)
  • JR 2002, 459
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 24.02.2000 - III ZB 33/99

    Bindungswirkung einer gesetzeswidrigen Rückverweisung

    Auszug aus BGH, 13.11.2001 - X ARZ 266/01
    Die gesetzliche Bindungswirkung fehlt deshalb auch einem Rückverweisungsbeschluß grundsätzlich nicht (BGHZ 144, 21).

    Eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung wäre in Anbetracht der durch § 17 a GVG selbst eröffneten Überprüfungsmöglichkeit allenfalls bei "extremen Verstößen" denkbar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.11.1994 - IX AV 1.94, DVBl. 1995, 572 m.w.N.; auch BAG, aaO), etwa wenn der Beschluß jeder Grundlage entbehrt oder dazu führt, daß die Verweisung bei Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Normen sich in einer nicht mehr hinnehmbaren Weise von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 24.02.2000 - III ZB 33/99, NJW 2000, 1343, 1344; auch BVerwGE 29, 45, 49 m.w.N.; BFH, Beschl. v. 23.04.1991 - VII B 221/90, Rechtspfleger 1992, 82 f.).

  • BGH, 26.07.2001 - X ARZ 132/01

    Negativer Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit

    Auszug aus BGH, 13.11.2001 - X ARZ 266/01
    § 36 ZPO bietet die für einen solchen Fall sachgerechte Norm (Sen.Beschl. v. 26.07.2001 - X ARZ 132/01, Umdr. S. 2 f, zur Veröffentlichung vorgesehen; v. 26.03.1994 - X ARZ 902/93, NJW 1994, 2032; vgl. auch schon BGHZ 104, 363 ff.).

    Da bei einem Streit von Gerichten unterschiedlichen Rechtswegs ein im Rechtszuge zunächst höheres Gericht nicht existiert, führt die deshalb gebotene entsprechende Anwendung von § 36 ZPO dazu, daß zur Entscheidung der Oberste Gerichtshof des Bundes berufen ist, der zuerst um die Bestimmung angegangen wurde (Sen.Beschl. v. 26.07.2001, aaO; BAG, aaO; vgl. auch BT-Drucks. 13/9124, S. 46).

  • BAG, 22.07.1998 - 5 AS 17/98

    Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses

    Auszug aus BGH, 13.11.2001 - X ARZ 266/01
    Angesichts dieser Rechtslage kommt die Bindungswirkung, die § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG verleiht, grundsätzlich auch einem Verweisungsbeschluß zu, der nicht hätte ergehen dürfen (BAG, Beschl. v. 22.07.1998 - V AS 17/98, NZA 1998, 1190 ff.).
  • BGH, 11.11.1994 - V ZR 46/93

    Umfang der Rechtskraft und Präklusion von Tatsachen durch anderweitige

    Auszug aus BGH, 13.11.2001 - X ARZ 266/01
    Eine in diesem Rahmen zu treffende Entscheidung des Amtsgerichts Cottbus über diesen - als Klageforderung - in einen anderen Rechtsweg gehörenden Anspruch hätte zudem nicht teil an der Rechtskraft der vom Amtsgericht Cottbus zu erlassenden, die Instanz beendenden Entscheidung (BGH, Urt. v. 11.11.1994 - V ZR 46/93, NJW 1995, 967).
  • BVerwG, 08.11.1994 - 9 AV 1.94

    Verweisungsbeschluß - Bindungswirkung

    Auszug aus BGH, 13.11.2001 - X ARZ 266/01
    Eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung wäre in Anbetracht der durch § 17 a GVG selbst eröffneten Überprüfungsmöglichkeit allenfalls bei "extremen Verstößen" denkbar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.11.1994 - IX AV 1.94, DVBl. 1995, 572 m.w.N.; auch BAG, aaO), etwa wenn der Beschluß jeder Grundlage entbehrt oder dazu führt, daß die Verweisung bei Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Normen sich in einer nicht mehr hinnehmbaren Weise von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 24.02.2000 - III ZB 33/99, NJW 2000, 1343, 1344; auch BVerwGE 29, 45, 49 m.w.N.; BFH, Beschl. v. 23.04.1991 - VII B 221/90, Rechtspfleger 1992, 82 f.).
  • BGH, 08.06.1988 - I ARZ 388/88

    Kompetenzkonflikt zweier Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit; Erteilung

    Auszug aus BGH, 13.11.2001 - X ARZ 266/01
    § 36 ZPO bietet die für einen solchen Fall sachgerechte Norm (Sen.Beschl. v. 26.07.2001 - X ARZ 132/01, Umdr. S. 2 f, zur Veröffentlichung vorgesehen; v. 26.03.1994 - X ARZ 902/93, NJW 1994, 2032; vgl. auch schon BGHZ 104, 363 ff.).
  • BGH, 24.03.1994 - X ARZ 902/93

    Bestimmung eines gemeinsamen Gerichts bei Verfolgung von verschiedenen

    Auszug aus BGH, 13.11.2001 - X ARZ 266/01
    § 36 ZPO bietet die für einen solchen Fall sachgerechte Norm (Sen.Beschl. v. 26.07.2001 - X ARZ 132/01, Umdr. S. 2 f, zur Veröffentlichung vorgesehen; v. 26.03.1994 - X ARZ 902/93, NJW 1994, 2032; vgl. auch schon BGHZ 104, 363 ff.).
  • BFH, 23.04.1991 - VII B 221/90
    Auszug aus BGH, 13.11.2001 - X ARZ 266/01
    Eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung wäre in Anbetracht der durch § 17 a GVG selbst eröffneten Überprüfungsmöglichkeit allenfalls bei "extremen Verstößen" denkbar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.11.1994 - IX AV 1.94, DVBl. 1995, 572 m.w.N.; auch BAG, aaO), etwa wenn der Beschluß jeder Grundlage entbehrt oder dazu führt, daß die Verweisung bei Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Normen sich in einer nicht mehr hinnehmbaren Weise von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 24.02.2000 - III ZB 33/99, NJW 2000, 1343, 1344; auch BVerwGE 29, 45, 49 m.w.N.; BFH, Beschl. v. 23.04.1991 - VII B 221/90, Rechtspfleger 1992, 82 f.).
  • BGH, 08.07.2003 - X ARZ 138/03

    Bindungswirkung einer Rechtswegverweisung

    Für Entscheidungen über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs trifft § 17 a GVG eine eigenständige Regelung, die einen Streit zwischen Gerichten verschiedener Rechtswege von vornherein ausschließen soll (Sen.Beschl. v. 9.4.2002 - X ARZ 24/02, NJW 2002, 2474; v. 12.3.2002 - X ARZ 314/01, BGH-Report 2002, 749; v. 13.11.2001 - X ARZ 266/01, WM 2002, 406).

    Dem trägt § 36 ZPO Rechnung, der eine Bestimmung durch ein Obergericht oder eines Obersten Gerichtshof im Falle eines Streits zwischen Gerichten unterschiedlicher Rechtswege über die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht vorsieht (Sen.Beschl. v. 13.11.2001 aaO; v. 12.3.2002 aaO).

    Im vorliegenden Fall kann wie bislang in der Rechtsprechung des Senats unentschieden bleiben, ob trotz des in § 17 a Abs. 4 GVG vorgesehenen Instanzenzuges ein rechtskräftiger Beschluß nach § 17 a Abs. 2 GVG ausnahmsweise das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs nicht bindet (vgl. dazu Sen.Beschl. v. 13.11.2001 aaO; BAG, Beschl. v. 22.7.1998 - 5 AS 17/98, NZA 1998, 1190).

    Eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung ist in Anbetracht der durch § 17 a GVG selbst eröffneten Überprüfungsmöglichkeit allenfalls bei "extremen Verstößen" denkbar (Sen.Beschl. v. 13.11.2001 aaO; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 8.11.1994 - 9 AV 1.94, DVBl. 1995, 572), etwa wenn sich die Verweisungsentscheidung bei der Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnormen soweit von dem diese beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entfernt hat, daß sie schlechthin nicht mehr zu rechtfertigen ist (BGHZ 144, 21, 25; BVerfG, Beschl. v. 26.8.1991 - 2 BvR 121/90, NJW 1992, 359, 361).

    Zwar ist ein solcher Ausspruch zu der sich aus § 17 a GVG ergebenden Rechtswegzuständigkeit möglich, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung von rechtskräftigen Verweisungsbeschlüssen kommt und keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten (Sen.Beschl. v. 26.7.2001 - X ARZ 69/01, NJW 2001, 3631) oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, daß der Rechtsstreit von diesem nicht prozeßordnungsgemäß gefördert werden wird, obwohl er gemäß § 17 b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist (Sen.Beschl. v. 13.11.2001 - X ARZ 266/01, WM 2002, 406, 407).

  • BGH, 09.04.2002 - X ARZ 24/02

    Bestimmung des zuständigen Gerichts bei einem Zuständigkeitskonflikt zwischen

    Hinsichtlich der Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs trifft § 17 a GVG eine eigenständige Regelung, die einen Streit von Gerichten verschiedener Rechtswege von vornherein ausschließen soll (Sen.Beschl. v. 13.11.2001 - X ARZ 266/01, WM 2002, 406, 407; Sen.Beschl. v. 12.3.2002 - X ARZ 314/01, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Die Regelung in § 17 a Abs. 5 GVG bestätigt dies (Sen.Beschl. v. 13.11.2001, aaO).

    Dem trägt § 36 ZPO Rechnung, der eine Bestimmung durch ein Obergericht im Falle eines Streits zwischen Gerichten unterschiedlicher Rechtswege über die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht vorsieht (Sen.Beschl. v. 13.11.2001, aaO; Sen.Beschl. v. 12.3.2002, aaO).

    Im vorliegenden Fall kann unentschieden bleiben, ob trotz des in § 17 a Abs. 4 GVG eigens vorgesehenen Instanzenzuges ein rechtskräftiger Beschluß nach § 17 a Abs. 2 GVG ausnahmsweise das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs nicht bindet (vgl. Sen.Beschl. v. 13.11.2001, aaO; BAG, Beschl. v. 22.7.1998 - 5 AS 17/98, NZA 1998, 1190, 1191).

    Eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung wäre in Anbetracht der durch § 17 a GVG selbst eröffneten Überprüfungsmöglichkeit allenfalls bei "extremen Verstößen" denkbar (Sen.Beschl. v. 13.11.2001, aaO; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 8.11.1994 - 9 AV 1.94, DVBl. 1995, 572), etwa wenn die Verweisung bei der Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnormen sich soweit von dem diese beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entfernt hat, daß sie nicht mehr zu rechtfertigen ist, wenn sie also objektiv oder auch verfahrensrechtlich willkürlich zustande gekommen ist (BGHZ 144, 21, 25; BVerfG NJW 1992, 359, 361).

    Zwar ist ein solcher Ausspruch zu der sich aus § 17 a GVG ergebenden Rechtswegzuständigkeit möglich, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung von rechtskräftigen Verweisungsbeschlüssen kommt und keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten (Sen.Beschl. v. 26.7.2001 - X ARZ 69/01, NJW 2001, 3631, 3632) oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, daß der Rechtsstreit von diesem nicht prozeßordnungsgemäß betrieben werden wird, obwohl er gemäß § 17 b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist (Sen.Beschl. v. 13.11.2001 - X ARZ 266/01, WM 2002, 406, 407).

  • BGH, 09.12.2010 - Xa ARZ 283/10

    Negativer Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige:

    Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung von unanfechtbaren Verweisungsbeschlüssen kommt und keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten (BGH, Beschluss vom 26. Juli 2001 - X ARZ 69/01 aaO) oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, dass der Rechtsstreit von diesem nicht prozessordnungsgemäß gefördert werden wird, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist (BGH, Beschluss vom 13. November 2001 - X ARZ 266/01, NJW-RR 2002, 713, 714).

    Die Unanfechtbarkeit des finanzgerichtlichen Rückverweisungsbeschlusses hat damit Vorrang vor der Bindungswirkung der durch das Amtsgericht ausgesprochenen ursprünglichen Verweisung (BGH, Beschluss vom 24. Februar 2000 - III ZB 33/99, BGHZ 144, 21, 24 f. = NJW 2000, 1343, 1344; Beschluss vom 13. November 2001 - X ARZ 266/01, NJW-RR 2002, 713).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung allenfalls bei "extremen Verstößen" denkbar (BGH, Beschluss vom 13. November 2001 - X ARZ 266/01, NJW-RR 2002, 713; Beschluss vom 8. Juli 2003 - X ARZ 138/03, NJW 2003, 2990, 2991), etwa wenn sich die Verweisungsentscheidung bei der Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnormen so weit von dem diese beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entfernt hat, dass sie schlechthin nicht mehr zu rechtfertigen ist, d.h. wenn sie unverständlich und offensichtlich unhaltbar ist (BVerfGE 29, 45, 49; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2000 - III ZB 33/99, BGHZ 144, 21, 25; Beschluss vom 5. Oktober 1982 - X ZB 4/82, BGHZ 85, 116, 118 f.).

    § 17a Abs. 4 GVG bietet den Parteien eine Überprüfungsmöglichkeit (BGH, Beschluss vom 13. November 2001 - X ARZ 266/01 aaO; Beschluss vom 8. Juli 2003 - X ARZ 138/03 aaO).

    Denn wenn ein Rückverweisungsbeschluss missachtet, dass das beschließende Gericht bereits seinerseits unanfechtbar im Sinn des § 17a GVG als das zuständige des zulässigen Rechtswegs bestimmt worden ist, muss das hingenommen werden, weil entweder die Parteien nicht durch Einlegung des zulässigen Rechtsmittels eine Korrektur ermöglicht haben oder der Fehler trotz Rechtsmittels in dem vom Gesetz hierfür vorgesehenen Instanzenzug nicht korrigiert worden ist (BGH, Beschluss vom 13. November 2001 - X ARZ 266/01 aaO).

  • BGH, 12.03.2002 - X ARZ 314/01

    Bindungswirkung einer Verweisung

    Hinsichtlich der Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs trifft § 17 a GVG eine eigenständige und abschließende Regelung, die einen Streit von Gerichten verschiedener Rechtswege von vornherein ausschließen soll (Sen.Beschl. v. 13.11.2001 - X ARZ 266/01, WM 2002, 406, 407).

    Die Regelung in § 17 a Abs. 5 GVG bestätigt dies (Sen.Beschl. v. 13.11.2001, aaO).

    Dem trägt § 36 ZPO Rechnung, der eine Bestimmung durch ein Obergericht im Falle eines Streits zwischen Gerichten unterschiedlicher Rechtswege über die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht vorsieht (Sen.Beschl. v. 13.11.2001, aaO).

    Vorliegend besteht keine Veranlassung, dazu Stellung zu nehmen, ob trotz des in § 17 a Abs. 4 GVG eigens vorgesehenen Instanzenzugs ein rechtskräftiger Beschluß nach § 17 a Abs. 2 GVG ausnahmsweise das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs nicht bindet (vgl. Sen.Beschl. v. 13.11.2001, aaO; BAG, Beschl. v. 22.07.1998 - 5 AS 17/98, NZA 1998, 1190, 1191).

    Eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung wäre in Anbetracht der durch § 17 a GVG selbst eröffneten Überprüfungsmöglichkeit allenfalls bei "extremen Verstößen" denkbar (Sen.Beschl. v. 13.11.2001, aaO; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 08.11.1994 - 9 AV 1.94, DVBl. 1995, 572), etwa wenn die Verweisung bei der Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnormen sich so weit von dem diese beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entfernt hat, daß sie nicht mehr zu rechtfertigen ist, wenn sie also objektiv oder auch verfahrensrechtlich willkürlich zustande gekommen ist (BGHZ 144, 21, 25; BVerfG NJW 1992, 359, 361).

    Zwar ist ein solcher Ausspruch zu der sich aus § 17 a GVG ergebenden Rechtswegzuständigkeit möglich, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung von rechtskräftigen Verweisungsbeschlüssen kommt und keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten (Sen.Beschl. v. 26.07.2001 - X ARZ 69/01, NJW 2001, 3631, 3632) oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, daß der Rechtsstreit von diesem nicht prozeßordnungsgemäß betrieben werden wird, obwohl er gemäß § 17 b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist (Sen.Beschl. v. 13.11.2001 - X ARZ 266/01, WM 2002, 406, 407).

  • BAG, 28.02.2006 - 5 AS 19/05

    Rechtswidrige Rechtswegverweisung

    Auch ein rechtskräftiger Verweisungsbeschluss, der nicht hätte ergehen dürfen, ist grundsätzlich einer weiteren Überprüfung entzogen (Senat 19. März 2003 - 5 AS 1/03 - BAGE 105, 305, 307, zu B I 1 der Gründe; 22. Juli 1998 - 5 AS 17/98 - AP ZPO § 36 Nr. 55 = EzA ZPO § 36 Nr. 28, zu B III 1 der Gründe; BGH 13. November 2001 - X ARZ 266/01 - AP GVG § 17a Nr. 46, zu B 1 der Gründe; 8. Juli 2003 - X ARZ 138/03 - NJW 2003, 2990, zu II 1 der Gründe; BFH 26. Februar 2004 - VII B 341/03 -BFHE 204, 413, 415, zu 1 b der Gründe).

    Dies ist etwa anzunehmen, wenn der Beschluss dazu führt, dass sich die Verweisung bei Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Normen in einer nicht mehr hinnehmbaren, willkürlichen Weise von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt oder auf der Versagung rechtlichen Gehörs gegenüber den Verfahrensbeteiligten beruht (ebenso BGH 13. November 2001 - X ARZ 266/01 - aaO; einschränkend nunmehr insoweit BGH 8. Juli 2003 - X ARZ 138/03 - aaO, zu II 2 der Gründe) und damit unter Berücksichtigung elementarer rechtsstaatlicher Grundsätze nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BGH 9. April 2002 - X ARZ 24/02 - NZA 2002, 813, zu II 2 der Gründe).

    In entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO hat die Bestimmung des zuständigen Gerichts zu erfolgen, wenn dies zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit notwendig ist (Senat 19. März 2003 - 5 AS 1/03 - BAGE 105, 305, 307, zu B I 2 der Gründe; BGH 11. November 2003 - X ARZ 197/03 - FamRZ 2004, 434, zu II 2 der Gründe; 8. Juli 2003 - X ARZ 138/03 - NJW 2003, 2990, zu II 3 der Gründe; 13. November 2001 - X ARZ 266/01 - AP GVG § 17a Nr. 46, zu B 2 der Gründe; BFH 26. Februar 2004 - VII B 341/03 - BFHE 204, 413, 416, zu 1 d der Gründe).

  • BGH, 15.04.2008 - X ARZ 79/08

    Voraussetzungen der Bestimmung des zuständigen Gerichts bei Entscheidung über den

    Hinsichtlich der Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs trifft § 17 a GVG eine eigenständige und abschließende Regelung, die einen Streit von Gerichten verschiedener Rechtswege von vornherein ausschließen soll (Sen.Beschl. v. 13.11.2001 - X ARZ 266/01, WM 2002, 406, 407; Sen.Beschl. v. 9.4.2002 - X ARZ 24/02, NJW 2002, 2474).

    Die Regelung in § 17 a Abs. 5 GVG bestätigt dies (Sen.Beschl. v. 13.11.2001, aaO).

    Dem trägt § 36 ZPO Rechnung, der eine Bestimmung durch ein Obergericht im Falle eines Streits zwischen Gerichten unterschiedlicher Rechtswege über die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht vorsieht (Sen.Beschl. v. 13.11.2001, aaO).

    Eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung ist, worauf der Senat mehrfach hingewiesen hat, in Anbetracht der durch § 17 a GVG selbst eröffneten Überprüfungsmöglichkeiten allenfalls bei "extremen Verstößen" denkbar (Sen.Beschl. v. 13.11.2001, aaO und v. 9.4.2002, aaO; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 08.11.1994 - 9 AV 1.94, DVBl. 1995, 572).

    Zwar ist ein solcher Ausspruch zu der sich aus § 17 a GVG ergebenden Rechtswegzuständigkeit möglich, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung von rechtskräftigen Verweisungsbeschlüssen kommt und keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten (Sen.Beschl. v. 26.07.2001 - X ARZ 69/01, NJW 2001, 3631, 3632) oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Besorgnis begründet, dass der Rechtsstreit von diesem nicht prozessordnungsgemäß betrieben wird, obwohl er gemäß § 17 b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist (Sen.Beschl. v. 13.11.2001, aaO und v. 8.4.2002, aaO).

  • BAG, 19.03.2003 - 5 AS 1/03

    Bestimmung des zuständigen Gerichts

    Auch ein rechtskräftiger Verweisungsbeschluß, der nicht hätte ergehen dürfen, ist grundsätzlich einer weiteren Überprüfung entzogen (Senat 22. Juli 1998 - 5 AS 17/98 - AP ZPO § 36 Nr. 55 = EzA ZPO § 36 Nr. 28; BGH 24. Februar 2000 - III ZB 33/99 - NJW 2000, 1343; 13. November 2001 - X ARZ 266/01 - AP GVG § 17 a Nr. 46).

    Dies ist etwa anzunehmen, wenn der Beschluß dazu führt, daß sich die Verweisung bei Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Normen in einer nicht mehr hinnehmbaren, willkürlichen Weise von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt oder auf der Versagung rechtlichen Gehörs gegenüber den Verfahrensbeteiligten beruht (ebenso BGH 13. November 2001 - X ARZ 266/01 - aaO) und damit unter Berücksichtigung elementarer rechtsstaatlicher Grundsätze nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BGH 9. April 2002 - X ARZ 24/02 - NZA 2002, 813).

    In entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO hat die Bestimmung des zuständigen Gerichts zu erfolgen, wenn dies zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit notwendig ist (Senat 22. Juli 1998 - 5 AS 17/98 - AP ZPO § 36 Nr. 55 = EzA ZPO § 36 Nr. 28; BGH 26. Juli 2001 - X ARZ 69/01 - NJW 2001, 3631; 13. November 2001 - X ARZ 266/01 - AP GVG § 17 a Nr. 46).

  • BAG, 09.02.2006 - 5 AS 1/06

    Rechtswidrige Rechtswegverweisung

    Auch ein rechtskräftiger Verweisungsbeschluss, der nicht hätte ergehen dürfen, ist grundsätzlich einer weiteren Überprüfung entzogen (Senat 19. März 2003 - 5 AS 1/03 - BAGE 105, 305, 307, zu B I 1 der Gründe; 22. Juli 1998 - 5 AS 17/98 - AP ZPO § 36 Nr. 55 = EzA ZPO § 36 Nr. 28, zu B III 1 der Gründe; BGH 13. November 2001 - X ARZ 266/01 - AP GVG § 17a Nr. 46, zu B 1 der Gründe; 8. Juli 2003 - X ARZ 138/03 - NJW 2003, 2990, zu II 1 der Gründe; BFH 26. Februar 2004 - VII B 341/03 -BFHE 204, 413, 415, zu 1 b der Gründe).

    Dies ist etwa anzunehmen, wenn der Beschluss dazu führt, dass sich die Verweisung bei Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Normen in einer nicht mehr hinnehmbaren, willkürlichen Weise von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt oder auf der Versagung rechtlichen Gehörs gegenüber den Verfahrensbeteiligten beruht (ebenso BGH 13. November 2001 - X ARZ 266/01 - aaO; einschränkend nunmehr insoweit BGH 8. Juli 2003 - X ARZ 138/03 - aaO, zu II 2 der Gründe) und damit unter Berücksichtigung elementarer rechtsstaatlicher Grundsätze nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BGH 9. April 2002 - X ARZ 24/02 - NZA 2002, 813, zu II 2 der Gründe).

    In entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO hat die Bestimmung des zuständigen Gerichts zu erfolgen, wenn dies zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit notwendig ist (Senat 19. März 2003 - 5 AS 1/03 - BAGE 105, 305, 307, zu B I 2 der Gründe; BGH 11. November 2003 - X ARZ 197/03 - FamRZ 2004, 434, zu II 2 der Gründe; 8. Juli 2003 - X ARZ 138/03 - NJW 2003, 2990, zu II 3 der Gründe; 13. November 2001 - X ARZ 266/01 - AP GVG § 17a Nr. 46, zu B 2 der Gründe; BFH 26. Februar 2004 - VII B 341/03 - BFHE 204, 413, 416, zu 1 d der Gründe).

  • BGH, 08.12.2016 - 2 ARs 196/16

    Verweisung an ein Gericht eines anderen Gerichtszweiges (ausnahmsweiser Wegfall

    Zuständig für die Zuständigkeitsbestimmung ist derjenige oberste Gerichtshof des Bundes, der zuerst darum angegangen wird (BGH, Beschluss vom 13. November 2001 - X ARZ 266/01, NJW-RR 2002, 713, 714; BAG, Beschluss vom 16. August 2016 - 9 AS 4/16, NJW 2016, 3469).

    a) Der Bundesgerichtshof hat nicht ausgeschlossen, dass auch bei rechtskräftigen Verweisungen nach § 17a Absatz 2 Satz 3 GVG Ausnahmefälle denkbar sind, in denen die bindende Wirkung entfällt (BGH, Beschluss vom 29. April 2014 - X ARZ 172/14, NJW 2014, 2125 f.; Beschluss vom 13. November 2001 - X ARZ 266/01, NJW-RR 2002, 713 mwN).

    Nach dieser Rechtsprechung kommt eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung ausnahmsweise dann in Betracht, wenn die Verweisung nach objektiven Maßstäben sachlich unter keinem Gesichtspunkt mehr zu rechtfertigen, daher willkürlich und der Rechtsfehler als extremer Verstoß gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften zu qualifizieren ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. April 2014 - X ARZ 172/14, aaO; BVerwG, Beschluss vom 8. November 1994 - 9 AV 1/94, NVwZ 1995, 372 mwN) oder wenn der Beschluss jeder Grundlage entbehrt oder dazu führt, dass die Verweisung bei Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Normen sich in einer nicht mehr hinnehmbaren Weise von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2001 - X ARZ 266/01, NJW-RR 2002, 713; BAG, Beschluss vom 9. Februar 2006 - 5 AS 1/06, NJW 2006, 1371 jew. mwN).

  • BGH, 14.05.2013 - X ARZ 167/13

    Bindungswirkung der Verweisung an das zuständige Gericht des zulässigen

    Obwohl ein nach § 17a GVG ergangener und unanfechtbar gewordener Beschluss, mit dem ein Gericht den bestrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen hat, nach dem Gesetz keiner weiteren Überprüfung unterliegt, ist eine - regelmäßig deklaratorische - Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit dann geboten, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung der Verweisung kommt und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten, oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, dass der Rechtsstreit von diesem nicht prozessordnungsgemäß gefördert werden wird, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist (BGH, Beschlüsse vom 26. Juli 2001, aaO, 3632; vom 13. November 2001 - X ARZ 266/01, NJW-RR 2002, 713, 714; vom 30. Juli 2009, aaO Rn. 9 und vom 9. Dezember 2010, aaO Rn. 10; BAG, aaO).

    Jedenfalls kommt eine Durchbrechung der Bindungswirkung, wie es das Bundesverwaltungsgericht formuliert hat (BVerwG, Beschluss vom 8. November 1994 - 9 AV 1/94, NVwZ 1995, 372) allenfalls bei "extremen Verstößen" gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften in Betracht (BGH, Beschlüsse vom 13. November 2001, aaO; vom 8. Juli 2003, aaO, 2991; vom 9. Dezember 2010, aaO Rn. 16; vom 18. Mai 2011, aaO Rn. 9; s. auch BAG, Beschluss vom 12. Juli 2006 - 5 AS 7/06, NJW 2006, 2798 Rn. 5: nur bei "krassen Rechtsverletzungen").

  • BGH, 02.10.2018 - X ARZ 482/18

    Bestimmen der Zuständigkeit des Gerichts i.R.e. titulierten Forderung gegen einen

  • BFH, 26.02.2004 - VII B 341/03

    Zuständigkeit - Negativer Kompetenzkonflikt

  • BGH, 07.01.2021 - III ZB 13/20

    Rechtsweg, Gesamtschuldnerausgleich unter Beamten

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.09.2019 - 1 O 88/19

    Anhörungsrüge bei Rechtswegverweisung - Gegenvorstellung

  • BAG, 12.07.2006 - 5 AS 7/06

    Rechtswidrige Rechtswegverweisung

  • VGH Bayern, 18.09.2015 - 4 BV 15.643

    Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung in unentgeltlich übertragenes

  • BGH, 10.08.2011 - X ARZ 263/11

    Zuständigkeitsstreit: Bestimmung des zuständigen Gerichts vor Rechtshängigkeit

  • BGH, 03.02.2009 - Xa ARZ 409/08

    Bindungswirkung einer Rechtswegverweisung nach § 17a GVG

  • BGH, 11.11.2003 - X ARZ 197/03

    Bestimmung des zulässigen Rechtswegs durch den BGH

  • BGH, 03.02.2009 - Xa ARZ 7/09

    Bindungswirkung einer Rechtswegverweisung

  • BAG, 17.06.2004 - 5 AS 3/04

    Bestimmung des zuständigen Gerichts

  • OLG Hamm, 12.09.2018 - 2 SAF 20/18

    Bindungswirkung einer nicht angefochtenen Rechtswegverweisung

  • BGH, 29.04.2014 - X ARZ 172/14

    Verweisung an das Gericht eines anderen Rechtswegs: Bindungswirkung bei

  • BGH, 30.07.2009 - Xa ARZ 167/09

    Erneute Verneinung der Rechtswegzuständigkeit durch das verwiesene Gericht;

  • BGH, 16.12.2003 - X ARZ 363/03

    Bindungswirkung einer Verweisung an das Arbeitsgericht

  • BAG, 21.11.2002 - 6 AZR 53/01

    Umfang der Freistellung einer Frauenvertreterin

  • BFH, 20.12.2004 - VI S 7/03

    Grenzen der Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses

  • BGH, 18.05.2011 - X ARZ 95/11

    Bindungswirkung einer Verweisung des Arbeitsgerichts an das Amtsgericht bei

  • BVerwG, 15.04.2008 - 9 AV 1.08

    Bestimmung des zuständigen Gerichts; Rechtsweg; Verwaltungsgericht; Zivilgericht;

  • LAG Köln, 22.11.2007 - 7 Ta 309/07

    örtliche Zuständigkeit; Verweisungsbeschluss; Bindungswirkung; "greifbare

  • BGH, 25.05.2004 - X ARZ 101/04

    Bindungswirkung einer Verweisung an ein Gericht eines anderen Rechtsweges

  • BFH, 11.01.2013 - V S 27/12

    Anspruch auf Hinzuziehung eines Dolmetschers - Bindungswirkung eines

  • OLG Saarbrücken, 08.03.2017 - 9 Sa 1/17

    Negativer Kompetenzkonflikt zwischen einem allgemeinen Zivilgericht und einem

  • BAG, 13.01.2003 - 5 AS 7/02

    Rechtswegszuständigkeit

  • BGH, 11.08.2015 - X ARZ 174/15

    Gerichtsstandbestimmung: Bindungswirkung einer rechtsfehlerhaften

  • AG Landshut, 30.03.2015 - 4 C 420/15

    Fehlerhafte Rechtswegverweisung vom Arbeits- zum Amtsgericht

  • FG Baden-Württemberg, 22.06.2009 - 4 K 2089/09

    Zulässigkeit des Finanzrechtswegs bei Vorliegen einer Abgabenangelegenheit;

  • BSG, 21.12.2015 - B 4 SF 1/15 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsweg - Bestimmung des zuständigen Gerichts

  • BSG, 21.12.2015 - B 4 SF 2/15 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsweg - Bestimmung des zuständigen Gerichts

  • BGH, 23.06.2014 - X ARZ 146/14

    Negativer Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige:

  • BGH, 26.02.2002 - X ARZ 9/02

    Bestimmung des zuständigen Gerichts in einem Kompetenzkonflikt zwischen Arbeits-

  • BGH, 25.09.2007 - X ARZ 256/07

    Bindungswirkung einer rechtswidrigen Rechtswegverweisung

  • LSG Bayern, 30.09.2020 - L 1 SV 24/20

    Verfahrensweise bei einem negativen rechtswegübergreifenden Kompetenzkonflikt

  • FG München, 13.05.2004 - 14 K 3814/02

    Pflicht zur Erteilung einer Rechnung mit Mehrwertsteuerausweis beim

  • OLG Schleswig, 23.10.2008 - 11 W 49/08

    Urteilsberichtigung bei erkennbarer unrichtiger Fassung der verkündeten

  • ArbG Regensburg, 05.04.2018 - 7 Ca 582/18

    Mindestanforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung des Verweisungsbeschlusses

  • BayObLG, 08.04.2004 - 2Z AR 1/04

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses bei rechtsfehlerhafter Auslegung

  • KG, 11.08.2003 - 2 AR 26/03

    Rechtsweg: Voraussetzung für eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung

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