Gerichtsverfassungsgesetz

   1. Titel - Gerichtsbarkeit (§§ 1 - 21)   
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Textdarstellung

  

§ 17b

(1) 1Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. 2Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen.

(2) 1Wird ein Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen, so werden die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. 2Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(3) Absatz 2 Satz 2 gilt nicht in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) vom 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586), in Kraft getreten am 01.09.2009 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.09.2009
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG)17.12.2008BGBl. I S. 2586

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Querverweise

Auf § 17b GVG verweisen folgende Vorschriften:

    Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) 
      Verfahren
        Verfahren im ersten Rechtszug
          § 83 [Perpetuatio fori, Kognitionspflicht, Verweisung wegen sachlicher oder örtlicher Unzuständigkeit]

Redaktionelle Querverweise zu § 17b GVG:

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